Beschluss
18 E 311/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.18E311.09.00
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Leitsätze
Ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt nicht auf eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt nicht auf eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist insbesondere in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 69 Abs. 2 und 3 AuslG 1990 zu Recht davon ausgegangen, dass ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöst. Die zur Rechtslage zu § 69 Abs. 2 und 3 AuslG 1990 ergangene Rechtsprechung, - vgl. nur Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 18 B 2905/93 – und vom 13. Februar 2004 – 18 B 2422/03 - wonach im Falle der erst nach Stellung eines Asylantrags (während des noch laufenden Asylverfahrens) beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 2 AsylVfG erst recht nicht eintritt, hat angesichts dieser ihrem Inhalt nach unverändert gebliebenen Bestimmung weiterhin Bestand. Es widerspräche dem Regelungszweck der Norm, wenn jeder Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2007 – 9 L 1115/07 -, mit weiteren Hinweisen, juris. Denn es soll, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 10 AufenthG, § 39 Nrn. 4 und 5 AufenthV), grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. Dies verdeutlicht nachdrücklich, den § 55 Abs. 2 AsylVfG insofern ergänzend, § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, demzufolge Ausländern nach erfolglosem Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zusteht. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 18 B 1154/08 -, InfAuslR 2009, 23. Dessen ungeachtet ist der vom Kläger unter dem 31. März 2005 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, mithin also schon deshalb nicht – wie der Kläger meint – geeignet, für die Zeit ab der Eheschließung eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu begründen und ihm damit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu verschaffen. Der Antrag war allein auf den Aufenthaltszweck der Eheschließung gerichtet, die am 15. April 2005 erfolgt ist. Davon ausgehend hat der Kläger auch zutreffend nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens am 30. Oktober 2005 einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gestellt, der – aus den aufgezeigten Gründen – schon wegen der Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Erlaubnisfiktion auslösen konnte. Dass dem Kläger daraufhin erst am 29. März 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ändert nichts daran, dass sein Aufenthalt erst ab diesem Tag rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war. Den dort geforderten zweijährigen rechtmäßigen Aufenthalt – hierauf sei ergänzend hingewiesen - hätte der Kläger angesichts der am 6. August 2007 erfolgten Trennung von seiner Ehefrau aber auch dann nicht erreicht, wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Tag der Antragstellung erteilt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.