Beschluss
6 B 328/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.6B328.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der in E. wohnhafte Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Oberfinanzdirektion N. ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 zum 1. Januar 2006 vom Finanzamt N1. an das Finanzamt D. versetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen: In beamtenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art überwiege das Suspensivinteresse des Beamten das öffentliche Vollziehungsinteresse nur, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig sei oder seine sofortige Vollziehung den Beamten unzumutbar hart treffe. Die angefochtene Versetzungsverfügung sei bei summarischer Prüfung jedoch als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Ihre Rechtsgrundlage finde sie in § 28 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Ein die Versetzung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift liege vor. Auch habe der Antragsgegner das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die für die Auswahl der zu versetzenden Beamten maßgeblichen Belange habe er umfangreich ermittelt. Bei der Abwägung dieser Belange habe er grundsätzlich den in der jeweiligen Person liegenden Gründen gegen eine Versetzung, wie Krankheit oder Pflege naher Angehöriger im Haushalt, ein größeres Gewicht beigemessen als finanziellen Belangen, wie sie vom Antragsteller in den Vordergrund gestellt worden seien. Es sei nicht erforderlich, dass der Antragsgegner sämtliche privaten Lebensumstände der in die Abwägung einbezogenen Beamten darlege oder nachweise oder ausführlicher als geschehen begründe. Ob auch andere Versetzungsentscheidungen ermessensfehlerfrei möglich gewesen wären, sei nicht von Bedeutung. Unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung würde auch eine offene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfallen, da nicht ersichtlich sei, dass eine sofortige Vollziehung der Verfügung den Antragsteller unzumutbar hart treffen würde. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend: Die Interessenabwägung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Es sei unzutreffend, dass er überwiegend finanzielle Gründe gegen eine Versetzung angeführt habe. Die von ihm ins Feld geführten persönlichen Gründe seien vom Verwaltungsgericht nicht richtig erfasst und gegenüber den von seinen Kollegen vorgetragenen persönlichen Gründen nicht richtig gewichtet worden. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insgesamt nicht hinreichend aufgeklärt. So wäre es verpflichtet gewesen, sich die Personalakten auch der übrigen für eine Versetzung in Frage kommenden Beamten vorlegen zu lassen und ihm, dem Antragsteller, insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Dies gelte umso mehr, als er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für das Vorliegen von Gründen, die einer Versetzung entgegenständen, die volle Darlegungslast trage. Mit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte anordnen müssen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn - für den Fall, dass sich weder seine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch seine offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen lässt - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergibt. Vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 - und vom 17. Januar 2006 - 6 B 2010/05 -. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes für offensichtlich rechtmäßig befunden und ist bereits deswegen von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an ihrer sofortigen Vollziehung ausgegangen. Unabhängig davon hat es seine Entscheidung jedoch auch darauf gestützt, dass "auch eine offene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit und dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt zu Lasten des Antragstellers ausgehen" würde. Jedenfalls letztere Erwägung vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und damit kein Raum mehr für eine "offene Interessenabwägung" verbleibt. Für die auf § 28 LBG gestützte Versetzung besteht - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein dienstliches Bedürfnis. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 28 LBG eingeräumte Ermessen auch nicht in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, dass die angefochtene Verfügung bei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Der Antragsgegner hatte für die vorzunehmenden Versetzungen ein differenziertes Auswahlschema erstellt. Dass die diesem Schema zugrundeliegenden Kriterien für eine Auswahlentscheidung generell ungeeignet gewesen wären, hat auch der Antragsteller nicht eingewandt. Zudem wurde allen Beamten Gelegenheit gegeben, ergänzend besondere einer Versetzung entgegenstehende Belange vorzutragen. Der Antragsgegner hat nach alledem die für eine Versetzungsentscheidung maßgeblichen Belange ausreichend ermittelt. Ermessensfehler könnten dem Antragsgegner daher allenfalls bei der Gewichtung der ermittelten Belange unterlaufen sein. Offensichtlich sind derartige Ermessensfehler jedoch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht. Die vom Antragsteller gegen eine Versetzung vorgetragenen Belange sind zweifellos beachtlich. Dass sie allerdings schwerer wiegen als die von seinen Kollegen vorgetragenen Belange, ist nicht offensichtlich. Soweit der Antragsteller meint, es bedürfe zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung weiterer Sachaufklärung - etwa der Beiziehung der Personalakten der ebenfalls für eine Versetzung in Betracht kommenden Kollegen - vernachlässigt er den Charakter des vorliegenden Verfahrens. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, das sich im Regelfall auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beschränken hat, ist eine solche umfangreiche Sachaufklärung jedoch nicht möglich und auch unter Beachtung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Raum für eine umfassende Sachaufklärung bietet das Hauptsacheverfahren. Anders als in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren bedeutet das Verweisen auf das Hauptsacheverfahren auch kein Abschneiden des Rechtsschutzes, dem Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes entgegenstände. Denn eine Versetzung lässt sich - anders als die Übertragung eines Beförderungsamtes - bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig machen. Anders auch als in dem Fall, der dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1112, zugrunde liegt (Besetzung eines Studienplatzes), entstehen den Beteiligten in Fällen wie dem vorliegenden durch die nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage regelmäßig keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Dass die mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung durchzuführende offene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Vor dem Hintergrund des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist für die sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung grundsätzlich ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse eines Beamten an der Aussetzung der Vollziehung hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 - und vom 6. Dezember 2004 - 6 B 2303/04 -. Solche besonders gewichtigen Gründe werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Dies gilt zunächst für die vorgetragenen finanziellen Gründe. Es kann zwar - wie auch bereits vom Verwaltungsgericht - unterstellt werden, dass der Antragsteller infolge der längeren Fahrstrecke von E. nach D. allein an Benzinkosten eine Mehrbelastung von ca. 100,00 Euro monatlich hinzunehmen hat, was für ihn angesichts seiner allgemeinen finanziellen Situation eine nicht unerhebliche Summe darstellen wird. Jedoch ist auch durch das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet worden, dass der Antragsteller es selbst in der Hand hat, diese finanzielle Mehrbelastung zu kompensieren. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, wieso es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, seine Arbeitszeit von derzeit rund 92 % auf 100 % und dementsprechend auch sein Gehalt aufzustocken. Es mag sein, dass der Antragsteller alle zwei Tage oder - falls er seine Mutter insoweit krankheitsbedingt vertreten muss - täglich um 18 Uhr bei der Essenausgabe im Pflegeheim seines Vaters zugegen sein muss. Der Antragsteller räumt mit Schriftsatz vom 5. April 2006 jedoch selbst ein, dass er bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 100 % täglich um 17.15 Uhr wieder zu Hause wäre. Dass er dann - wie er vorträgt - vor einem Gang zum Pflegeheim keine Zeit mehr hätte, sich zu entspannen oder zu essen, ist sicherlich belastend; die Beeinträchtigung eines besonders gewichtigen Interesses vermag der Senat hierin jedoch nicht zu erkennen. Der Vortrag des Antragstellers, dass er bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 100 % mittags in der Kantine essen müsste, was zusätzliche Kosten auslösen würde, greift ebenfalls nicht durch, denn er könnte - wie viele andere Arbeitnehmer auch - vorbereitetes Essen zur Arbeit mitnehmen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten persönlichen Gründe sind ebenfalls nicht derart gewichtig, dass sie nach den o.a. Maßstäben die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, wieso die Versetzung des Antragstellers an das Finanzamt D. eine weitere Pflege des Vaters und eine - eventuelle, derzeit allerdings nicht notwendige - Betreuung der Mutter entscheidend erschweren sollte. Die tägliche Fahrzeit verlängert sich für den Antragsteller um ca. 1 Stunde. Wie oben bereits ausgeführt, könnte er jedoch - selbst bei Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 100 % - täglich um 17.15 Uhr zu Hause und dann um 18.00 Uhr bei seinem Vater sein. Auch ist nicht ersichtlich, wieso gelegentliche Einkaufsfahrten oder die gelegentliche Begleitung seiner Mutter zu Arztbesuchen bei einem solchen Arbeitstag unzumutbar erschwert sein sollten, zumal der Antragsteller über gleitende Arbeitszeit verfügt. Die vom Antragsteller vorgetragenen psychischen Belastungen in eigener Person sind auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiiert worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.