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Urteil

5 K 3097/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1203.5K3097.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks F. -T. -T1. 35 in M. . 3 Bis einschließlich 2005 wurde die Klägerin jährlich mit einem Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten unter anderen Positionen zur Zahlung von Grundsteuer und Straßenreinigungsgegebühr herangezogen. 4 Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 traf der Rat der Stadt M. die grundsätzliche Entscheidung, mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren durch eine erhöhte Grundsteuer B zu ersetzen. Mit weiterem Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 wurde der Hebesatz der Grundsteuer B von bislang 450% auf 495% angehoben. Die Abschaffung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren wurde damit begründet, dass diese einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erwarten ließen. Das resultiere daraus, dass bis zum Jahre 2003 für den Straßenreinigungs- und Winterdienst eine Einheitsgebühr erhoben worden sei. Die Verwendung des Einheitsmaßstabes habe aber zu einer ungleichmäßigen Umlegung der Kosten auf alle Grundstückseigentümer geführt, da die Straßen im Stadtgebiet entsprechend eines städtischen Prioritätenplanes einer unterschiedlichen Winterwartung unterlägen hätten. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in zwei Entscheidungen den Satzungsgeber verpflichtet habe, der Prioritätenregelung entsprechend eine differenzierte Gebührenstruktur zu entwickeln, sei man dem insoweit nachgekommen, als dass eine Differenzierung für die Straßenreinigung umgesetzt worden sei. Die Einführung einer separaten Gebühr für den Winterdienst sei seit dem noch nicht entwickelt worden, da Überschüsse vorhanden gewesen seien. Da diese Möglichkeit der Kostendeckung des Winterdienstes durch Überschüsse der Vorjahre ab 2006 nicht mehr bestehe, wäre es erforderlich, eine differenzierte Gebührenstruktur für ca. 13.900 Grundstücke zu ermitteln. Durch Aufgabe der Gebührenerhebung für die komplette Straßenreinigung einschließlich Winterdienst würden sich die Gesamtkosten, insbesondere durch Senkung der Verwaltungskostenumlage, erheblich verringern. Die Kompensation des Einnahmeausfalls aus der Straßenreinigungsgebühr und dem Winterdienst könne durch eine 10%ige Erhöhung der Grundsteuer B erfolgen, da typischer Weise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde von der Reinigung öffentlicher Straßen profitieren würden. 5 Mit Bescheid vom 27. Januar 2006 setzte daraufhin der Beklagte auf der Grundlage des auf 495% erhöhten Grundsteuerhebesatzes die Grundsteuer gegenüber der Klägerin für ihr Grundstück F. -T. -T1. 35 auf 204,58 EUR fest. 6 Den dagegen von der Klägerin am 14. Februar 2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 im wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der zu betreibende Verwaltungsaufwand u. a. durch Einführung einer separaten Winterdienstgebühr in keinem Verhältnis zu der geringen finanziellen Bedeutung stehe. Die Kommunen hätten die Haushaltswirtschaft gemäß § 75 Abs. 1 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Das sei mit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes geschehen. Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und die Wahlfreiheit der Kommunen zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch Steuern oder Gebühren. Angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung würden alle Bürger gleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitieren, so dass die Kompensation des Einnahmeausfalles durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt führe, dass alle Grundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der damit verbundenen Kosten leisten würden. § 25 Abs. 1 GrStG räume den Kommunen einen weitgehenden Ermessenspielraum bei Festsetzung der Hebesätze aus der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit ein. 7 Am 2. Oktober 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Erhöhung der Grundsteuer zur Kompensation des Ausfalles der Straßenreinigungsgebühr widerspreche dem Grundsatz der §§ 7, 76 GO NRW i. V. m. §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), wonach vorrangig Benutzungsgebühren zu erheben seien. Zum anderen sei der Einheitswert als Rechengröße nicht geeignet und es würden systemwidrige Abgabenarten gemischt, womit gegen Art. 3 GG verstoßen werde. 8 Ebenso stelle es einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass nunmehr die Straßenreinigungsgebühren über die erhöhte Grundsteuer allen Bürgern auferlegt würde, auch denen, deren Straßen gar nicht gereinigt würden. Dem könne man nicht mit dem Mobilitätsgedanken begegnen. 9 Wenn der kommunale Aufwand bei Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuer höher sei, greife dieses Argument nicht durch. Es liege allein im Aufgabenbereich des Beklagten, eine wirtschaftliche, effiziente und sparsame Haushaltswirtschaft zu betreiben. 