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Beschluss

7 L 967/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0922.7L967.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Hauptantrag, 3 festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin 7 K 4214/08, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Antrags- gegners vom 10. Juli 2008 richtet, aufschiebende Wirkung hat, 4 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht kann in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - feststellen, dass ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, wenn eine Behörde die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestehende Suspensivwirkung des Rechtsbehelfs nicht beachtet. 5 Vgl. zum sog. faktischen Vollzug: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 80 Rn. 181. 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage - 7 K 4214/08 -, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2008 richtet, keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei der hier in Rede stehenden Gebührenfestsetzung um die Anforderung öffentlicher Abgaben handelt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezweckt die Sicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben. Es soll im Interesse einer sinnvollen öffentlichen Haushaltsplanung verhindert werden, dass sich die Verpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, selbst wenn diese sich möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst entziehen können. Vielmehr sollen die Geldmittel der öffentlichen Hand zur kontinuierlichen Aufgabenerfüllung zunächst einmal zur Verfügung stehen. Dieser Zweck wird auch mit den hier in Rede stehenden Gebühren verfolgt. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid für die Untersagung des Betriebs der Wettannahmestelle sowie deren Schließung und Versiegelung erhobenen Verwaltungsgebühren dienen jedenfalls auch der Abgeltung des Verwaltungsaufwands, der für den Antragsgegner mit dem Untersagungsverfahren verbundenen war. 7 Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 4214/08 gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juli 2008 anzuordnen, 9 ist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin offenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber selbst wenn zu ihren Gunsten die Zulässigkeit wegen drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. 10 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. 11 Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -. 12 Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. 13 Der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache wird zunächst nicht deshalb Erfolg haben, weil die Gebührenfestsetzung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - verstößt. Nach dieser Vorschrift ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Antragstellerin hat die Maßnahmen des Antragsgegners durch das Betreiben der Wettannahmestelle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zurechenbar verursacht (13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW). 14 Die Gebührenfestsetzung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle für Sportwetten ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre (Rn. 116 ff.) 15 Im Ergebnis ebenso (für das jeweilige Landesrecht): Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 3 G 1830/07; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -. 16 Eine detaillierte Prüfung der Frage, ob das Vollstreckungsverfahren vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 17 Auch die Klärung der streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß ständiger Praxis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einem Viertel der streitigen Gebühren. 19