OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 1606/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0508.13K1606.06.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer kann als Gesamtschuldner zu dem Straßenbaubeitrag für das gesamte Grundstück herangezogen werden.

2. Ein Richter ist nicht gehindert, die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch selbst zu treffen, wenn dieses offensichtlich missbräuchlich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer kann als Gesamtschuldner zu dem Straßenbaubeitrag für das gesamte Grundstück herangezogen werden. 2. Ein Richter ist nicht gehindert, die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch selbst zu treffen, wenn dieses offensichtlich missbräuchlich ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks B. C. 18 - 22 in F. , Gemarkung T. (Flur 4, Flurstück 511) und besitzt (nach eigenen Angaben) das Sondereigentum an zwei Wohnungen. Entsprechend einem Ausbauplan vom November 2001 wurde in den Jahren 2002 und 2003 in der Straße B. C. in dem Abschnitt von I.-----straße bis O.--------straße der 1925 erstmals hergestellte Straßenkanal erneuert. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte B. 11. Juni 2003. Im Zuge der Vorbereitung der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für diese Kanalbaumaßnahme, für die die Aufträge durch die Entwässerung F. GmbH (EEG) erteilt worden waren, ermittelte der Beklagte nach Abzug von anteiligen Kosten für Haus- und Sinkkästenanschlüsse sowie Querschnittsverringerungen der Kanalhaltungen einen Gesamtaufwand von 130.897,79 EUR. Den hierauf entfallenden Anteil der Oberflächenentwässerung der Straße mit 40 % in Höhe von 52.359,12 EUR legte er unter Hinzurechnung der Kosten für 10 Sinkkästen sowie der Mehrwertsteuer mit insgesamt 65.617,16 EUR als beitragsfähigen Aufwand zu Grunde. Der Anliegeranteil wurde entsprechend der Einordnung der Straße B. C. als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juli 2001 (Beitragssatzung - BS -) mit 60 % berechnet, so dass sich ein umlagefähiger Aufwand von insgesamt 39.370,30 EUR ergab. Die (modifizierte) Gesamtverteilungsfläche der durch die Straße B. C. in dem vorerwähnten Abschnitt erschlossenen Grundstücke ermittelte der Beklagte mit 22.919 m², woraus sich ein Beitragssatz von 1,71780 EUR/m² errechnete. Mit Beitragsbescheid vom 2. März 2006 zog der Beklagte den Kläger persönlich als Miteigentümer des Grundstücks B. C. 18 - 22 in F. zur Zahlung eines Beitrages für das 1.235 m² große Grundstück unter Zugrundelegung eines Vervielfältigers von 1,50 gesamtschuldnerisch zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.183,08 EUR heran. Mit Schreiben vom 28. März 2006 erhob der Kläger gegen diesen Heranziehungsbescheid Widerspruch mit dem Hinweis, dass der Beklagte in Kürze Nachricht darüber erhalten werde, inwieweit die Eigentümerverwaltung einen Teil der Forderung leiste. Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte der Kläger dem Beklagten u.a. mit, dass der Miteigentümer Königs "die Summe selbst bezahlen" werde und er für 15 übrige Miteigentümer das Einsammeln der Beträge i.H.v. 1.071,66 EUR übernehmen werde, wofür er jedoch um die Einräumung von zehn Monatsraten bitte. Außerdem führt der Kläger aus: "Wir glauben nicht, dass ich als Gesamtschuldner herangezogen werden kann, da ich als schwächste in der Kette bin. Es würde für Sie besser aussehen, wenn Sie z.B. die C1. Bankaktien Gesellschaft ... I1. , heranziehen würden oder jeden einzelnen." Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin u.a. mit, dass die Stadt im Falle von Gemeinschaftseigentum berechtigt sei, einen der Miteigentümer als gesamtschuldnerisch Haftenden auszuwählen und verwies auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) vom 18. Dezember 1979 - II A 2260/79 - und einen - dem Schreiben beigefügten - Auszug aus der Kommentierung von Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW. Unter Bezugnahme auf die dem Heranziehungsbescheid beigefügten Hinweise führte er weiter aus, dass der Kläger gegenüber den übrigen Miteigentümern eine internen anteiligen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 entgegnete der Kläger, der Beklagte sei mit dem Hinweis auf die "prähistorische Entscheidung des OVG NW" nicht auf dem Laufenden. Seit dem "orbiter dictum" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim Auftreten nach außen im Rechtsverkehr, was für Straßenbaukosten zutreffe, rechtsfähig und hafte nur noch als Verband mit ihrem Vermögen, soweit vorhanden. Einzelne Wohnungseigentümer haften nicht länger als Gesamtschuldner. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung erläuterte er die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Erneuerung des erhebliche bauliche Mängel aufweisenden und weit über 50 Jahre alten Kanals sowie den gutachtlich ermittelten Anteil der Kosten der Straßenentwässerung an den gesamten Kanalbaukosten im Gebiet der Stadt F. mit 40 %. Des weiteren begründete er den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme des Klägers unter Hinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung und Literatur und verneinte u.a. wegen der Verwaltereigenschaft des Klägers eine missbräuchliche Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens. Der Kläger hat B. 29. Mai 2006 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Beitragsbescheides und des Widerspruchsbescheides begehrt. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt gehe es um die Reparatur eines bereits verlegten und von den Anliegern bezahlten Kanals, die nicht den Tatbestand des § 8 KAG NRW erfülle. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Möglichkeit entfallen, einzelne Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei er nicht Verwalter. Das Verhalten der Mitarbeiter des Beklagten sei gewissenlos und verwirkliche auch den Straftatbestand der Gebührenüberhebung im Versuchsstadium. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann erklärt, der von der Stadt berechnete Straßenbaubeitrag bestehe zu Recht. Die Berechnung werde von ihm nicht beanstandet. Die Bescheide seien rechtmäßig, da gäbe es kein Vertun. Dem Beklagten stehe das (geforderte) Geld auch zu. Die Stadt könne das ihr selbstverständlich zustehende Geld aber nicht von ihm als Verwalter verlangen, wenn die Gemeinschaft nichts habe. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2008 zur Entscheidung übertragen worden war, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilgenommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Widerspruchsbescheidbegründung im Wesentlichen vor: Er habe sein Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme des Klägers nicht fehlerhaft ausgeübt. Verwalter des Grundstücks sei die B1. V. Vermögensverwaltungs- und Beratungs-GmbH mit Sitz in F. . Im Handelsregister des Amtsgerichts F. sei unter dem Handelsregisterblatt 3201 der Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH eingetragen. Er wohne auch selbst in dem Objekt. Hinsichtlich seines Handelns und Auftretens für die Miteigentümergemeinschaft, seiner Erfahrung auf dem Gebiet des Abgabenrechts, seiner räumlichen Nähe zur veranlagenden Stelle, seines Wohnens auf dem die Beitragspflicht verursachenden Grundstück und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit habe er alle Voraussetzungen für die Auswahl geboten. Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezwecke nicht Schuldnerschutz, sondern allein Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges. Entgegen der Auffassung des Klägers trete die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Straßenbaukosten nicht nach außen im Rechtsverkehr auf. Insoweit liege gerade kein Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, wie sie dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Grunde gelegen habe. Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW allein das Eigentum. Der BGH habe ausdrücklich betont, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin der Wohnungen oder des Grundstücks sei. Vielmehr blieben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen des Miteigentümers und seien nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes. Dies bedeute, dass eine aus dem Grundeigentum resultierende Haftung weiterhin grundsätzlich den Eigentümer in persona treffe. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 - (in: Kommunale Steuer - Zeitschrift 2006, 75 - 77) festgestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben hindere. Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegen den Einzelrichter gestellten Befangenheitsantrag wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass nach dieser Unterbrechung die Verhandlung fortgesetzt und eine Entscheidung durch den/die zur Vertretung berufenen Richter bzw. durch den Einzelrichter selbst bekannt gegeben werde. Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter Q. selbst die Verhandlung fortgesetzt und das Ablehnungsgesuch des Klägers mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss wegen Missbrauchs des Ablehnungsrechts mit folgender Begründung abgelehnt: "Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Antrag auf Ablehnung des die mündliche Verhandlung führenden Einzelrichters ist unzulässig, weil dieser Antrag wegen Missbrauchs des Ablehnungsrechts offensichtlich unter keinem rechtlich beachtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und deshalb zweifelsfrei als missbräuchlich zu beurteilen ist. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des Gesetzes ist nicht ansatzweise substantiiert worden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 -, veröffentlicht in NJW 1997, 3327). Ein Grund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO ist hinsichtlich des abgelehnten Richters eindeutig nicht gegeben. Dafür ist Voraussetzung, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende und subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteilich und unvoreingenommen entscheiden. Hiervon ausgehend drängt sich in Würdigung des Vorbringens des Klägers auf, dass es ihm nicht um die Person des Richters, sondern einzig und allein um die Verhinderung einer für ihn negativen Entscheidung geht. Vgl. zur Ablehnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichts- ordnung, 14. Auflage, München 2005, § 54 Rn. 16. Die in der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter erteilten rechtlichen Hinweise sind offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu begründen. Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO gehört es zu den Aufgaben des Richters, die Streitsache mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Nach allgemein anerkannter Auffassung vermag die Äußerung des Richters zu einer Rechtsfrage eine Ablehnung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Eines vorherigen "Hinweis-Beschlusses", wie vom Kläger gefordert, bedurfte es auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht, zumal die Bedenken gegen die Argumentation des Klägers mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Juni 2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehend erörtert worden waren. Wenn der Kläger beanstandet, dass die Sache hier überhaupt nichts bringe, weil der Richter die Stadt nicht veranlasse, sich das Geld bei dem Amtsrichter Wittenberger, der der Wohnungseigentümergemeinschaft Schaden von mehreren Tausend Euro zugefügt habe, oder bei "der Bank" zu holen, so legt er in einer jedem vernünftigen Zweifel entzogenen Eindeutigkeit nur Gründe dar, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Zum Wesen des gerichtlichen Verfahrens gehört es, dass eine Entscheidung auch entgegen den Erwartungen eines Beteiligten ergehen kann." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht war nicht gehindert, trotz der Erklärungen des Klägers im Verlaufe der Verhandlung, er werde im Falle der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an dieser nicht mehr teilnehmen, auch ohne seine weitere Teilnahme zu verhandeln und zu entscheiden. Der Kläger war mit der Ladung zum Verhandlungstermin gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Außerdem ist der Kläger vor Verlassen des Sitzungssaales durch den Einzelrichter darauf hingewiesen worden, dass nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung wegen seines Ablehnungsgesuches die Verhandlung fortgesetzt und eine Entscheidung über das Ablehnungsbegehren bekannt gegeben werde, die auch eine Fortführung der mündlichen Verhandlung am selben Tag durch den Einzelrichter beinhalten könne. Der abgelehnte Richter am Verwaltungsgericht Q. war auch nicht gehindert, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst zu treffen, weil die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Ablehnung offensichtlich missbräuchlich ist, weil das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet gewesen ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, wie schon die von ihm selbst gewählte Umschreibung als "Notbremse" erkennen lässt. Die Gründe für die Unzulässigkeit dieses Ablehnungsgesuches hat der Einzelrichter in dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss im Einzelnen dargelegt. Auf diese, im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch auch bereits deshalb als unzulässig zu beurteilen, weil es nicht begründet worden ist vgl. hierzu: Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, a.a.O., Rn. 16. und auch ein Ablehnungsgrund i.S.d. § 44 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vgl. hierzu: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. 2006, § 54 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl. 2008, § 44 Rn. 2. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Bitten des Gerichts, die Begründung für seinen Befangenheitsantrag zu Protokoll zu geben, dies mit den Worten "Ich lehne Sie wegen Befangenheit ab. Das genügt doch." abgelehnt. Sofern aus den dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Erörterungen zu dem (erfolglosen) Ratenzahlungsantrag gleichwohl ein Ablehnungsgrund noch erkennbar sein sollte, wäre auch dieser nicht geeignet, die Zulässigkeit des Ablehnungsantrages zu begründen. Denn aus dem Hinweis des Richters, dass das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Ratenzahlungsbegehren gemäß seinem Schreiben vom 27. April 2006 durch den Beklagten möglicherweise hätte auch wohlwollend erwogen werden können, dieses Ratenzahlungsbegehren jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem vorliegenden Klageverfahren angefochtenen