Urteil
14 K 5451/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0515.14K5451.16.00
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Leitsätze
1. Ein Vorausleistungsbescheid, der durch einen endgültigen Abgabenbescheid vollständig abgelöst wird, entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Eine gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, wenn die für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden können.
2. Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrundgebühr nur dann ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorausleistungsbescheid, der durch einen endgültigen Abgabenbescheid vollständig abgelöst wird, entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Eine gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, wenn die für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden können. 2. Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrundgebühr nur dann ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse T2. . 0, 00000 X. . Das Grundstück ist unbewohnt und mit Garagen bebaut. Es wurde im Juni 1993 an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen. In einem Abnahmeprotokoll vom 21. Juni 1993 wird ausgeführt, dass sich in den Garagen zehn Wasserzapfstellen befänden und zwei davon ein Waschbecken hätten. Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 setzte die Beklage gegen die Klägerin Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und Vorauszahlungen für das Jahr 2016 fest. Unter anderem wurden für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 als Schmutzwassergebühr 12 x 13 €, insgesamt 156 € (Grundgebühr) festgesetzt. Zudem wurden fünf Vorausleistungsbeträge für das Jahr 2016 für die Schmutzwasserbeseitigung von jeweils 31 € (insgesamt 155 €) festgesetzt. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass die Verbrauchsstelle vereinbarungsgemäß am 3. Februar 2016 ausgebaut worden sei. Da kein Schmutzwasser mehr anfallen könne, werde darum gebeten, den Bescheid hinsichtlich der Vorauszahlungen aufzuheben. Mit Bescheid vom 20. Mai 2016, zugestellt am 24. Mai 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr durch das KAG NRW zugelassen und von der Beitrags- und Gebührensatzung näher geregelt werde. Die Erhebung von Grundgebühren beruhe auf dem Gedanken, dass bereits die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der gemeindlichen Abwasseranlage für jeden Anschluss verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursache. Diese Vorhalteleistung werde in Anspruch genommen, da das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Die Klägerin hat am 22. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Weder das KAG NRW noch die Satzung der Beklagten enthielten eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer isolierten Grundgebühr. Zudem sei nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung eine Grundgebühr für die Wasserversorgung nicht mehr ab dem Monat zu entrichten, in dem der Wasserzähler ausgebaut wurde. Bestehe schon für die Wasserversorgung keine Pflicht mehr, eine Grundgebühr zu entrichten, könne eine Grundgebühr auch nicht mehr für die Schmutzwasserbeseitigung erhoben werden. Überdies ende die Gebührenpflicht nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss bzw. das angeschlossene Gebäude beseitigt würden. Der Satzungsgeber bringe hierdurch zum Ausdruck, dass in den Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen kein Schmutzwasser mehr entsorgt werden könne, keine Grundgebühr zu erheben sei. Schließlich sei die Höhe der festgesetzten Gebühr willkürlich. Die im Wirtschaftsplan 2015 ausgewiesene Gebührenüberdeckung aus dem Wirtschaftsjahr 2010 und auch Zuschüsse des Landes NRW seien zudem nur zu Gunsten der Verbrauchsgebühr anstatt auch zu Gunsten der Grundgebühr berücksichtigt worden. Die Klägerin hat ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016, soweit diese Vorauszahlungen für Schmutzwasser für 2016 zum Gegenstand hatten, begehrt. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 setzte die Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 u.a. Abwassergebühren in Höhe von 156 € (Grundgebühr) fest. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 22. Februar 2017 vollumfänglich Widerspruch ein. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid vom 29. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016, soweit diese Vorauszahlungen für Schmutzwasser für 2016 zum Gegenstand hatten, rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Erhebung einer Grundgebühr sei auch dann möglich, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen werde. Für die Wasserversorgung des Grundstücks sei der Wasserbeschaffungsverband I1. zuständig. Die Beklagte übernehme nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung sei deshalb nicht einschlägig. Die Abwassergebührenpflicht ende nach der Entwässerungssatzung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss bzw. das angeschlossene Gebäude beseitigt werde. Das Grundstück der Klägerin verfüge aber weiter über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung. Die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 sei kostendeckend kalkuliert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig. Die Klägerin konnte ihre Klage nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die angegriffenen Bescheide vom 29. