Beschluss
7 L 652/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0801.7L652.07.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2007, soweit darin die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Vorlage des Führerscheins verfügt und ein Zwangsgeld angedroht worden sind (Nr. 1. und 4.), wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Zwangsgeldandrohung unter Punkt 4 des Tenors der Ordnungsverfügung sich nicht auf Punkt 2, sondern offensichtlich auf Punkt 1 Satz 3 bezieht. In der Begründung der Ordnungsverfügung letzter Satz sind offenkundig die Beträge zu Punkt 5 und 6 gemeint. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung im Ergebnis rechtmäßig ist. Die unter Ziffer 1 - sinngemäß - ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Behörde durfte aus der Nichtvorlage des MPU-Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil die Gutachtenanordnung gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 e, 2. Alt. FeV zu Recht erfolgt ist und der Antragsteller auf die Folgen der Nichtvorlage auch hingewiesen worden ist. Die Gutachtenaufforderung des Antragstellers vom 4. August 2006 ist in formeller wie materieller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es müssen in formeller Hinsicht gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV dem Betroffenen die Gründe für die Eignungszweifel mitgeteilt werden. Dabei muss die Mindestanforderung erfüllt sein, dass der Betroffene erkennen kann, was konkret der Anlass der Aufforderung ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Inhaltlich müssen der Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen; sie muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, VRS 102, 136 ff. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist dabei unschädlich, dass der Antragsteller die Aufforderung unter anderem auch auf § 13 Nr. 2 c FeV stützt und hierbei die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 13. November 1983 verwertet. Dies ist isoliert betrachtet unzulässig, weil die (mit Strafbefehl des AG S. vom 7. Dezember 1983 - Az. 27 Cs 58 Js 2082/83 - mit einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete) Trunkenheitsfahrt gem. § 29 Abs. 1, 2 StVG a.F. (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 24. Mai 1968, BGBl. I, 503) i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 StVZO a.F. (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 28. September 1988, BGBl. I 1793) getilgt ist und gem. § 29 Abs. 8 StVG nicht mehr zum Nachteil des Antragstellers gegen ihn verwertet werden darf. Hierauf kommt es indes nicht an, weil die weiteren konkret benannten Tatsachen, auf die der Antragsgegner seine Gutachtenaufforderung stützt, für sich betrachtet ausreichen, um Eignungszweifel gem. § 13 Nr. 2 e FeV zu begründen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um das medizinisch-psychologische Gutachten des RW TüV N. vom 1. Juli 1997, welches den Antragsteller wegen Alkoholproblemen als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet einschätzte. Dieses Gutachten war im Zeitpunkt der Aufforderung noch verwertbar und ist es auch noch aktuell. Es muss nicht gem. § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG vernichtet werden, weil es mit einer Eintragung im VZR im Zusammenhang steht, die erst später getilgt werden muss: Hierbei handelt es sich um die seit dem 8. September 1997 unanfechtbare Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die gem. § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV unter Angabe ihres Grundes in das VZR eingetragen ist und gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG erst nach 10 Jahren ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis (März 1999) zu tilgen ist. Hinzu tritt die ebenfalls noch vorhaltbare Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 29. Mai 1998. Nach alledem bestanden wegen der bekannten Alkoholproblematik Eignungszweifel, die allein durch den Zeitablauf seit 1999 nicht ausgeräumt worden sind. Die hier ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von einer EU- ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dürfte auch mit europäischem Recht in Einklang stehen. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht hinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, und OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 - gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller wie bereits ausgeführt erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. Der in einem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) hat sich der Antragsteller nicht unterzogen. Stattdessen hat er kurz nach einer bis zum 14. Februar 1999 geltenden Sperrfrist in den Niederlanden am 31. März 1999 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm damals nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Diese Situation hat sich tatsächlich und rechtlich allein durch den Zeitablauf seit 1999 nicht verändert. Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Der Antragsteller hat sich offenbar 1997 und erneut 1999 nur kurzfristig und nicht wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in den Niederlanden aufgehalten; seinen Lebensmittelpunkt hat er danach weiterhin in der Bundesrepublik. Anderes ist nicht substantiiert dargetan. Es spricht deshalb alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.