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Urteil

8 K 3694/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmal erteilter immissionsschutzrechtlicher Ausnahmebescheid, der durch Zeitablauf erledigt ist, kann im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf seine Rechtswidrigkeit überprüfbar sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei seltenen, kommunal bedeutsamen Veranstaltungen sind höhere nächtliche Immissionswerte bis zu 55 dB(A) auf Nachbargrundstücken unter Abwägung der Interessen zumutbar. • Die bloße Festsetzung eines Grenzwertes genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für wiederholte Überschreitungen bestehen; die Behörde muss wirksame, verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen zur technischen Begrenzung der Schallerzeugung anordnen. • Die Nichtanordnung oder das Unterlassen effektiver Durchsetzungsmaßnahmen kann die Ausnahmegenehmigung insoweit rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Teilweise rechtswidrige Ausnahmegenehmigung wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen • Ein einmal erteilter immissionsschutzrechtlicher Ausnahmebescheid, der durch Zeitablauf erledigt ist, kann im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf seine Rechtswidrigkeit überprüfbar sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei seltenen, kommunal bedeutsamen Veranstaltungen sind höhere nächtliche Immissionswerte bis zu 55 dB(A) auf Nachbargrundstücken unter Abwägung der Interessen zumutbar. • Die bloße Festsetzung eines Grenzwertes genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für wiederholte Überschreitungen bestehen; die Behörde muss wirksame, verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen zur technischen Begrenzung der Schallerzeugung anordnen. • Die Nichtanordnung oder das Unterlassen effektiver Durchsetzungsmaßnahmen kann die Ausnahmegenehmigung insoweit rechtswidrig machen. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein jährliches Oktoberfest und eine vorübergehende Gaststättengestattung. Die Genehmigung erlaubte musikbezogene Schallerzeugung bis Mitternacht mit gestaffelten Mittelungspegeln (u.a. ursprünglich 45 dB(A), später 40 dB(A) bzw. Sofortvollzug bei 37,5 dB(A)). Die Kläger, Nachbarn des Veranstaltungsortes, rügten, die Werte und Messverfahren seien unzureichend und in der Nacht sei nur ein Richtwert von 35 dB(A) zu dulden; sie forderten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen und Ausrichtung der Lautsprecher. Der Landrat behandelte den Widerspruch als unzulässig wegen Erledigung; die Kläger klagten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, die Bedeutung der Veranstaltung und die Angemessenheit der Auflagen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; ein berechtigtes Interesse besteht wegen Wiederholungsgefahr und angekündigter künftiger Veranstaltungen (§§113 Abs.1 Satz4, 43 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Angewandt wurden §9 Abs.2 und §10 Abs.4 LimSchG, einschlägige Maßstäbe der TA Lärm und die 18. BImSchV sowie verwaltungsinterne Richtlinien zum Freizeitlärm. • Abwägung: Das Oktoberfest ist ein seltenes, kommunal relevantes Ereignis; nach Maßgabe der TA-Lärm und der einschlägigen Rechtsprechung können bei solchen Anlässen höhere nächtliche Immissionsrichtwerte tragbar sein; bis zu 55 dB(A) auf dem Nachbargrundstück sind unter den konkreten Umständen zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zumutbar. • Messverfahren und Anwendbarkeit: Die Bezugnahme auf die 18. BImSchV war formal nicht anwendbar, beeinträchtigt die Rechte der Kläger aber nicht, weil die Genehmigung ihnen gegenüber insgesamt entgegenkommender war als die für seltene Ereignisse zulässigen Werte. • Fehlerhafte Ausgestaltung der Auflagen: Wegen wiederholter Lärmstörungen und der praktischen Unmöglichkeit, durch Schließen von Türen und einfache Auflagen Überschreitungen zu verhindern, hätte die Behörde in der Ausnahmegenehmigung technische Begrenzungs- und Sicherungsmaßnahmen (z.B. wirksame Ausgangsleistungsbegrenzung, Verriegelung gegen Manipulation, dauerhafte Messtechnik oder vergleichbare Maßnahmen) anordnen müssen; das Unterlassen dieser Vorkehrungen macht die Genehmigung insoweit rechtswidrig. • Teilerfolg: Während die Festlegung der Immissionsrichtwerte selbst (insbesondere der niedrigeren Werte zu Gunsten der Kläger) die Kläger nicht verletzt, ist die Genehmigung rechtswidrig wegen fehlender wirksamer Sicherungsauflagen zur Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen. Die Klage wird überwiegend abgewiesen, insoweit aber erfolgreich, als festgestellt wird, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2006 hinsichtlich der Entscheidung zur Benutzung von Schallerzeugungs- oder Schallwiedergabegeräten rechtswidrig war. Das Gericht hält die Veranstaltung selbst und die Festsetzung der Immissionsrichtwerte als Ausnahme für tragfähig und zumutbar (bei seltenen, kommunal bedeutsamen Festen bis zu 55 dB(A) nachts), verletzen jedoch die Klägerrechte nicht durch die festgesetzten Grenzwerte. Die Genehmigung ist gleichwohl teilweise rechtswidrig, weil die Behörde veranlasst gewesen wäre, wirksame technische Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um Wiederholungsüberschreitungen verlässlich zu verhindern; das Unterlassen solcher Maßnahmen rechtfertigt die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit in diesem Umfang. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.