Urteil
7 K 4060/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0707.7K4060.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Der am 7. Juli 1940 geborene Kläger erhielt seine Approbation als Arzt am 14. Januar 1970. Seit April 1981 war er freiberuflich als niedergelassener Arzt in eigener Praxis in H. tätig. Mit Beschluss vom 21. Juli 1993 (Az. 14 XIV 3158/L) ordnete das Amtsgericht H. die Unterbringung des Klägers in einem abgeschlossenen Fachkrankenhaus gem. § 11 PsychKG für sechs Wochen an, weil er infolge einer akuten Psychose krankheitsbedingt u. a. mit mehr als 200 km/h durch eine Innenstadt gefahren sei und unbekleidet in seinem Garten gesessen und Mülltonnen umgeworfen habe, sich selbst aber als gesund bezeichnet und seine Entlassung aus dem Krankenhaus gefordert habe. Ab Oktober 1993 praktizierte der Kläger zunächst wieder, wobei er selbst wöchentlich ambulant behandelt wurde. Die Beklagte leitete ein approbationsrechtliches Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ein. Mit Schreiben vom 25. November 1993 bescheinigte der derzeit behandelnde Arzt des Klägers, Chefarzt Prof. Dr. L. von den Evangelischen und Johanniter Krankenanstalten E. Nord/P. , dass er den Kläger in vollem Umfang für berufs- und arbeitsfähig halte. Am 14. Dezember 1993 hörte die Beklagte den Kläger persönlich gem. § 28 VwVfG an. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 17. März 1994 diagnostizierte Frau Dr. L1. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes H. bei dem Kläger eine gering ausgeprägte Residualsymptomatik einer schizoaffektiven Psychose. Der Kläger besitze ausreichende Krankheitseinsicht und sei geeignet, seinen Beruf auszuüben. Vom 6. Oktober bis 16. Dezember 1994 fand eine erneute stationäre Behandlung des Klägers wegen Depression, latenter Suizidalität und Antriebshemmung statt. Zum 1. April 1995 verkaufte er seine Praxis und gab seine Kassenarztzulassung zurück. Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. April 1995 diagnostizierte der behandelnde Prof. Dr. L. eine schwere psychische Symptomatik mit Residualzustand. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit Oktober 1994 nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Arzt auszuüben, da er seine medizinischen Kenntnisse in keiner Weise mehr nutzen könne. Es bestehe eine Unfähigkeit, ärztlich adäquat zu arbeiten oder zu handeln. Daraufhin erhielt der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente der Bundesknappschaft C. , die bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres im Jahr 2005 gezahlt wurde. Die Beklagte hörte den Kläger am 12. Juni 1995 gem. § 28 VwVfG zur Frage der Entziehung der Approbation wegen fehlender gesundheitlicher Eignung an. Der Kläger führte aus, dass er aufgrund seiner Berentung keine ärztlichen Tätigkeiten wahrnehmen dürfe. Mit Schreiben vom 7. Juli 1995 verzichtete der Kläger auf seine Approbation. Vom 22. bis 29. Juni 2004 fand eine teilstationäre psychiatrische Behandlung des Klägers statt. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. Bongart wandte sich an den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt H. und führte aus, dass der Kläger eine ausgeprägte manische Symptomatik mit paranoiden Ideen, ein aggressiv-gereiztes Zustandsbild und erhebliche Schlafstörungen bei völliger Krankheitsuneinsichtigkeit aufweise. Eine Behandlung sei für dringend notwendig erachtet worden, wozu der Kläger aber nicht bereit gewesen sei. In dem Entlassungsbericht, den die Amtsärztin Frau Dr. L1. mit Einverständnis des Klägers anforderte und in ihrem eigenen Gutachten (BA Heft 1, Bl. 51) zitierte, hieß es: Eine teilstationäre Aufnahme erfolgte bei maniformer Exazerbation der bekannten Mischpsychose, nachdem der Kläger eine vollstationäre Behandlung abgelehnt hatte. Krankheitsbedingt lehnte der Patient jegliche Psychopharmaka ab.". Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte der Kläger die Rückgabe seiner Approbationsurkunde, weil er voll genesen sei. Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten angeordneten amtsärztlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2004 führte der Kläger u. a. aus, dass es ihm wichtig sei, wieder Rezepte ausstellen zu können und diesbezüglich nicht mehr auf Kollegen und seine Ehefrau angewiesen zu sein. Mit nervenärztlichem Gutachten vom 10. November 2004 diagnostizierte die Amtsärztin Frau Dr. L1. aktuell eine submanische Phase ohne Krankheitseinsicht und verneinte die hinreichende Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Daraufhin überreichte der Kläger ein psychiatrisches Gutachten des nunmehr behandelnden Arztes des Klägers, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. von S. , der die Eignung des Klägers zur ärztlichen Berufsausübung bejahte. Der Gutachter führte dazu aus, dass in Anbetracht der Ernsthaftigkeit der schizoaffektiven Psychose eine gewisse Kontrolle erforderlich sei, um die von dem Kläger abhängigen Patienten zu schützen, zumal offenbar Schwankungen der Befindlichkeit bestünden. Eine dreimonatige psychiatrische Kontrolle verbunden mit der Einleitung eventuell notwendiger Behandlungsmaßnahmen wurde empfohlen. In Ergänzung zu ihrem Ausgangsgutachten führte die Amtsärztin unter dem 30. Juni 2005 dazu u. a. aus, dass Krankheitsuneinsichtigkeit und Nichterkennen der Behandlungsbedürftigkeit ein wesentliches Charakteristikum der Manie seien, so dass beim Ausbruch eine Einflussnahme nur schwer möglich sei und eine Kontrolle im Abstand von drei Monaten nicht sinnvoll erscheine. Angesichts der deutlichen Fehleinschätzung der eigenen psychischen Situation in der letzten Krankheitsphase und dem jetzigen unbekümmerten Umgang damit sei es nicht vertretbar, dem Kläger die ärztliche Verantwortung für andere zu ermöglichen. Bei Darstellung seiner Kontakte zu potentiellen Patienten werde eine Überschätzung seiner Fähigkeiten deutlich. Mit Bescheid vom 29. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Approbation wegen fehlender Eignung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ab. Sie teile die Einschätzung des amtsärztlichen Gutachtens, die auch durch das vom Kläger eingereichte Gegengutachten nicht erschüttert werde. Eine Approbation unter Auflagen sei rechtlich unzulässig und ließe sich angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers in seine Krankheit auch nicht durchsetzen. Es sei ferner unerheblich, dass der Kläger nur Privatpatienten behandeln wolle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 zurück. Die medizinischen Aussagen zur fehlenden Krankheitseinsicht seien eindeutig, insbesondere lasse sich die Weigerung zur vollstationären Aufnahme 2004 nicht mit einem zu diesem Zeitpunkt bereits gebuchten Englischkurs erklären. Auch treffe der Vortrag, dass der Kläger lediglich eine andere Meinung zu den Krankheitsursachen vertrete, nicht den Kern der gutachterlichen Aussage. Die verfassungsrechtlich durch Art. 12 GG gebotene Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei durch die Vorschrift der Bundesärzteordnung zur gesundheitlichen Eignung gewahrt. Am 19. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass er geeignet sei, den Arztberuf auszuüben. Das amtsärztliche Gutachten bleibe die Aussage schuldig, welche Anforderungen an die berufliche Eignung bei dem Kläger fehlten. Zudem sei es nicht aktuell und beruhe auch nicht auf einer eigenen Exploration. Das Gegengutachten bescheinige vielmehr, dass er ausreichend Übersicht über seine Krankheit, seine Krankheitsgeschichte und seinen aktuellen Lebensalltag besitze. Im Juni 2004 habe er im Einverständnis mit der behandelnden Chefärztin Dr. C1. gehandelt, eine medikamentöse Behandlung sei wohl kaum angezeigt gewesen. Er erkenne durchaus, dass er nicht voll belastbar sei und wolle deshalb auch keine Kassenarztpraxis führen. Eine einmal durchlittene Krankheit bedeute nicht lebenslange Ungeeignetheit. Aber selbst wenn einzelne Voraussetzungen wie hier die gesundheitliche Eignung fehlen sollten, so könnte sich ein Anspruch auf Approbationserteilung aus § 3 Abs. 3 BÄO aufgrund Ermessensentscheidung der Behörde im Einzelfall ergeben. Im Lichte des Artikel 12 Grundgesetz sei eine Approbation unter Widerrufsvorbehalt mit der Auflage, sich einmal im Quartal psychiatrisch untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Beklagten mitzuteilen, das mildeste Mittel. Eine bloße Erlaubnis, die dahingehend begrenzt ist, dass eine Tätigkeit nur unter Aufsicht oder Mitwirkung eines ärztlichen Kollegen stattfinden kann, liege dagegen nicht im Rechtsschutzinteresse des Klägers. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 29. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 16. Juni 2006 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hilfsweise beantragt, zum Beweis für die bestehende Eignung zur Ausübung des Arztberufs ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausdrücklich die Wiedererteilung der ärztlichen Approbation. Eine - ergänzende - Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass - hilfsweise - eine Erlaubnis i. S. v. § 8 BÄO begehrt wird, ist nicht geboten. Zum einen wurde ein entsprechendes Vorverfahren gem. § 68 VwGO nicht durchgeführt, und seine Durchführung wäre angesichts der notwendigen Ermessenserwägungen der Beklagten auch keine bloße Förmlichkeit. Zum anderen hat der Kläger selbst erklärt, dass eine beschränkte Erlaubnis nicht in seinem Rechtsschutzinteresse liegt, jedenfalls wenn die Einschränkung darin bestehe, dass ärztliche Tätigkeit nur unter Aufsicht oder Mitwirkung eines anderen Arztes gestattet werde. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder)erteilung der Approbation als Arzt gem. § 3 Abs. 1 - BÄO -. Es fehlt an der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, weil der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist. Der Kläger leidet an einer die Berufseignung ausschließenden schizoaffektiven Psychose mit eingetretenem Residualzustand. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem vorliegenden ausführlichen und aussagekräftigen nervenärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. L1. vom 10. November 2004 in der ergänzten Fassung vom 30. Juni 2005 und dem sonstigen gesamten Akteninhalt fest. Dabei kann offen bleiben, ob die Erkrankung den Kläger seit 1994 dauerhaft so stark beeinträchtigt, dass er zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise seine medizinischen Vorkenntnisse mehr nutzen kann und dass eine generelle Unfähigkeit besteht, ärztlich adäquat zu arbeiten oder zu handeln. Dies bescheinigte das psychiatrische Gutachten des damals behandelnden Facharztes Prof. Dr. L. vom 10. April 1995, aufgrunddessen der Kläger auch 10 Jahre lang eine Berufsunfähigkeitsrente der Bundesknappschaft ausgezahlt bekam, die erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres endete. Ausreichend ist hier, dass der Kläger jedenfalls zeitweise nicht in der Lage ist, den besonderen Anforderungen des Arztberufes und des Gesundheitswesens zu entsprechen und insbesondere seine Patienten und die Allgemeinheit nicht zu gefährden, vgl. zum Schutzgut VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 1991 - 9 S 113/91 -, NJW 1992, 1582 f.; Schiwy, Deutsches Arztrecht, § 3 BÄO Rdnr. 13 (Stand der Bearb. März 1993). Denn auch bei nur zeitweiser geistiger Schwäche ist die Eignung bzw. Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO uneingeschränkt dann nicht gegeben, wenn der Betroffene die Schwäche krankheitsbedingt nicht erkennt und dementsprechend die berufliche Tätigkeit für die Dauer der geistigen Schwäche nicht unterbricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1995 - 13 A 2507/93 -. In der aktuellen submanischen Phase und angesichts der möglichen Wiederholung von psychotischen Ausbrüchen ist der Kläger im vorgenannten Sinn ungeeignet. Bisher ist es zu drei akuten psychotischen Krankheitsausbrüchen gekommen, nach Juli bis September 1993 und Oktober bis Dezember 1994 zuletzt im Juni 2004. Nach dem - im amtsärztlichen Gutachten zitierten - Entlassungsbericht des Evangelischen und Johanniterkrankenhauses handelte es sich im Juni 2004 um eine maniforme Exazerbation der bekannten Mischpsychose bei krankheitsbedingter Ablehnung jeglicher Psychopharmaka. Nach Auskunft der behandelnden