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Urteil

15 K 1378/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich durch einen nachfolgenden endgültigen Heranziehungsbescheid, wenn dessen festsetzender Teil den Vorauszahlungsbescheid vollständig ablöst. • Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtswidrigkeit eines erledigten Vorausleistungsbescheids ist ein berechtigtes Interesse erforderlich. • Ein solches Interesse fehlt, wenn der Kläger bereits gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid Klage erhoben hat und dadurch die maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden. • Die Zahlung des in einem Vorauszahlungsbescheid geforderten Betrags führt zur Erlöschung des Zahlungsgebots dieses Bescheids.
Entscheidungsgründe
Keine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigten Vorauszahlungsbescheid • Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich durch einen nachfolgenden endgültigen Heranziehungsbescheid, wenn dessen festsetzender Teil den Vorauszahlungsbescheid vollständig ablöst. • Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtswidrigkeit eines erledigten Vorausleistungsbescheids ist ein berechtigtes Interesse erforderlich. • Ein solches Interesse fehlt, wenn der Kläger bereits gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid Klage erhoben hat und dadurch die maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden. • Die Zahlung des in einem Vorauszahlungsbescheid geforderten Betrags führt zur Erlöschung des Zahlungsgebots dieses Bescheids. Die Klägerin betreibt in einer Abgrabungsstätte Quarzsand und entnahm Wasser aus einem Tagebaugewässer. Der Rechtsvorgänger der Beklagten setzte mit Bescheid vom 17.09.2004 eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt fest und forderte Zahlung. Die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich auf entgeltfreien Anlieger-/Eigentümergebrauch. Mit Bescheid vom 10.04.2006 reduzierte der Rechtsvorgänger die Vorauszahlung und erließ sodann am selben Tag den endgültigen Festsetzungsbescheid für das Jahr 2004. Die Klägerin zahlte den Vorauszahlungsbetrag und erhob Klage; parallel dazu hat sie gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid gesondert Klage erhoben (15 K 2164/06). Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Vorauszahlungsbescheids. • Der vorauszahlungs- und der endgültige Heranziehungsbescheid enthalten zwei rechtlich selbständige Regelungen: Festsetzung des geschuldeten Betrags und Leistungsgebot. Ein Vorauszahlungsbescheid kann durch einen späteren endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst werden, soweit dessen festsetzender Teil den vorausgegangenen Bescheid ersetzt. • Hier ist der festsetzende Teil des endgültigen Bescheids vom 10.04.2006 derart, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 17.09.2004 in seinem festsetzenden Teil vollständig abgelöst wurde. • Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids erlosch durch die Zahlung der Klägerin; damit ist der Bescheid erledigt. • Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids erforderlich. Ein solches Interesse besteht regelmäßig dann, wenn die geltend gemachten Rechtsmängel auch den endgültigen Bescheid betreffen. • Die Klägerin hat jedoch bereits Klage gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid erhoben, so dass die für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Fragen in diesem Verfahren geklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens Kosten spart oder sonst ein berechtigtes Interesse der Klägerin begründet. • Mangels berechtigtem Interesse ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig und daher abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Vorauszahlungsbescheids, weil dieser durch den endgültigen Heranziehungsbescheid abgelöst wurde und die Klägerin bereits gegen diesen endgültigen Bescheid Klage erhoben hat; die maßgeblichen Rechtsfragen werden in jenem Verfahren geprüft. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids ist durch die bereits geleistete Zahlung erloschen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.