Heranziehungsbescheides sei, kann offensichtlich kein Grund gesehen werden, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Der Kläger konnte aus diesem - zum Teil sein Ratenzahlungsbegehren stützenden - Hinweis und der durch das Gericht geäußerten Rechtsansicht zum Umfang der Überprüfung des vorliegend streitbefangenen Heranziehungsbescheides offensichtlich nicht eine subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis herleiten, der Richter werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang, dass das Gericht dem Sachbearbeiter des Beklagten W. "noch Recht gibt", gründet sich ersichtlich nicht auf objektiv feststellbare Tatsachen, die auch nur ansatzweise eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit des Richters zu erkennen geeignet sein oder die Objektivität gefährdet erscheinen lassen könnten. Das Rechtsgespräch liegt im Interesse aller Beteiligten. Es gibt keinen vernünftigen Grund zur Annahme der Befangenheit, wenn zur Förderung dieses Rechtsgesprächs das Gericht mit den Beteiligten das bisherige Ergebnis seiner Überlegungen erörtert. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 54 Rn. 11. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die gleichwohl die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins und das Hinausschieben der Sachentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt hätten angezeigt erscheinen lassen können. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 sind - soweit von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen für Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juni 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Stadt F. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2006, Rn. 33 f. Die Begrenzung der hier zur Beurteilung stehenden Anlage auf den Bereich der Straße B. C. zwischen I.-----straße und O.--------straße lässt rechtlich erhebliche Ermessensfehler nicht erkennen. Der Ausbau der Teilanlage Straßenentwässerungskanal erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal der nachmaligen Herstellung in Form einer Erneuerung. Die vorliegend verstrichene Nutzungsdauer des Kanals von über 75 Jahren im Zeitpunkt der Erneuerung des Kanals überschreitet die übliche Nutzungszeit von Mischkanälen in Großstätten des Ruhrgebiets deutlich. Darüber hinaus wird durch den Bericht vom 6. Juni 2001 über die durch die Stadtwerke F. veranlasste Inspektion des (alten) Kanals bestätigt, dass diese Kanalhaltung zahlreiche bauliche Schäden sowie hydraulische Mängel und damit einen hohen Sanierungsbedarf aufwies. Weiterhin begegnet die vom Beklagten ermittelte Höhe des beitragsfähigen Aufwandes keinen durchgreifenden Bedenken. Die für die Kanalerneuerung, den Teeraufbruch, die Verkehrssicherung und die Wiederherstellung der Fahrbahn angefallenen Netto-Gesamt-Kosten in Höhe von insgesamt 149.654,43 EUR sind durch einzelne Rechnungen und die Zusammenstellung vom 18. Mai 2005 belegt. Der Beklagte hat ferner den allein auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteil der Kosten für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der Straße B. C. sowohl methodisch zutreffend ermittelt als auch in nicht zu beanstandender Weise mit einem 40 %-Anteil auf der Grundlage eines für die Stadt F. erstellten Gutachtens für den hier zur Beurteilung stehenden Straßenbaubeitrag in Ansatz gebracht. Nach Vornahme der im Tatbestand im Einzelnen bezeichneten Korrekturen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 65.617,16 EUR ergab sich unter Berücksichtigung eines 60 %- Anliegeranteils für die als Anliegerstraße einzustufende Straße B. C. und der (modifizierten) Gesamtverteilungsfläche von 22.919 m² ein Beitragssatz von 1,71780 EUR/m². Mängel in der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes und in dessen Verteilung sind vom Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Er hat vielmehr bereits bei der Erstattung des Sachberichtes wie auch im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung wiederholt erklärt, dass die Berechnung des Straßenbaubeitrages von ihm nicht beanstandet werde. Die Bescheide seien "rechtmäßig, da gibt es kein Vertun". Der Kläger ist auch Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 BS i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW. Danach kommen als Beitragspflichtige nur die Grundstückseigentümer (oder die Erbbauberechtigten) in Betracht. Eigentümer ist derjenige, welchem das bürgerlich-rechtliche Eigentum nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht. Das Beitragsrecht knüpft damit an den bürgerlich-rechtlichen, nicht an den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 836/03 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2005, 317; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 203. Der Kläger war im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides