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Beschluss

3 L 1376/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0606.3L1376.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X., L, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X., L, wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X., L1., wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der – sinngemäße – Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. August 2018 erhobenen Klage 3 K 3684/18 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre – der Antragsteller – Abschiebung vorläufig auszusetzen, hat keinen Erfolg. Dabei geht die Kammer mangels eilverfahrensrechtlich relevanter Einwendungen gegen die in Ziffer 4 bzw. 5 der angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. August 2018 enthaltenen Sperrfristbestimmungen im Rahmen einer Auslegung des Antragsbegehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der (Haupt-) Antrag allein die in den übrigen Ziffern enthaltenen Regelungen erfasst. Mit dem so verstandenen Begehren ist der (Haupt-)Antrag bereits unzulässig, soweit er die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen – von der nach Ausräumung etwa bestehender Unklarheiten im vorliegenden Verfahren auch der Antragsteller zu 3. erfasst ist – sowie die Ablehnung des Antrags auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 4. betrifft. Im Übrigen ist der (Haupt-)Antrag unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfunktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. April 2012 – 18 B 1181/11 –, juris, Rn. 27 und vom 7. Oktober 2008 – 18 B 1154/08 –, juris, Rn. 15. Ein derartiger Sachverhalt ist im Falle der Antragsteller nicht gegeben. Allerdings geht die Kammer bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Antragsteller zu 1. und 2. bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 zunächst ein Schutzgesuch im Sinne des § 13 des Asylgesetzes (AsylG) geäußert haben und demgemäß zu Recht gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern – den Antragstellern zu 3. und 4. – als Asylsuchende angesehen worden sind. Doch obwohl ihr Aufenthalt damit im Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Antragsgegnerin am 16. August 2016 angesichts der unmittelbar nach Einreise bzw. Geburt im Bundesgebiet ausgestellten und im Folgenden regelmäßig verlängerten Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchende jedenfalls nach § 87c Abs. 3 AsylG gestattet, d.h. rechtmäßig war, konnte ein insoweit allein in Betracht zu ziehendes Fiktionsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gleichwohl nicht entstehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der für Asylsuchende gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes spezielleren Regelung in § 55 Abs. 2 AsylG, jeder Aufenthaltstitel mit Ausnahme eines solchen, mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt. Hieraus folgt zugleich, dass die erst nach Stellung eines Asylantrages (während eines noch laufenden Asylverfahrens) beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung erst recht nicht auslösen kann. Denn wie eine Zusammenschau mit § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG verdeutlicht, wonach Ausländern nach erfolglosem Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zusteht, soll grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 18 E 311/09 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2007 – 9 L 1115/07 –, juris, Rn. 12 jeweils m.w.N. Zwar haben die Antragsteller – aus welchen Gründen auch immer – letzthin keinen förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG gestellt. Diesem Umstand kann aber jedenfalls in dem hier interessierenden Zusammenhang keine durchgreifende Bedeutung zukommen, denn insoweit ist allein in den Blick zu nehmen, dass der Aufenthalt der Antragsteller aufgrund ihrer Einstufung als Schutzsuchende i.S.d. § 13 AsylG im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ausschließlich asylrechtlich legitimiert war. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als Anknüpfungspunkt für die Entstehung eines Fiktionsrechts ergab sich damit allein aus der mit ihrer Position als Schutzsuchende verbundenen – von der förmlichen Asylantragstellung unabhängigen – Aufenthaltsgestattung und damit aus einer asylrechtlichen Legitimation, auf deren Grundlage nach den obigen Ausführungen im Falle der nachträglichen Beantragung eines Aufenthaltstitels gerade kein Fiktionsrecht ausgelöst werden soll. Demgemäß reichte im Falle der Antragsteller allein das Bestehen des gesetzlichen Aufenthaltsrechts der Aufenthaltsgestattung aus, um den Ausschluss eines Fiktionsrechts mit Blick auf den Regelungszweck des § 55 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55 Rn. 13, der maßgeblich auf das asylrechtliche Schutzgesuch und nicht auf den förmlichen Asylantrag als Anknüpfungspunkt für eine Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 AufenthG