10 Darüber hinaus habe der Beklagte sein durch § 25 Abs. 1 GG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 11 Die Klägern beantragen, 12 den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. September 2006 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er wiederholt und vertieft zur Begründung seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kommunen besäßen bei der Hebesatzfestsetzung einen aus der Verfassung rechtlich garantierten Steuerhoheit resultierenden weiten Ermessensspielraum. 16 Soweit die Klägerin eine Unwirksamkeit der Hebesatzerhöhung auf § 76 Abs. 2 GO NRW a. F. bzw. § 77 Abs. 2 GO NRW stützen wolle, greife dies nicht durch. Aus der Formulierung „vertretbar und geboten" habe die Rechtsprechung entnommen, dass der Kommune ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung eingeräumt sei, in welchem Maß sie Leistungsentgelte nach dem KAG NRW ausschöpfe, bevor sie Realsteuern erhebe bzw. erhöhe. Erst ein missbräuchliches oder willkürliches Verhalten führe dazu, dass der nach § 77 Abs. 2 GO NRW eröffnete Spielraum überschritten sei. Dass dem vorliegend nicht so sei, ergebe sich zum einen daraus, dass typischer Weise aller Bürger gleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitierten und zudem eine differenziert ausgestaltete Winterdienstgebühr zu einem erhöhten und unverhältnismäßigen Verwaltungsvorgang geführt hätte. 17 Des Weiteren sei § 77 Abs. 2 GO NRW verfassungskonform dahin auszulegen, dass das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Kommunen für die Grundsteuer gemäß Art. 106 Abs. 6 GG i. V. m. §§ 25, 26 GrStG dem Landesgesetzgeber keine Kompetenzen gewähre, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinde zu binden. 18 Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass ein auf § 77 GO NRW gestützter einklagbarer Anspruch eines Grundsteuerpflichtigen auf Senkung des Hebesatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestehe. Diese Auffassung habe auch der bayrische VGH noch mal in einer neueren Entscheidung bestätigt und ausgeführt, die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleihe dem einzelnen Bürger kein individuelles einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 2988/06 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 22 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 in Höhe von 204, 58 EUR sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 10, 13 ff. 25, 27 Abs. 1 u. 2 GrStG in Verbindung mit § 2 der Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt M. vom 18. Juni 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2005. Danach sind die Voraussetzungen für eine Festsetzung eines Grundsteuerbetrages von 204,58 EUR gegeben. Der Beklagte hat auf der Grundlage des Steuermessbetrages von 41,33 EUR, über den das zuständige Finanzamt mit für den Beklagten bindender Wirkung entschieden hat, vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 2 AO, unter Rückgriff auf den einschlägigen Hebesatz, § 25 GrStG, von 495% den Grundsteuerbetrag für das Jahr 2006 in Höhe von 204,58 EUR zutreffend ermittelt. 24 Soweit der Beklagte seinem Grundsteuerbescheid den zum 01. Januar 2006 erhöhten Hebesatz auf 495% zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt M. vorgenommene Erhöhung der Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Haushaltsjahr 2006 auf 495% begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 25 In formeller Hinsicht hat die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Satzung keine Einwände erhoben. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. 26 In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. Sie steht mit dem Grundgesetz und dem Grundsteuergesetz in Einklang. 27 Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Gemeinden wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176 = DÖV 1993, 1093 = KStZ 1993, 193 = ZKF 1993, 229; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Auflage 2006, § 25 Rdnr. 4. 29 Im Rahmen dieses Ermessensspielraums können die Hebesätze nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. Allerdings darf die Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin in der Gesamtschau der Belastung aller Pflichtigen keine erdrosselnde Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarf keine grob unsachlichen, das heißt evident willkürlichen Ermessenskriterien tragend werden lassen. Die Rechtskontrolle des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist. Daraus folgt, dass der innerhalb der Grenzen des Ermessens für die Gemeinde bleibende Spielraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. So sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen. 30 Hiervon ausgehend begegnet die im Streit stehende Hebesatzfestsetzung für die Grundsteuer B des Steuerjahres 2006 unter rechnerischem Zuschlag der Kosten für die kommunale Straßenreinigung keinen rechtlichen Bedenken. 