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Urteil

9 K 1205/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0828.9K1205.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G in Borken (Gemarkung x Flur x Flurstück x). Das Grundstück liegt außerhalb eines Bebauungszusammenhanges. Zu Straßenreinigungsgebühren war das Grundstück des Klägers - mangels einer öffentlichen Reinigung der umliegenden Straßen - bislang nicht herangezogen worden. 3 Nach Beratung in seinen Gremien beschloss der Rat der Stadt Borken in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2005 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt 01/2006 vom 19. Januar 2006. 4 In § 5 Nr. 1 Lit. b. der Haushaltssatzung setzte der Rat für das Haushaltsjahr 2006 den Grundsteuerhebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 403 v.H. fest. Dabei wurde eingemerkt, dass darin ein "Zuschlag für die Straßenreinigung in Höhe von 22 v.H." enthalten sei. Im vorausgegangenen Haushaltsjahr hatte der Hebesatz für die Grundsteuer B in der Gemeinde 381 v.H. betragen. 5 Die bisherigen Gebührenregelungen in der "Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren" wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 aufgehoben (vgl. nunmehr die Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung in der Fassung vom 14. Dezember 2006 mit Änderungsnachweisen). 6 Mit an den Kläger und seine Ehefrau adressiertem Abgabenbescheid vom 10. Januar 2006 setzte der Beklagte u.a. für das Grundstück G die Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 auf 446,52 Euro fest. Der Betrag errechnet sich unter Zugrundelegung des vom Finanzamt am 8. Juni 2000 für dieses Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages von 110,80 Euro und des Hebesatzes von 403 v.H. 7 Dem Abgabenbescheid war ein Schreiben des Beklagten beigefügt worden, in dem u.a. die Gründe erläutert wurden, die die Gemeinde zu der Entscheidung über den Wegfall der Straßenreinigungsgebühr und zu dem Zuschlag zur Grundsteuer B bestimmt hatten. 8 Am 26. Januar 2006 legte der Kläger gegen den Abgabenbescheid 2006 Widerspruch ein, soweit dort die Grundsteuer B mit einem Betrag von 446, 52 Euro festgesetzt wurde. Die Anhebung des Hebesatzes um 22 v.H. sei ihm unerklärlich. 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2006 zurück. Zur Begründung wiederholte er die vom Rat und dem Hauptausschuss ausweislich der Sitzungsvorlagen als maßgeblich angesehenen Gründe dafür, die Straßenreinigungsgebühr abzuschaffen und den hierdurch ab dem Haushaltsjahr 2006 eintretenden Einnahmeausfall durch die beschlossene Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 403 v.H. zu kompensieren. Der der Gemeinde bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer Steuerhoheit zukommende Ermessensspielraum sei eingehalten worden. Für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung komme es - anders als bei der Rechtmäßigkeit von Straßenreinigungsgebühren mit dem dort geltenden Äquivalenzgrundsatz - nicht auf eine für den Steuerpflichtigen unmittelbar vor der Haustür erbrachte, centgenau zu bemessende Gegenleistung an. Im übrigen dienten die Straßenreinigung und der Winterdienst nicht nur den direkten Anliegern gereinigter, geräumter und gestreuter Straßen, sondern der Allgemeinheit. Das sei auch einer der Beweggründe des Landesgesetzgebers gewesen, die bis zum 31. Dezember 1997 bestehende Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren abzuschaffen und den Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, die Kosten der Straßenreinigung durch Steuermittel zu finanzieren. 10 Der Kläger hat am 14. Juni 2006 Klage erhoben. 11 Er trägt im wesentlichen vor: Die mit dem Ziel der Kompensation von Einnahmeausfällen wegen der Abschaffung der Straßenreinigungsgebühren beschlossene Erhöhung der Grundsteuer B bewirke eine systemwidrige und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzende Vermischung verschiedenartiger Abgabenarten. Nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung seien Gebühren vorrangig zu erheben, wenn diese nach dem Tatsächlichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmbar seien. Der Kläger werde über die Grundsteuer B im Ergebnis dazu herangezogen, erhöhte Steuern zu zahlen, um so faktisch den Winterdienst mitzufinanzieren. Die Straßen im Umfeld seines Grundstücks seien jedoch noch nie von der Stadt gereinigt worden. Solches habe der Beklagte bezogen auf den Winterdienst noch jüngst ausdrücklich abgelehnt. Faktisch für etwas bezahlen zu müssen, wofür keine Gegenleistung erbracht werde, sei ohne sachliche Rechtfertigung und damit gleichheitswidrig. