Beschluss
1 L 1059/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0911.1L1059.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.793,84 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bescheides vom 13. Dezember 2007 als Beamtin auf Widerruf zum 1. September 2008 einzustellen, 4 hilfsweise 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, über die Bewerbung der Antragstellerin um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 6 hat insgesamt keinen Erfolg. 7 Der Hauptantrag zielt - bei Zugrundelegung der wörtlichen Antragstellung - auf eine (vorläufige) Einstellung" der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Antrag beinhaltet insofern eine Vorwegnahme der Hauptsache. 8 Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146 f.; VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -, dem folgend VG Aachen, Beschluss vom 29. August 2008 - 1 L 388/08 - und VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 - 19 L 1262/08 -; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 2 L 1299/08 -. 9 Eine solche Vorwegnahme der eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280 (Zulassung zum höheren landwirtschaftlichen Vorbereitungsdienst), vom 3. August 1999 - 6 B 759/99 -, NWVBl 2000, 27 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt) und vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O. (Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst). 11 Die Antragstellerin hat weder dargelegt, dass sie ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde, noch hat sie aufgezeigt, dass sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, womit es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. 12 Es ist bereits fraglich, ob der Hauptantrag überhaupt gegen die für ein solches Begehren zuständige Behörde des Antragsgegners gerichtet ist. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) werden die Bewerberinnen und Bewerber bei den Einstellungsbehörden" ernannt. Zuständig für die E r n e n n u n g im Sinne des § 8 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) durch Aushändigung der Ernennungsurkunde dürften somit die jeweiligen Einstellungsbehörden, nicht aber das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) sein. Dieses weist lediglich zuvor die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 VAPPol II einer Einstellungsbehörde zu. 13 Ähnliches gilt, soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag die Z u l a s s u n g z u r A u s b i l d u n g begehren sollte. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet nicht das LAFP NRW, sondern gemäß § 4 Abs. 2 VAPPol II das Innenministerium NRW. Diese Zuständigkeit ist - soweit ersichtlich - weder durch Rechtsverordnung noch durch höherrangiges Recht auf das LAFP NRW übertragen worden. Soweit das LAFP NRW auf Anfrage der Kammer mitgeteilt hat, dass es mit der Auswahlentscheidung" seit jeher beauftragt" sei, vermag dies hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für die - damit wohl gemeinte - Zulassung, die einer Zuweisung zu einer Einstellungsbehörde nach der Konzeption des § 4 VAPPol II vorauszugehen hat, nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Blick auf den von Seiten des LAFP NRW vorgelegten Erlass des Innenministeriums NRW vom 18. August 2008 - 45.2 - 26.00.07 (K 1100), 45.4 - 27.11.02 -, in dem ohnedies lediglich die rein zahlenmäßige Verteilung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter auf die Ausbildungsbehörden geregelt ist. Gesetzliche Zuständigkeitszuweisungen haben zwingenden Charakter. Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden untereinander sind daher unwirksam. Eine Behörde kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ihre Zuständigkeit auch nicht ohne weiteres auf eine andere Behörde delegieren (Delegationsverbot) oder durch Mandat einer anderen Behörde mit der Maßgabe zur Ausübung überlassen, dass die getroffene bzw. eine noch zu treffende Maßnahme ihr zugerechnet wird. 14 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 3 Rn. 12a mit weiteren Nachweisen. 15 Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das LAFP NRW die Zuständigkeit und Kompetenz besäße, die Antragstellerin - wie beantragt - in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Beamtin auf Widerruf zum 1. September 2008 einzustellen", so hat die Antragstellerin keinen entsprechenden Anspruch hierauf glaubhaft gemacht. 