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Beschluss

1 L 21/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0215.1L21.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden 1. Frau F. O. , c/o B. -G. -Realschule, E. Straße 3, V. , 2. Herr N. X. , c/o N1. -S. -Realschule, I.-------straße 38, E1. , 3. Frau C. F1. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. 13, E1. , 4. Frau N2. I1. , c/o I2. -Q. -Realschule, Q1.---straße 50, I3. , 5. Frau C1. H1. , c/o E2. -C2. -Realschule, B1. T. 30, H2. , 6. Frau C3. X. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.----straße 159, E1. , 7. Frau K1. C4. , c/o Realschule F2. , T1.----straße 6, F2. , 8. Herr I4. T2. , c/o I5. -Realschule, U.-----weg 4, T3. , 9. Frau T4. -T5. , c/o Realschule C5. , Am X2.----platz , X3. , 10. Frau C6. X4. , c/o U1. -I6. -Realschule, In der H3. I7. 15, E1. , 11. Frau C7. X5. , c/o Realschule F2. , T1.----straße 6, F2. , 12. Frau N3. G1. , c/o Städt. Realschule N4. , T6. S2. , N4. , 13. Frau C6. U2. , c/o Realschule M1. , Alte E3.---straße 14, M1. , 14. Herr N5. I8. , c/o Realschule P. , Q2.-----weg 12, C8. , 15. Frau E4. X6. , c/o Städt. Realschule T7. , D. Straße 251, I9. , 16. Herr S3. T8. , c/o Realschule am T9. , Am T9. 1, T10. , 17. Herr Dr. O1. E5. , c/o Realschule E6. , G2.-----------straße , P1. , 18. Frau B2. L1. , c/o Realschule C9. , C10. Straße 63, M2. , 19. Herr P2. T11. , c/o B3. -von-E7. -I10. -Realschule, M3.---ring 22, 44789 C11. , 20. Herr K2. O2. , c/o S4. -I11. -Realschule, Q3. -G3. -L2. -Straße 78, E1. , 21. Frau J. I12. -O3. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.---- straße 159, E1. , 22. Frau C1. W. , c/o B4. -F3. -Realschule, H4.-------straße 200, E1. , 23. Frau B5. N6. -Q4. , c/o B6. -E8. -Realschule, T12. B7. 25, E1. , 24. Frau B5. X7. , c/o Städt. Realschule, H5.---straße 27 - 29, I13. , 25. Frau C12. N7. , c/o Realschule I14. , I15.-------straße 5, I14. , 26. Frau D1. X8. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. 13, E1. , 27. Frau I16. H6. , c/o S5. -T13. -Realschule, C13. Straße 73, M4. , 28. Herr T14. L3. , c/o P3. -I17. -Realschule, N8.----straße 3, T15. , 29. Frau B3. N9. , c/o Realschule C14. , Zum T16. , C14. , 30. Frau T17. D. T18. -L4. , c/o M5. -V1. -Realschule, Q5.------straße 162, M2. , 31. Herr F4. Q6. , c/o Realschule B8. , S6. -O4. -Straße 23, M2. , 32. Frau M6. Q7. , I18. -Realschule, C15. -N10. -Platz 5, C16. , 33. Frau B9. E9. , c/o Realschule E6. , G2.-----------straße , P1. , 34. Herr C17. L5. , c/o Städt. Realschule N11. , X9.---------straße 34, N11. , 35. Herr Q8. C18. , c/o F5. -L6. -Realschule, M7.----straße , T19. , 36. Herr B10. T20. , c/o I2. -C19. -Realschule, R. Straße 35, C11. , 37. Herr C20. X10. , c/o Realschule C21. -I19. , X8. Straße 9, I20. , 38. Frau D1. E10. , c/o Realschule an der C22. , C23.--- straße 71, I9. , 39. Herr H7. H8. , c/o Realschule N12. , N13. E3.---straße 8, I20. , 40. Frau Q9. I21. , H9. -C24. -Realschule, H10.-----straße 20, E1. , 41. Frau T21. U3. , c/o I22.---weg -Realschule, L7. Straße 112, V. , 42. Frau T36. S12. , c/o I22.---weg -Realschule, L7. Straße 112, V. , 43. Frau C3. I23. , c/o G4. -vom-T22. -Realschule, I24.--- straße 54 a, C8. , 44. Frau L8. F6. von H11. , c/o I2. -C19. -Realschule, R. Straße 35, C11. , 45. Frau T23. T24. -K3. , c/o Städt. Realschule N4. , T6. S2. , N4. , 46. Frau A. T25. , c/o Franz-E11. -Realschule, V2.----straße 66 a, C11. , 47. Frau D2. I25. , c/o Städt. Realschule am I26. , J1.-------- straße 9, J2. , 48. Herr D3. I27. , c/o Städt. Realschule am F7. , G5.----weg 26 - 28, B11. , 49. Frau J3. N14. , c/o Realschule B12. , Im I28. 1, 59609 B12. , 50. Herr S7. S8. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg 16, M8. , 51. Herr N15. M9. , c/o S5. -T13. -Realschule, C13. Straße 73, M4. , 52. Frau T26. N16. , c/o Realschule am I26. , J1.-------- straße 9, J2. , 53. Herr K4. V3. N6. , c/o I29. -T27. -Realschule, Dr.-C.-P3. -Straße 88, C11. , 54. Frau B2. M10. , c/o Realschule I30. , M11.-----straße 115/117, I31. , 55. Frau U4. L9. , c/o B6. -E8. -Realschule, T12. B7. 25, E1. , 56. Herr P2. I32. , c/o I33. -I34. -Realschule, L10.-------straße 38, I31. , 57. Frau T28. I27. , c/o E2. -C2. -Realschule, B1. den T. 30, H2. , 58. Frau C12. E14. , c/o Städt. Realschule am F7. , G5.---- weg 26 - 28, 1 B11. , 59. Frau B9. E15. , c/o Q10. -Realschule, H8. -B13. -Straße 40 a, C11. , 60. Frau B5. T29. , c/o Realschule F2. , T1.----straße 6, 9 F2. , 61. Herr U5. I35. , c/o F8. -N17. -B14. -Realschule, I36. 