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Beschluss

12 L 294/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0407.12L294.08.00
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Leitsätze

Die etwaige Funktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule steht der Versetzung an eine andere Behörde nicht entgegen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die etwaige Funktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule steht der Versetzung an eine andere Behörde nicht entgegen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1210/08 vom 25. Februar 2008 gegen die Versetzungsverfügung des staatlichen Beauftragten für das Rektorat der Fachhoch- schule H. vom 12. Februar 2008 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung anordnen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die in der angefochtenen Verfügung geregelte Versetzung von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Voraussetzung für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist deshalb, dass das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Diese Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom 15. August 2002 - 9 B 1068/02 -. Ist wie hier durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen, so spricht schon von Gesetzes wegen eine Vermutung für ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nur in Frage, wenn das Individualinteresse des Antragstellers aus besonderen Gründen diesem öffentlichen Interesse ausnahmsweise vorgeht. Das ist der Fall, wenn bei überschlägiger Prüfung der Antragsteller in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird oder bei offener Erfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu seinen Gunsten sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 6 B 328/06 - m.w.N. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr überwiegt bei der vom Gericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn die Versetzung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände vieles für die Rechtmäßigkeit und für den Bestand der angefochtenen Verfügung im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom 15. August 2002 - 9 B 1068/02 -. Die Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage - wie in der Verfügung benannt - in § 28 Abs. 1, 2 i.V.m. 4 Landesbeamtengesetz (LBG). Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt, § 28 Abs. 4 Satz 2 u. 3 LBG. Das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ist gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 8. Februar 2008 erklärt und in die Versetzungsverfügung vom 12. Februar 2008 auch aufgenommen worden. Darüber hinaus stehen vorliegend jeweils Ämter mit demselben Endgrundgehalt A 16 der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung in Rede, die beide einer Laufbahn in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugehören. Beide Ämter, das des Kanzlers bei der Antragsgegnerin und das des Leitenden Regierungsdirektors bei der Bezirksregierung E. , gehören bzw. gehörten zu derselben Laufbahn, nämlich der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein- Westfalen. Eine Bestimmung, die das Amt des Kanzlers der Fachhochschule H. einer besonderen Laufbahnregelung unterwirft oder vom Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ausdrücklich ausnimmt, findet sich im geltenden Landesrecht nicht. Insoweit ist unerheblich, dass das Amt des Kanzlers infolge der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1. Januar 2007 erfolgten rechtlichen Verselbständigung und Umorganisation der Universitäten und Fachhochschulen in der Landesbesoldungsordnung als künftig wegfallend gekennzeichnet wird. Der Versetzung steht nicht eine etwaige, vom Antragsteller geltend gemachte Funktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule entgegen. Denn die Funktionsgebundenheit des Amtes stellt für sich genommen die Rechtmäßigkeit weder einer Abordnung noch einer Versetzung in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2004 - 1 B 550/04 -. Auch Inhaber funktionsgebundener Ämter sind unter den Voraussetzungen des § 28 LBG versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus. Auch sonstige Besonderheiten im Aufgabengebiet des früheren Amtes, etwa der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, bestimmen darüber hinaus aber nicht die Wertigkeit des Amtes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292 ff. m.w.N., zur Versetzung des Kanzlers einer Universität. Vor diesem Hintergrund sagt schon die vom Antragsteller gerügte geringe Anzahl an Mitarbeitern im neuen Funktionsbereich als Dezernent bei der Bezirksregierung E. nichts über die Zulässigkeit der Versetzung in dieses Amt. Unabhängig davon, dass das Amt des Kanzlers einer Fachhochschule nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen (neuen) Hochschulgesetz gar nicht mehr vorgesehen ist, war es auch nach alter Rechtslage nicht mit dem funktionsgebundenen Amt eines kommunalen Wahlbeamten vergleichbar. Zwar wurde der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 HG a.F. für die Dauer von acht Jahren auf Vorschlag der Hochschule zum Beamten auf Zeit ernannt. Jedoch wurde er zum einen nicht gewählt; zum anderen musste er nach § 44 Abs. 2 Satz 2 HG a.F. die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Der Kanzler ist daher nicht Wahlbeamter, sondern "gewöhnlicher" Beamter auf Zeit. Für die Zulässigkeit einer Versetzung ist folglich entscheidend und ausreichend, dass der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten des Dezernenten des Dezernats 21 "Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten" bei der Bezirksregierung E. dem abstrakt-funktionellen Amt und dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entspricht. Weiterhin setzt eine Versetzung das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne des § 28 Abs. 2 LBG voraus. Danach muss eine Verwendung im bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne aus objektiver Sicht unmöglich sein. Die Verwendungsschwierigkeiten müssen sich aus organisatorischen Zwängen beim Dienstherrn ergeben. Gründe, die in der Person des Beamten liegen, rechtfertigen die Versetzung nicht. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt- Kommentar, § 28 LBG NRW Rn. 218 unter Bezug auf die Gesetzesbegründung, BT- Drucks. 13/3994, S. 32. Derartige Gründe sind (jedenfalls) dann anzunehmen, wenn ein der dienstlichen Sphäre zuzurechnender dringender Handlungsbedarf vorliegt, dem nur eine statusberührende Abordnung bzw. Versetzung angemessen Rechnung tragen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 B 2184/05 -. Gemessen daran sind die von der Antragsgegnerin in der Versetzungsverfügung benannten Argumente - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Einwände und der hierauf bezogenen Erwiderungen der Antragsgegnerin - nicht evident untauglich, die Tatbestandsvoraussetzung des dienstlichen Grundes auszufüllen. Vielmehr ist ein Handlungsbedarf der Antragsgegnerin nach der objektiven Sachlage gegeben. Darauf, dass die eigene subjektive Einschätzung des Antragstellers eine andere ist, kommt es nicht an. Soweit in der Versetzungsverfügung in der Sache zunächst darauf rekurriert wird, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers als Kanzler, insbesondere als Beauftragter des Haushalts, unmöglich sei, ist dies auf der Grundlage der Disziplinarverfügung des Landesministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 30. Januar 2008 ohne weiteres nachvollziehbar. Darin werden die Sachverhalte "Gewährung einer mehrmaligen Fristverlängerung", "Prüfung des Teilverwendungsnachweises" und "Prüfung des Abschlussnachweises" im Zusammenhang mit der Inkubator-Zentrum Emscher-Lippe-GmbH durch das Ministerium als oberste Dienstbehörde geschildert, wie sie sich aufgrund eigener Ermittlungen vor Ort, des einschlägigen Akteninhalts und Schriftverkehrs, von Zeugenaussagen und der Einlassungen des Antragstellers darstellen. Es schließt sich die disziplinarische Bewertung an, die für jeden Sachverhaltskomplex eine Verletzung der Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien gemäß §§ 57 Satz 2 u. 3, 58 Satz 2 LBG feststellt. Die ermittelten Amtspflichtverletzungen des Antragstellers sind nach derzeitiger Sach- und Rechtslage objektiv geeignet, beim Dienstvorgesetzten des Antragstellers einen durchgreifenden Vertrauensverlust in seine (weitere) Amtsführung als Kanzler der Fachhochschule hervorzurufen. Das beim Antragsteller als seinerzeitigem Beauftragen des Haushalts festgestellte Fehlverhalten betrifft eine Kernkompetenz des Kanzlers einer Hochschule, wie § 44 Abs. 2 HG a.F. ausdrücklich bestimmt. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Antragsteller insoweit vorgeworfen wird, sich nach eigenem Bekunden über seine Kompetenzen und Pflichten bei dem Zuwendungsvorgang nicht im Klaren gewesen zu sein und dennoch nicht alle Möglichkeiten der Aufklärung ausgeschöpft zu haben. Schließlich wird dem Antragsteller attestiert, nicht die erforderlichen Vorgesetzteneigenschaften als Kanzler zu besitzen, weil er anstatt durch sein Vorbild die Mitarbeiter im berechtigten Widerspruch gegenüber dem Rektor zu stärken gemeinsam mit ihnen in eine passive Opferrolle und Resignation verfallen sei. Diese Einschätzung des zuständigen Ministeriums kann die Antragsgegnerin unabhängig davon, ob die Disziplinarverfügung bestandskräftig ist oder einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, zur Begründung der Versetzung heranziehen. Denn zugrunde gelegt ist damit das Ergebnis eines förmlichen Disziplinarverfahrens, das von der obersten Dienstbehörde, deren Aufsicht auch der Dienstvorgesetzte des Antragstellers, gegenwärtig der staatlich Beauftragte für die Fachhochschule H. , untersteht, durchgeführt worden ist. Eine fundiertere Aufarbeitung des Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Inkubator-Zentrum ist nicht vorhanden, und es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sie leisten könnte. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Fachhochschule an einem unbelasteten Neubeginn des neuen Präsidiums zur Begründung eines dringenden Grundes für die Versetzung des Antragstellers bemüht. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr an die alte Wirkungsstätte vornehmlich seine persönliche Rehabilitation betreiben wird. Denn schon das zuständige Ministerium hat in der Disziplinarverfügung festgestellt, dass dem Antragsteller jegliche Einsicht für ein eigenes pflichtwidriges Verhalten fehle. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass er seine Dienstpflichten als Kanzler ordnungsgemäß erfüllt habe. Denselben Eindruck hat die Kammer anlässlich eines Erörterungstermins im Rahmen eines vorhergehenden, gegen eine Abordnung gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens gewonnen (12 L 914/07). Vor diesem Hintergrund liegt die qualifikationsbezogene Bewertung nicht fern, dass er auch künftig seine Dienstpflichten als Kanzler und Beauftragter des Haushalts nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Ferner ist für die Verwaltungspraxis zu erwarten, dass er sich seiner eigenen Entlastung und Entschuldigung statt der Leitung der Hochschulverwaltung widmen wird. Die von der Antragsgegnerin geschilderten - und danach nicht bestrittenen - Verhaltensweisen des Antragstellers in der Fachhochschule Ende Mai/Anfang Juni 2007, am 4. September 2007 und am 12. Oktober 2007 belegen diese Einschätzung. Zum anderen können personelle Erfordernisse, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen, auch in erheblichen Spannungen zwischen Bediensteten begründet liegen, die auf andere Weise als durch Herauslösen einer an dem Spannungsverhältnis beteiligten Person nicht gelöst werden kann. Worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht entscheidend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass das Vertrauensverhältnis des Antragstellers zum staatlichen Beauftragten beeinträchtigt ist und im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in den Funktionsbereich des Kanzlers erheblichen Spannungen unterläge. Über die disziplinarisch geahndeten Dienstpflichtverstöße hinaus dürfte das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem staatlichen Beauftragten maßgeblich hierzu beigetragen haben. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich eine Reihe von Vorwürfen, die der Antragsteller im Rahmen der verschiedenen vor der Kammer bereits geführten Eilrechtsschutzverfahren gegenüber dem staatlichen Beauftragten unberechtigterweise erhoben haben soll, vorgetragen, ohne dass der Antragsteller dem auch nur ansatzweise entgegengetreten ist. Schon im bereits angesprochenen Erörterungstermin am 20. September 2007 ist der Kammer angesichts des emotionalen Verhaltens des Antragstellers nicht verborgen geblieben, dass es ihm schwer fällt, die Person und Funktion des staatlichen Beauftragten zu akzeptieren. Darüber hinaus ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass auch zu weiteren Mitarbeitern der Hochschulverwaltung, insbesondere denen, die im Zuge des Disziplinarverfahrens zum Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Inkubator-Zentrum gegenüber dem Ermittlungsführer ausgesagt haben (z.B. Frau W. und Herr T. ), ein derart gestörtes Verhältnis besteht, das eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit erschwert bzw. ausschließt. Die Antragsgegnerin hat hierzu Vorkommnisse geschildert, ohne dass der Antragsteller sie in Abrede gestellt hat, und ggf. die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen der Betroffenen angekündigt. Angesichts der Vielzahl von Personen, mit denen der Antragsteller bei einer weiteren Ausübung der Aufgaben des Kanzlers intensiv und vertrauensvoll zusammenarbeiten müsste, zu denen tatsächlich aber erhebliche Spannungsverhältnisse bestehen, scheint ein störungsfreie Leitung der Fachhochschulverwaltung durch den Antragsteller praktisch unmöglich. Soweit endlich auf das Interesse der Öffentlichkeit an Konsequenzen aus dem Subventionsskandal rekurriert wird, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 27. September 2007 in einem der vorhergehenden Eilrechtsschutzverfahren mit denselben Beteiligten (12 L 914/07) festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass die den Auslöser und Hintergrund bildenden Geschehnisse im Zusammenhang mit dem sog. Inkubator-Zentrum an der Fachhochschule H. dem Antragsteller als Kanzler und Beauftragter des Haushalts eine besondere Stellung zuwiesen, und zwar ungeachtet persönlicher Schuld. Wird hinzu genommen, dass zwischenzeitlich Verstöße des Antragstellers gegen einschlägige Dienstpflichten ermittelt und mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden sind, so kann nach derzeitiger Lage der Dinge eine Rückkehr des mitverantwortlichen Kanzlers an die Spitze der Verwaltung die Glaubwürdigkeit der Fachhochschule und des Landes als der zuständigen Aufsichtsbehörde beschädigen. Insofern beschreibt die Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2008 zutreffend, dass ein konsequentes Vorgehen durch die Hochschulverwaltung gegen die Haushaltsverstöße durch die Inkubator-GmbH die kriminellen Handlungen der Beteiligten vermutlich nicht hätte verhindern, aber immerhin erschweren können. Der Vertrauensverlust der Öffentlichkeit gegenüber der Verwendung öffentlicher Gelder erstrecke sich so auch auf die öffentliche Haushaltskontrolle und die als machtlos empfundene Verwaltung. Im Hinblick sowohl auf die Professorenschaft, die Studierenden und die Hochschulverwaltung als auch auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft schließt das Ziel eines unbelasteten Neuanfangs der Antragsgegnerin nach derzeitigem Erkenntnisstand die weitere Ausübung einer Leitungsfunktion durch den Antragsteller aus, nachdem mit der Disziplinarverfügung des Ministeriums die Vorwürfe gegen den Antragsteller bestätigt und sanktioniert worden sind. Danach wird die von der Öffentlichkeit gezogene Verbindung des Antragstellers zum Inkubator-Skandal nicht zu Unrecht hergestellt. Eine Weiterbeschäftigung des nach Lage der Dinge seinerzeit mitverantwortlichen Haushaltsbeauftragten der Fachhochschule beeinträchtigte deren Handlungsfähigkeit in der Gegenwart. Schließlich sind keine die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung begründenden Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin schwerwiegende persönliche Gründe, die gegen eine Versetzung zur Bezirksregierung E. sprechen, außer Acht gelassen hat. Vielmehr ist mit dem neuen Dienstort dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Antragssteller seinen Wohnsitz in Bielefeld hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Gründe für die Versetzung darin liegen, dass es angesichts der Vorkommnisse im Inkubator-Zentrum unter der Kanzlerschaft des Antragstellers ausgeschlossen erscheint, ihn weiterhin in dieser Funktion zu belassen. Andere Mittel als die Weg-Versetzung des Antragstellers sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die bei einer Rückkehr des Antragstellers zu erwartenden Spannungsverhältnisse in der Dienststelle. Worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht entscheidend. Selbst im Rahmen der Ermessensentscheidung, welche insbesondere die Auswahl betrifft, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins Einzelnen gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage, die zu weiteren Misshelligkeiten führen könnte. Vielmehr ist die Wegsetzung eines Beamten im Wege der Abordnung ebenso wie im Wege der Versetzung ohne Prüfung der Verantwortlichkeit für einen Konflikt nur ausnahmsweise dann ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, im wesentlichen allein von dem oder den Vorgesetzten verschuldet worden sind oder auf einem komplottähnlichen Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhen. In einer solchen Situation wäre die Wegsetzung des "Opfers" in der Regel ermessensfehlerhaft. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -. Dafür fehlen hier indes jegliche Anhaltspunkte. Die den vorausgegangenen Abordnungen sowie der streitbefangenen Versetzung zugrunde liegenden Vorkommnisse um das Inkubator-Zentrum und die diesbezüglichen Verhaltensweisen des Antragstellers als seinerzeitigem Kanzler der Fachhochschule erfolgten vor dem Amtsantritt des staatlichen Beauftragen und haben keinerlei Bezug zu seiner Person. Gerade umgekehrt machten jene Geschehnisse erst dessen Bestellung erforderlich. Dass der Antragsteller die Einschätzung des staatlichen Beauftragten zu einer dienstrechtlichen Mitverantwortung des Kanzlers und Haushaltsbeauftragten an dem Subventionsskandal nicht teilt und deshalb die - gerichtliche - Auseinandersetzung sucht, ist legitim, macht ihn aber nicht zum Opfer seines Dienstvorgesetzten. Es liegt fern anzunehmen, die Hochschulverwaltung habe sich aus persönlichen Gründen gegen den Antragsteller verbündet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dabei lediglich der hälftige Regelstreitwert in Ansatz gebracht.