Beschluss
7 L 1215/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:1221.7L1215.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5003/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat (§ 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Zu den Voraussetzungen für eine solche Entziehung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. 5 Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. Juli 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 7 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 6. August 2009 festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 9 Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ausführungen des Antragstellers unerheblich, inwieweit er während oder im Anschluss an die in Rede stehende Fahrt zudem drogenbedingte Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen aufwies. 10 Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -, 12 ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -. 14 Daran fehlt es vorliegend. Zudem sprechen die Angaben des Antragstellers zum zeitlichen Verlauf gegen einen erstmaligen Konsum. Er hat angegeben, er habe in der Zeit vom 30. Juni 2009, 22 Uhr, bis zum 1. Juli 2009, 2 Uhr, mehrere Male an einem Joint gezogen. Nach diesem Vortrag lag zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Fahrt des Antragstellers eine Dauer von etwa 17 Stunden. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum jedoch mit vier bis sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 15 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178. 16 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob sich auch aus der Angabe des Antragstellers gegenüber einem Polizisten, er habe "früher mal einen Joint mit Marihuana geraucht, das sei aber schon lange her", ergibt, dass ein einmaliger Konsum im Rechtssinne nicht angenommen werden kann. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, er konsumiere seit 5 Jahren regelmäßig Cannabis. 17 Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 18 Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 20