13, L11. , 62. Frau I16. C25. , c/o Realschule C21. -I19. , X8. Straße 9, I20. , 63. Herr N18. T30. , c/o Realschule M12. , W1. -der-L12. -Straße 12, J2. , 64. Frau C12. W2. , c/o B13. -S10. -Realschule, B15.-- straße 11, X11. , 65. Frau E16. Q11. , c/o I18. -Realschule, C26. -N10. -Platz 5, 9 C16. , 66. Frau B5. G6. , c/o Städt. Realschule N11. , X12.--------straße 34, N11. , 67. Frau M13. F9. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg 16, M8. , 68. Frau C27. I37. , c/o Städt. Realschule Am F7. , G5.----weg 26 - 28, B11. , 69. Frau C27. L13. , c/o Realschule am C28. , I38. Weg 22, T10. , 70. Herr N15. O5. , c/o Städt. Realschule I39. , L14. Straße 3, I31. , 71. Frau N19. T31. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg 16, M8. , 72. Frau T21. W2. , Städt. H8. -C29. -Realschule, T32.--- straße 7, M8. -M14. , 73. Frau E17. T33. , c/o Städt. Realschule O6. , H12.-----straße 16 - 18, B11. , 74. Frau B16. L15. , c/o Realschule am T9. , Am T9. 1, T10. , 75. Frau H13. L16. , c/o G7. -O7. -Realschule, H14.-------- straße 2, L17. , 76. Frau T17. S11. , c/o B13. -S10. -Realschule, B15.-- straße 11, X11. , 77. Herr L18. U6. , c/o Realschule G8. , T16. , 57258 G8. , 78. Frau D4. O8. , c/o Realschule I30. , M11.-----straße 115/117, I31. , 79. Frau D5. E18. , c/o Städt. Realschule O6. , H12.----- straße 16 - 18, B11. , 80. Frau N20. N21. , c/o Realschule D6. , T34.-----straße 4, I9. , 81. Frau C30. X13. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. 13, E1. , 82. Frau L19. C31. , c/o S5. -T13. -Realschule, C13. Straße 73, M4. , 83. Herr S7. O9. , c/o Realschule am I26. , J1.--------straße 9, J2. , 84. Herr I40. T35. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.----straße 159, E1. , 85. Frau B17. W3. , c/o S4. -I11. -Realschule, Q3. - G3. -L2. -Straße 78, E1. , 86. Herr F10. C32. , c/o U1. -I6. -Realschule, H15.----- straße 37, M4. , Frau T21. I41. -I42. , c/o Realschule am I26. , J1.-------- straße 9, J2. , beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Annordnung untersagt, die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk B11. vom 15. Februar 2005 ausgeschriebenen 87 Stellen der Besoldungsgruppe/ Vergütungsgruppe A 13 BBesO/IIa BAT mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beiladung aller 87 ausgewählten Mitbewerber erweist sich als erforderlich, da sich die bisherige Beförderungsrangfolge aufgrund der im Hinblick auf die weiteren Ausführungen dieses Beschlusses notwendigen erneuten Auswahlentscheidung grundlegend verändern kann, so dass zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin die Freihaltung lediglich der letzten Beförderungsstelle, die für den nach der ursprünglichen Beförderungsrangliste letzten erfolgreichen Bewerber vorgesehen ist, nicht ausreichend wäre. 3 Der in der Antragsschrift vom 8. Januar 2007 enthaltene Antrag hat in dem aus dem Beschlussausspruch zu 2. ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr sowohl der geltend gemachte Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zusteht. 4 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - für die Zeit bis zur Neubescheidung - wirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Konkurrenz von Bewerbern um eine Beförderungsstelle besteht, keine rechtlichen Probleme auf. Lediglich für eine bis zur bestandskräftigen Entscheidung über das Beförderungsbegehren währende einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beförderungsauswahl mangelt es an einem Anordnungsgrund. Denn den Nachteilen für den Dienstherrn und die Mitbewerber, die mit dem Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung verbunden sind, ist durch die Begrenzung der Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung des Antrags auf Beförderung des Antragstellers Rechnung zu tragen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. 6 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - , a. a. O., und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnrn. 75 und 41 mit weiteren Nachweisen. 8 Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der 87 Beigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 Die getroffene Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und ihren Konkurrenten ist rechtlich fehlerhaft, weil der Antragsgegner hierbei den Leistungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet hat. 10 Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes kein Beförderungsanspruch des Beamten, jedoch folgt daraus ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 ff. 12 Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am Leistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Für die Auswahl sind daher in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451 / 03 -, NVwZ-RR 2004, 626. 