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Urteil

1 K 323/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1031.1K323.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am °°. °°°°°°°°° 1958 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar - PHK - (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, I. Säule) beim Polizeipräsidium E. im Dienst des beklagten Landes. Der Kläger war bis Anfang April 2006 - damals noch als Polizeioberkommissar - Mitglied der 2. Gruppe der Diensthundestaffel. Die Aufgabe des Diensthundführers nahm er bereits seit dem 16. Januar 1992 wahr. Am 5. April 2006 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Streifenbeamter zur Hauptwache der Polizeiinspektion ° umgesetzt. Der Personalrat hatte der Umsetzung an demselben Tag zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, die Umsetzung sei formell rechtswidrig, weil er zuvor nicht angehört worden sei. Die vorausgegangene fragwürdige "Kommunikation" mit Polizeirat S. und EPHK L. erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung. Die Umsetzung sei materiell rechtswidrig, weil der neue Aufgabenbereich nicht ansatzweise dem abstrakt funktionellen Amt entspreche. Außerdem sei ein sachlicher Grund für die Umsetzung nicht vorhanden. Der Umsetzung vom 5. April 2006 selbst fehle jede Begründung. Der als Grund vom Beklagten möglicherweise herangezogene Konflikt in der Diensthundestaffel sei ausschließlich durch POK I. initiiert. Die Diffamierungen durch POK I. seien durch fehlende Konfliktlösungsfähigkeit der Vorgesetzten begünstigt worden. Selbst wenn ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorhanden wäre, wäre sie ermessensfehlerhaft, weil sie mit gewichtigen Nachteilen verbunden sei. Da die Umsetzungsverfügung keine Begründung enthalte, sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt und die Vor- und Nachteile nicht gegeneinander abgewogen habe. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 erläuterte das Polizeipräsidium E. die Umsetzung. Der Leitung der Unterabteilung Polizeisonderdienste (PSD) seien seit Monaten Störungen im Betriebsklima der Diensthundestaffel bekannt. Teamfindungsmaßnahmen des Leiters PSD, PR S. , hätten nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Die Störungen hätten offensichtlich zugenommen, da sich mehrere Mitarbeiter der Diensthundestaffel an verschiedene Soziale Ansprechpartner der Behörde gewandt und um Betreuung gebeten hätten. Daraufhin sei EPHK L. aufgrund seiner Qualifikationen beauftragt worden, Gespräche mit den Beteiligten zu führen. Dieser sei ausgebildeter Notfallseelsorger im Bereich der Feuerwehr und Konfliktbewältigungstrainer der Gewaltakademie in T. . Es sollten auch die Möglichkeiten einer Mediation ausgelotet werden. Nach ausführlichen Gesprächen mit den Beteiligten seien PR S. und EPHK L. zu der Einschätzung gekommen, dass die Störungen und Konflikte im Zusammenhang mit dem Kläger und POK I. gestanden hätten. Insbesondere das Verhältnis dieser beiden Beamten untereinander habe sich auf die Gruppe ausgewirkt. Die Anhörung zur beabsichtigten Umsetzung sei in einem Gespräch mit der Personaldezernentin, EPHK L1. , am 3. April 2006 erfolgt, die erläutert habe, dass die bestehenden Störungen im Zusammenhang mit dem Kläger und POK I. gesehen würden. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs und des Betriebsfriedens sei die Umsetzung beider Personen angedacht. Der Kläger leitete daraufhin ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein mit dem Ziel, der Umsetzung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen (1 L 880/06). In diesem Verfahren wies das Gericht im Rahmen eines Erörterungstermins vom 29. November 2006 darauf hin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei, so dass auch berücksichtigt werden müsse, dass POK I. dem Polizeipräsidium E. nicht mehr angehöre. Ferner könnte die Bewertung des Sozialverhaltens in der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen den Vorwurf des Beklagten sprechen, Beamte der Diensthundestaffel hätten bei dessen Rückkehr Probleme mit der Zusammenarbeit mit dem Kläger. Außerdem sei der Kläger diesem Gesichtspunkt durch die Benennung mehrerer Zeugen entgegengetreten. Schließlich stelle sich die Frage, ob bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sei, dass der Kläger im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung bereits erkrankt sei. Nach diesen Hinweisen schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte die Vollziehung der Umsetzung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides aussetzte. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, auch nach der mittlerweile erfolgten Versetzung des POK I. sei die Umsetzung des Klägers erforderlich. Neben dem Konflikt Kläger/I. gebe es unüberbrückbare Spannungen zwischen mehreren anderen Diensthundeführern und dem Kläger. Nach dem gerichtlichen Vergleich fürchteten mehrere Diensthundeführer die Rückkehr des Klägers; bei einigen Beamten seien gesundheitliche Störungen berichtet worden. Bei Rückkehr des Klägers wolle ein Beamter sofort ein Umsetzungsgesuch stellen, andere lehnten die Zusammenarbeit ab und befürchteten die Rückkehr der Situation mit Streit und Problemen. Sie hätten kein Vertrauen mehr zum Kläger, seit dessen Umsetzung sich das Arbeitsklima spürbar verbessert habe. Die betroffenen Beamten hätten sich zunächst nicht dem Dienststellenleiter, sondern den Sozialen Ansprechpartnern und der Polizeipfarrerin anvertraut. Dies sei erst nach Abschluss des Regelbeurteilungsverfahrens bekannt geworden. Abgesehen davon habe der Dienststellenleiter seine hierarchische Sicht "von oben" als Erstbeurteiler bei der Bewertung des Sozialverhaltens wiedergegeben und nicht die Sicht der Mitarbeiter. Die Ermessensausübung sei auch im Hinblick auf die geltend gemachte Verursachung der Erkrankung und die daraus resultierende Gefahr der dauerhaften Dienstunfähigkeit überprüft worden. Die Abwägung zwischen der Funktionsfähigkeit der Staffel und der Erkrankung sei zu Gunsten ersterer zu treffen, zumal der Kläger bei Rückkehr in die Staffel in ein Klima der Ablehnung käme. Immerhin habe er den Leiter, POR S. , wegen Körperverletzung angezeigt. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde der Kläger auf Veranlassung des Polizeipräsidiums E. durch den Polizeiärztlichen Dienst der Bezirksregierung E1. auf Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit untersucht. In einem Gutachten vom 20. Juni 2007 gelangte der Polizeiarzt Dr. L2. unter Einbeziehung einer fachpsychiatrischen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger u. a. eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie narzistische Persönlichkeitsanteile gegeben seien. Er sei zurzeit dienstunfähig sowohl für den Polizeivollzugsdienst und seine besonderen Aufgaben als auch für die allgemeine innere Verwaltung. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger u. a. vor: Die Begründung des Widerspruchsbescheides sei substanzlos. Es könne durch mehrere Zeugen - sowohl von Vorgesetzten als auch von Kollegen - belegt werden, dass die darin seitens der Behörde aufgestellten Behauptungen unzutreffend seien. Außerdem habe der Beklagte das Schicksal des Diensthundes "B1. " bei seinen Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt. Auch seiner drohenden Dienstunfähigkeit sei bei der Ermessensentscheidung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 5. April 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 9. Januar 2007 aufzuheben und ihn in der Diensthundestaffel weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und wendet sich gegen die von dem Kläger mit der Klage erhobenen Einwände. Insbesondere sei die Umsetzung auch im Hinblick auf seine Erkrankung und die hieraus resultierende Gefahr der dauerhaften Dienstunfähigkeit hinreichend geprüft worden. Eine nicht adäquate gesundheitliche Verarbeitung einer Umsetzung könne nicht grundsätzlich dazu führen, diese zurückzunehmen. Eine Erkrankung eines Mitarbeiters mit drohender Dienstunfähigkeit verpflichte die Behörde zwar zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, könne ihr Ermessen jedoch nicht auf "Null" reduzieren, da sonst kein ordnungsgemäßes Führen der Behörde mehr möglich sei. Am 29. September 2006 wurde der Kläger nach erfolgreichem Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Beschluss vom 14. September 2006 - 1 L 1170/06 -) zum Polizeihauptkommissar befördert. Am 5. September 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt. Darin haben die Beteiligten für den Fall des Nichtzustandekommens einer Mediation oder einer erfolglosen Mediation auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Die durchgeführte gerichtliche Mediation ist ergebnislos verlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten sowie auf die zugehörigen Verfahrensakten 1 L 1170/06 und 1 L 880/06 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann über die Klage ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da die Umsetzung eines Beamten kein Verwaltungsakt ist. Eine Umsetzung ist jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde. Sie zählt zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie betreffen die dienstliche Verrichtung des Beamten und beschränken sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit, der der Beamte angehört. So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 ff. Die Klage ist unbegründet. Die am 5. April 2006 seitens des Polizeipräsidiums E. verfügte Umsetzung des Klägers in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 9. Januar 2007 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Personalrat hat der Umsetzung am 5. April 2006 ausdrücklich zugestimmt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG). Die streitige Umsetzungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn kommt bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund ändern, solange die verbleibenden bzw. neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z. B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 200f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 -. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 9. Januar 2007. Bezogen darauf lässt sich ein Ermessensmissbrauch des Beklagten nicht feststellen. Soweit ursprünglich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung vom 5. April 2006 bestanden haben, worauf das Gericht insbesondere im Erörterungstermin vom 29. November 2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 880/06) hingewiesen hat, hat der Beklagte diesen in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid Rechnung getragen und über die ursprünglichen Erwägungen hinausgehende Ermessenserwägungen angestellt. Danach erweist sich die Umsetzung des Klägers von der Diensthundestaffel zur Hauptwache der Polizeiinspektion ° als ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. Anlass für die am 5. April 2006 ausgesprochene Umsetzung des Klägers war eine Spannungslage innerhalb der Diensthundestaffel, die nach den Angaben des Beklagten bereits Monate vorher entstanden war. Dort war es zu Störungen im Betriebsklima gekommen. Diese Störungen des Betriebsklimas innerhalb der Diensthundestaffel werden auch vom Kläger selbst benannt. So hat er in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass es bereits seit dem Jahr 2000, nach der Zentralisierung der Diensthundestaffel E. in dieser zu einer erheblichen Störung des Betriebsklimas gekommen sei. Er spricht in diesem Zusammenhang, ebenso wie der Beklagte, von "Teamfindungsschwierigkeiten" bzw. "Teamfindungsmaßnahmen". Die in der Diensthundestaffel bestehenden Schwierigkeiten spitzten sich dann nach den eigenen Angaben des Antragstellers in dem vorstehenden Schreiben zu. Unstreitig hatten die Störungen und Konflikte zu diesem Zeitpunkt einen Bezug zu dem Kläger und einem weiteren Mitglied der Diensthundestaffel, POK I. . Eine somit nach den übereinstimmenden Kläger- und Beklagtenangaben vor den gegenüber dem Kläger und POK I. verfügten Umsetzungen bestehende erhebliche Konfliktlage rechtfertigt es regelmäßig, das behördliche Organisationsermessen dahingehend auszuüben, Beamte umzusetzen, um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einheit wiederherzustellen. Dabei ist es in aller Regel nicht von Bedeutung und muss deshalb auch nicht näher aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die Verantwortung trifft, es genügt, dass der von der Umsetzung betroffene Beamte an den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 - Eine Umsetzung könnte sich jedoch wohl als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn gerade der Beamte umgesetzt würde, der das Opfer eines schuldhaften Verhaltens eines anderen am Streit beteiligten Beamten geworden ist. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -. Ob dieser Einwand des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Umsetzungsverfügung bedeutsam sein könnte, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da der vorgenannte Konflikt auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides innerhalb der Diensthundestaffel noch fortwirkte. Zwar gehört POK I. nach seiner Umsetzung zu diesem Zeitpunkt dieser Einheit nicht mehr an, jedoch hat sich, wie sich aus den Ausführungen des Beklagten ergibt, innerhalb der Diensthundestaffel eine ablehnende Haltung gegenüber dem Kläger entwickelt. Danach befürchteten mehrere Diensthundeführer eine Rückkehr des