Beschluss
7 L 581/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Cranger Kirmes ist ein Volksfest im Sinne des § 60b GewO; Anbieter haben grundsätzlich nach § 70 Abs.1 GewO einen Teilnahmeanpruch.
• Der Veranstalter kann nach § 70 Abs.3 GewO Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen abweisen; sein Auswahlspielraum ist jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
• Kann der Veranstalter sein Auswahlermessen nur auf der Grundlage von Kriterien ausüben, die Bewerbern zumutbar vorher bekannt waren, ist eine auf nachträglich festgelegten Kriterien beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft.
• Ist die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, ist ein neu zu treffender Bescheid anzuordnen; ein sofortiger Zwang zur Zulassung ist nur ausnahmsweise geboten.
Entscheidungsgründe
Neubescheidung der Zulassung zur Cranger Kirmes bei nachträglicher Kriterienfestlegung • Die Cranger Kirmes ist ein Volksfest im Sinne des § 60b GewO; Anbieter haben grundsätzlich nach § 70 Abs.1 GewO einen Teilnahmeanpruch. • Der Veranstalter kann nach § 70 Abs.3 GewO Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen abweisen; sein Auswahlspielraum ist jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Kann der Veranstalter sein Auswahlermessen nur auf der Grundlage von Kriterien ausüben, die Bewerbern zumutbar vorher bekannt waren, ist eine auf nachträglich festgelegten Kriterien beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft. • Ist die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, ist ein neu zu treffender Bescheid anzuordnen; ein sofortiger Zwang zur Zulassung ist nur ausnahmsweise geboten. Die Antragstellerin bewarb sich um einen Autoskooter-Standplatz auf der Cranger Kirmes 2008. Der Antragsgegner wies die Bewerbung ab. Bei der Auswahl stützte sich der Veranstalter auf Bewertungskriterien, die erst nach Bewerbungsschluss niedergeschrieben wurden und den Bewerbern offenbar erst mit den Ablehnungsbescheiden bekannt wurden. Die Antragstellerin rügte, dass die nachträgliche Anwendung dieser Kriterien ermessensfehlerhaft sei und ihr Teilnahmerecht nach § 70 GewO verletze. Sie begehrte einstweiligen Rechtsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Veranstalters, die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Gericht prüfte insbesondere, ob ein sofortiger Zulassungsanspruch durch einstweilige Anordnung durchzusetzen sei oder eine Neubescheidung zu veranlassen sei. • Rechtliche Einordnung: Die Cranger Kirmes ist nach § 60b GewO ein Volksfest; daher finden die Vorschriften der §§ 69, 70 GewO Anwendung und begründen grundsätzlich ein Teilnahmerecht gemäß § 70 Abs.1 GewO. • Ausnahme des Veranstalters: § 70 Abs.3 GewO ermöglicht den Ausschluss einzelner Anbieter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei Platzmangel; daraus folgt ein dem Veranstalter zustehender Beurteilungsspielraum, der gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Eine Verpflichtung zur sofortigen Zulassung ist nach § 123 VwGO nur zulässig, wenn der Ermessensspielraum des Veranstalters faktisch auf Null reduziert ist oder effektiver Rechtsschutz anders nicht erreichbar ist; vorliegend besteht bis zur Kirmes noch Zeit für eine Neubescheidung, sodass Zwangszulassung nicht erforderlich ist. • Ermessensfehler durch nachträgliche Kriterienfestlegung: Der Veranstalter hat bei seiner Auswahl die für die Bewerbungsrunde maßgeblichen, vorab zugänglichen Zulassungsrichtlinien zugrunde zu legen. Die Anwendung der erst nach Bewerbungsschluss erstellten Bewertungskriterien stellte eine Bindung an nachträglich festgelegte Maßstäbe dar und verletzte die Grundsätze von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Chancengleichheit (Art.12, Art.3 GG). • Rechtsfolge: Die Auswahlentscheidung ist ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben; die Entscheidung ist mit den zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses geltenden Zulassungsrichtlinien neu zu treffen. Ein angemessener Termin zur Neubescheidung wurde auf den 30. Juni 2008 bestimmt. • Kosten und Streitwert: Die Kosten wurden nach §155 Abs.1 VwGO geteilt; der Streitwert wurde gemäß Gerichtspraxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung ist begründet: Das Gericht ordnete an, dass der Antragsgegner bis spätestens 30.06.2008 über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet, da die frühere Entscheidung auf nachträglich festgelegten Bewertungskriterien beruhte und daher ermessensfehlerhaft ist. Der unmittelbare Antrag auf einstweilige Zulassung des Autoskooters wurde abgelehnt, weil der Veranstalter ein Beurteilungsspielraum zusteht und effektiver Rechtsschutz durch eine rechtzeitige Neubescheidung erreichbar ist. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.