Gerichtsbescheid
11 K 1074/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0725.11K1074.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00 .1991 geborene Kläger führte am 6. Oktober 2010 (Verwaltungsvorgang, Seite 83 — folgend: VV/83 — ) gegen 15.14 Uhr in Leverkusen (zum wiederholten Mal: die erste Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis fand kurz zuvor am 6. August 2010, vgl. VV/73ff, statt) ein Kraftfahrzeug, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabisprodukten stand. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 29. November 2010 (VV/109ff ) über die am Vorfallstag um 13.59 Uhr entnommene Blutprobe. Danach lag die THC-Konzentration – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – bei 1,0 ng/ml. (Bei der Fahrt am 6. August 2010 lag die THC-Konzentration – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – bei 0,3 ng/ml, vgl. VV/102). Nach Anhörung unter dem 3. Januar 2011 (VV/113) entzog ihm die Beklagte unter Hinweis auf diesen Vorfall mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (VV/119) die Fahrerlaubnis. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 16. Februar 2011 Bezug genommen. Mit der am 22 Februar 2011 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger im wesentlichen mit der Begründung, der erreichte Grenzwert von (nur) 1,0 ng rechtfertige nicht, die Fahrerlaubnis zu entziehen und beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 16. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt, der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Da sich der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht mit der Entscheidung des OVG Münster vom 4. Januar 2012 auseinandersetzt, beschränkt sich das Gericht auf eine gekürzte Darstellung der dort enthaltenen Erkenntnisse, die es sich zu eigen macht. Die Entziehungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (11 L 253/11) hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. März 2011(bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 29. April 2011 — 16 B 419/11 —, dort aber noch die Frage des Grenzwertes offen lassend) ausgeführt: 1.) Die Entziehungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) als rechtmäßig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat und deshalb die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV vorliegen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, ist nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der a) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn b) zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Einer vorherigen Begutachtung bedurfte es daher nicht (§ 11 Abs. 7 FeV). a) Es ist hier von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Ein gelegentlicher Konsum liegt dann vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat. Schon bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten liegt ein gelegentlicher Cannabis-Konsum vor. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2006 - 10 B 10099/06.OVG -; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 17e m.w.N. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der darüber vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 28.10. und 29.11.2011 hat der Antragsteller bei (mindestens) zwei Gelegenheiten Cannabis konsumiert, nämlich am 06.08. und 06.10.2010. b) Das Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt des Antragstellers vom 06.10.2010 unter der Wirkung von Cannabis angesichts des hier festgestellten Wertes von 1,0 µ/L=ng/ml THC – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis - im Blutserum auch belegt . Das Gericht hat im – rechtskräftigen – Urteil vom 14.06.2010 – 11 K 1059/10 – hierzu folgendes ausgeführt: „Obwohl der Begriff des Trennungsvermögens auf ein subjektives Element, wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit hindeuten könnte, hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte für entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 16 B 1392/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17.09 -, juris Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rdnr. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 - 7 L 1312/09, juris Rdnr. 5. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, auf das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht hinlänglich auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu verzichten, ist schon bei einer THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml im Blutserum und damit jedenfalls bei dem hier festgestellten Wert von 1,6 ng/ml anzunehmen. Die Kammer schließt sich damit der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2005 – 4 MB 49/05 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Weimar, Beschluss vom 11.05.2004 – 2 EO 190/04 -; VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 - und Urteil vom 13.12.2007 –10 S 1272/07 -; VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2008 – 10 L 2082/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 – 7 L 1312/06 –; VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2006 – 1 K 1914/05 -; VG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.03.2010 - 14 L 139/10 -, juris. Hingegen legen einen Schwellenwert von 2,0 ng/ml zugrunde: BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; VG Weimar, Beschluss vom 