Klägers in die Staffel; ein Beamter wolle sofort nach einer Rückkehr des Klägers ein Umsetzungsgesuch stellen, andere befürchteten die Rückkehr von Streit und Problemen und lehnten eine Zusammenarbeit mit ihm ab. Dies sind zureichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, weiterhin an der Umsetzung des Klägers aus der Diensthundestaffel zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit festzuhalten. Dass es sich dabei nicht nur um bloße Befürchtungen einzelner Mitglieder der Diensthundestaffel handelt, sondern dass es bereits zu konkreten Beeinträchtigungen gekommen ist, steht nach den Darlegungen des Beklagten fest. Einige Mitglieder der Diensthundestaffel haben sich an die Sozialen Ansprechpartner und die Polizeipfarrerin des Polizeipräsidiums E. gewandt und dabei auch Probleme mit dem Kläger geschildert. Damit ist die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses einiger Kollegen zu dem Kläger würde seine Tätigkeit in der Diensthundestaffel erneut das Betriebsklima beeinträchtigen, so dass er an der Umsetzung des Klägers festhalte. Siehe auch VG Meiningen, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 E 404/02.Me -, juris Diese Darlegungen stehen nicht in Widerspruch zu der Bewertung des Klägers im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" in seiner Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2005. Soweit darin das im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 angeführte gestörte kollegiale Verhältnis nicht zum Ausdruck kommt, lässt sich dies schon darauf zurückführen, dass diese Konfliktlage sich erst nach dem Ende des Beurteilungszeitraums deutlich herausgebildet hat. Das Festhalten an der Umsetzungsentscheidung wird ferner durch die zutreffende Annahme des Beklagten gestützt, einer vertrauensvollen und entspannten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem zwischenzeitlichen Leiter der Diensthundestaffel, POR S. , dürfte der Umstand entgegenstehen, dass dieser von dem Kläger wegen Körperverletzung angezeigt worden ist. Das vorliegend weite Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Umsetzungsmaßnahme ist vorliegend auch nicht durch die - im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung aufgetretene - Erkrankung des Klägers eingeschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, aaO. Im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 wird diesem Gesichtspunkt in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die darin enthaltenen Ermessenserwägungen des Beklagten sind nachvollziehbar und tragfähig. Unter Fürsorgesichtspunkten hat er der Gesundheit der Mehrheit der Mitglieder der Diensthundestaffel Vorrang vor der gesundheitlichen Situation des Klägers eingeräumt. Da mindestens zwei weitere Diensthundeführer an psychischen und physischen Störungen durch den aufgetretenen Konflikt erkrankt waren und ein erneutes Auftreten dieser Störungen bei einer Zusammenarbeit mit dem Kläger befürchten, ist es im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Staffel, die auch von der Gesundheit ihrer Mitglieder abhängt, nicht zu beanstanden, dass der Beklagte demgegenüber die Erkrankung des Klägers nicht als zwingend für seine Rückkehr in die Diensthundestaffel angesehen hat. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht auch die nicht adäquate gesundheitliche Verarbeitung der Umsetzung durch den Kläger, die sich aus dem während des Klageverfahrens eingeholten polizeiärztlichen Gutachten vom 20. Juni 2007 ergibt, ergänzend in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Gutachten steht fest, dass die Umsetzungsmaßnahme nur Auslöser für das erneute Auftreten einer bereits seit längerem bestehenden psychischen Erkrankung des Klägers gewesen ist und nicht deren alleinige Ursache darstellt. Siehe dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 1 W 6/01 -, DÖD 2002, 125. Erweist sich demnach die Umsetzung des Klägers aus der Diensthundestaffel als rechtmäßig, so bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuweisung des neuen Dienstpostens als Streifenbeamter in der Hauptwache der Polizeiinspektion °. Dabei handelt es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten um eine amtangemessene Beschäftigung für einen Beamten in der Funktion des Klägers. Die dort bestehenden vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten seien geeignet, den Verlust des bisherigen, langjährigen Dienstpostens des Klägers auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.