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Beschluss

7 L 1312/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0929.7L1312.06.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2006 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es entscheidend um die Frage, ob beim Antragsteller derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss und er sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - und weiterer Obergerichte kommt es insoweit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit an. Ferner ist auch nicht erheblich, ob sich der Betroffene, etwa wegen des Zeitablaufs seit dem letzten Cannabiskonsum, wieder für fahrtüchtig halten durfte. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2006 - 7 L 669/06 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, juris-doc; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - zu Verurteilungen nach § 24a Abs. 2 StVG, juris-doc. Die Kammer hält auch nach Auswertung weiterer Erkenntnisse der toxikologischen Forschung und der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte daran fest, dass bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/mL im Blutserum von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolge dessen von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist. Dieser Wert entspricht dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert, welcher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 10/03, Seite 480; vgl. schon Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 -; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004, a.a.O., Rd-Nr. 26 f., wo dieser Wert nicht beanstandet wird. Auch die Gesellschaft für forensische Toxikologie und Chemie empfiehlt, von diesem von der Grenzwertkommission bereits 2002 genannten Wert als Nachweisgrenze im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG auszugehen. Vgl. Wiedergabe dieser Empfehlung bei: Eisenmenger „Drogen im Straßenverkehr - neuere Entwicklungen", NZV 2006, Seiten 26, 27. Die Kammer hält demgegenüber eine Unterscheidung zwischen dem für § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwert und demjenigen, der im Fahrerlaubnisrecht für die Feststellung der Kraftfahreignung nach Ziffer 9.2.2 relevant sein soll, nicht für überzeugend - dahingehend wohl: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 Cs 05.1711 -, juris-doc, Rd-Nr. 45, 46 in Anlehnung an Eisenmenger, a.a.O. - , weil beide Vorschriften gleichermaßen die - abstrakte - Gefährdung der Verkehrssicherheit im Blick haben. Neue Erkenntnisse der einschlägigen Forschungen, aus denen sich ergibt, dass der von Sachverständigen der Grenzwertkommission 2002 festgesetzte Wert von 1 ng/mL Blutserum wissenschaftlich nicht haltbar wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die vom Bay. VGH (Rd-Nr. 19 bis 27) wiedergegebenen Studien des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München dürften dies wohl nicht ergeben, sondern weisen - jedenfalls so, wie sie vom Bay. VGH im angeführten Beschluss zusammengefasst wiedergegeben wurden - eher auf ein umgekehrtes Ergebnis (kein statistisch signifikanter Unterschied von Ausfallerscheinungen bzw. Auffälligkeiten bei Vergleichsgruppen mit einer THC-Konzentration von 1,0 bis 2,0 ng/mL und einer solchen von 2,0 bis 100 ng/mL). Ob diese Studien - wie vom Bay. VGH ausgeführt - insbesondere wegen der zugrunde liegenden Methodik und Vorgehensweise nicht aussagekräftig sind, lässt die Kammer offen, weil sie jedenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des von der Grenzwertkommission angenommenen Wertes sprechen. Dabei ist der Kammer weiterhin bewusst, dass in der wissenschaftlichen Diskussion nicht unumstritten ist, ob eine hinreichenden Korrelation zwischen analytischer Nachweisgrenze und Minderung der Leistungsfähigkeit besteht. Vgl. Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 - m.w.N. Es besteht jedoch aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor keine hinreichende Veranlassung, entgegen dem Willen des Gesetzgebers einen anderen Wert zugrunde zu legen als denjenigen, den die zuständige Grenzwertkommission (als fachübergreifende Expertenarbeitsgruppe, die in beratender Funktion für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen tätig ist und die von der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie paritätisch besetzt wird) als Grenzwert für einen sicheren qualitativen Nachweis im Hinblick auf § 24a StVG festgelegt hat. Vgl. auch Weibrecht, Blutalkohol 40 (2003), Seite 130 (135) m.w.N. Dass der Antragsteller nach seinen am Vorfallstage dem Arzt gegenüber gemachten Angaben Cannabis mehr als 36 Stunden zuvor konsumiert haben will (ärztliche Untersuchung: 21. Januar 2006, 5.43 Uhr; Angabe des letzten Cannabiskonsum: 18. Januar 2006, abends) - ausweislich des einschlägigen Polizeiprotokolls soll er allerdings bei der Kontrolle angegeben haben, „am Vorabend" Drogen konsumiert zu haben -, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal diese Angabe - sollte sie stimmen - auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis hinweist, bei der nach Ziffer 9.2.1 auch die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist. Nach toxikologischen Erkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im Serum von bis zu mehr als 24 Stunden, teils sogar 48 Stunden, nur bei chronischem, häufigen Konsum festgestellt worden. Vgl. dazu: Eisenmenger, a.a.O., Seiten 24 und 25 mit Angabe der entsprechenden Studien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.