gemäß § 5 Abs. 1 BS Miteigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks. Zwar enthält das Kommunalabgabengesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines Grundstücks oder mehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für eine Beitragsschuld einzustehen haben, ob also jeder den gesamten Beitrag schuldet oder nur einen Teil des Beitrages, der der Höhe seines Anteils entspricht. Viele Satzungen - so vorliegend die Beitragssatzung der Stadt F. in ihrem § 5 Abs. 2 - enthalten die Bestimmung, dass mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften, also jeder Mit- oder Gesamthandseigentümer für den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden kann. Unabhängig von einer solchen Satzungsregelung ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 207 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, OVGE 40, 91 = KStZ 1989, 75 sowie Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch die Abgabenschuldner besteht bei Beiträgen nach § 8 KAG darin, dass sich die Grundstückseigentümer den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbundenen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG bieten lassen. Der wirtschaftliche Vorteil, also die Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch Verbesserung seiner Erschließungssituation, betrifft das Grundstück als solches. Demgemäß wird allen Miteigentümern oder Gesamthandseigentümern der (ganze) wirtschaftliche Vorteil gemeinsam geboten; eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile oder Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft ist nicht möglich. Daher wird der Beitragstatbestand von allen Miteigentümern oder Gesamthandseigentümern gemeinsam verwirklicht mit der Folge, dass sie nebeneinander denselben Beitrag schulden und somit Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 207. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 2 AO schuldet mithin jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinde kann deshalb alle Miteigentümer zu dem vollen Beitrag heranziehen; sie muss aber deutlich machen, dass sie den Beitrag nur einmal in der vollen Höhe beansprucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -. Eine anderweitige Bestimmung über die Beitragspflicht mehrerer Eigentümer enthält das einschlägige Ortsrecht, insbesondere auch für Wohnungs- und Teileigentümer, nicht. Infolge dessen war der Beklagte nicht gehindert, den Kläger in Höhe des auf das Grundstück B. C. 18 - 22 entfallenden vollen Beitrages heranzuziehen. Soweit das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er die ihn betreffende Auswahl unter den Miteigentümern als fehlerhaft beurteilt, vermag dies durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme als Beitragsschuldner nicht zu begründen. Die Gemeinde bestimmt nach ihrem Ermessen, welchen Gesamtschuldner sie heranzieht. Maßstab hierfür sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -. Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht aber Schuldnerschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -. Sachliche Kriterien für die Auswahl eines bestimmten Miteigentümers können dabei Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft sein, finanzielle Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen, größere Erfahrung des Betroffenen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und räumliche Nähe zur veranlagenden Stelle, insbesondere das Wohnen auf dem die Beitragspflicht verursachende Grundstück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1979 - II A 2260/79 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 208. Angesichts der in dem Schreiben des Klägers vom 27. April 2006 zur Begründung seines Widerspruchs lediglich enthaltenen Bemerkungen, sie glaubten nicht, dass er als Gesamtschuldner herangezogen werden könne, da er als der Schwächste in der Kette sei und es für die Stadt besser aussehen würde, wenn diese z.B. die C1. Bankaktien Gesellschaft ... I1. oder jeden einzelnen heranziehen würde, erscheint die Heranziehung des Klägers, der auf dem beitragsbelasteten Grundstück selbst wohnt, und - nach eigenen Angaben - Geschäftsführer der B1. V1. Vermögensverwaltungs- und Beratungs- GmbH ist, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft B. C. 18 - 22 in F. gewesen ist und auch heute noch ist, nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 den Kläger selbst als Verwalter bezeichnet hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Kläger - entgegen den Feststellungen des Beklagten aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F. - nicht zugleich Gesellschafter dieser GmbH gewesen sein sollte, würde die Auswahlentscheidung des Beklagten insoweit nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Denn der Kläger hat selbst nicht in Zweifel gezogen, dass er seit langem für die Miteigentümergemeinschaft handelt und auftritt, mag dies auch nur als Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft sein. In diesem Sinne hat er weitgehend die Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens verstanden und u.a. in der mündlichen Verhandlung erklärt, er müsse sich vor der Eigentümergemeinschaft rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008, der einen privaten Briefkopf enthält, führte der Kläger selbst aus: "Wir sind weiterhin Verwalter der Eigentümergemeinschaft B. C. 18, 20, 22 in F. ". Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird auch nicht durch die neuere Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Zweifel gezogen. Bei der Bezugnahme auf den insoweit einschlägigen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR - 2005, 547 ff.) verkennt der Kläger, dass diese Entscheidung allein die Teilnahme der Gemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums B. Rechtsverkehr und eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft (vgl. Leitsatz 17 a und b des Beschlusses des BGH). Dem gegenüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keinesfalls Zuordnungsobjekt für das gemeinschaftliche Eigentum, das ebenso wie das Sondereigentum den Eigentümern persönlich zugeordnet ist. So trifft die aus dem Grundeigentum resultierende Haftung grundsätzlich die Eigentümer in persona. Vgl. Häublein, Anmerkung zu der vorstehenden Entscheidung des BGH, in: ZMR 2005, 557, 558. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 21. Juni 2006 zutreffend zitierten Beschluss vom 11. November 2005 - BVerwG 10 B 65.05 - (KStZ 2006, 75 ff.) in dem Verfahren auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 - festgestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2. Juni 2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder "eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers" verlange, was gerade einer Veranlagung der einzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert sei, nicht entgegenstehe. Da jedoch dem Verband der Wohnungseigentümer das jeweilige Grundstück nicht zugeordnet ist, schuldet insoweit nicht der (teil-)rechtsfähige Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" gemäß § 8 KAG NRW und § 5 Abs. 1 u. 2 BS Grundbesitzabgaben, sondern sind die einzelnen Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft Abgabepflichtige. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 - (in: Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2008, 252) ausgeführt, dass für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage weiterhin (ungeachtet der vom BGH angenommenen Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft) die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen werden können. Schließlich verstößt auch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers in voller Höhe des auf das Grundstück entfallenden Beitrages nicht gegen eine anderweitig gesetzlich angeordnete Haftungsbeschränkung. Die insoweit von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Vorschrift des § 10 Abs. 8 S. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wonach jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 2. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil diese gesetzliche Neuregelung erstmalig mit dem "Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze" vom 26. März 2007 in das Wohnungseigentumsrecht Eingang gefunden hat und somit in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides noch keine Gesetzeskraft erlangt hatte. Mithin kann dahinstehen, ob diese Gesetzesvorschrift überhaupt auf grundstücksbezogene Kommunalabgaben Anwendung finden kann, wenn das öffentliche Landes-Abgabenrecht i.V.m. dem gemeindlichen Satzungsrecht wegen der Entstehung der Abgabenpflicht an die Grundstückseigentümerstellung anknüpft und eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miteigentümers begründet. Denn die teilschuldnerische Außenhaftung eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 WEG n.F. ist zur Sicherung der Gläubiger nur neben der vollen Haftung der Gemeinschaft begründet worden. Vgl. Pick, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 18. Auflage 2007, Einleitung Rn. 26 und 36. Eine solche Haftung der Gemeinschaft ist jedoch im nordrhein- westfälischen Abgabenrecht gerade nicht statuiert worden. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die streitige Beitragsforderung i.H.v. 64,25 EUR ermäßigt und den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben hat, ist die Anfechtungsklage unzulässig. Der Kläger hat die in diesem Verfahrensstadium gebotene prozessuale Erklärung nicht abgegeben. Für eine gerichtliche Entscheidung besteht insoweit weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ist insoweit eine Klagebefugnis gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.