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Beschluss

1 L 1294/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1205.1L1294.08.00
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Leitsätze
In den Fällen der sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz fehlt es in aller Regel am Vorliegen des Anordnungsgrundes.
Tenor

Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird

Herr I. -V. K. , zu laden über: Polizeipräsidium C. , V1.-----straße 35, C. ,

beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen der sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz fehlt es in aller Regel am Vorliegen des Anordnungsgrundes. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Herr I. -V. K. , zu laden über: Polizeipräsidium C. , V1.-----straße 35, C. , beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die durch die interne Stellenausschreibung vom 8. August 2008 ausgeschriebene Stelle als „Gruppenbeamter TEE I.u.K. Gruppe" beim Polizeipräsidium C. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht. Zwar steht der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass die fragliche Stelle durch Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 10. Oktober 2008 bereits „besetzt" sein soll; der streitige Dienstposten dürfte für den Fall, dass die von der Antragstellerin begehrte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führt, durch eine (erneute) Umsetzung des Dienstposteninhabers zwecks anderweitiger Besetzung grundsätzlich ohne Weiteres wieder freigemacht werden können. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 6 B 2695/04 -, juris. Allerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens 1 K 5417/08 die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Derzeit bekleidet die Antragstellerin - nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners - ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Ihre derzeitige Funktion als Gruppenbeamtin in der 2. BPH ist ebenso wie die Funktion der streitbefangenen Stelle „Gruppenbeamter/Gruppenbeamtin in der 1. TEE" mit den Besoldungsgruppen „A 9 bis A 11" bewertet. Für die Antragstellerin erweist sich die begehrte Stellenbesetzung damit - ebenso wie für den Beigeladenen, der als Polizeioberkommissar aktuell ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO inne hat - als b l o ß e U m s e t z u n g. Sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen handelt es sich weder um eine Beförderung, also eine Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne, die einer Ernennung nach §§ 8, 25 LBG NRW bedürfte, noch um einen „Beförderungs-" oder „Bewährungsdienstposten", also um die Besetzung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, durch die eine Beförderung aufgrund der Vorverlagerung einer Auslese bereits anhand des Leistungsgrundsatzes vorbereitet wird bzw. der eine Beförderung nach Ablauf einer gewissen Bewährungszeit unmittelbar nachfolgen wird. Nur in solchen Fällen der Beförderungskonkurrenz bzw. der Beförderungsdienstpostenkonkurrenz besteht die Notwendigkeit, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zu verhindern. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 CE 08.884 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 L 81/08 -. In den Fällen der sog. r e i n e n D i e n s t p o s t e n k o n k u r r e n z fehlt es hingegen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es bedarf in diesen Fällen zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil keine „vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, juris, vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 -, juris, vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50, vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, NVwZ-RR 2004, 437, vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, NWVBl. 2004, 466, und vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, juris. Hieran ändert sich gegenüber Umsetzungsbewerbern auch dann nichts, wenn die Behörde eine solche Stelle zwar (behördenintern) ausschreibt, jedoch keine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung trifft. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 S 3464/96 -, IÖD 1997, 196. Ein Anordnungsgrund kann im Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier allenfalls dann bejaht werden, wenn der nicht ausgewählte Bewerber dadurch, dass der Konkurrent vorläufig den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile erleidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, a.a.O. Im vorliegenden Fall ist - wie eingangs bereits ausgeführt - nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Beigeladenen nicht jederzeit rückgängig gemacht werden könnte, so dass bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache die Übertragung des Dienstpostens auf sie nach wie vor möglich wäre. Auch Nachteile, die über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung hinausgehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vergabe des hier in Rede stehenden Dienstpostens ist auch nicht etwa zeitlich befristet, so dass während des Hauptsacheverfahrens Zeitablauf und damit Hauptsachenerledigung drohen könnten. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Beigeladene im Falle des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung ihr gegenüber einen „uneinholbaren Wissensvorsprung" erlangen würde, vermag auch dieser Einwand keinen Nachteil zu begründen, der von einem solchen Gewicht wäre, dass ein Anordnungsgrund zugebilligt werden müsste. Der behauptete enorme „Wissensvorsprung", den der Beigeladene angeblich erwerben soll, ist kein „individueller" und „konkreter" Nachteil gerade für die Antragstellerin, dies zumal die Antragstellerin und der Beigeladene aufgrund der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht - jedenfalls nicht in absehbarer Zeit - in unmittelbarer Beförderungskonkurrenz stehen. Der behauptete „Wissensvorsprung" des Beigeladenen begründet auch keinen Nachteil gerade in Bezug auf die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens. Denn auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise zu wiederholenden Auswahlverfahrens im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren dürfte bei einer solchen neuen Auswahlentscheidung der während des schwebenden Hauptsacheverfahrens erlangte „Wissensvorsprung" des Beigeladenen im Vergleich mit der Antragstellerin nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 - und - 1 M 25/06 -, jeweils bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Dienstposten von der Antragstellerin benötigt wird, damit sich für sie überhaupt eine Beförderungsmöglichkeit eröffnet; es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine mögliche Beförderung der Antragstellerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO von der Besetzung des fraglichen Dienstpostens abhängig wäre, dies zumal - wie ebenfalls bereits ausgeführt - ihre derzeitige Funktion ebenso wie die Funktion der streitbefangenen Stelle gleichermaßen bereits mit den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 bewertet ist. Fehlt es damit bereits am Anordnungsgrund, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums C. in Bezug auf die Besetzung des betreffenden Dienstpostens rechtmäßig war, bleibt mit anderen Worten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er bislang in diesem Verfahren - aufgrund der erst mit dem Beschluss erfolgten Beiladung - keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.