abstellt. Dass die Antragsteller sich durch ihren Entschluss, letztlich keinen förmlichen Asylantrag stellen zu wollen, der Möglichkeit begeben haben, sich bei Fortführung des Asylverfahrens weiterhin gestattet im Bundesgebiet aufzuhalten, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn wer trotz bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels bewusst auf asylrechtlichen Schutz verzichtet, kann im hier interessierenden Kontext nicht besser gestellt werden, als ein Asylbewerber, dessen Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Auch soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 3684/18 im Hinblick auf die gegenüber der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 4. erfolgte Versagung der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gerichtet ist, ist er – ungeachtet des Umstandes, dass diese Ablehnung ohnehin nicht alle Antragsteller erfasst – bereits unzulässig, weil unstatthaft. Denn insoweit wird in der Hauptsache mit der Verpflichtung zur Feststellung solcher Abschiebungshindernisse eine Erweiterung des Rechtskreises begehrt, die nach § 123 Abs. 5 VwGO im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und gerade nicht durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen ist. In Bezug auf die (Anfechtungs-)Klage gegen die in den angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 1. August 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohungen ist der (Haupt-)Antrag der Antragsteller zwar statthaft, denn der Klage kommt insoweit von Gesetzes wegen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –) keine aufschiebende Wirkung zu. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist indes nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der unmittelbaren Wirksamkeit der Abschiebungsandrohungen überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von deren Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unterliegen die Abschiebungsandrohungen keinen rechtlichen Bedenken, so dass mangels sonstiger entgegenstehender Anhaltspunkte im Einklang mit der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59 AufenthG sind erfüllt. Die Antragsteller sind ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland sind. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – die sich hier jedoch aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt – kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (länger) an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff. Auch die den Antragstellern für die Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Bescheide vom 1. August 2018 hält sich im Rahmen der Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohungen erweisen sich auch nicht etwa deshalb als (teilweise) rechtswidrig, weil darin Albanien als Zielstaat der Abschiebung benannt ist. Insoweit ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Eine solche Feststellung ist geboten, wenn zu Gunsten des Ausländers hinsichtlich eines Staates zwingende Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat der Abschiebung rechtswidrig ist und die Abschiebungsandrohung insoweit keinen Bestand haben kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 20. Dass für die Antragsteller solche Abschiebungsverbote hinsichtlich Albanien vorliegen, ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass bezüglich der Antragstellerin zu 1. oder der Antragsteller zu 3. und zu 4. – dies ist allein ernsthaft in den Blick zu nehmen – ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für eine konkrete Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit genügt, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden. Zudem verlangt das Merkmal der „Konkretheit“ der Gefahr eine auf den Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris, Rn. 24 und vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 25 m.w.N. Diese Anforderungen werden für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG konkretisiert. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Damit bedarf es der Würdigung im Einzelfall, ob dem Ausländer alsbald nach einer etwaigen Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib und Leben führt. Insoweit müssen die Verhältnisse im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von wesentlicher Intensität erwarten lassen, etwa weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten generell unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris, Rn. 31. Hiervon ausgehend lässt zunächst der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. bei summarischer Prüfung nicht den Schluss auf das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu. Aus den im vorliegenden Verfahren vorgelegten bzw. in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. – nach ihren Angaben wohl bereits seit ihrem 16. Lebensjahr – an einer symptomatischen Epilepsie mit komplex-fokalen und generalisierten Anfällen bei Verdacht auf eine fokale, kortikale