14 Um einem sachgerechten Qualifikationsvergleich zu genügen, müssen diese Beurteilungen nicht nur miteinander vergleichbar sein, sondern sie müssen auch in zeitlicher Nähe zu der Auswahlentscheidung erstellt worden sein. 15 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 2 M 4675/96 -, Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93 -, ZBR 1994, 83; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, Juris. 16 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass sich die Auswahl zwischen den Konkurrenten um ein Beförderungsamt grundsätzlich nicht auf zu festen Stichtagen erstellte Regelbeurteilungen stützen darf, deren Beurteilungszeiträume mehr als drei Jahre zurückliegen, da dann dem Erfordernis hinreichender Aktualität nicht mehr Genüge getan ist. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -. 18 Wenngleich die Anforderungen, die an die Vergleichbarkeit von Regelburteilungen im Hinblick auf die Einheitlichkeit von Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum gestellt werden, sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis von Anlassbeurteilungen zueinander übertragen lassen, 19 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, 20 kann jedoch für die vorliegend maßgebliche Frage der Aktualität des Qualifikationsvergleiches nichts anderes gelten, da gerade Anlassbeurteilungen von ihrer Funktion her dazu bestimmt sind, einen aktuellen Leistungsvergleich dort zu ermöglichen, wo dieser anders - etwa mittels Regelbeurteilungen - nicht herzustellen ist. 21 Dem Erfordernis des Vergleichs zeitnah erstellter und damit hinreichend aktueller Beurteilungen genügt die im November 2006 getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in vollem Umfang, da die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 41), zu 60) und zu 73) vom 15. bzw. 30. Juli 2003 datieren und damit im maßgeblichen Zeitpunkt deutlich älter als drei Jahre waren, so dass ihnen für einen aktuellen Leistungsvergleich keine Aussagekraft mehr beizumessen war. 22 Darüber hinaus verstößt die getroffene Auswahlentscheidung auch deswegen gegen den im Rahmen des Leistungsgrundsatzes zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit, weil die zugrunde gelegten Beurteilungen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsbestimmungen erstellt worden sind. Um das größtmögliche Maß an Vergleichbarkeit zu gewährleisten, muss bei der Beurteilung der in einer Wettbewerbssituation stehenden Beamten soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 mit weiteren Nachweisen. 24 Dem hat der Antragsgegner nicht Rechnung getragen. Die Antragstellerin und der Teil der Beigeladenen, deren Beurteilungen vor dem 1. August 2006 erfolgt sind, sind durch den bis zu diesem Zeitpunkt jeweils zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamten beurteilt worden (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen und Studienseminare vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. 2003 S. 7). Die übrigen Beigeladenen, deren Beurteilungen ab dem 1. August 2006 erstellt worden sind, sind demgegenüber nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Schulgesetzes NRW in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) durch den jeweiligen Schulleiter beurteilt worden. Die Unterschiedlichkeit der für die Erstellung der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zuständigen Funktionsträger ist auch nicht als unerheblich anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass die Schulleiter einerseits und die schulfachlichen Dezernenten andererseits notwendigerweise über unterschiedliche Vergleichsgrundlagen verfügen. Während ein Schulleiter die von ihm zu beurteilenden Beamten (oder Angestellten) regelmäßig nur im Vergleich zu den übrigen an seiner Schule tätigen Lehrern vergleichen kann, ist dem schulfachlichen Dezernenten eine bezirksweite vergleichende Betrachtung möglich. Dies wiederum erschwert die Vergleichbarkeit der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen an sich, ohne dass dafür ein zureichender Grund ersichtlich wäre. Der Dienstherr hätte es insoweit nämlich ohne Weiteres in der Hand gehabt, mittels Übergangsregelung festzulegen, dass bereits laufende Auswahlverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch nach alter Rechtslage abzuschließen sind. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1706/04 -. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 28