Beschluss
14 L 139/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0304.14L139.10.00
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Leitsätze
Wer ein Kraftfahrzeug unter einer THC-Konzentration im Blutserum von mehr als 1 ng/ml führt, beweist, dass er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Konsum von Cannabis nicht hinreichend trennen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer ein Kraftfahrzeug unter einer THC-Konzentration im Blutserum von mehr als 1 ng/ml führt, beweist, dass er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Konsum von Cannabis nicht hinreichend trennen kann. Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und B. Am 09.09.2009 wurde der Antragsteller gegen 23.30 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs auf der BAB x aufgrund hoher Geschwindigkeit kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass die Augen des Antragstellers wässrig und leicht gerötet waren und auf Lichteinfall träge reagierten. Außerdem waren ‚Augenschlagen‘ und ‚Lidflattern‘ feststellbar. Ein vor Ort durchgeführter ‚Drugwipe‘-Drogentest reagierte auf den Wirkstoff Kokain. Der Antragsteller bestritt jedoch den Konsum von Kokain, räumte aber ein, am Wochenende gelegentlich Marihuana zu rauchen. Ein Mahsan-Urin-Test erbrachte ein positives Ergebnis für den Wirkstoff THC. Die toxikologische Untersuchung der daraufhin veranlassten Blutprobe erbrachte einen THC-Gehalt von 1,5 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 65,5 ng/ml. Nach Einschätzung des Arztes, der die Blutprobe entnommen hatte, stand der Antragsteller nach äußerlichem Eindruck "nicht bis leicht" unter dem Einfluss von Drogen. Bezugnehmend auf diesen Vorfall hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 26.11.2009 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin machte der Antragsteller geltend, es sei die absolute Ausnahme gewesen, dass er Cannabis konsumiert habe. Grundsätzlich fahre er kein Auto, wenn er Cannabis konsumiert habe. Konsum und Fahren werde strikt getrennt. Er sei bereit, sich einem Drogenscreening zu stellen. Mit Verfügung vom 11.01.2010 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung auf dem Straßenverkehrsamt abzugeben. Außerdem setzte er eine Verwaltungsgebühr von 150,00 Euro sowie Zustellauslagen von 2,63 Euro gegen den Antragsteller fest. Der Kläger hat am 22.01.2010 Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung erhoben (14 K 484/10) und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, zwar konsumiere er gelegentlich Cannabisprodukte, jedoch habe er bei der Autofahrt am 09.09.2009 nicht unter dem Einfluss von Cannabis gestanden. Dies könne nicht aufgrund des THC-Gehalts seines Bluts von 1,5 ng/ml, sondern frühestens ab einem Wert von 2,0 ng/ml angenommen werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass er nach der Autofahrt keine körperlichen Auffälligkeiten gezeigt habe und klar und orientiert gewesen sei. Insofern sei zumindest zweifelhaft, ob er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet gewesen sei. Deshalb sei die Entziehungsverfügung unverhältnismäßig und allenfalls ein Drogenscreening oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur weiteren Aufklärung angezeigt gewesen. Die Entziehungsverfügung stelle eine erhebliche Härte für ihn dar. Als Selbständiger sei er für Kundenbesuche und sonstige Termine auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Einen Fahrer könne er aus seinem Verdienst nicht finanzieren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22.01.2010 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, die erhobenen THC- und THC-COOH-Werte im Blut des Antragstellers belegten, dass dieser gelegentlich Cannabis konsumiere. Außerdem sei ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen und damit der Nachweis fehlenden Trennens von Cannabiskonsum und Fahrzeugführen erbracht. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle oder der Blutentnahme Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Damit stehe die fehlende Kraftfahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies erfolgt dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22.01.2010 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) bei gelegentlichem Konsum von Cannabis der Fall, wenn der Betroffene nicht zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Nach diesen Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Denn es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen kann. Dass er gelegentlich Cannabis konsumiert, hat der Antragsteller sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen. Insofern kommt es auf den Umstand, dass es zweifelhaft sein kann, welche Schlüsse die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten Werte für THC und THC-COOH auf die Konsumhäufigkeit zulassen, nicht an. Allerdings belegt der THC-Wert von 1,5 ng/ml, der in der dem Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Autofahrt am 09.09.2009 entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, dass er das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend trennen kann. Obwohl der Begriff des Trennungsvermögens auf ein subjektives Element, wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit hindeuten könnte, hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte für entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 – 16 B 1392/05 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, juris Rdn. 6; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 – 7 L 1312/09, juris Rdn. 5. Es kann zweifelhaft sein, ob hier die Frage der Risikoerhöhung bereits allein mit dem Hinweis auf die beim Antragsteller bei der Fahrzeugkontrolle festgestellten Auffälligkeiten (gerötete Augen, verlangsamte Pupillenreaktion, Augenschlagen, Lidflattern) bejaht werden kann. Denn der Arzt, der etwa 50 Minuten nach der Fahrzeugkontrolle dem Antragsteller die Blutprobe entnommen hat, will keine oder allenfalls leichte Drogenbeeinflussung beim Antragsteller festgestellt haben. Ab welcher Wirkkonzentration des psychoaktiven Cannabisbestandteils THC im Blutserum ein Risiko für die Verkehrssicherheit und damit ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend bereits bei einer Fahrt mit einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ein signifikant erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annimmt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7 (= NJW 2006, 2135); Hamb. OVG, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rdn. 20 (= NJW 2006, 1367); Schl.