Dysplasie leidet. Wegen dieses chronischen Krankheitsbildes steht sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung und ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Nach der insoweit aktuellsten ärztlichen Bescheinigung des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhauses Bochum vom 27. August 2018 – dort ist die Antragstellerin zu 1. mehrfach ambulant und stationär betreut worden – besteht die Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie, die derzeit mit den Präparaten Levetiracetam (3500 mg/Tag) und Lacosamid (600 mg/Tag) erfolgt. Offenbar mit Blick darauf, dass trotz umfassender Diagnostik und mehrfacher Anpassung der medikamentösen Therapie bislang keine Anfallsfreiheit erreicht werden konnte, wird die neurologische und epileptologische Anbindung z.B. an ein Epilepsiezentrum empfohlen, zumal bei Therapieresistenz trotz zuverlässiger Medikamenteneinnahme gegebenenfalls ein kausaler epilepsiechirurgischer Eingriff in Betracht zu ziehen sei. Auch in der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. C., X1., vom 26. August 2018, bei dem die Antragstellerin zu 1. mit Unterbrechungen seit April 2015 in Behandlung ist, wird bestätigt, dass die bisherige komplexe medikamtentöse Behandlung zwar zu einer deutlichen Reduktion der Anfälle geführt habe, das Ziel der dauerhaften Anfallsfreiheit indes noch nicht erreicht sei. Dies erfordere möglicherweise weitere Diagnostik oder eine invasive Therapie, so dass die Betreuung durch ein auf Epileptologie spezialisiertes Zentrum, das mehrfach im Jahr aufgesucht werden müsse, erforderlich sei. Vor dem Hintergrund dieses Krankheitsbildes vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Albanien alsbald von existentiellen Gesundheitsgefahren im oben beschriebenen Sinne bedroht sein könnte. Vielmehr ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin nach § 72 Abs. 2 AufenthG eingeholte Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juli 2018 zur medizinischen Versorgungslage in Albanien – hier insbesondere zur grundsätzlichen Behandelbarkeit einer Epilepsie – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon auszugehen, dass die Erkrankung der Antragstellerin zu 1. dort zumindest soweit behandelbar ist, dass solche Gefahren vermieden werden können. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die derzeitige medikamentöse Therapie der Antragstellerin zu 1. nicht adäquat fortgeführt werden könnte, denn in Albanien stellt die Versorgung mit Medikamenten grundsätzlich kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ breitgefächertes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 10. August 2018 (Stand: Juli 2018). Dabei sind Präparate zur Behandlung von Epilepsien, hier insbesondere das der Antragstellerin zu 1. verordnete Levetiracetam sogar Bestandteil einer speziellen Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Vgl. zu dieser Liste: Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Albanien (Medizinische Grundversorgung) vom 26. September 2018, S. 28. Hinsichtlich des weiterhin von der Antragstellerin zu 1. eingenommenen und nicht von dieser Liste erfassten Wirkstoffs Lacosamid hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausweichen auf entsprechend gelistete Alternativen gemäß der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25. Juli 2018 nicht ohne erhebliche gesundheitliche Folgen im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG möglich sein könnte. Hierzu lässt sich insbesondere den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nichts entnehmen. Soweit die Antragstellerin trotz zuverlässiger Einnahme der ihr verordneten Medikation (dies war in der Vergangenheit offenbar nicht immer gewährleistet) nach Rückkehr in ihre Heimat – ebenso wie bisher in Deutschland – weitere epileptische Anfälle erleiden und dies eine notfallmäßige Versorgung erfordern sollte, ist auch eine solche in Albanien erreichbar. Denn jedenfalls das Universitätskrankenhaus Mutter Teresa in Tirana als Einrichtung der Maximalversorgung verfügt über eine Neurologische Abteilung, in der auch Epilepsie behandelt wird. Vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Albanien (Medizinische Grundversorgung) vom 26. September 2018, S. 13 mit Hinweis auf die Website des Universitätsklinikums. Hier kann die Antragstellerin zu 1. sowohl die im Falle einer notfallmäßigen Krise notwendige umgehende fachspezifische Betreuung als auch die nach den oben benannten ärztlichen Bescheinigungen empfohlene epileptologische (Dauer-)Betreuung erlangen, sofern dies nicht bereits in einem der elf Regionalkrankenhäuser, die zum Teil ebenfalls über neurologische Abteilungen verfügen, vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Albanien (Medizinische Grundversorgung) vom 26. September 2018, S. 14 ff., möglich sein sollte. Ob die in der ärztlichen Bescheinigung des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhauses Bochum vom 27. August 2018 