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Beschluss

4 Nc 1259/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Behörde über zusätzliche Studienplätze verfügen kann. • Bei einem Modell mit Ausbildung an außeruniversitären Krankenhäusern ist die Hochschule nicht zur eigenständigen Kapazitätserweiterung verpflichtet, wenn vertragliche Vereinbarungen mit den Trägern die Höchstzahl der auszubildenden Studierenden begrenzen. • Bei vorläufigem Rechtsschutz genügt es, dass die festgesetzte Studienplatzzahl zumindest plausibel ist; eine abschließende fiktive Kapazitätsberechnung kann das Gericht im Eilverfahren nicht durchführen, wenn die erforderlichen Datengrundlagen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung bei plausibler, vertraglich gebundener Studienplatzfestsetzung • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Behörde über zusätzliche Studienplätze verfügen kann. • Bei einem Modell mit Ausbildung an außeruniversitären Krankenhäusern ist die Hochschule nicht zur eigenständigen Kapazitätserweiterung verpflichtet, wenn vertragliche Vereinbarungen mit den Trägern die Höchstzahl der auszubildenden Studierenden begrenzen. • Bei vorläufigem Rechtsschutz genügt es, dass die festgesetzte Studienplatzzahl zumindest plausibel ist; eine abschließende fiktive Kapazitätsberechnung kann das Gericht im Eilverfahren nicht durchführen, wenn die erforderlichen Datengrundlagen fehlen. Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die einstweilige Zulassung zum klinischen Teil des Medizinstudiums an der Ruhr-Universität Bochum. Die Antragsgegnerin hatte die Aufnahmekapazität für das 1. klinische Fachsemester auf 186 Studienplätze festgesetzt. Die Besonderheit des Bochumer Modells besteht darin, dass die praktische Ausbildung überwiegend an außeruniversitären Krankenhäusern erfolgt, die vertraglich eine Höchstzahl von Studierenden regeln. Die Zahl 186 beruht auf einer früheren vertraglichen Festsetzung und einer nachträglichen Korrektur infolge geänderter Approbationsordnung. Der Antragsteller behauptete, zusätzliche Studienplätze stünden zur Verfügung; er legte jedoch keine hinreichenden Belege vor. Das Gericht prüfte die Grundlagen der Kapazitätsfestsetzung und die Frage, ob die Antragsgegnerin eigenständig Kapazitäten erweitern kann. • Fehlende Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat nicht dargelegt und belegt, dass die Antragsgegnerin über zusätzliche Studienplätze hinaus zur Verfügung stehende Ausbildungskapazitäten hat. • Vertragliche Beschränkung: Die am Bochumer Modell beteiligten außeruniversitären Krankenhäuser sind vertraglich verpflichtet, insgesamt höchstens 186 Studierende auszubilden; die Hochschule kann daran keinen unmittelbaren Einfluss ausüben und ist daher nicht zur Zulassung weiterer Studierender verpflichtet. • Herleitung der Zahl 186: Die Festsetzung resultiert aus früheren Verträgen (1998/1999) und einer rechnerischen Anpassung wegen der geänderten Approbationsordnung; die Berechnung der Reduzierung von 232 auf 186 erfolgte nachvollziehbar mittels einer Formel zur Ermittlung des Dozentenbedarfs unter Nutzung von Curricularnormwerten. • Prüfbarkeit im Eilverfahren: Selbst wenn für das Bochumer Modell eine Kapazitätsberechnung nach der KapVO anzunehmen wäre, kann das Gericht im vorläufigen Rechtsschutz keine eigene fiktive Überprüfung vornehmen, weil die erforderlichen Erhebungen und Unterlagen der Antragsgegnerin fehlen. • Rechtliche Wertung: Vorläufiger Rechtsschutz verlangt keine endgültige Klärung aller vertraglichen oder verwaltungsinternen Fragen; es reicht, dass die festgesetzte Zahl von 186 Studienplätzen plausibel ist, was hier gegeben ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kammer hielt die Festsetzung von 186 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester für zumindest plausibel und erkannte, dass die Antragsgegnerin wegen vertraglicher Bindungen an die Träger der außeruniversitären Krankenhäuser nicht verpflichtet werden kann, zusätzliche Studierende zuzulassen. Eine fiktive Kapazitätsberechnung zur Aufdeckung möglicher zusätzlicher Plätze war im Eilverfahren nicht möglich, da die notwendigen Daten und Erhebungen fehlten. Der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nicht vorlagen und der Antragsteller seine Einberufungsbegründung nicht ausreichend glaubhaft gemacht hatte.