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Urteil

14 K 1550/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Bordsteinabsenkung zur Schaffung privater Stellplätze ist rechtmäßig, wenn öffentliche Parkflächen im betroffenen Straßenbereich vollständig ausgenutzt sind und dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt würde. • Der Anliegergebrauch (§ 14a StRWG) schützt nur die notwendige Zugänglichkeit eines Grundstücks zur Straße, nicht das Recht auf optimale Parkmöglichkeiten vor dem Haus. • Eine Verwaltung darf ihre Praxis ändern; Abweichungen von früheren Genehmigungen begründen nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Verwaltung sich nicht wirksam von der früheren Praxis gelöst hat oder keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruch auf Bordsteinabsenkung bei Ausnutzung öffentlichen Parkraums • Die Ablehnung einer Bordsteinabsenkung zur Schaffung privater Stellplätze ist rechtmäßig, wenn öffentliche Parkflächen im betroffenen Straßenbereich vollständig ausgenutzt sind und dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt würde. • Der Anliegergebrauch (§ 14a StRWG) schützt nur die notwendige Zugänglichkeit eines Grundstücks zur Straße, nicht das Recht auf optimale Parkmöglichkeiten vor dem Haus. • Eine Verwaltung darf ihre Praxis ändern; Abweichungen von früheren Genehmigungen begründen nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Verwaltung sich nicht wirksam von der früheren Praxis gelöst hat oder keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der I.-Straße und beantragten die Genehmigung zur Bordsteinabsenkung, um zwei Stellplätze im Vorgarten zu schaffen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, öffentliche Parkplätze in dem Straßenabschnitt seien vollständig genutzt und weitere Zufahrten würden den Gemeingebrauch der Straße einschränken. Die Kläger widersprachen und verwiesen auf bereits erteilte Genehmigungen bei Nachbargrundstücken sowie auf die mangelnde Möglichkeit, rückwärtige Erschließungswege mit Pkw zu nutzen. Der Beklagte bestätigte die Ablehnung und verwies auf eine geänderte Verwaltungspraxis, die weitere Absenkungen verhindern soll. Die Kläger klagten auf Verpflichtung zur Genehmigung; das Gericht nahm die Örtlichkeit in Augenschein und berücksichtigte Verwaltungsvorgänge. • Rechtsgrundlage ist § 18 StrWG in Verbindung mit § 14a StRWG und Art. 3 Abs. 1 GG. • Die beantragte Bordsteinabsenkung ist eine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG und bedarf einer Erlaubnis; deren Erteilung steht im Ermessen der Straßenverwaltung. • Der Anliegergebrauch schützt nach ständiger Rechtsprechung lediglich die notwendige Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße, nicht ein Recht auf Beibehaltung oder Erweiterung öffentlicher Parkmöglichkeiten vor dem Haus oder optimale Anfahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen. • Der Beklagte hat seine Verwaltungspraxis vor Antragstellung aus sachlichen Gründen (vollständige Ausnutzung des öffentlichen Parkraums und Schutz des Gemeingebrauchs) geändert und diese Änderung hinreichend dokumentiert; damit ist die Verwaltungsentscheidung nicht willkürlich. • Frühere oder nachträgliche Einzelfallgenehmigungen begründen keinen Anspruch auf Wiederholung, insbesondere besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht"; aus den von den Klägern genannten Genehmigungen folgt kein Recht auf Neubescheidung ohne besondere sachliche Gründe. • Es sind keine besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt, die ein Abweichen von der neuen Verwaltungspraxis rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bordsteinabsenkung, weil die Verwaltung hinreichend sachlich begründet hatte, dass öffentliche Parkflächen im betroffenen Bereich vollständig genutzt werden und weitere Zufahrten den Gemeingebrauch beeinträchtigen würden. Der Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nicht auf ein Recht auf zusätzliche oder erhaltene Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück. Die vorzulegende Praxisänderung der Behörde war nachvollziehbar und nicht willkürlich; frühere Einzelfallgenehmigungen begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.