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Beschluss

4 Nc 1114/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0415.4NC1114.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung bereits keinen Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 3 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. August 2009 (GV. NRW. S. 452) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3. Februar 2010 (GV. NRW. S. 76) festgesetzten 186 Studienplätze zur Verfügung stehen. 4 Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) sind bereits nicht anwendbar, da diese ein eigenes Klinikum in eigener Trägerschaft voraussetzen. Die Antragsgegnerin besitzt kein Klinikum im Sinne der vorgenannten Kapazitätsvorschriften. Wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 - (zitiert nach juris und NRWE) unter anderem ausgeführt hat, beruht die Festsetzung der Aufnahmekapazität auf zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen aus den Jahren 1977 und 1987, die zuletzt 1998 und 1999 abgeändert worden sind. Diese Verträge regeln die Nutzung der Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum (sog. Bochumer Modell). Die Antragsgegnerin bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierter Krankenhäuser der Region, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 5 HG NRW). 5 Die Festsetzung auf 186 Studienplätze kann nicht beanstandet werden. Sie beruht auf der Umsetzung der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) mit einem erhöhten Lehraufwand, so dass eine Reduzierung der Studienplatzzahl von ursprünglich 232 auf 186 erfolgte, wobei die Stellenzahl des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals unverändert blieb. Die vertraglichen Bestimmungen lassen eine Anpassung bei einer Änderung der Approbationsordnung zu. Hinsichtlich der Berechnungen anhand der im Vertrag enthaltenen Rechengrößen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2008 - 4 Nc 1259/07 - (zitiert nach juris und NRWE) verwiesen. 6 Wie bereits im vorgenannten Beschluss dargelegt, kann die Antragsgegnerin auf die vertragliche Festsetzung der Studienplatz(höchst)zahl und damit auf die Verpflichtung der am Bochumer Modell beteiligten außeruniversitären Krankenhäuser bzw. medizinischen Einrichtungen, insgesamt höchstens 186 Studierende auszubilden, keinen unmittelbaren Einfluss nehmen, so dass sie auch vom Gericht nicht zur Zulassung weiterer Studierender im Sinne einer Kapazitätserweiterung verpflichtet werden kann. Eine etwaige Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf eine Änderung der Verträge zwischen den privaten Krankenhausträgern und dem Land Nordrhein-Westfalen (ggf. der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006) hinzuwirken, entspricht nicht dem vorläufigen Zulassungsbegehren des Antragstellers, so dass dieser Aspekt vorliegend außer Betracht bleiben kann. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 9