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Beschluss

7 L 238/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0412.7L238.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1076/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und insbesondere einzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner diesen vor Erlass der Entziehungsverfügung auch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - angehört. Der Prozessbevollmächtigte hat sich in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 22. Februar 2010 auf dieses Anhörungsschreiben bezogen. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 29. Januar 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 8 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Landeskriminalamtes Berlin vom 19. März 2009 festgestellte THC-Wert von 1,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -, 12 ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffällig werden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -. 14 Daran fehlt es vorliegend. Vielmehr unterliegen die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seines Cannabiskonsums durchgreifenden Zweifeln. Dies gilt angesichts der Tatsache, dass er bereits am 18. Januar 2006 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Amtsgericht O. , Az: 9 Ds/60 Js 4023/05). In diesem Rahmen hat er eingeräumt, neben 19 1/2 Ecstasy Pillen auch 3,20 Gramm Marihuana erworben zu haben. Dies sowie seine Einlassung im Rahmen des Vorfalls vom 29. Januar 2009, er "habe irgendwann mal einen Joint geraucht und auch mal ne Nase Koks genommen" zeigen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Einnahme von Drogen - insbesondere Cannabis - nicht unerfahren ist. 15 Unabhängig davon liegt eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch wegen des Konsums sog. harter Drogen vor. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 17 Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich aus seiner vorstehenden Einlassung vom 29. Januar 2009. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit auch der der Verurteilung durch das Amtsgericht O. zugrunde liegende Erwerb von Ecstasy Pillen auf einen Konsum harter Drogen hinweist. 18 Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach vorstehendem fest, war der Antragsgegner vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht verpflichtet, ein Drogenscreening bzw. eine Begutachtung anordnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht als erheblich anzusehenden Zeitablauf von über einem Jahr seit dem festgestellten Konsum bis zum Erlass der Entziehungsverfügung. Allein aus diesem Zeitablauf kann nicht geschlossen werden, dass die festgestellte Ungeeignetheit entfallen ist. 19 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem Vorfall am 29. Januar 2009 über ein Jahr am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen und in diesem Zeitraum mehr als 54.000 km ohne festgestellten Verstoß zurückgelegt hat. Im Interesse einer sofortigen Gefahrenabwehr war der Antragsgegner angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht gehindert, zum in Rede stehenden Zeitpunkt einzuschreiten und ihn von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens durch den Antragsgegner erfolgte auch unmittelbar, nachdem dieser im Oktober 2009 Kenntnis von der Drogenfahrt des Antragstellers erlangt hatte. Die Tatsache, dass während des genannten Zeitraums kein Verkehrsverstoß des Antragstellers festgestellt wurde, ist mit Blick auf die hohe Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Etwaige mit der Entziehungsverfügung verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. 20 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 21 Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 23