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016, soweit sie Vorauszahlungen zum Gegenstand hatten, während des Klageverfahrens durch den Heranziehungsbescheid vom 27. Januar 2017 erledigt haben. Vorauszahlungsbescheide enthalten zwei selbstständige Regelungen. Zum einen wird der jeweils geschuldete Betrag festgesetzt, zum anderen ein Leistungsgebot an den Adressaten gerichtet. Zahlungen auf den Vorauszahlungsbescheid lassen das Leistungsgebot erlöschen. Endgültige Abgabenbescheide lösen die Vorauszahlungsbescheide in ihrem festsetzenden Teil und, sofern sie ein erneutes Leistungsgebot aussprechen, auch in diesem Punkt ab. Der Vorauszahlungsbescheid erledigt sich dann durch den Erlass des endgültigen Abgabenbescheids gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris, Rn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 2 S 2555/09 –, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 5 A 688/08 –, juris, Rn. 16. Die ablösende Wirkung des Abgabenbescheids hängt nicht von dessen Bestandskraft ab, sondern tritt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses ein. Aus dem Wesen der Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist. Die Vorauszahlungen können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es nicht an. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 2 S 2555/09 –, juris, Rn. 17, 20; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 –, juris, Rn. 9; für das Beitragsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, juris, Rn. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 20. August 2009 – 5 B 265/09 –, juris, Rn. 13; a.A.: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2009 – 2 LB 43/08 –, juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1989 – 2 S 2043/87 –, juris, Rn. 27. Gemessen hieran entfaltet der Vorausleistungsbescheid vom 29. Januar 2016 keine Rechtswirkungen mehr. Der festsetzende Teil des Vorausleistungsbescheids ist durch den Erlass des Bescheids vom 27. Januar 2017 erloschen, da in diesem für das Jahr 2016 die Schmutzwassergebühr endgültig festgesetzt wurde. Die Gebühr wurde durch den Bescheid aus dem Jahr 2017 im Vergleich zu dem Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 2016 nicht nachträglich reduziert, sodass auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr der Vorausleistungsbescheid keine Bedeutung mehr hat. Das Leistungsgebot ist ebenfalls erloschen. Zwar ist die Klägerin dem Leistungsgebot bislang noch nicht nachgekommen ist, da ausweislich des Bescheids vom 27. Januar 2017 noch keine Abschläge gezahlt wurden. Das Leistungsgebot aus dem Vorausleistungsbescheid entfaltet aber deshalb keine rechtlichen Wirkungen mehr, da der Bescheid vom 27. Januar 2017 ein neues Leistungsgebot enthält, also auch insofern ablösende Wirkung hat. Der Bescheid enthält die ausdrückliche Aufforderung, den geforderten Betrag (also auch die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung 2016) bis zum 14. Februar 2017 zu zahlen Die Klägerin besitzt auch ein berechtigtes Interesse daran, festzustellen, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Für das berechtigte Feststellungsinteresse genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei sich bestimmte Hauptfallgruppen herausgebildet haben, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist; für die Festlegung, ob ein derartiges Feststellungsinteresse gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 61/06 –, juris, Rn. 3. Das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin wird hier dadurch begründet, dass die auch für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren geklärt werden können, ohne dass ein neues Klageverfahren gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 eingeleitet werden muss. Vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, Urteile vom 22. Oktober 2010 6 BV 09.1363, juris, Rn. 23; und vom 3. Juli 2006 – 6 B 03.2544 –, juris, Rn. 20; a.A.: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2016 – 1 K 263/16 –, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2008 – 15 K 1378/06 –, juris, Rn. 16 ff. (für einen Fall, in dem bereits Klage gegen den Heranziehungsbescheid erhoben wurde). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 waren im durch die Klage angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Rechtsgrundlage der durch Bescheid vom 29. Januar 2016 festgesetzten Vorauszahlungspflicht ist § 6 Abs. 4 KAG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 a) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. (im Folgenden: Gebührensatzung). Nach § 6 Abs. 4 KAG NRW können auf Benutzungsgebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 a) Gebührensatzung erhebt die Gemeinde am 28.02., 30.04., 30.06., 30.08. und 30.10. jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von jeweils 1/5 der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres sowie der Jahresgrundgebühren ergibt. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der angegriffene Bescheid ist von der Betriebsleitung der Gemeindewerke X. als der für die Erhebung der Gebühren zuständigen Behörde erlassen worden. Berechtigt zur Erhebung der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 KAG NRW die Gemeinde X. , die zur Erfüllung der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung die Gemeindewerke als Eigenbetrieb gegründet hat und diese Aufgaben (inkl. der Gebührenerhebung) auf diese übertragen hat, § 1 der Betriebssatzung der Gemeindewerke vom 20. Dezember 2005. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Da die Bemessung der Vorausleistungen sich nach den Regeln der Gebührensatzung an der Jahres-Schmutzwassergebühr orientiert, ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bescheids, dass die (prognostizierte) Festsetzung der Jahresgebühr rechtmäßig ist. Dies ist der Fall. Den festgesetzten Vorausleistungen liegt eine prognostizierte Jahresgebühr in Höhe von 156 € zu Grunde. Diese resultiert nach den Angaben in dem streitgegenständlichen Bescheid auf einer pro Monat zu entrichtenden Grundgebühr in Höhe von 13 €. Die Grundgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 8 Gebührensatzung, wonach die Schmutzwassergebühr aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr besteht. Die Grundgebühr beträgt nach der Vorschrift je Anschluss 13 €. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Erhebung einer Grundgebühr auch dann möglich, wenn im Veranlagungszeitraum keine Verbrauchsgebühren anfallen. Dem stehen weder die Regelungen des KAG NRW noch der Gebührensatzung entgegen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann gemäß Satz 2 der Vorschrift ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW sieht vor, dass die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zulässig ist. Der Erhebung einer Grundgebühr liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Gebühr bereits allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben werden soll. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – bemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August1986 – 8 C 112.84 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Dies zu Grunde gelegt geht der Einwand der Klägerin, die Erhebung einer Grundgebühr ohne Erhebung von Verbrauchsgebühren sei „widersprüchlich“ (gemeint ist wohl: gleichheitswidrig), in der Sache fehl. Die Grundgebühr soll gerade die Kosten decken, die unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme entstehen. Dementsprechend ist es aber für die Entstehung der Grundgebühr nicht erforderlich, dass zugleich Verbrauchsgebühren anfallen. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 9 A 763/15 –, juris, Rn. 11. ff., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/03 – juris, Rn. 13; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (September 2015), § 6 Rn. 220. Auch der Gebührensatzung ist nicht zu entnehmen, dass die Grundgebühr nur erhoben werden soll, wenn zugleich Verbrauchsgebühren angefallen sind. Zwar sieht § 10 Abs. 8 vor, dass die Schmutzwassergebühr aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr besteht. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber dadurch ausdrücken wollte, die Erhebung einer isolierten Grundgebühr sei anders als nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW nicht zulässig. Es handelt sich um eine reine (erläuternde) Auflistung der Bestandteile der Schmutzwassergebühr, was nicht ausschließt, dass der Anteil der Verbrauchsgebühr 0,00 € beträgt. Die Gebührensatzung steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Was-serversorgungssatzung. Die Klägerin geht insofern davon aus, dass wegen der Beendigung der Gebührenpflicht für die Trinkwasserversorgung, die auf dem Ausbau des Wasserzählers beruht, kein Schmutzwasser mehr anfallen könne. Auch diesem Einwand der Klägerin liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Erhebung einer isolierten Grundgebühr rechtlich nicht zulässig ist. Dies trifft aber aus den vorstehenden Gründen nicht zu. Die Gebührenpflicht der Klägerin ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gebühren-satzung erloschen. Nach dieser Regelung endet sie mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss bzw. das angeschlossene Gebäude beseitigt wird. Mit Anschluss im Sinne der Vorschrift ist der Anschluss an die öffentliche Abwasser-anlage gemeint, was sich aus dem Zusammenhang von der Gebührensatzung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde X. (Entwässerungssatzung) ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde durch den Ausbau des Wasserzählers deshalb nicht der Anschluss beseitigt. Dass die haustechnische Abwasseranlage (vgl. zu dem Begriff: § 2 Entwässerungssatzung) des Grundstücks nicht mehr an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass (abgesehen vom Ausbau des Wasserzählers) keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Die Klägerin unterliegt im Übrigen auch dem ihr durch § 9 Abs. 1 Entwässerungssatzung auferlegten Anschlusszwang. Für eine Befreiung vom Anschlusszwang ist nichts ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Satzungsgeber durch § 12 Abs. 1 Gebührensatzung auch nicht ausgedrückt, die Grundgebühr in allen Fällen, in denen keine Verbrauchsgebühr anfallen könne, nicht erheben zu wollen. Der Einwand verfängt schon deshalb nicht, da das Grundstück der Klägerin weiter an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen ist und deshalb auch weiter Verbrauchsgebühren anfallen können. Der Regelung liegt zudem (allein) die Absicht zu Grunde, die Gebührenpflicht enden zu lassen, wenn kein betriebsbereiter Anschluss mehr vorhanden ist. Die getroffene Regelung trägt damit dem auch für Erhebung einer Grundgebühr anzulegenden Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Gleichheitsgrundsatz und Äquivalenzprinzip fordern in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, sodass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet insoweit zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Führt ein Maßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen, so stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Denn Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 – 10 BN 2/05 –, juris, Rn. 8, m.w.N. Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung gerecht. Ihr liegt erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass im Fall der Beseitigung eines Gebäudes keine haustechnische Abwasseranlage mehr existiert und der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (selbst wenn er in Form von Anschlussleitungen noch existiert) damit regelmäßig nicht mehr betriebsbereit ist. Die Beendigung der Gebührenpflicht ist in diesem Fall sachgerecht und zwingend, da die Erhebung einer Grundgebühr für einen nicht betriebsbereiten Anschluss gegen das Äquivalenzprinzip verstieße, da ohne betriebsbereiten Anschluss die Vorhalteleistung nicht in Anspruch genommen wird. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 2009 – 4 L 346/06 –, juris, Rn. 5. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch bei einem unbebauten Grundstück noch ein betriebsbereiter Anschluss existieren kann. Es überschreitet aber nicht das dem Satzungsgeber zustehende Ermessen, bei typisierender Betrachtung von dem Wegfall eines betriebsbereiten Anschlusses im Fall der Beseitigung eines Gebäudes auszugehen. Vgl. zur Bedeutung der Betriebsbereitschaft für die Grundgebühr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 – OVG 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2007 – 4 L 321/06 –, juris, Rn. 23. Daraus, dass die Regelung der Satzung zur Beendigung der Gebührenpflicht möglicherweise zu eng ist, da auch die Beseitigung eines betriebsbereiten Anschlusses ohne Beseitigung des Gebäudes denkbar ist, kann die Klägerin nichts für sich ableiten, da in ihrem Fall – wie ausgeführt – für eine Beseitigung des Anschlusses nichts ersichtlich ist. Die Erhebung der Grundgebühr erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, da sie „je Anschluss“ (§ 10 Abs. 8 Satz 2 Gebührensatzung) erhoben wird. Als Maßstab für die – verbrauchsunabhängige – Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15. Die Grundgebühr hat sich nicht am tatsächlichen Abwasseranfall auf dem Grundstück zu orientieren, sondern am möglichen Abwasseranfall, für den die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2018 – 5 A 197/15 –, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 4 L 229/10 –, juris, Rn. 13. Da nach der Satzungsregelung der Beklagten die Grundgebühr für jeden Anschluss in gleicher Höhe erhoben wird, liegt ihr die Prämisse zu Grunde, dass über jeden Grundstücksanschluss für Schmutzwasser die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung "Abwasserentsorgung" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch genommen wird. Dies ist mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrund-gebühr ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 – 9 A 2522/03 –, juris, Rn. 16. In dem der vorstehend zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war dies ausnahmsweise der Fall, da in den Klärwerken der Gemeinde für ein Unternehmen dieselben Reinigungskapazitäten wie für alle privaten Haushalte vorgehalten wurden. Von solchen Ausnahmefällen abgesehen ist ein rein anschlussbezogener Maßstab, der keine weitere Differenzierung vornimmt, aber ausreichend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 1997 – 9 A 4821/95 –, juris, Rn. 86. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Vorhalteleistung von den angeschlossenen Grundstücken in derart unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wird, dass eine Differenzierung der Grundgebühr nach anderen Kriterien erforderlich wäre. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Die Gebühr ist in der festgesetzten Höhe von 13,00 € nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ist nicht ersichtlich. Die Kammer hatte bereits in der Vergangenheit (allerdings für andere Veranlagungsjahre) keine Bedenken gegen die Kalkulation der Beklagte. Vgl. Urteil vom 22. November 2016 – 14 K 1315/14 –, nicht veröffentlicht. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat sie zur Berechnung der Gebührenhöhe zunächst die für die Schmutzwasserentsorgung anfallenden Kosten er-mittelt und diese dann in fixe und variable Kosten unterteilt. Dass hierbei Fehler vor-liegen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Einwände der Klägerin, die Beklagte habe die Gebührenüberdeckung und die Landeszuschüsse nicht nur bei den Verbrauchs-, sondern auch bei der Grundgebühr berücksichtigen müssen, liegen neben der Sache. Die Beklagte hat die beiden Positionen von dem erwarteten Gebührenbedarf abgezogen. Es steht in ihrem nur durch Gleichheitsgrundsatz und Äquivalenzprinzip begrenztem Ermessen, in welchem Umfang sie diesen (reduzierten) Bedarf durch die Erhebung einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr deckt. Dass das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt wurde, ist nicht erkennen. Vorliegend ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Grundgebühr (nur) 22 % des Gebührenbedarfs deckt, obwohl zugleich die Fixkosten (zu deren Deckung die Grundgebühr gedacht ist) 92 % der Gesamtkosten ausmachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 155 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.