Beschluss
4 Nc 175/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0618.4NC175.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2013 (GV. NRW.S. 506) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54) festgesetzten 220 Studienplätze zur Verfügung stehen: 3 Die Ruhr-Universität-Bochum verfügt nicht über ein ihr zugeordnetes Universitätsklinikum, sondern bietet seit dem Studienjahr 1977/78 die Ausbildung im klinisch-praktischen Studienabschnitt in den Fächern des Curriculums Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie, Klin.-Chem.-Laboratoriumsdiagnose, Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Augenheilkunde, Dermatologie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Frauenheilkunde, Medizin des Alterns, Urologie, HNO, Psychiatrie und Psychosomatik an außeruniversitären Krankenhäusern an (sog. Bochumer Modell). 4 Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) sind für die Berechnung der insoweit zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen nicht anwendbar. Die Festsetzung der Aufnahmekapazität beruht vielmehr einerseits auf zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen, die die Nutzung bestimmter Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum regeln. Andererseits beruht sie auf einer Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen der Antragsgegnerin, der Universität Duisburg-Essen und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2011 i.V.m. einer Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen der Universität Duisburg-Essen und der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2011. 5 Die Festsetzung auf 220 Studienplätze kann nicht beanstandet werden. 6 Dies gilt zunächst für die 186 Studienplätze, die erstmals zum Wintersemester 2006/07 vertraglich vereinbart und entsprechend festgesetzt worden und entsprechend für die folgenden Studienjahre fortgeschrieben worden sind. Bezüglich des Studienjahres 2007/08 war die Festsetzung von 186 Studienplätzen Gegenstand einer Überprüfung durch die Kammer im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren (u.a. 4 NC 1259/07), in denen auch die vertraglichen Grundlagen beigezogenen worden sind. Die Kammer hat die Anzahl der vereinbarten Studienplätze bestätigt; insoweit kann auf den Beschluss vom 3. März 2008 - 4 Nc 1259/07 – (veröffentlicht in juris und NRWE) Bezug genommen werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 – (veröffentlicht in juris und NRWE) die Anzahl der Studienplätze und dabei insbesondere die von der Kammer vertretene Auffassung bestätigt, dass die erstmals zum Wintersemester 2006/07 eingetretene Reduzierung der Anzahl der Studienplätze von zuvor 232 auf 186 durch die zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) sachlich gerechtfertigt war. 7 Da sich diese Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen nicht geändert haben, konnte die Anzahl von 186 Studienplätzen auch für das Wintersemester 2013/14 fortgeschrieben werden. 8 Die Festsetzung der verbleibenden 34 Studienplätze ist auf die Vereinbarungen im Rahmen des Hochschulpaktes II zurückzuführen. Danach hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kapazitäten im Klinischen Studienabschnitt entsprechend der Anzahl der von der Universität Duisburg-Essen zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zu erhöhen. Da diese im Jahr 2011 34 zusätzliche Studienanfänger aufgenommen hat, hat die Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/14 weitere 34 Studienplätze im Klinischen Studienabschnitt geschaffen. Dies ist bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. 9 Soweit der Antragsteller hilfsweise einen Studienplatz in einem vorklinischen Fachsemester begehrt, ist der Antrag unzulässig. Derjenige, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat bzw. die Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Prüfung erhalten hat, kann jedenfalls bei einem kapazitären Engpass kein schutzwürdiges Interesse an einem der knappen Studienplätze des vorklinischen Studienabschnitts haben, der gerade durch diese Prüfung abgeschlossen wird. 10 - vgl. Beschluss der Kammer vom 7. März 2012- 4 Nc 745/11 - 11 Die Hinweise auf die nachrangige Vergabe von Studienplätzen an im Ausland Studierende betrifft die innerkapazitären Vergabekriterien und ist für das vorliegende Verfahren rechtlich ohne Belang, das sich allein auf außerkapazitäre Studienplätze bezieht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.