OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2144/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.6A2144.05.00
15mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Der Antrag hat keinen Erfolg. 4 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Das beklagte Land hat mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe aufgrund des als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW zu wertenden Schreibens des Beklagten vom 31. Juli 2002 einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, nicht in Frage gestellt. 6 Der Vortrag des beklagten Landes, es habe an dem für eine Zusicherung erforderlichen Rechtsbindungswillen gefehlt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher substantiierten Behauptung. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die in der Zusicherung verwendete Formulierung verweist, der Kläger "könne" in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, ist damit - angesichts der ausführlichen Begründung der gegenteiligen Auffassung im Urteil des Verwaltungsgerichts - nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass sich das beklagte Land mit seinem Schreiben gerade nicht binden, sondern sich noch die (vollständige) Ermessensentscheidung über die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis vorbehalten wollte. 7 Das Fehlen eines Rechtsbindungswillens kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Zusicherung möglicherweise rechtswidrig war, weil mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis (lediglich unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung) unter Umständen ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert worden ist. Vielmehr kommt auch einer rechtswidrigen Zusicherung, sofern sie nicht nichtig ist, bis zur Aufhebung die volle Bindungswirkung zu. Die Regelung des § 38 VwVfG NRW nimmt es gerade in Kauf, dass durch rechtswidrige Zusicherungen subjektive öffentliche Rechte geschaffen werden, die das Gesetz nicht vorsieht. 8 Eine wirksame Rücknahme der Zusicherung nach § 48 VwVfG NRW hat das beklagte Land mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. 9 Soweit das beklagte Land offenbar meint, der Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 enthalte schon deswegen "denknotwendig" eine Rücknahme der Einstellungszusicherung, weil mit ihm die Einstellung in das Beamtenverhältnis abgelehnt werde, verkennt es die einschränkenden Voraussetzungen, an die gem. § 38 Abs. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW die wirksame Rücknahme einer Zusicherung geknüpft ist. 10 Auch sonst hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass eine konkludente Rücknahme tatsächlich erfolgt ist. Als begünstigender und - die Auffassung des beklagten Landes unterstellt - rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. 11 Der Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 12 5. Februar 2003 könnten allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten Zusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die Behörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt hat. In diesem Zusammenhang wären auch hier, wo es um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes geht, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des Klägers bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen gewesen (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW). 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 14 4471/01 -, NWVBl. 2005, 71, m.w.N. 15 Anhaltspunkte dafür, dass hier nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens eine Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne vorgegeben ist und es deswegen keiner Ausführungen zu den Ermessenserwägungen bedarf, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 16 Soweit das beklagte Land im Berufungszulassungsverfahren erstmals Erwägungen zum Vertrauensschutz anstellt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn § 114 Satz 2 VwGO lässt lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch die nachträgliche Ausübung des Ermessens in Fällen zu, in denen es bisher an Ermessenserwägungen vollkommen fehlte. 17 Unabhängig davon dürften jedenfalls die im Zulassungsverfahren dargelegten Erwägungen rechtlich nicht dazu geeignet sein, den Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten zu lassen. Die Auffassung des beklagten Landes, eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers sei von vornherein zu verneinen, weil er mit seiner Einstellung in ein Angestelltenverhältnis einen Arbeitsplatz als Lehrer erhalten habe, verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehungsweise der streitgegenständlichen Zusicherung nicht die Beschäftigung als Lehrer, sondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand des beklagten Landes, der Beamtenstatus sei keine schutzwürdige Rechtsposition. Soweit das beklagte Land meint, die mit der Zusicherung geschaffene Rechtsposition sei nicht hinreichend gewichtig, um das Prinzip der Rechtmäßigkeit der Verwaltung überwinden zu können, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Behauptung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21