aufgezeigte Option eines epilepsiechirurgischen Eingriffs zur Erreichung einer Anfallsfreiheit bei gleichbleibender Symptomatik trotz regelmäßiger zuverlässiger Medikamenteneinnahme auch in Albanien besteht, muss vor diesem Hintergrund nicht abschließend geklärt werden, denn – unabhängig davon, ob ein solcher Eingriff letztlich tatsächlich durchgeführt werden könnte – gewährt Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Ausländer vielmehr auf den Behandlungsstandard im Herkunftsstaat verweisen lassen, sofern – wie hier – bei dessen Inanspruchnahme keine alsbald nach Rückkehr eintretenden existentiellen Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris, Rn. 105, auch wenn damit die menschlich verständliche Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung oder gar Heilung einer Erkrankung im Bundesgebiet enttäuscht wird. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die nach alledem in Albanien grundsätzlich verfügbare und ausreichende medizinische Versorgung für die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht erreichbar wäre. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass diese ausweislich ihrer eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat wegen ihrer Epilepsie tatsächlich behandelt worden ist. Angesichts des weiteren Umstandes, dass die Antragstellerin zu 1. über einen gültigen albanischen Nationalpass verfügt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest über eine gegebenenfalls notwendige Wiederregistrierung eine Heimkehrer(Gesundheits-)karte erhält, vgl. zu dem für Rückkehrer einzuhaltenden Prozedere: Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Albanien (Medizinische Grundversorgung) vom 26. September 2018, S. 36, und ihre medizinische Versorgung damit über den in Albanien etablierten Krankenversicherungsfond, vgl. zu dessen Umfang: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Albanien) vom 29. Januar 2019, Ziffer 19, (wieder) mit staatlichen Mitteln erfolgen kann. Dass die Antragstellerin zu 1. etwa gleichwohl noch aufzubringende private Mittel bei Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten der Einkommenserzielung bzw. unter Zuhilfenahme staatlicher oder anderer für Rückkehrer vorgesehener Hilfeleistungen (etwa durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen) oder aber durch familiäre Unterstützung nicht wird aufbringen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die lückenlose Versorgung mit Medikamenten bis zu einer (Wieder-)Aufnahme in den Krankenversicherungsfond kann die Antragstellerin zu 1. durch noch in Deutschland erfolgte Verschreibungen sicherstellen, denn Medikamentenverordnungen im Rahmen von Dauertherapien erfolgen üblicherweise für eine Behandlungsdauer von mehreren Monaten. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 4. besteht kein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ausweislich der insoweit vorgelegten medizinischen Unterlagen ist der Antragsteller nach seiner Geburt am 28. April 2015 wegen eines kongenitalen Klumpfußes behandelt worden. Dies erfolgte nach dem Inhalt eines Berichts des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie des St. Anna Hospitals Herne vom 20. Mai 2015 sowie einer Bestätigung der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Dr. Q., X1., vom 3. August 2016 zunächst mittels einer konservativen Therapie. Später war sodann offenbar eine operative Versorgung mit anschließender Physiotherapie sowie bis zum vierten Lebensjahr das Tragen einer Alphaflex-Schiene und speziellen Schuhwerks erforderlich. Mit Bescheid des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 6. Januar 2017 wurde wegen dieses Krankheitsbildes ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Aus einem Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Frühberatung, Frühförderung und Heilpädagogik X1. vom 17. Mai 2018 ergibt sich darüber hinaus, dass bei dem Antragsteller zu 1. nach Erstdiagnostik eine Entwicklungsverzögerung zu verzeichnen war, die eine komplexe Frühförderung für die Dauer eines Jahres in den Bereichen Grobmotorik, Feinmotorik, Wahrnehmung, Kognition, Kommunikation, Sprache, Spiel- und Lernverhalten, Verhalten und emotionale Entwicklung sowie Selbständigkeit erforderlich machte. Letztlich ist einem von der der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. O., X1., unterzeichneten ärztlichen Attest vom 25. September 2018 zu entnehmen, dass der Antragsteller dort aufgrund der Grand mal Anfälle seiner Mutter vorstellig geworden und nach einer Diagnostikphase an eine heilpädagogische Frühförderung weitergeleitet worden sei. Hiervon ausgehend erschließt sich der Kammer nicht, dass der Antragsteller zu 4., der als Kind in Albanien kostenfreien Krankenversicherungsschutz erlangen kann, vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Albanien (Medizinische Grundversorgung) vom 26. September 2018, S. 38, bei einer Rückkehr dorthin alsbald von existentiellen