16 Soweit sie der Auffassung ist, sie könne aus dem als Annahmebescheinigung" bzw. als Annahmebescheid mit Vorbehaltsklausel" resp. als Weißbescheid" bezeichneten Schreiben vom 00.00.0000 einen Anspruch herleiten, der ihrem - mit dem Hauptantrag verfolgten - Begehren entspricht, vermag die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Insbesondere kann das fragliche Schreiben nicht als Einstellungszusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begriffen werden. 17 Kennzeichnend für eine Zusicherung oder Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Begleitumstände verstehen konnte. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39/95 -, BVerwGE 102, 81; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 2604/07 -, juris; siehe allgemein auch U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 38 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rn. 10 ff. 19 Einen solchen Bindungswillen lässt das Schreiben vom 00.00.0000 nicht erkennen. Bereits die einleitende Wortwahl (beabsichtige ich, Sie ... einzustellen") deutet auf eine bloße und insofern unverbindliche Absichtserklärung hin. Wird eine Einstellung lediglich derart in Aussicht gestellt", wird die Erklärung im Regelfall nicht als Zusicherung zu bewerten sein. 20 In dieser Deutlichkeit bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 56.76 -, ZBR 331 (333); vgl. auch Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen. 21 Auch und insbesondere der in dem fraglichen Schreiben enthaltene abschließende Hinweis, dass die entscheidende Einstellungszusage" noch ergehen werde, spricht eindeutig gegen die Annahme, dass es sich bei diesem Schreiben bereits selbst um eine verbindliche Zusage handelt, zumal es überdies unter dem Vorbehalt" steht, dass nachträglich keine Ablehnungsgründe bekannt werden. 22 Ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O. (ebenfalls zu einem Schreiben im Rahmen eines Einstellungsverfahrens in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst). 23 Ausweislich der Antragserwiderung und des weiteren Schreibens des LAFP NRW, in dem es der Antragstellerin mitteilte, es könne gerade keine Garantie für eine Einstellung für den Einstellungstermin 1. September 2008 erteilen, hat das LAFP NRW selbst den fraglichen Weißbescheid" auch nicht etwa als Zusicherung verstanden. Auch ansonsten ist im Rahmen der gesamten schriftlichen Korrespondenz von Seiten des LAFP NRW der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eine ihrem Antragsbegehren entsprechende Zusage oder Zusicherung erteilt worden. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vorhergehende schriftliche Mitteilung des Rangordnungswertes als auch mit Blick auf das Schreiben vom 18. Januar 2008 hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Bachelor-Studienganges, welches ebenfalls primär nur informatorischen Charakter besaß und sich in organisatorischer Hinsicht lediglich auf erforderliche Neuerungen in Bezug auf [die] Bewerbung" bezog. Soweit die Antragstellerin behauptet, Einstellungszusagen seien vereinzelt (fern-)mündlich erteilt worden, so ist dem der Antragsgegner - abgesehen von der ohnehin fehlenden Einhaltung der Schriftform - unter Hinweis darauf, dass sich auch sämtliche (fern-)mündliche Auskünfte nur auf den jeweils aktuellen Stand der Erfolgsaussichten der Bewerbung bezogen hätten, hinreichend plausibel entgegentreten. 24 Schließlich lassen auch die Begleitumstände keinen Schluss auf einen Bindungswillen zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wehrbenachrichtigungen des LAFP NRW gemäß § 42 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, in denen es u.a. heißt: Der Einstellungstermin ist vorgesehen zum 1. September 2008. ... Wird der Bewerber zum o. a. Termin nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt, so erhalten Sie unverzüglich Nachricht." Auch in den Wehrbenachrichtigungen wird insofern deutlich, dass die voraussichtlich vorgesehene Einstellung (der jeweilige Bewerber wird in der Wehrbenachrichtigung als angenommen" bezeichnet) noch aussteht, als solche also gerade noch nicht als gewiss erachtet wurde. Im Übrigen kann aus dem Verhalten der Kreiswehrersatzämter, die in Reaktion auf die Wehrbenachrichtigungen von einer Heranziehung der Betroffenen zum Wehrdienst (zunächst) abgesehen oder sogar vereinzelt Betroffene aus dem Wehrdienst bereits (wieder) entlassen haben, nicht zwingend auf einen