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Beschluss

6 S 3069/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung wegen Vermittlung/Veranstaltung von Sportwetten hat keinen Erfolg. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Wettmonopols das private Fortsetzungsinteresse des Antragstellers. • Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Glücksspielaufsicht die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. • Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des GlüStV; die Vermittlung ins Ausland ändert nichts an einem Verbot, soweit die Teilnahme im Land ermöglicht wird (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 GlüStV). • Ob verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; vorläufig rechtfertigen die bisherigen Prüfungen die Untersagung und den Sofortvollzug.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug von Untersagungsverfügung zum staatlichen Wettmonopol rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung wegen Vermittlung/Veranstaltung von Sportwetten hat keinen Erfolg. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Wettmonopols das private Fortsetzungsinteresse des Antragstellers. • Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Glücksspielaufsicht die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. • Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des GlüStV; die Vermittlung ins Ausland ändert nichts an einem Verbot, soweit die Teilnahme im Land ermöglicht wird (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 GlüStV). • Ob verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; vorläufig rechtfertigen die bisherigen Prüfungen die Untersagung und den Sofortvollzug. Der Antragsteller vermittelte bzw. veranstaltete Sportwetten mit Beteiligungsmöglichkeit für Kunden in Baden-Württemberg. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 12.11.2007 eine Untersagungsverfügung, die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung und Unterstützung von Sportwetten untersagte, die hierfür vorgehaltenen Geräte aus öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen und die Tätigkeiten einzustellen; zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aussetzung des Vollzugs ab; der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Untersagung unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag und die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzugs angesichts möglicher verfassungs- und europarechtlicher Bedenken. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO zulässig, führt jedoch nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da durch Fortsetzung der Tätigkeit schwerwiegende Gefahren für das Gemeinwohl drohen und die Durchsetzung des Monopols ansonsten erheblich erschwert würde. • Materiell stützt sich die Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV; die Behörde ist befugt, die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie Werbung zu untersagen. Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Sportwetten fallen unter die GlüStV-Definition von Glücksspiel (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GlüStV); deshalb reicht die Vermittlung ins Ausland nicht zur Umgehung eines inländischen Erlaubniserfordernisses, wenn die Teilnahme im Inland eröffnet wird (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 GlüStV). • Die Frage, ob die Untersagung verfassungs- oder gemeinschaftsrechtswidrig ist, kann letztlich nur im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Vorläufig ist jedoch nicht erkennbar, dass das staatliche Wettmonopol die vom BVerfG geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt; es bestehen auch gewichtige, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eingestufte Gründe zur Beschränkung der Wettangebote (Schutz vor Spielsucht, Begrenzung der Wettleidenschaft). • Europarechtliche Einwände (z. B. Herkunftslandprinzip, Diskriminierungsverbote, freier Kapital- bzw. Dienstleistungsverkehr) ändern daran vorläufig nichts; die nationale Regelung ist nach bisheriger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Prüfmaßstabs des EuGH nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Die Zwangsgeldandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und rechtfertigt ebenfalls keinen vorläufigen Rechtsschutz. Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO und den einschlägigen Gebührenvorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. Der Sofortvollzug der Untersagungsverfügung war rechtsfehlerfrei anzuordnen, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung und Wirksamkeit des staatlichen Wettmonopols sowie der Schutz der Bevölkerung vor den mit Sportwetten verbundenen Gefahren das private Interesse des Antragstellers am Fortbetrieb überwiegen. Materiell stützt sich die Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV; Sportwetten sind danach Glücksspiel, und die Vermittlung, die Teilnahme im Land ermöglicht, ist ohne landesrechtliche Erlaubnis untersagt. Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen, geben jedoch derzeit keinen Anlass zur Aussetzung des Vollzugs. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Verfahren ist unanfechtbar.