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 die Festsetzung der Grundsteuer B des Jahres 2006 in Höhe von 446,52 Euro für das Grundstück G, Borken, Gemarkung x Flur x Flurstück x in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Juni 2006 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er vertieft unter Hinweis auf den in den Satzungsunterlagen dokumentierten Abwägungsprozess des Rates seine im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe, weshalb die ab dem Steuerjahr 2006 zum Zweck der Kompensation des durch den Wegfall der Straßenreinigungsgebühren im Stadtgebiet eintretenden Einnahmeausfalls beschlossene Erhöhung des Grundsteuer - B - Hebesatzes beanstandungsfrei sei. Insbesondere beziehe die Grundsteuer ihre innere Rechtfertigung gerade nicht aus einer individuell zurechenbaren staatlichen oder kommunalen Gegenleistung. Erst recht komme es nicht auf die Unterschiede an, die unter den Steuerzahlern im Hinblick auf Art und Umfang der Inanspruchnahme der vielfältigen kommunalen steuerfinanzierten Leistungen bestünden. Die Steuergerechtigkeit als Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden sei, systembedingt dennoch gewahrt. Die vom Kläger angezweifelte Transparenz der Finanzierung der Straßenreinigung sei gegeben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Steuerakte sowie der - vom Beklagten zum Klageverfahren 9 K 428/06 vorgelegten und zum vorliegenden Verfahren beigezogenen - Satzungsakte (BA II aus 9 K 428/06) verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Das Gericht entscheidet aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. 21 Die auf die Grundsteuer B des Steuerjahres 2006 bezogene Abgabenfestsetzung des Beklagten vom 10. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Rechtsgrundlage der streitigen Grundsteuerfestsetzung für das Steuerjahr 2006 in Höhe von 446,52 Euro (hiervon rechnerisch ein Anteil von 24,37 Euro als Zuschlag für die gemeindliche Straßenreinigung) sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 10, 13 ff. des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 5 Nr. 1b der Haushaltssatzung der Stadt Borken für das Haushaltsjahr 2006 (Amtsblatt für die Stadt Borken 01/2006 vom 19. Januar 2006). 23 Die Voraussetzungen für die Festsetzung der auf das Grundstück des Klägers (und seiner Ehefrau) im Steuerjahr 2006 anfallenden Grundsteuer B in Höhe von 446,52 Euro sind nach diesen Bestimmungen erfüllt. Insbesondere ist auf der Grundlage des vom zuständigen Finanzamt bindend festgesetzten Grundsteuermessbetrages und des gemäß § 25 GrStG in der Haushaltssatzung 2006 bestimmten Hebesatzes von insgesamt 403 v.H. die Grundsteuer B zutreffend errechnet worden. 24 Der im Haushaltsplan 2006 der Stadt Borken festgesetzte Grundsteuerhebesatz von insgesamt 403 v.H. ist wirksam. Eine Verletzung höherrangigen Rechts gerade dadurch, dass in diesen Hebesatz rechnerisch ein Zuschlag von 22 v.H. "für die Straßenreinigung" einbezogen worden ist, ist nicht festzustellen. 25 Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht , die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. 26 Vgl. statt vieler: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176; Troll, Grundsteuergesetz, 5. Aufl. 1986, § 25 Rdn. 4; VG Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, Juris, jeweils m.w.N. 27 Im Rahmen dieses Ermessensspielraums, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Allerdings darf die Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin in der Gesamtschau der Belastung aller Pflichtigen keine erdrosselnde Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Ermessenskriterien tragend werden lassen. Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des Satzungsermessens eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Anders gewendet folgt hieraus, dass der innerhalb der Grenzen des Ermessens für die Gemeinde verbleibende Spielraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. So sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen. 28 Hiervon ausgehend begegnet die im Streit stehende Hebesatzfestsetzung für das Steuerjahr 2006 unter rechnerischem Zuschlag der Kosten für die kommunale Straßenreinigung keinen rechtlichen Bedenken. 29 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, auf das mit Schriftsatz des Beklagten vom 19. Januar 2007 hingewiesen worden ist, in einer Klagesache mit weitgehend vergleichbarem Streitstoff folgendes ausgeführt: 30 "Bei Zugrundelegung dieser Kriterien begegnet die Wirksamkeit der im Streit stehenden Hebesatzerhöhung keinen Bedenken. Es ist zum einen keine evidente Willkürlichkeit der Fest- bzw. Heraufsetzung des Hebesatzes ersichtlich. Die vom Beklagten erhobene Grundsteuer dient allein der Einnahmeerzielung - also dem Fiskalzweck -, wobei der Wille, Einnahmeausfälle auf anderen Gebieten auszugleichen, an diesem primären Zweck nichts ändert. Insoweit geht es allein um die Motivation der betroffenen Gemeinde, auf die es bei der Normprüfung grundsätzlich nicht ankommt. 31 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325 (1325). 32 Im übrigen sind aber bereits die hinter der Hebesatzerhöhung stehenden Beweggründe des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Maßgebliches Motiv für die Erhöhung des Hebesatzes war - auch nach den Darlegungen der Kläger -, durch die (in Höhe der Straßenreinigungsgebühren) erzielten Mehreinnahmen die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr in der Stadt W. zu ermöglichen, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit verbundene Einsparungen zu erreichen. Diese Erwägungen des Satzungsgebers sind sachgerecht und begegnen unter Willkürlichkeitsgesichtspunkten keinen Einwänden. Ebensowenig unterliegt die Überlegung Bedenken, dass angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung alle Bürger gleichermaßen von der Straßenreinigung und dem Winterdienst profitierten und dass die Kompensation des Wegfalls der Straßenreinigungsgebühren durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt führe, dass alle Grundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der Straßenreinigungskosten leisteten, ohne dass es auf Lage, Zuschnitt und Topographie des jeweiligen Grundstücks ankomme. Im vorliegenden Zusammenhang greift der Einwand der Kläger, die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes bei gleichzeitiger Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr in der von der Stadt W. praktizierten Weise führe zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Anliegern öffentlicher Straßen, da ihnen, den Klägern, zwar einerseits - ebenso wie den Anliegern öffentlicher Straßen - eine Belastung in Form einer höheren Grundsteuer auferlegt werde, sie andererseits aber - anders als die Vergleichsgruppe - keinen Vorteil in Form einer nicht gesondert zu bezahlenden Straßenreinigung erhielten, gleichfalls nicht durch. Für die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung kommt es gerade nicht darauf an, dass die Steuerpflichtigen bestimmte Gegenleistungen für die Entrichtung der Steuer erhalten und die betreffenden Gegenleistungen darüber hinaus auch noch bei den einzelnen Steuerpflichtigen einander entsprechen. Es ist gerade Begriffsmerkmal der Steuer, dass sie nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO). 33 Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Motiv für die Steuererhebung bzw. -erhöhung das Bestreben ist, zuvor durch Gebühren finanzierte öffentliche Aufgaben nunmehr durch Steuern zu finanzieren." 