Bindungswillen gerade des LAFP NRW hinsichtlich einer Einstellung der jeweils Betroffenen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geschlossen werden. Zum einen ist jedenfalls das Absehen von der Heranziehung zum Wehrdienst seinerseits ebenfalls nur eine vorläufige Maßnahmen, zum anderen mag ein solches Verhalten der Kreiswehrersatzämter bei den betroffenen Bewerbern und auch Bewerberinnen, die hiervon Kenntnis erlangt haben, allenfalls den Anschein erweckt haben, dass diese Ämter die Annahmebescheinigungen" des LAFP NRW bereits als verbindliche Zusagen aufgefasst haben könnten. Eine solche (Fehl- )Interpretation einer Behörde kann jedoch als objektiver Begleitumstand nur ein Indiz für den Bindungswillen einer anderen Behörde sein. Primär maßgeblich ist und bleibt indes das Verhalten der die Zusicherung erteilenden Behörde selbst und der hieraus bei objektiver Betrachtung zu schlussfolgernde Bindungswille. 25 Das Schreiben vom 00.00.0000, das noch während des laufenden Bewerbungsverfahrens (Bewerbungsannahmeschluss war erst der 18. Februar 2008) übersandt worden ist, diente demnach im Wesentlichen der Mitteilung des Verfahrensstandes. Es ist - wie bereits das Verwaltungsgericht Minden zutreffend ausgeführt hat - daher als eine vorsorgliche Zwischennachricht" zu verstehen, die ohne rechtliche Verbindlichkeit erteilt wurde und dem Zweck diente, die Antragstellerin davon abzuhalten, wegen der bestehenden Unsicherheit über eine Einstellung zum 1. September 2008 aus dem Bewerberkreis auszuscheiden und sich anderweitig zu bewerben." 26 VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -, in diesem Sinne ebenfalls schon OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O. 27 Letztlich deutet gerade auch der Umstand, dass das hier in Rede stehende Schreiben vom 00.00.0000 noch vor Auswertung sämtlicher Bewerbungen abgesandt wurde, auf dessen Unverbindlichkeit hin. Aufgrund der bis zu einem solchen Zeitpunkt offenen Bewerbungssituation wird sich der Dienstherr regelmäßig noch nicht abschließend binden wollen. 28 Vgl. Günther, Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen, ZBR 1982, 193 (194). 29 Vor dem Hintergrund des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) dürften auf eine Einstellung bezogene Zusicherungen vor Abschluss eines Stellenbewerbungsverfahrens im Regelfall wohl auch nicht rechtmäßigerweise abgegeben werden können; dies könnte mitunter auch in Anbetracht etwaiger Beteiligungsrechte des Personalrates gelten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Dennoch erteilte Zusicherungen können gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. 30 Vgl. zur Möglichkeit der Rücknahme von Einstellungszusicherungen zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 6 A 2144/05 -, juris. 31 Selbst wenn man daher in dem fraglichen Schreiben eine rechtswirksame Zusicherung erblicken wollte, so dürfte das LAFP NRW diese mit dem weiteren Mitteilungsschreiben (keine Garantie für eine Einstellung für den Einstellungstermin 1. September 2008") konkludent zurückgenommen haben. Unabhängig davon dürfte der Antragsgegner (auch) gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnis, dass sich im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens deutlich mehr Bewerber als in den vergangenen Jahren um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben und sich dabei weitere Bewerber als besser geeignet erwiesen haben als die Antragstellerin, nicht mehr an eine etwaige Zusicherung gebunden sein. Die Kammer schließt sich insofern den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden an. 32 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -. 33 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass als Änderungen der Sachlage durchaus auch Umstände in der Sphäre der Behörde gelten können. 34 Vgl. Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 99. 35 Eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW ist daher durchaus auch dann zu bejahen, wenn - wie hier - die Zusicherung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigen Ernennung steht, also noch ein größerer zeitlicher Abstand gegeben ist, und zwischenzeitlich ein neuer, besserer Bewerber auftritt. 36 Vgl. Günther, ZBR 1982, 193 (202). 