22.07.2005 - 2 E 869/05.WE -, jeweils nach juris; auch Eisenmenger empfiehlt, die für den OWi-Bereich genannten Grenzwerte bzw. Entscheidungsgrenzen nur als Anlassgrenzen für Fahrtauglichkeitsuntersuchungen heranzuziehen, vgl. NZV 2006, 24, 27; in diesem Sinne auch Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 377, 382. Die Frage, ob schon bei der vorliegenden Wirkstoffkonzentration im Blutserum ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot anzunehmen ist, kann hier auch nicht dahin stehen, da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die THC-Konzentration des Klägers während der Fahrt jedenfalls 2 ng/ml betrug. Eine verlässliche Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand für Cannabis nicht möglich, vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 547ff. m.w.N. Soweit das OVG NRW hingegen fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten THC-Konzentration schon dann bejaht hat, wenn in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2007 – 16 B 907/07 -, juris, führt diese Erwägung hier ebenfalls nicht weiter. Zureichende, über die Feststellung geröteter und wässrig glänzender Augenbindehäute und leicht geweiteter Pupillen mit träger Lichtreaktion (vgl. die polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vom 24.04.2009) hinausgehende Anhaltspunkte für eine drogenbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Klägers waren nach Aktenlage nicht erkennbar. Gleichermaßen hat dies bereits auch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gewertet und das dahingehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Die THC-Konzentration lag hier mit 1,6 ng/ml Serum auch deutlich über dem Grenzwert von 1 ng/ml, den die Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 – bestätigt durch Beschluss vom 22.05.2007 - für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG zu den in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen angenommen hat. Vgl. dazu Weibrecht, Nachweisfragen-MPU-Rechtsprobleme, Blutalkohol 2003, 130, 135, Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24, 25 und Haase/Sachs, Drogenfahrt mit Blutspiegeln unterhalb der Grenzwerte der Grenzwertkommission, NZV 2008, 221. Danach wird im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ausgegangen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte THC-Wert bei 1 ng/ml liegt. Diesen Wert hat auch das BVerfG zugrunde gelegt und dazu ausgeführt, festgestellt werden müsse eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift des § 24 a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris (Rn. 29) Dabei ist anzunehmen, dass das BVerfG von einem Wert von 1 ng/ml im Blutserum und nicht im Vollblut (1 ng/ml im Vollblut entsprächen 2 ng/ml im Blutserum) ausgegangen ist. Dafür spricht, dass nach Auskunft von Prof. Dr. Frank Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn, Mitglied der GFTCh (Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, vom 10.06.2010 die forensisch-toxikologischen Blutuntersuchungen zur Feststellung des Cannabiskonsums seit jeher im Blutserum erfolgen, vgl. dazu auch die Richtlinie der GFTCh, Stand: 01.06.2009, zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, Ziff. 2.1 www.gtfch.org. Dementsprechend bezog sich auch bereits die Festlegung des Grenzwertes von 1 ng/ml für eine Verurteilung nach § 24 a StVG durch die Grenzwertkommission auf Messungen im Blutserum, vgl. die Klarstellung durch den damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission, Prof. Dr. Mattern vom 30.05.2006, in Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 540 sowie den Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, S. 311. Dahin stehen kann insoweit hier, was die Verwendung von Fluorid für die ermittelten Werte bedeutet. In NRW und Hamburg sowie zwischenzeitlich auch in einigen anderen Bundesländern werden Blutproben seit geraumer Zeit mit Fluorid versetzt, um zur verhindern, dass sich Drogen – das gilt insbesondere für Cocain – im Röhrchen zersetzen. Es existieren jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die ergeben, dass auf das hämolytische Serum (=mit Fluorid versetztes Serum) im Verhältnis zum fluoridfreien Serum ein Faktor anzuwenden ist. Von signifikanten Messunterschieden ist jedenfalls nicht auszugehen. So auch Prof. Dr. Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 10.06.2010. Auch die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung – d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen. Die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen dafür, dass schon bei einer THC-Konzentration ab 1 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen ist. Jedenfalls bei einem THC-Wert von 1,6 ng/ml Blutserum ist danach die unzureichende Trennungsbereitschaft als erwiesen anzusehen. So ergab die Studie der Universität Maastricht aus dem Jahr 2005 mit erstmalig einer ausreichend hohen Zahl von 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, die zwei verschiedene THC-Konzentrationen konsumierten, dass bei dem vom BVerfG festgestellten THC-Grenzwert von 1 ng/ml in jedem Fall noch von einer möglichen Wirkung auszugehen ist, da auch noch im Zeitraum von fünf bis sechs Stunden nach Rauchende bei den Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik feststellbar waren. Im Rahmen der Studie wurden