Beschluss
1 B 653/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
25mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine offene Ausschreibung begründet nicht ohne weiteres eine Selbstbindung des Dienstherrn, Versetzungs‑, Umsetzungs‑ und Beförderungsbewerber zwingend nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergleichen.
• Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz (insbesondere Versetzungsbewerber gegen Mitbewerber) fehlt in der Regel der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Versetzungsbewerbers.
• Die konkrete Verwaltungspraxis und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich dafür, ob eine Ausschreibung als verbindliche Organisationsentscheidung zu verstehen ist; bloße Offenheit des Ausschreibungstextes genügt nicht stets.
• Der Antragssteller hat im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch die erforderlichen Anordnungsgründe glaubhaft gemacht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherstellung von Versetzungsbewerberrechten bei offener Ausschreibung • Eine offene Ausschreibung begründet nicht ohne weiteres eine Selbstbindung des Dienstherrn, Versetzungs‑, Umsetzungs‑ und Beförderungsbewerber zwingend nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergleichen. • Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz (insbesondere Versetzungsbewerber gegen Mitbewerber) fehlt in der Regel der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Versetzungsbewerbers. • Die konkrete Verwaltungspraxis und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich dafür, ob eine Ausschreibung als verbindliche Organisationsentscheidung zu verstehen ist; bloße Offenheit des Ausschreibungstextes genügt nicht stets. • Der Antragssteller hat im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch die erforderlichen Anordnungsgründe glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, die drei Dienstposten (Landebasisführer/in, BesGr. A7–A9 m BBesO) bei einer Bundespolizei‑Fliegerstaffel zu besetzen. Er wurde von der Antragsgegnerin nicht in den Bewerberkreis einbezogen; stattdessen sollten andere Mitbewerber, darunter die Beigeladenen, berücksichtigt werden. Der Antragsteller rügte eine Verletzung des Anspruchs auf Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und verlangte untersagende Maßnahmen gegen Besetzung und Ernennung der Mitbewerber bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass keine Selbstbindung der Dienststelle aus der Ausschreibung folge und der Antragsteller kein Beförderungsbewerber sei. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Beschwerde. • Anordnungsanspruch: Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§146 Abs.4 Satz6 VwGO als Prüfungsrahmen). • Selbstbindung durch Ausschreibung: Eine ‚offene‘ Ausschreibung begründet nicht automatisch eine vorweggenommene, vorbehaltslose Organisationsentscheidung des Dienstherrn, alle potenziellen Bewerber zwingend nach dem Bestenausleseprinzip zu vergleichen. Entscheidend sind der erkennbare Wille des Dienstherrn und die bisherige Verwaltungspraxis; hier hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Einbeziehung bestimmter Bewerbergruppen erst nach Eingang der Bewerbungen entschieden wird. • Charakter des Bewerbers: Der Antragsteller ist nach dienstlicher Bewertung als Versetzungsbewerber zu qualifizieren und nicht als Beförderungsbewerber, weil seine bisherige Dienstpostenbewertung der des angestrebten Postens entspricht und kein weitergehender unmittelbarer Beförderungseffekt für ihn besteht. • Anordnungsgrund: Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zugunsten eines Versetzungsbewerbers, weil keine vollendeten Tatsachen drohen und im Regelfall keine irreparablen Nachteile entstehen. Der Antragsteller hat keine konkreten schwerwiegenden Härtegründe vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen würden. • Rechtsfolgen: Auch wenn Teile der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anders interpretiert werden, rechtfertigen die Besonderheiten des Falls und die dargelegte Verwaltungspraxis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die offene Ausschreibung begründet hier keine Selbstbindung der Dienststelle, die den Dienstherrn verpflichtet hätte, Versetzungs‑, Umsetzungs‑ und Beförderungsbewerber ausschließlich nach dem Bestenausleseprinzip zu vergleichen. Zudem handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der regelmäßig kein vorläufiger Schutz zu gewähren ist, weil keine unzumutbaren oder irreparablen Nachteile dargelegt sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.