37 Der damit zur Entscheidung gestellte und auf eine Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da die Antragstellerin auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 38 Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung letztlich zu einer Einstellung der Antragstellerin führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt dabei grundsätzlich schon jeder Fehler, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. 40 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die von ihr (behaupteten) Verfahrensfehler gerade auf ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nachteilig ausgewirkt haben könnten. 41 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Absenkung der Anforderungen im Rahmen des medizinischen Eignungstestes. Zwar spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass es verfahrensfehlerhaft gewesen sein dürfte, dass die beim Belastungs-EKG zur Messung der Arbeitsleistung und möglicher Veränderungen der Herz- und Kreislauffunktion (Ergometrie) herangezogene Richtlinie während der ersten vier Wochen des Auswahlverfahrens überarbeitet und sodann im weiteren Verfahren diese überarbeitete Fassung dem EKG-Test zu Grunde gelegt wurde. Eine solche Vorgehensweise dürfte gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss eine einmal festgelegte Auswahlmethode - worunter auch die Maßstäbe für den medizinischen Eignungstest als Bestandteil des gesamten Auswahlverfahrens zu begreifen sind - für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins nicht nur am Ende" des Auswahlverfahrens gleich sein, sondern - sozusagen während des gesamten Auswahlverfahrens - gleich bleiben". Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, nach denen immer dann, wenn der Dienstherr in einem laufenden Auswahlverfahren die für die Auswahl entscheidenden Kriterien (etwa ein Anforderungsprofil) ändern will, er das eingeleitete Verfahren abbrechen und dieses für alle Bewerberinnen und Bewerber neu beginnen muss. Ob er dabei die Anforderungen verschärft oder erleichtert, spielt dabei keine Rolle. 42 Im Ergebnis kann allerdings die Frage, ob die Überarbeitung der Ergometrie-Richtlinie während des laufenden Auswahlverfahrens einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II darstellt, im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich - wie etwa die Antragstellerin - davon ausgehen wollte, dass eine Berücksichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, die den EKG-Test erneut durchführen durften, nicht der Antragstellerin hätten vorgezogen werden dürfen, so wäre dies nicht ursächlich geworden gerade für die Ablehnung der Antragstellerin. Nach den Angaben des Antragsgegners haben von 32 Bewerbern, die aufgrund der Ergometriewerte zunächst für polizeidienstuntauglich bewertet worden sind, 31 von der Option einer Wiederholung" des Testes Gebrauch gemacht; hiervon sind im Ergebnis aber nur 5 Bewerber eingestellt worden. Da die Antragstellerin aktuell den Rangplatz 1.161 belegt, würde sie auch bei einer Nichtberücksichtigung der fraglichen 5 Bewerber nicht zum Zuge kommen und letztlich keine der 1.100 Stellen erhalten. 43 Im Übrigen begegnen die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung und das zugrunde liegende Auswahlverfahren bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 44 Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorgabe des § 2 Abs. 2 VAPPol II, nach der die vom Innenministerium festgelegten Bewerbungsunterlagen spätestens vier Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP NRW einzureichen sind. Nach den Darlegungen des Antragsgegners ist diese - von Rechts wegen vorgegebene - Nachreichfrist" während des Verfahrens nicht geändert und insofern einheitlich in Bezug auf alle Bewerberinnen und Bewerber gehandhabt worden. Die Kammer hat - auch in Anbetracht des vorgelegten Musterschreibens zur Aufforderung der Vorlage von Unterlagen im Falle der Verfristung - keinen Anlass für Zweifel an dieser Darlegung. Der Kammer ist kein Fall benannt worden, in dem tatsächlich die Nachreichfrist" missachtet worden wäre. 45 Soweit demgegenüber der Zeitpunkt für die Erbringung des Nachweises über das Ablegen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (DRSA) während des Auswahlverfahrens von ursprünglich 1. August 2008 auf den Einstellungstermin (1. September 2008) hinausgeschoben wurde, stellt dies keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VAPPol II dar. Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen zählte - wie der Antragsgegner klargestellt hat - nicht zu den Bewerbungsunterlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 VAPPol II. Die Vorlage eines DRSA-Scheines" war - ebenso wie etwa die Vorlage einer Kopie der Fahrerlaubnis Klasse B - vielmehr Einstellungsvoraussetzung", für die der Vorlagezeitpunkt gesondert festgelegt war. Eine solche, in einem Auswahlverfahren gesondert festgesetzte (Vorlage-)Frist kann gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW verlängert werden. Die Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde und kann auch formlos erfolgen. 46 Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 40. 47 Eine solche Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner hier ermessensfehlerfrei getroffen. Er hat ausgeführt, dass einzelnen Bewerbern eine Einhaltung der Vorlagefrist aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei und dass die Vorlage des DRSA- Scheines als Einstellungsvoraussetzung zwingend auch erst zur Einstellung zu erfolgen habe. 48 Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 2 L 1299/08 - . 49 Unabhängig davon wäre auch dieser Verfahrensfehler nicht kausal für die zu Lasten der Antragstellerin ausgefallene Auswahlentscheidung gewesen. Nach den Angaben des Antragsgegners wurde für höchstens 31 Bewerber der Zeitpunkt für die Erbringung des DRSA verlängert. In Anbetracht des Rangplatzes der Antragstellerin wäre sie auch bei einer Nichtberücksichtigung dieser 31 Bewerber letztlich nicht ausgewählt worden. 50 Schließlich sind - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer - die Bewertungskriterien der PC-Tests (Intelligenz-/Gedächtnistest und Rechtschreibetest) und des Assessment-Center-Tests sowie die Modalitäten der Berechnung des Rangordnungswertes (ROW) für alle Bewerber und Bewerberinnen während des gesamten Auswahlverfahrens gleich geblieben. Nach den Angaben eines in einem Parallelverfahren beim Verwaltungsgericht Münster (4 L 451/08) als Zeuge vernommenen Mitarbeiters des Antragsgegners wurden für die PC-Tests - jeweils wechselnd - vier Testgruppen von gleichem Schwierigkeitsgrad verwendet, wobei zwei Testgruppen erst während des Auswahlverfahrens lediglich normiert" worden seien. Die insofern erteilten Bewertungen und die daraus errechneten Rangordnungswerte seien zunächst vorläufig gewesen; nach abgeschlossener Normierung seien diese jedoch entsprechend angepasst worden. Im Interesse einer zuverlässigen Normierung war dieses Vorgehen sachlich gerechtfertigt, da - nach den Erfahrungen des Antragsgegners - Normierungen außerhalb eines echten" Auswahlverfahrens nicht zuverlässig erfolgen können. Die Inhalte der fraglichen Tests sind dabei als solche während des Verfahrens nicht geändert worden. Lediglich die Bewertung der Tests ist mithin zum Teil erst während des Verfahrens erfolgt, wobei allerdings von Beginn des Auswahlverfahrens an festgelegt war, dass die (verbindliche) Bewertung von der ausstehenden Normierung abhängig sein sollte, so dass letztlich auch die Bewertung der Tests im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II während des gesamten Verfahrens gleich geblieben" ist. 51 Soweit die Antragstellerin im Übrigen unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2008 - 6 B 1090/08 - rügt, Normierung und Bewertung der PC-Tests seien in unzulässigerweise durch Dritte" vorgenommen worden, vermag auch dieser Einwand nicht zu verfangen. Zwar mögen die geprüften Fragen nicht nur von wissenschaftlichen Mitarbeitern des LAFP NRW, sondern mitunter auch von externen Eignungsdiagnostikern" entwickelt und bzw. oder normiert worden sein. Dass sich der Dienstherr insofern jedoch seiner Eignungsbewertungskompetenz begeben haben könnte, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ; eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung bleibt daher einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VAPPol II bestimmt das Innenministerium die Auswahlmethoden unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren". Die Inanspruchnahme auch externer Erkenntnisse, wie sie in Wissenschaft und Praxis gewonnen werden, ist insofern nicht zu beanstanden, soweit und solange die Normierung und Bewertung von Eignungstests in der Schlussverantwortung des Dienstherrn liegt. Dass sich der Dienstherr dabei allerdings etwaige externe" Dienstleistungen zu eigen machen kann, dürfte außer Frage stehen. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduzierung des Streitwertes nicht angezeigt. 54