31 Zunächst kann nicht festgestellt, dass von der Höhe des Hebesatzes von 495% eine erdrosselnde Wirkung ausgehen könnte. Eine solche Wirkung liegt erst dann vor, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann. Davon kann vorliegend jedoch nicht ansatzweise die Rede sein. 32 Weiterhin ist keine evidente Willkürlichkeit bei der Fest- bzw. Heraufsetzung des Hebesatzes ersichtlich. Die vom Beklagten erhobene Grundsteuer dient allein der Einnahmeerzielung - also dem Fiskalzweck - wobei der Wille, Einnahmeausfälle aus anderen Gebieten auszugleichen, an diesem primären Zweck nichts ändert. Wenn also Anlass für die Erhöhung der Grundsteuer B für die Stadt M. der Ausfall von Gebühren für die Straßenreinigung ist, geht es dabei allein um die Motivation der Gemeinde, auf die es bei der Normprüfung grundsätzlich nicht ankommt. 33 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325. 34 Danach bedarf es hier keiner weiteren Prüfung, ob die hinter der Hebesatzerhöhung stehenden Beweggründe der Stadt M. gerechtfertigt sind. Insoweit sei die Klägerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Satzungsgebers, durch die erzielten Mehreinnahmen bei der Grundsteuer die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr zu ermöglichen, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit verbundene Einsparungen zu erreichen, durchaus sachgerecht sind und unter Willkürlichkeitsgesichtspunkten keine Bedenken erzeugen. 35 Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung kommunaler abgabenrechtlicher Grundsätze beruft, zielt ihr Vortrag ersichtlich auf eine Verletzung des § 77 Abs. 2 GO NRW, der inhaltlich dem früher geltenden § 63 Abs. 2 GO NRW bzw. 76 Abs. 2 GO NRW entspricht. Eine solche liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Nach § 77 Abs. 2 GO NRW haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dabei kann offen bleiben, ob das in § 77 Abs. 2 GO NRW normierte grundsätzliche Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 GO NRW „soweit vertretbar" nicht erfüllt sind. An Letzterem könnte es deshalb fehlen, weil den Darlegungen des Beklagten zu Folge die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Jedenfalls ist § 77 Abs. 2 GO NRW keiner Auslegung dergestalt zugänglich, dass er zu einer materiellen Einschränkung des gemeindlichen Grundsteuerhebesatzrechts führt. § 77 Abs. 2 GO NRW kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass eine satzungsrechtliche Hebesatzfestsetzung, die gegen das in dieser Vorschrift geregelte haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot verstößt, nichtig ist. Eine derartige Auslegung verletzt die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1, 26 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinde zu binden. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, in Juris abrufbar; VG Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, in Juris abrufbar; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt, § 76 III.1. 37 Auch aus § 26 GrStG, der eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber enthält, ergibt sich nicht, dass § 77 Abs. 2 GO NRW i.S. einer materiellen Einschränkung des Grundsteuerhebesatzrechtes ausgelegt werden könnte. § 26 GrStG bietet keine Grundlage für landesrechtliche Vorschriften darüber, in welchem Verhältnis der örtliche Hebesatz für die Grundsteuer zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinden insbesondere aus Leistungsentgelten bestehen muss. Vielmehr enthält er u.a. nur eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber hinsichtlich der Bestimmung von Höchstsätzen, die durch Hebesatzfestsetzungen der Gemeinde nicht überschritten werden dürfen. 38 Nach der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung des § 77 Abs. 2 GO NRW bindet diese Vorschrift die Gemeinden bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen hausrechtlich zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Haushalts nicht ausreichen. Daraus lässt sich indessen kein einklagbarer Anspruch der Grundsteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Grundsteuer herleiten. Denn die Gemeinden sind haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, ein durch Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu einer Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer zu nutzen. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr - wie oben bereits dargelegt - ihrem Ermessen überlassen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, in Juris abrufbar; VG Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, in Juris abrufbar; 40 Unabhängig davon, dürfte auch durch die Entscheidung des Landesgesetzgebers in dem geänderten Straßenreinigungsgesetz NRW, die Gebührenerhebung für die Straßenreinigung der Gemeinde nicht mehr verpflichtend aufzuerlegen, sondern ihr vielmehr die Gebührenfinanzierung lediglich als Option zu eröffnen, dafür sprechen, dass damit die in § 77 Abs. 2 GO NRW von dem selben Gesetzgeber generell bestimmte Rangfolge der Erzielung der kommunalen Finanzbildung gerade für diesen Regelungsbereich nicht gelten soll, wenn sich die Gemeinde also zu einer Steuerfinanzierung der Straßenreinigung entschließt. 41 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44