über sechs Stunden Blutproben entnommen, die u.a. auf ihren THC-Gehalt untersucht wurden. Zugleich wurden mehrfach Leistungstests durchgeführt, welche wesentliche Elemente der komplexen, für die Fahrtüchtigkeit notwendigen Leistungsanforderungen darstellten. Die THC-Konzentration im Blut lag sechs Stunden nach der Einnahme sowohl bei einer niedrigen THC-Dosis von 0,25 mg/kg Körpergewicht als auch bei einer hohen THC-Dosis von 0,65 mg/kg Körpergewicht (ca. 17 und 36 mg THC pro Joint) im Mittel unter 1 ng/ml. Mit den genannten Dosen wurden THC-Konzentrationen konsumiert, wie sie in Deutschland bei Cannabis konsumierenden Verkehrsteilnehmern typischerweise gemessen werden. Die feinmotorischen Leistungen, die fast über den gesamten Beobachtungszeitraum – und damit auch noch in einem Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml - beeinträchtigt blieben, wurden mit dem Critical Tracking Test (CCT) gemessen. Dabei handelt es sich um eine Computersimulation der Spurhaltung und –korrektur bei der realen Führung eines Kraftfahrzeuges. Der Zeitpunkt, bei dem die Versuchsperson die Kontrolle verliert und mit dem Joystick die vorgegebenen Grenzen überschreitet, wird als kritische Frequenz bezeichnet und ist Messparameter. Vgl. die Darstellung bei M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109 – 122 und Möller, Kauert, Tönnes, Schneider, Theunissen, Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 – 375. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse zur Leistungsfähigkeit bzw. zu Leistungseinschränkungen der Probanden in der Maastricht-Studie unter Laborbedingungen ermittelt wurden, jedoch davon auszugehen ist, dass gerade unter Laborbedingungen aber Leistungseinschränkungen in der Regel gut kompensiert werden. So Prof. Dr. Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 10.06.2010. Bekräftigt wird das gefundene Ergebnis auch durch die Studie von Drasch u.a. vgl. Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441 ff. – erarbeitet im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG mit Beschluss vom 21.12.2004 und des BayVGH mit Beschluss vom 25.01.2006 – mit der Fragestellung, ob das Auftreten Cannabis-bedingter, realer Unfälle und akuter Gefährdungen des Straßenverkehrs i.S.v. § 315 c StGB von der Höhe der Cannabis-Konzentration und weiteren Faktoren, wie THC-Carbonsäure und CIF-Wert, abhängig ist. Bei der Auswertung von Blutproben in - insgesamt 135 - Verfahren (sog. Unfallgruppe), aus dem Zeitraum von 2001 – 2004, die mit einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines allein Cannabis-bedingten Unfalls (nach § 315c oder § 316 StGB) geendet hatten, haben die Gutachter festgestellt, dass auch bei einer THC-Konzentration von unter 1 ng/ml von einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Wirkung des Cannabiskonsums auszugehen ist und daher eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 24a StVG besteht. Bei 8,1 % der in der Unfallgruppe zusammengefassten Vorfälle, die zu Unfällen/Gefährdungen geführt hatten, lag die THC-Konzentration unter 1 ng/ml. Auch wurde nachgewiesen, dass die relativen Häufigkeiten einer realen Gefährdung des Straßenverkehrs im Bereich einer THC-Konzentration unter 1 ng/ml (2,0 % aller untersuchten Blutproben) und einer solchen ab 1 ng/ml (2,1 % aller untersuchten Blutproben) fast identisch sind. Gerade im Hinblick auf die z.T. noch angenommene Grenze einer THC-Konzentration von 2 ng/ml, ab der erst eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften anzunehmen sei, wird ausgeführt, dass in ca. 31 % - und damit fast 1/3 - der Fälle, in denen die Fahrerlaubnisinhaber wegen eines ausschließlich cannabis-bedingten Unfalls verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter dem Wert von 2 ng/ml gelegen hat. Auch haben die Autoren der Studie unter Verweis auf die Untersuchungen von Daldrup und Mura et al, vgl. Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, a.a.O., S. 447 f. und Fn. 5 und 11, hervorgehoben, dass die Unfall-/Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher ist als im akuten Rauschzustand. Diese Untersuchungen ergäben auch keinen Hinweis darauf, dass die derzeit analytische Nachweisgrenze von 0,5 ng/ml die Untergrenze der Cannabis-Wirkung im Straßenverkehr darstelle. Vielmehr haben toxikologische Studien ergeben, dass das subjektive Einflussempfinden (High-Gefühl) eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbunden auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist, Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdnr. 517 f unter Verweis auf die Studie von Chiang/Barnett, Marijuana effect and delta-9-tetrahydrocannabinol plasma level, S. 234 ff. denn die THC-Konzentration im Blut korreliert nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn, spiegelt also nicht die Konzentration am Wirkort wider, Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 447 unter Verweis auf Mura et al., THC can bei detected in brain while absent in blood, 2005, J. Anal. Toxicol. 