Gesundheitsgefahren bedroht sein könnte. Der bei dem Antragsteller zu 4. diagnostizierte Klumpfuß ist offensichtlich seit der Geburt umfassend und konsequent sowohl konservativ als auch operativ behandelt worden und die Phase, in der zur Rezidivprophylaxe das Tragen einer Schiene erforderlich war, ist inzwischen abgeschlossen, so dass unter Berücksichtigung der aktuellen Leitlinie „Kongenitaler Klumpfuß“ der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, davon auszugehen ist, dass bereits ein zumindest befriedigendes Ergebnis erzielt worden ist. Vgl. Leitlinie 033/021, Stand: 1. Juni 2012, publiziert bei: AWMF online (Das Portal der wissenschaftlichen Medizin), S. 7 Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien angesichts der vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2018 aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten auf dem Gebiet orthopädischer Erkrankungen zwingend auf eine Weiterbehandlung in Deutschland angewiesen wäre, um alsbald eintretende erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzuwenden. Im Ergebnis Gleiches gilt im Hinblick auf die therapeutische Begleitung der bei dem Antragsteller zu 4. festgestellten Entwicklungsstörung. Denn selbst wenn diese derzeit überhaupt noch erfolgen sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der – durchaus mögliche – Umstand, dass eine Fortsetzung der entsprechenden Therapie bei einer Rückkehr nach Albanien nicht auf dem in Deutschland gegebenen Niveau gesichert werden könnte, mit alsbald eintretenden erheblichen Gesundheitsgefahren einherginge. Wie bereits dargelegt, kann der bloße Wunsch, durch andauernde optimale medizinische Versorgung im Bundesgebiet eine höhere Lebensqualität als im Heimatland zu erreichen, kein Abschiebungsverbot bedingen. Letztlich vermag die Kammer die Voraussetzungen für das Vorliegen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für den Antragsteller zu 4. auch nicht aus dem ärztlichen Attest der Dr. O., X1., vom 25. September 2018 abzuleiten, wonach im Anschluss an eine Diagnostikphase wegen einer kombinierten Entwicklungsstörung sowie einer sonstigen emotionalen Störung des Kindesalters die Weiterleitung an eine heilpädagogische Frühförderung erfolgte. So ist bereits nicht erkennbar, ob sich dieses Attest überhaupt auf eine weitere gesundheitliche Einschränkung des Antragstellers zu 4. bezieht oder aber lediglich erneut die bereits der Einleitung der komplexen Frühförderung im April/Mai 2018 zugrunde liegende Entwicklungsstörung erfasst. Jedenfalls aber enthält dieses Attest keine substantiierten Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, zu der Methode der Tatsachenerhebung, zum Schweregrad der Erkrankung sowie den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben und ist damit nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c AufenthG, wonach der Abschiebung (hier zielstaatsbezogene) gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 60a Abs. 2c AufenthG im Bereich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 5 ff. Ungeachtet der Frage, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf den Antragsteller zu 3., der zuvor keinen Antrag auf eine dahingehende Feststellung bei der Antragsgegnerin gestellt hat, im vorliegenden Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden können, lässt das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest der Dr. O., X1., vom 25. September 2018, wonach dieser sich seit dem 5. Dezember 2017 in sozialpsychiatrischer Behandlung befindet, weil die Grand Mal Anfälle seiner Mutter für eine starke Verunsicherung sorgen und zunehmend zu Verhaltensauffälligkeiten führen, nicht den Schluss auf ein derartiges Verbot zu. Dieses Attest genügt ebenfalls nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG niedergelegten Anforderungen und vermag damit nicht die Annahme zu begründen, der Antragsteller zu 3. sei zwingend auf eine Behandlung in Deutschland angewiesen, weil die auf Landesniveau in Albanien zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausreichten, um konkrete existentielle Gesundheitsgefahren von diesem abzuwenden. Auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dabei geht die Kammer mit Blick auf das in der Hauptsache angestrengte Verfahren auf Neubescheidung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen davon aus, dass die Antragsteller vorrangig ein Bleiberecht für die Dauer dieses gerichtlichen Verfahrens sichern wollen. Zwar kann für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis trotz einer – wie hier – fehlenden Fiktionswirkung der entsprechenden Erteilungsanträge im Sinne des § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG gewährt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris, Rn. 9 ff., vom 27. Januar 2015 – 18 B 1103/14 – (n.v.), vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rn. 4 und vom 12. Februar 2008 – 18 B 230/08 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N., und gilt dies auch für einen – nach den obigen Ausführungen zum Nichtbestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hier allein noch in den Blick zu nehmenden – Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 – 18 B 1411/16 – (n.v.) m.w.N. Die Antragsteller haben indes nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, a.a.O. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch eine unterbliebene Anhörung vor Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Feststellung des Nichtbestehens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 4.. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte des Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Hinblick auf die in den angegriffenen Bescheiden der Antragsgegnerin in Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 getroffenen Regelungen handelt es sich jedoch nicht um Entscheidungen, die in bereits bestehende Rechte eines Beteiligten eingreifen, denn hierdurch wird lediglich eine erstmals begehrte Rechtskreiserweiterung abgelehnt. Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 20. August 2015 – 3 A 59/13 –, juris, Rn. 19. Ungeachtet dessen hatten die Antragsteller im Verlauf des vorliegenden Verfahrens insbesondere nach Übermittlung der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25. Juli 2018 unter dem 30. August 2018 ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 1. August 2018 relevanten Gesichtspunkten zu äußern und sind ihre Ausführungen auch von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen worden, ohne dass dies im Ergebnis eine abweichende Einschätzung bedingt hätte. Damit wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Letztlich könnte aus der Verletzung von Anhörungspflichten allein ohnehin kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hergeleitet werden. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Ausreise der Antragsteller – wie in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Mit Blick darauf, dass allein die gesundheitliche Verfassung der Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. und 4. einen Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Ausreisehindernis bieten, kann dieser Aspekt vor dem Hintergrund, dass nach den obigen Ausführungen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen, allenfalls dann im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen, wenn insoweit eine inlandsbezogene Reiseunfähigkeit vorliegt. Eine solche Reiseunfähigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch eine Ausreise bzw. Abschiebung als solche (unabhängig vom jeweiligen Zielstaat) oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und diese Gefahr auch nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle eine Gesundheitsgefährdung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebehindernisse gelten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die für die Antragsteller zu 1., 3. und 4 geltend gemachten Erkrankungen eine auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG führende (auf unabsehbare Zeit bestehende) Reiseunfähigkeit bedingen und dies den Antragstellern insgesamt zu einem (abgeleiteten) Aufenthaltsrecht verhelfen könnte. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. spricht gegen eine Reiseunfähigkeit zunächst der Umstand, dass eine Epilepsie nicht per se mit einer solchen einhergeht. Vgl. nur zur Frage der Flugreisetauglichkeit: Informationsblatt „Epilepsie und Flugreisen“ der Klinik für Epileptologie der Universität Bonn aufgerufen am 4. Juni 2019 unter: http://epileptologie-bonn.de/cms/front_content.php (Patientenbroschüren). Zudem litt die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 bereits seit mehreren Jahren an Epilepsie und war damit trotz der im vorliegenden Verfahren als Ausreisehindernis in Bezug genommenen Erkrankung in der Lage, sich von Albanien aus in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Mit Blick darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Behandlung der Epilepsie offenbar eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, erschließt sich nicht, warum eine Ausreise nach Albanien nunmehr unmöglich sein sollte. Darüber hinaus enthält allein das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr.C1./Dr. L2., X1., vom 27. August 2018 die Einschätzung, die Antragstellerin zu 1. sei aufgrund des seit Jahren bestehenden zerebralen Krampfleidens mit rezidivierenden epileptischen Anfällen trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme nicht reisefähig. Dieses Attest lässt allerdings nicht einmal erkennen, seit wann und in welcher Häufigkeit die Klägerin sich überhaupt in dortiger Behandlung befindet und auf welcher Grundlage diese Einschätzung letztlich getroffen worden ist. Die Angabe, es komme bei der Antragstellerin zu 1. trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme zu epileptischen Anfällen, wird überdies durch die Ausführungen in dem vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhauses Bochum vom 14. August 2018 relativiert. Denn danach wird als Ursache für einen erneuten Krampfanfall am 11. August 2018 angesichts eines festgestellten erniedrigten Levetiracetam-Spiegels eine weiterhin (Hervorhebung durch die Kammer) bestehende Medikamenten-Incompliance angenommen. Letztlich wird in dem Attest vom 27. August 2018 nicht ansatzweise dargelegt, welche gesundheitlichen Risiken für die Antragstellerin im Falle einer Rückführung überhaupt gesehen werden und ob etwaigen Gefahren nicht durch entsprechende Schutzvorkehrungen ausgeschlossen bzw. gemindert werden können. Damit ist dieses Attest nicht geeignet, die nach § 60a Abs. 2c AufenthG bestehende Vermutung einer Reisefähigkeit zu widerlegen und den Schluss auf eine (dauerhafte) Reiseunfähigkeit zuzulassen. Selbst wenn man in den Blick nimmt, dass die epileptischen Anfälle der Antragstellerin zu 1. nach den in dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhauses Bochum vom 14. August 2018 enthaltenen Angaben des Antragstellers zu 2. stressgebunden sind, ergibt sich keine andere Bewertung von deren Reisefähigkeit. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser Stress nicht durch eine ausreichend sorgfältige Vorbereitung einer im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch erfassten freiwilligen Ausreise vermieden werden könnte. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –juris, Rn. 18. Auch hinsichtlich der für die Antragsteller zu 3. und 4. geltend gemachten Erkrankungen lässt sich das Vorliegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit nicht feststellen. Die insoweit vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine dahingehenden Aussagen und es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit den oben aufgezeigten Krankheitsbildern die konkrete Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Ausreise als solche oder als unmittelbare Folge davon zu befürchten wäre. Dass den Antragstellern ein durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sicherndes Bleiberecht für die Dauer des Klageverfahrens 3 K 3684/18 zusteht, weil ihre Abschiebung aus anderen als krankheitsbedingten inlandsbezogenen Gründen unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sein könnte, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Antragsteller auf solche Gründe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen haben, hat die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 1. August 2018 zutreffend dargelegt, dass eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere nicht mit Blick auf das hier allenfalls noch in Betracht zu ziehende, durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens gegeben ist. Auf die dahingehenden Ausführungen, denen die Kammer folgt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Letztlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihr Aufenthalt damit unabhängig von dem Verfahren 3 K 3684/18.A nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert werden müsste. Insoweit ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass der mit einem Abschiebungsvorgang angesichts der unfreiwilligen Aufenthaltsbeendigung verbundene Stress nach den obigen Ausführungen ein erhöhtes Risiko für einen epileptischen Anfall der Antragstellerin zu 1. bergen kann. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zugesagt hat, bei der Abschiebung eine ärztliche Begleitung sowohl in X1. als auch während des Fluges sicherzustellen und damit ein gegebenenfalls notfallmäßig erforderliches Eingreifen gewährleistet ist, ist dieses Risiko allerdings ausreichend beherrschbar und steht einer Abschiebung damit nicht entgegen. Auch unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erweist sich die Abschiebung der Antragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Ein Vollstreckungshindernis in diesem Sinne ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Antragsteller vor Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Feststellung des Nichtbestehens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 4. nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW von der Antragsgegnerin angehört worden sind und sie zuvor auch keinen Einblick in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 25. Juli 2018 erhalten haben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit einer entsprechenden Anhörung bzw. Heilung eines etwa anzunehmenden Verfahrensmangels kann dies allenfalls dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern, wenn gewährleistet werden müsste, dass ein Antragsteller überhaupt die Möglichkeit zu einer Äußerung erhält, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme vollzogen wird. Vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 –, juris, Rn. 4. Ein solcher Fall liegt aber hier schon deshalb nicht vor, weil die Antragsteller – wie dargelegt – ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).