Chefärztin Dr. C1. zeigte der Kläger eine ausgeprägte manische Symptomatik mit paranoiden Ideen, ein aggressiv gereiztes Zustandsbild, erhebliche Schlafstörungen und völlige Krankheitsuneinsicht. Im Rahmen ihrer eigenen Exploration im Oktober 2004 diagnostizierte die Amtsärztin eine submanische Phase der Psychose. Die Amtsärztin hat überzeugend dargelegt, dass die (fortbestehend) fehlende Krankheitseinsicht gerade Charakteristikum der Manie sei und dass bei einem akuten Ausbruch auch eine Einflussnahme nur noch schwerlich möglich sei. Die Aussage des Klägers - auch in der mündlichen Verhandlung - es habe sich im Juni 2004 nicht um einen Wiederausbruch der Krankheit gehandelt, sondern nur um ein Missverständnis, vermag angesichts der unwiderlegten fachärztlichen Aussagen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann die Weigerung des Klägers, sich vollstationär behandeln zu lassen, mit der Inanspruchnahme eines bereits bezahlten Englischkurses erklärt werden. Nach der einleuchtenden Darlegung der Amtsärztin ist davon auszugehen, dass der Kläger gerade angesichts seiner Fehleinschätzung und seines unbekümmerten Umgangs mit der letzten Krankheitsphase gegenwärtig gesundheitlich nicht in der Lage ist, die ärztliche Verantwortung für Patienten zu übernehmen, ohne diese zu gefährden. Das vom Kläger selbst beigebrachte psychiatrische Gutachten des behandelnden Facharztes Dr. von S. vom 7. März 2005 erschüttert diese Wertung nicht. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, soweit es pauschal ausführt, der Kläger besitze genügend Übersicht über seine Krankheit. Denn der Kläger geht bis heute davon aus, dass im Juni 2004 kein Wiederausbruch der Krankheit gegeben war. Zum anderen tragen die gutachterlichen Feststellungen nicht die Wertung des Klägers als geeignet", denn der Gutachter selbst diagnostiziert, dass die Befindlichkeit des Klägers schwanke und dass zum Schutz der abhängigen Patienten psychiatrische Kontrollen nötig seien, verbunden mit der Einleitung eventuell notwendiger Behandlungsmaßnahmen. Der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 30. Juni 2006, dass regelmäßige quartalsweise Kontrollen des Klägers nicht ausreichend seien, weil die Manie plötzlich ausbreche und dann eine Einflussnahme nur noch schwerlich möglich sei, ist medizinisch nichts mehr entgegengehalten worden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, zum Beweis für die bestehende Eignung zur Ausübung des Arztberufes ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, wird abgelehnt. Eine Vorabbescheidung in der mündlichen Verhandlung gem. § 86 Abs. 2 VwGO war entbehrlich, weil der Antrag ausdrücklich als Hilfsbeweisantrag gestellt war. Nur die in der mündlichen Verhandlung unbedingt und vorbehaltlos gestellten Anträge bedürfen der Entscheidung durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1968 - 5 C 111.67 -, BVerwGE 30, 57 (58). Ein Gericht kann einen Antrag auf (erstmaligen) Sachverständigenbeweis nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde entsprechend § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung verfahrensfehlerfrei ablehnen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518/99 -, NVwZ 2000, Beilage 9, S. 99 ff.; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A -. So liegt der Fall hier. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird entsprechend § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung abgelehnt, weil das Gericht selbst aufgrund des bereits vorliegenden o. g. Gutachtens der Fachärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes Dr. L1. sowie dem sonstigen gesamten Akteninhalt die erforderliche Sachkunde besitzt und keinen Anlass und Bedarf zu weiterer Aufklärung sieht. Die seitens des Klägers gegen das amtsärztliche Gutachten vorgebrachten Einwände greifen hier nicht durch. Soweit der Kläger vorträgt, dass Gutachten sei nicht aussagekräftig und bleibe die Antwort schuldig, welche Anforderungen an die berufliche Eignung der Kläger nicht erfülle, trifft dies nicht zu. Die Gutachterin stellt auf das maßgebliche Schutzgut