-H. OVG, Beschluss vom 07.06.2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rdn. 5 (= NordÖR 2005, 332); wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, juris Rdn. 6; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 04.11.2009 – 6 K 1704/09 –, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang einen Schwellenwert von 2,0 ng/ml zugrunde, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdn. 17 ff. (= DAR 2006, 407). Eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Standpunkten kann hier nicht deshalb unterbleiben, weil mit Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dass die THC-Konzentration des Antragstellers während der Autofahrt jedenfalls 2,0 ng/ml betrug. Die Analyse der dem Antragsteller etwa 50 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe ergab eine THC-Konzentration im Blutserum von 1,5 ng/ml. Zwar dürfte die THC-Konzentration während des Führens des Kraftfahrzeugs aufgrund des Abbaus von THC höher gewesen sein. Eine verlässliche Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration ist indes nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich, vgl. hierzu eingehend Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 547 ff. m.w.N.; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7 (= NJW 2006, 2135); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, juris Rdn. 6. Ein mangelndes Trennungsvermögen ist nach Auffassung der Kammer jedoch unmittelbar aufgrund der beim Antragsteller ermittelten THC-Konzentration von 1,5 ng/ml anzunehmen. Die Kammer geht nach Auswertung der verkehrsmedizinischen und toxikologischen Bewertungen davon aus, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml von einer Missachtung des Trennungsgebots des Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist. Ein THC-Wert von 1,0 ng/ml wird zunächst für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG für ausreichend erachtet, vgl. den Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rdn. 29 ff. (= NJW 2005, 349), wo dieser Wert nicht beanstandet wird. Nach Ansicht der Kammer folgt hieraus jedoch nicht ohne Weiteres, dass dieser Grenzwert auch für die Feststellung der Kraftfahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV maßgeblich ist, vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdn. 29 ff. (= DAR 2006, 407); a.A. wohl VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 – 7 L 1312/06 –, juris Rdn. 11; Hamb. OVG, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rdn. 20 (= NJW 2006, 1367). Denn eine Tat im Sinne des § 24a StVG führt nicht zwingend dazu, dass die Kraftfahreignung des Täters zu verneinen wäre. Auch nicht jede ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille nach § 24a Abs. 1 StVG zu ahnende Trunkenheitsfahrt lässt den Rückschluss auf eine fehlende Kraftfahreignung des Täters zu. Eine alkoholbedingte verwaltungsrechtliche Entziehungsverfügung setzt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vielmehr einen Alkoholmissbrauch voraus, der bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt regelmäßig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von weit über 0,5 Promille angenommen wird, vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Nr. 3.11.1. Zwar haben sowohl § 24a StVG als auch die verwaltungsrechtlichen Entziehungsregelungen die Verkehrssicherheit im Blick. Ein tragfähiger Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis besteht jedoch nur bei einem dauerhaften, generell die Fahreignung (und nicht lediglich situationsbedingt die Fahrtüchtigkeit) ausschließenden körperlich-geistigen Eignungsmangel oder aber bei charakterlich-sittlichen Mängeln, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rdn. 49 (=NJW 2002, 2378). Ein charakterlich-sittlicher Mangel liegt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf nimmt. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe muss ein mangelndes Trennungsvermögen, welches den Rückschluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zulässt, auch dann bejaht werden, wenn bei dem Betroffenen eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt worden ist. Denn jedenfalls ab einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml sind regelmäßig die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Leistungseinbußen anzunehmen. Diese Auffassung stützt sich auf die Einschätzung der beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angesiedelten Grenzwertkommission als in Fachkreisen allgemein anerkannte fachübergreifende Expertengruppe der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie. Auch nach einer von Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger vorgestellten Untersuchung lag bei 31,4 % der Fahrer, die rechtskräftig wegen eines cannabis-bedingten Unfalls oder einer akuten Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml, vgl. Blutalkohol 43 (2006), 441, 446. Ebenso lässt sich der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zitierten Studie von Möller (Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.) entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7. Noch weitergehend haben toxikologische Studien ergeben, dass das subjektive Einflussempfinden ("High-Gefühl") eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbundenen auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise sogar überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist, vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdn. 517 f. m.N.a. Chiang/Barnett, Marijuana effect and delta-9-tetrahydrocannabinol plasma level, S. 234 ff. Denn die THC-Konzentration im Blut korreliert nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn, spiegelt also nicht die Konzentration am Wirkort wider, Drasch/von Meyer/Roider/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 447 m.N.a. Mura et al., THC can be detected in brain while absent in blood, 2005, J. Anal. Toxicol. 