34 Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung auch für die vorliegende Streitsache an. Der Rat der Stadt Borken hat sich ausweislich der vorgelegten Satzungsmaterialien, die dem Prozessbevollmächtigten durch Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden sind, bei der Bestimmung des Grundsteuerhebesatzes für das Jahr 2006 im Haushaltsplan 2006 von eben solchen Gründen systematischer Natur sowie weiter aus Gründen der Praktikabilität und näher bezeichneter "Gerechtigkeitserwägungen" (vgl. etwa zusammenfassend Vorlagen Nrn. V 2005/146 und V 2005/152) dazu entschieden, von der durch die Änderung des § 3 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetz NRW durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden vom 25. November 1997, GV.NRW. 1997, 430,438, eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, künftig nicht mehr von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, vielmehr den Finanzbedarf hierfür durch eine entsprechend abgeschätzte und in ihrer künftigen Entwicklung unter Kontrolle zu haltende Kompensation im Wege der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B abzudecken. Dieser Wechsel im Finanzierungssystem unter Loslösung von der bei einer Finanzierung über Gebühren zu beachtenden Vorteilsanknüpfung und zugleich unter Einschluss des Aspektes der Gemeinwohlgerechtigkeit ist im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NRW bereits bedacht worden. 35 Vgl. Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 7. Oktober 1997 zum Gesetzentwurf des damaligen Kommunalisierungsmodellgesetzes, Landtag NRW, 12. WP. Zuschrift 12/1432, dort S. 2. 36 Wenn der Kläger dem entgegenhält, es sei ohne sachliche Rechtfertigung und damit gleichheitswidrig, jedenfalls faktisch über die Grundsteuer für etwas bezahlen zu müssen, wofür keine Gegenleistung erbracht werde, kann er damit in Bezug auf die jetzt bestimmte Steuerfinanzierung nicht durchdringen. 37 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, der ebenfalls vom Beklagten bereits angesprochen worden ist, darauf hingewiesen, dass sich bei einer Finanzierung der Straßenreinigung aus allgemeinen Steuermitteln von vornherein die Frage nach einer "Gegenleistung", wie sie dem Kläger vor Augen steht, nicht stellt. Steuern sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO (was entsprechend nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO für die Grundsteuer gilt) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Letzteres ist bei der hier maßgeblichen Grundsteuer B hinsichtlich aller Grundstückseigentümer bzw. erbbauberechtigten der Grundstücke in der Stadt der Fall. 38 Ferner ist dort ausgeführt worden: 39 "Die weiter aufgeworfene Frage, 40 41 ob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise erhöhte Steuern erhebt, nicht als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips der materiell-rechtlichen Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) verpflichtet ist, die mit der Straßenreinigung den infolge der Pflicht aus dem Straßenreinigungsgesetz automatisch begünstigten Bürgern zufließenden konkreten Vorteile allen Grundstückseigentümern/Bürgern zukommen zu lassen, 42 43 bedarf zu ihrer Klärung ebenso wenig der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist eindeutig zu verneinen. Die nach dem Gleichheitssatz erforderliche Gleichmäßigkeit der Steuererhebung ist dadurch gewahrt, dass - wie schon erwähnt - alle Grundstückseigentümer und -erbbau-berechtigten zur Grundsteuer veranlagt werden. Darauf, ob jemand aufgrund der durch Steuermittel finanzierten öffentlichen Leistung einen Sondervorteil erfährt, wie er für eine Gebührenerhebung Voraussetzung ist, kann es hingegen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht ankommen. Das gilt um so mehr, als die gesetzgeberische Einräumung der Wahlfreiheit zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch Gebühren oder durch Steuern nicht zuletzt dem Umstand Rechnung tragen dürfte, dass typischerweise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht nur die unmittelbar erschlossenen Anlieger) von der Reinigung öffentlicher Straßen profitieren, so dass es geradezu Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots sein kann, alle Grundstücksinhaber an den Kosten zu beteiligen. Dieser Aspekt war ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch eines der Motive für die Änderung der Finanzierungsart. Auch die Kläger benutzen zumindest einige der von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen (etwa den öffentlichen Teil der Schulstraße) und haben deshalb einen - mittelbaren - Vorteil von der Reinigungsleistung. Dieser mittelbare Vorteil genügte zwar nicht für eine Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 1 StrReinG, rechtfertigt aber - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - die Erhebung einer u.a. Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer gegenüber allen Grundstücksinhabern." 44 Dem ist auch für das vorliegende Verfahren nichts hinzuzufügen. 45 Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung kommunaler abgabenrechtlicher Grundsätze beruft, zielt sein Vortrag ersichtlich auf eine Verletzung des § 77 GO NRW (Fassung nach Art. 2 des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes NRW - NKFG NRW vom 16. November 2004, GV.NRW. 2004, 644, 647; zuvor § 76 GO NRW) ab. Eine solche liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des VG Arnsberg vom 25. April 2003, a.a.O.: 46 "Eine Unwirksamkeit der Hebesatzerhöhung ergibt sich ferner nicht aus § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - (= § 63 Abs. 2 GO NRW a.F.), wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Nr. 1), im übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dabei kann offen bleiben, ob das in § 76 Abs. 2 GO NRW normierte grundsätzliche Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 GO NRW - "soweit vertretbar ..." - nicht erfüllt sind; an letzteren könnte es deshalb fehlen, weil den Darlegungen des Beklagten zufolge die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Jedenfalls ist § 76 Abs. 2 GO NRW keiner Auslegung dergestalt zugänglich, dass er zu einer materiellen Einschränkung des gemeindlichen (Grundsteuer-)Hebesatzrechts führt. § 76 Abs. 2 GO NRW kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass eine satzungsrechtliche Hebesatzfestsetzung, die gegen das in dieser Vorschrift geregelte haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot verstößt, - wegen dieses Verstoßes - nichtig ist. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (177). 48 Eine derartige Auslegung verletzte die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1, 26 GrStG) gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinden zu binden. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (176 f.) - zur Gewerbesteuer -." 50 Unabhängig davon spricht nach Auffassung des Gerichts alles dafür, dass bereits durch die Entscheidung des Landesgesetzgebers in dem geänderten Straßenreinigungsgesetz NRW, die Gebührenerhebung für die Straßenreinigung der Gemeinde nicht mehr verpflichtend aufzuerlegen, ihr vielmehr die Gebührenfinanzierung lediglich als Option zu eröffnen, dafür, dass damit die in § 77 Abs. 2 GO NRW von demselben Gesetzgeber generell bestimmte Rangfolge der Erzielung der kommunalen Finanzmittel gerade für diesen Regelungsbereich nicht gelten soll, wenn sich die Gemeinde also zu einer Steuerfinanzierung der Straßenreinigung entschließt. So ist bereits im Entwurf des damaligen Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW (Lt-Drs. 12/2340 vom 1. September 1997, dort zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) die Berücksichtigung des (damaligen) § 76 Abs. 2 GO NRW gerade - und nur - für den Fall hervorgehoben worden, dass die Gemeinde trotz der Befreiung von der Verpflichtung, Straßenreinigungsgebühren zu erheben, bei eben dieser Gebührenerhebung bleibt. 51 Soweit der Kläger schließlich die Transparenz der steuerfinanzierten Straßenreinigung in Zweifel zieht, bedarf es hier keiner Beurteilung, unter welchem rechtlichen Kriterium er dies dem beanstandeten erhöhten Grundsteuerhebesatz 2006 entgegen zu halten sucht. Denn jedenfalls ist den Entschließungen der Gemeinde, letztlich ausgedrückt in dem zahlenförmigen Erhöhungsansatz ihres Haushaltsplans, die gebotene Transparenz hinreichend zu entnehmen. Den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. April 2007 sind dabei die Einzelheiten der entsprechenden Kostenrechnung zu entnehmen. Rechtsfehler sind dabei nicht festzustellen. 52 Dass die streitige Grundsteuer "erdrosselnde Wirkung" entfalte, trägt der Kläger selbst nicht vor; hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.