Urteil
4 S 1243/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
11mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG besteht nur, wenn die gesetzlichen Tatbestände wörtlich erfüllt sind; eine analoge Erweiterung auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist ausgeschlossen.
• Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verletzt nicht Art. 3 GG, weil Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedliche familienrechtliche Institute sind und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
• Eine unmittelbare oder vorwirkende Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG für Zeiträume vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen; die Richtlinie erfasst zudem nach Erwägungsgrund 22 nicht Vorschriften, die an den Familienstand anknüpfen.
• § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG setzt die tatsächliche ‚Aufnahme‘ einer anderen Person in die Wohnung voraus; eine bereits zuvor gemeinsam bewohnte Wohngemeinschaft mit geteilter Kostenbeteiligung erfüllt dieses Merkmal nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartner nach §§ 39, 40 BBesG • Ein Anspruch auf Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG besteht nur, wenn die gesetzlichen Tatbestände wörtlich erfüllt sind; eine analoge Erweiterung auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist ausgeschlossen. • Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verletzt nicht Art. 3 GG, weil Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedliche familienrechtliche Institute sind und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Eine unmittelbare oder vorwirkende Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG für Zeiträume vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen; die Richtlinie erfasst zudem nach Erwägungsgrund 22 nicht Vorschriften, die an den Familienstand anknüpfen. • § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG setzt die tatsächliche ‚Aufnahme‘ einer anderen Person in die Wohnung voraus; eine bereits zuvor gemeinsam bewohnte Wohngemeinschaft mit geteilter Kostenbeteiligung erfüllt dieses Merkmal nicht. Die Klägerin war von 2000 bis 2004 Beamtin im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Sie bildete seit Dezember 1998 mit Frau H. eine Wohngemeinschaft und begründete am 05.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie meldete dies dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und beantragte Familienzuschlag Stufe 1. Das LBV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2002 ab; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Klägerin berief sich auf analoge Anwendung der §§ 39 ff. BBesG, verfassungs- und europarechtliche Gleichbehandlungsgebote sowie auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG wegen angeblicher Aufnahme und Unterhaltsgewährung; sie erstreckte ihr Begehren bis 31.07.2004. Der Senat ließ Berufung und Revision zu und prüfte insbesondere Auslegung des § 40 Abs. 1 BBesG und die Anwendung einschlägiger EU-Richtlinien. • Anspruchsgrundlage sind allein die gesetzlich normierten Tatbestände der §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 BBesG; der Wortlaut von § 40 Abs.1 Satz1 Nr.1 BBesG nennt ausdrücklich ‚verheiratete‘ Beamte, eine erweiternde Auslegung oder Analogie auf eingetragene Lebenspartner kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. • Die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Entscheidung des Gesetzgebers zeigen, dass eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit der Ehe nicht intendiert war; frühere gesetzgeberische Versuche zur Angleichung blieben unvollständig, sodass von keiner unbewussten Lücke im Besoldungsrecht auszugehen ist. • Art. 3 GG begründet für das Besoldungs- und Versorgungsrecht nur einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist sachlich gerechtfertigt, weil die Ehe als Verschiedengeschlechtlichkeits-Institut besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt und der Gesetzgeber daher einen Differenzierungsgrund hat. • Eine Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG scheitert für den Zeitraum bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist (02.12.2003), weil die Richtlinie vor Fristablauf nicht unmittelbar anzuwenden bzw. vorwirkend nicht in Anspruch zu nehmen ist; ferner lässt Erwägungsgrund 22 der Richtlinie anwendungsbereichsbedingt Leistungen, die vom Familienstand abhängen, unberührt. • Selbst für Zeiträume nach Fristablauf kann die Richtlinie nicht herangezogen werden, weil sie nach ihrem Erwägungsgrund nicht die nationalen Regelungen erfasst, die an den Familienstand anknüpfen; EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass Lebenspartnerschaften nicht ohne weiteres der Ehe gleichzustellen sind. • § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG verlangt die tatsächliche ‚Aufnahme‘ einer anderen Person in die Wohnung des Beamten in einer Weise, dass die Wohnung wirtschaftlich dem Beamten weiterhin allein oder überwiegend zuzuordnen ist; eine zuvor begründete Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Kostenbeteiligung erfüllt dies nicht. • Im vorliegenden Fall zog die Lebenspartnerin 1998 in die Wohnung der Klägerin ein und beteiligte sich an den Haushaltskosten; daraus folgt keine nachträgliche Aufnahme im Sinne des § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG, sodass auch dieser Anspruchsfond entfällt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die abweisenden Bescheide des LBV waren rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG für den geltend gemachten Zeitraum. Eine analoge Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht, weil weder eine planwidrige Lücke noch ein auslegungsfähiger Wille des Gesetzgebers zu erkennen ist. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsrügen greifen nicht durch: der Gesetzgeber besitzt im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum und die EU-Richtlinie 2000/78/EG war für den Großteil des streitigen Zeitraums nicht unmittelbar anwendbar und erfasst nach Erwägungsgrund 22 familienstandsabhängige Leistungen nicht. Auch ein Anspruch nach § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG besteht nicht, weil die Voraussetzungen einer ‚Aufnahme‘ in die Wohnung nicht erfüllt sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.