29, 842-843. Kann damit nach gesicherten medizinisch und toxikologischen Erkenntnissen eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs - zumindest bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,6 ng/ml - nicht ausgeschlossen werden und ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet dieser Gefährdung nicht bereit, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, lässt dies auf einen charakterlichen Mangel schließen, der nicht nur Bedenken an seiner Fahreignung rechtfertigt, sondern vielmehr seine Nichteignung begründet. Denn der Fahrerlaubnisinhaber nimmt in diesem Fall für seine privaten Bedürfnisse nicht hinnehmbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf. Die vom BVerfG seinerzeit im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten gutachterlichen Äußerungen von Berghaus und Krüger, vgl. Berghaus, Gutachten zu den Fragen des Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Blutalkohol 39 (2002), S. 321 und Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Blutalkohol 39 (2002), S. 336. rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wenn Berghaus ein pauschalierendes Fazit aus experimentellen Studien dahin zieht, dass nach dem Rauchen im allgemeinen nach mehr als drei Stunden relevante Leistungseinbußen nur noch selten seien, denn sie seien zumeist bei höheren Dosen nachgewiesen worden, bleibt bereits offen, über welchen Zeitraum sich die Studien tatsächlich erstreckten und unter welchen Bedingungen sie ausgeführt wurden. Angesichts der v. b. neueren fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der ebenfalls experimentell durchgeführten Maastricht-Studie, vermag die Einschätzung von Berghaus aber jedenfalls nicht (mehr) zu überzeugen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen von Krüger, der die Auffassung vertrat, dass die Formulierung des § 24 a StVG, wonach eine Wirkung vorliegt, wenn der analytische Nachweis erbracht wird, nur als juristische Fiktion zu begreifen, aus naturwissenschaftlicher Sicht aber nicht haltbar sei und der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Straßenverkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blutserum nicht übersteige. vgl. Krüger, a.a.O. S. 344, 351 u. Rdnr. 13. Auch dies ist durch die Maastricht-Studie als widerlegt anzusehen. Denn diese Studie hat wie ausgeführt gerade ergeben, dass Beeinträchtigungen im relevanten, feinmotorischen Bereich auch bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt wurden. Nachvollziehbar ist daher auch die Kritik von Drasch, u.a., an den Gutachten von Berghaus und Krüger. Nach Drasch geht sowohl das BVerfG als auch der BayVGH – gestützt auf Krüger und Berghaus - von unzutreffenden Voraussetzungen aus, nämlich davon, dass die THC-Konzentration im Blutserum die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegelt. Dies ist nach Drasch u.a. gerade nicht der Fall; auch korreliert danach die Höhe der Konzentration im Serum nicht mit der Häufigkeit Cannabis-bedingter Ausfallerscheinungen. Ebenfalls nicht zutreffend ist danach die Annahme, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs mit steigender THC-Konzentration zunimmt und schließlich die Annahme, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum umso höher sei, je kürzer der Zeitraum zwischen letztmaligem Konsum und dem Vorfall sei. Die Untersuchungen zeigten auch, dass die reale Gefährdung durch Cannabis nicht im akuten Rauschzustand am größten ist, sondern in der späteren Phase der Wirkung. Hierdurch könne auch erklärt werden, warum es bei Konzentrationen selbst unter 1 ng/ml immer noch zu keiner Abnahme von Cannabis-bedingten Unfällen/ Gefährdungen komme. Drasch, u.a., Blutalkohol 43 (2006), 441, 447. Anders als vom Bay. VGH angenommen, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -. gibt es damit fundierte neuere wissenschaftliche Untersuchungen, die die Annahme einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml begründen und damit die Annahme des unzureichenden Trennungsvermögens rechtfertigen. Im Hinblick auf diese vorhandenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus Sicht der Kammer entbehrlich. Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse dient die unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung auch der Abwehr von – nicht nur abstrakten - Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr einhergingen. Eine polizei- und ordnungsrechtliche Gefahr für ein Schutzgut besteht dann, wenn eine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, um so geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892); Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient als Maßnahme der Gefahrenabwehr dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber. Es sollen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden. Da die Auswirkungen von THC auf die Fahrtüchtigkeit wesentlich uneinheitlicher sind, als bei den verkehrsrelevanten Folgen des Alkoholkonsums, bei dem „eine eher lineare Dosis-Wirkung-Beziehung“ festgestellt werden kann, vgl. Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 377, 380, müssen Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Wirkung des Cannabiskonsums im Einzelfall zu Lasten des Konsumenten gehen. Es ist seine Pflicht, Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, so weit wie möglich zu vermeiden. Steht aber aufgrund des festgestellten THC-Wertes fest, dass beim Kläger ein unzureichendes Trennungsvermögen gegeben ist, stellt sich mit Blick auf die daraus resultierende Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung – bei gleichzeitiger Belassung der Fahrerlaubnis – auch nicht als ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar.“ An diesen Ausführungen ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Aus ihnen ergibt sich, dass auch bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 im Serum die Annahme des unzureichenden Trennungsvermögens gerechtfertigt ist. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.05.2010 – 9 K 3406/09 – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2010 – 14 L 139/10 -. Im Hinblick darauf bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entziehungsverfügung vom 16.02.2011. 2.) Aber selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage mit Blick auf die unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung zur Bestimmung eines Grenzwertes für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot für offen halten sollte, ginge die dann erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behalt seiner Fahrerlaubnis zu Lasten des letzteren aus. Der Antragsteller ist bereits bei zwei kurz aufeinander folgenden Gelegenheiten nach dem Konsum von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden. Für den zweiten Vorfall ist nach Maßgabe des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29.11.2010 auch davon auszugehen, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis stand. Dieses verfestigte gefährliche Verhalten im Straßenverkehr kann angesichts des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der Verkehrssicherheit und des damit bezweckten Schutzes von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auch nicht vorübergehend hingenommen werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller keinerlei Gründe vorgetragen hat, die aus seiner Sicht den weiteren Behalt der Fahrerlaubnis unabweisbar machen würden. Wie den Beteiligten unter dem 27. März 2012 mitgeteilt (Gerichtsakte Blatt 26ff), nimmt das OVG NRW zwischenzeitlich im Einklang mit der fast einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solches Trennungsdefizit bereits dann an, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -; in der Folge weiterhin z. B.: Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - , Blutalkohol 49, 179-181 (2012); sowie Beschluss vom 22. Mai 2012, - 16 B 536/12- ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, juris, Rdnr. 20 (= NJW 2006, 1367); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, juris, Rdnr. 7 (= NJW 2006, 2135); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rdnr. 35 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -, juris, Rdnr. 6 (= NZV 2010, 531); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rdnr. 17g. In der Entscheidung vom 22. Mai 2012 — 16 B 536/12- , (JURIS Rdnr 9 ff ) — hat das OVG NRW dazu ausgeführt: „Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist jedenfalls, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 - der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. Vgl. unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris, Rdnr. 9 und 29 f. (= NJW 2005, 349). Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Darüber hinaus ergeben sich aus einer neueren Veröffentlichung deutliche Hinweise darauf, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC- Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht.12 Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441.“ Hier ist der Kläger bei zwei kurz aufeinander folgenden Gelegenheiten nach dem Konsum von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden. Für den zweiten Vorfall ist nach Maßgabe des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2010 auch davon auszugehen, dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis stand. Aufgrund dieser Fahrt unter Drogeneinfluss bei dem Wert von 1,0 ng/ml THC ist davon auszugehen, dass der Kläger Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann und damit nicht fahrtauglich ist. Deshalb war es auch nicht erforderlich, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Eignungsgutachten einzuholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – und vom 07. Februar 2006 – 16 B 1392/05; VGH BW, Beschluss vom 07. März 2003 – 10 S 323/03 -, VBlBW 2003, 358. Zudem hat der Kläger gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten den mehrfachen Drogenkonsum, wenn auch in unterschiedlicher Darstellungsweise, angegeben (Vernehmung wegen des Vorfalls am 6. August 2010: „Ich habe vor zwei Tagen konsumiert“, VV/75, hiervon abweichend bei der Vernehmung wegen des Vorfalls am 6. Oktober 2010: „Ich habe zuletzt vor einem Jahr gekifft“, VV/89). Damit ist auch gelegentlicher Konsum belegt. Auf Umstände des Einzelfalls, die den Kläger zu seinen Fahrten veranlassthaben, kommt es nicht an. Es geht vorliegend nicht um die straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung, sondern um die Wahrung der Verkehrssicherheit. Auch eine Wiederholungsgefahr muss nicht konkret feststehen, da sich der Kläger bereits durch die Fahrt am 6. Oktober 2010 unter akutem Cannabiseinfluss als fahrungeeignet erwiesen hat. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist nicht erkennbar. Der reine Zeitablauf seit der Fahrt am 6. Oktober 2010 führt nicht zur Annahme der Wiedereignung. Hierzu bedürfte es der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Rahmen eines Verfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.