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Beschluss

12 L 914/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abordnungs-verfügung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 126 Abs.3 Nr.3 BRRG); eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen; die Vermutung des überwie-genden öffentlichen Interesses entfällt nur, wenn der Antragsteller offensichtlich Erfolg in der Hauptsache haben wird oder besonders gewichtige Gründe vorliegen. • Kurzfristige, befristete Abordnungen können das private Interesse des Beamten nur in außergewöhnlichen Fällen derart schwer belasten, dass der Vollzug ausgesetzt werden muss. • Formelle Verfahrensmängel (Anhörung, Mitbestimmung, schriftliches Einverständnis) lagen nicht evident vor oder wären heilbar; die Abordnung stützt sich auf § 29 Abs.2,3 i.V.m. §5 LBG. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein Ermessensfehler der Abordnungs-verfügung ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei befristeter Abordnung • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abordnungs-verfügung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 126 Abs.3 Nr.3 BRRG); eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen; die Vermutung des überwie-genden öffentlichen Interesses entfällt nur, wenn der Antragsteller offensichtlich Erfolg in der Hauptsache haben wird oder besonders gewichtige Gründe vorliegen. • Kurzfristige, befristete Abordnungen können das private Interesse des Beamten nur in außergewöhnlichen Fällen derart schwer belasten, dass der Vollzug ausgesetzt werden muss. • Formelle Verfahrensmängel (Anhörung, Mitbestimmung, schriftliches Einverständnis) lagen nicht evident vor oder wären heilbar; die Abordnung stützt sich auf § 29 Abs.2,3 i.V.m. §5 LBG. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein Ermessensfehler der Abordnungs-verfügung ersichtlich. Der Kanzler einer Fachhochschule (Antragsteller) wandte sich gegen eine Verfügung des staatlichen Beauftragten vom 17.08.2007, mit der er für zwei Monate zu einer anderen Universität abgeordnet werden sollte. Der Antragsteller legte Widerspruch ein; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz ausgeschlossen. Er beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragsgegnerin stützte die Abordnung auf dienstliche Gründe und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, das zustimmende Einverständnis der aufnehmenden Hochschule war aktenkundig. Der Antragsteller rügte insbesondere Rechtswidrigkeit der Abordnung und unzumutbare Belastung durch den sofortigen Vollzug. • Die Antragsschrift war dahin zu konkretisieren, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsregelung begehrt wird; die aufschiebende Wirkung entfällt kraft Gesetzes nach § 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. §126 Abs.3 Nr.3 BRRG. • Nach § 80 Abs.5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das private Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hierfür ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich. • Wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung besteht eine Vermutung für das überwiegende öffentliche Interesse; diese kann nur durch besondere Gründe oder offensichtlichen Erfolg des Antragsstellers in der Hauptsache entkräftet werden. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zeigte sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungs-verfügung: die Abordnung stützt sich auf §29 Abs.2,3 i.V.m. §5 LBG; dienstliche Gründe liegen vor, insbesondere Störungen und Ermittlungen in der Hochschule, die Anwesenheit des Antragstellers könnte die Aufklärung behindern. • Formelle Mängel sind nicht evident oder heilbar; das schriftliche Einverständnis der aufnehmenden Universität lag vor und Mitbestimmungsrechte des Personalrats wurden nicht offensichtlich verletzt. • Die Zumutbarkeit der nicht amtsentsprechenden Tätigkeit ist gegeben, da die Aufgaben dem Kanzlerbereich entsprechen und die Maßnahme auf zwei Monate befristet ist; eine Schaffung unwiderruflicher Tatsachen erscheint während der kurzen Dauer nicht zu erwarten. • Unter Abwägung aller Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, sodass eine Anordnung nach §80 Abs.5 VwGO nicht gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; das Gericht stellte fest, dass nach §126 Abs.3 Nr.3 BRRG und §80 Abs.2 VwGO von Gesetzes wegen das öffentliche Vollzugsinteresse zu vermuten ist und nur ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers zurücktreten kann. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, da die Abordnung auf hinreichenden dienstlichen Gründen nach §29 LBG beruht, formelle Mängel nicht evident sind und die befristete Dauer sowie die Natur der Tätigkeit eine Zumutbarkeit begründen. Die Entscheidung betont die erforderliche summarische Prüfung im Eilverfahren und kommt zu dem Ergebnis, dass weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch überwiegende persönliche Belange des Antragstellers vorliegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.