29, 842-843. Nach überwiegenden Aussagen des verkehrsmedizinischen und toxikologischen Schrifttums lässt sich daher ein Grenzwert für Cannabis, der eine Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit verbindlich und definitiv ausschließt, nicht ziehen, vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 524 f. m.w.N.; vgl. auch die Einschätzung von Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24, 26: "Es gibt derzeit keinen Grund anzunehmen, dass bei Vorliegen von Wirkstoffkonzentrationen im Bereich der Bestimmungsgrenze, z.B. von 0,5 ng/ml, auch bei einem kürzeren Abstand zur Blutentnahme, diese keine Wirkung haben können;" s. auch die Studie von Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441, 445 f. Kann damit nach gesicherten medizinisch und toxikologischen Erkenntnissen eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs zumindest bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml nicht ausgeschlossen werden und ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet dieser Gefährdung nicht bereit, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, lässt dies auf einen charakterlichen Mangel schließen, der nicht nur Bedenken an seiner Fahreignung rechtfertigt, sondern vielmehr seine Nichteignung begründet. Denn der Fahrerlaubnisinhaber nimmt in diesem Fall für seine privaten Bedürfnisse nicht hinnehmbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf, a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdn. 45 (= DAR 2006, 407); auch Eisenmenger empfiehlt, die für den Ordnungswidrigkeiten-Bereich genannten Grenzwerte bzw. Entscheidungsgrenzen nur als Anlassgrenzen für Fahrtauglichkeitsuntersuchungen heranzuziehen, vgl. NZV 2006, 24, 27; in diesem Sinne auch Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 377, 382. Der Rückschluss auf die Nichteignung erscheint auch vor dem Hintergrund nicht unangemessen, dass nach Auffassung von Krüger der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Straßenverkehr führt, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blutserum nicht übersteigt, vgl. Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Blutalkohol 39 (2002), S. 336, 344. Denn die Uneinigkeit der medizinischen und toxikologischen Bewertungen hinsichtlich Abbau, Konzentrations-Wirkungs-Verlauf, Einflussintensität und -dauer von Cannabis geht zu Lasten des Konsumenten. Bejahen, wie dargelegt, anerkannte wissenschaftliche Quellen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedenfalls bei einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml, so muss diese Bewertung auch für den Konsumenten maßgeblich sein. Es ist seine Pflicht, Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, so weit wie möglich zu vermeiden. Dem Umstand, dass Wirkungs- und Nachweisdauer von Cannabis nicht zwingend übereinstimmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, juris Rdn. 26 ff., trägt bereits der Grenzwert von 1,0 ng/ml (ausreichend) Rechnung. Ein weiterer "Sicherheitsaufschlag" zugunsten des Konsumenten ist nicht geboten. In diesem Ergebnis ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu sehen, weil für Entziehungsverfügungen wegen Alkohol andere Maßstäbe gelten. Selbst wenn eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,5 Promille vergleichbar wäre, vgl. die Darstellung bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 149 ff., ist eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten sachlich gerechtfertigt. Für eine unterschiedliche Behandlung spricht, dass der Konsum von Alkohol als Lebens- und Genussmittel auch aus gesellschaftlichen Anlässen oder Geschmacksgründen erfolgen kann, während beim Konsum von Cannabis typischerweise allein die Erzielung eines Rauschzustands im Vordergrund steht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a –, juris Rdn. 186; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01, juris Rdn. 30. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei einem gelegentlichen Alkoholkonsumenten nicht bereits bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille dessen Kraftfahreignung zu verneinen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, deren Voraussetzungen vorliegen. Spricht demnach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung vermag die Kammer Interessen des Antragstellers, die dennoch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, nicht festzustellen. Zwar hat der Antragsteller auf die erheblichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung auf seine berufliche Tätigkeit hingewiesen. Jedoch vermögen diese möglichen Nachteile für den Antragsteller das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit die Interessen einer unbegrenzten Anzahl von Verkehrsteilnehmern, vor den Gefahren für ihre Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt zu werden, die von Fahrzeugführen ausgehen, die unter Drogeneinfluss stehen, nicht überwiegen. Dies gilt erst Recht, wenn der Antragsteller aus beruflichen Gründen mehr oder weniger täglich als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt. Ebenso wenig kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung in Betracht. Denn auch diese erweist sich als rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohung ist nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erfolgt. Deren Voraussetzungen liegen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.