des § 3 BÄO ab und legt nachvollziehbar dar, dass der Kläger gegenwärtig nicht geeignet ist, Patienten zu versorgen, ohne sie zu gefährden. Hierzu führt sie aus, dass es nicht vertretbar sei, dem Kläger angesichts der deutlichen Fehleinschätzung seiner eigenen psychischen Situation und dem jetzigen unbekümmerten und undifferenzierten Umgang mit dem akuten Krankheitsschub im Juni 2004 die ärztliche Verantwortung für andere zu ermöglichen. Bei Darstellung seiner Kontakte zu potentiellen Patienten werde eine Überschätzung seiner Fähigkeiten offensichtlich. Diese Folgerung beruht auch entgegen der Behauptung des Klägers nicht nur auf Auswertung vorhandener Gutachten, sondern auch auf einer eigenen Untersuchung. Diese wurde von Frau Dr. L1. am 24. Oktober 2004 durchgeführt. Schließlich wird das nachvollziehbare und in sich schlüssige Gutachten auch nicht dadurch entwertet, dass dieselbe Gutachterin im März 1994 noch von der Eignung des Klägers ausgegangen war. Denn der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich nach diesem Datum offensichtlich weiter verschlechtert. War zunächst auch der behandelnde Arzt Prof. Dr. L. noch von Berufsfähigkeit des Klägers ausgegangen (Schreiben vom 25. November 1993, BA Heft 2, Bl. 78), änderte sich dies grundlegend, nachdem der zweite psychotische Krankheitsausbruch die stationäre Behandlung des Klägers vom 6. Oktober bis 16. Dezember 1994 wegen Depression, latenter Suizidalität und Antriebshemmung erforderlich machte. Nunmehr kam auch der behandelnde Arzt Prof. Dr. L. mit Gutachten vom 10. April 1995 zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung mit Residualzustand seit Oktober 1994 nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Arzt auszuüben, da er seine medizinischen Vorkenntnisse in keiner Weise mehr nutzen könne. Es bestehe eine Unfähigkeit, ärztlich adäquat zu arbeiten oder zu handeln. Auch durch das neue Gutachten des heute behandelnden Arztes Dr. von S. wird das Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes - wie oben bereits ausgeführt - nicht erschüttert. Es ist schließlich auch nicht erforderlich, ein neues Gutachten nur deshalb einzuholen, weil seit seiner Erstellung gut eineinhalb Jahre (und seit seiner Ergänzung ca. ein Jahr) vergangen sind. Denn die tatsächlichen Grundlagen haben sich seitdem nicht verändert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert oder verbessert habe. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt unter der Auflage, sich quartalsmäßig psychiatrisch untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Beklagten mitzuteilen. Die Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4/98 -, BVerwGE 108, 100 ff. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies auch dann nicht zulässig, wenn der Kläger die einschränkende Nebenbestimmung selbst beantragt. Die durch die ärztliche Approbation verliehene Berechtigung zur dauernden und uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde ist unteilbar und keiner Einschränkung zugänglich. Die fehlende Einschränkbarkeit ist Wesensmerkmal der Approbation, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O. Dies ergibt sich vor allem aus § 2 Abs. 2 BÄO, der im Gegensatz zu der unbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund der Approbation i. S. v. § 2 Abs. 5 BÄO die zeitlich oder sachlich beschränkte Berufsausübung der bloßen Berufserlaubnis zuordnet. Darüber hinaus wäre die gewünschte Auflage nach den Feststellungen der Amtsärztin (wie ausgeführt) auch nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufes herzustellen. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt gem. § 3 Abs. 3 BÄO. Die Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für den klägerischen Antrag, zum einen weil der Kläger Deutscher i. S. d. Art. 116 des Grundgesetzes ist und schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt. Zum anderen bleibt gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 die Anforderung der gesundheitlichen Eignung unberührt, an der es wie ausgeführt fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.