Beschluss
9 L 1115/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine während eines laufenden Asylverfahrens gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nicht ohne Weiteres die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG, die eine Abschiebung bis zur Entscheidung verhindern würde.
• Nach § 43 Abs. 2 AsylVfG stehen die in § 81 AufenthG geregelten fiktiven Wirkungen grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegen, soweit keine Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt ist.
• Bei nach Asylantrag gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten; die Ausländerbehörde ist an dessen Feststellung gebunden.
• Fehlende glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche führen zur Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Fiktionswirkung bei Antrag auf Aufenthaltstitel während Asylverfahrens; Abschiebung möglich • Eine während eines laufenden Asylverfahrens gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nicht ohne Weiteres die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG, die eine Abschiebung bis zur Entscheidung verhindern würde. • Nach § 43 Abs. 2 AsylVfG stehen die in § 81 AufenthG geregelten fiktiven Wirkungen grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegen, soweit keine Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt ist. • Bei nach Asylantrag gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten; die Ausländerbehörde ist an dessen Feststellung gebunden. • Fehlende glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche führen zur Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Die Antragstellerin stellte am 1. August 2007 einen Asylantrag und beantragte am 13. August 2007 beim Antragsgegner die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde hatte über den beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in einem Bescheid vom 24. August 2007 festgestellt, dass nach Marokko keine Abschiebungshindernisse vorliegen und eine Abschiebungsandrohung enthalten. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Abschiebung vorläufig zu untersagen. Sie machte existenzielle Gefährdungen bei Abschiebung nach Marokko geltend. Die Ausländerbehörde beabsichtigte die Abschiebung aufgrund fehlenden Aufenthaltstitels; die Antragstellerin berief sich auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG. • Der Antrag ist unbegründet, weil der erforderliche Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflichten sind nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO zu beachten. • Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, da sie keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 50 Abs.1, § 58 Abs.2 Satz 2 AufenthG). • Die während des Asylverfahrens gestellte Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nicht ohne weiteres die Fiktionswirkung des § 81 Abs.3 AufenthG, weil § 43 Abs.2 AsylVfG diese Wirkungen insoweit einschränkt; nur bei Antrag auf Verlängerung mit Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten greift eine Ausnahmeregelung (§ 43 Abs.2 Satz1 AsylVfG). • Die Gesetzesbegründung und systematische Auslegung sprechen dafür, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Asylantrag die Fiktionswirkung nicht besserstellen als zuvor bestehende Titel mit weniger als sechs Monaten Geltungsdauer. • Die Zuständigkeit für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse liegt nach § 24 Abs.2 i.V.m. § 31 AsylVfG beim Bundesamt; die Ausländerbehörde ist an dessen Feststellungen gebunden (§ 42 Satz1 AsylVfG). • Mangels erkennbaren Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel besteht kein Anspruch auf Duldung; nur Abschiebungshindernisse oder die Art der Vollstreckung könnten eine Abschiebung verhindern. • Kostenfestsetzung und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO sowie §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.1 GKG. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin verliert. Die Abschiebung nach Marokko ist angesichts der fehlenden Fiktionswirkung des gestellten Antrags und der vom Bundesamt festgestellten fehlenden Abschiebungshindernisse zulässig. Es ist kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Duldung dargetan; die Ausländerbehörde darf die Abschiebung durchführen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.250,00 Euro festgesetzt.