Urteil
11 K 1297/05
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Hundesteuer bemisst sich die Haltereigenschaft nicht nach dem Eigentum, sondern danach, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat und die Kosten trägt.
• Die Hundesteuer ist als Aufwandsteuer nur dann ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient.
• Besteht trotz Übertragung des Eigentums an einer GmbH Anhalt dafür, dass der natürliche Eigentümer weiterhin die tatsächliche Haltereigenschaft ausübt und die Nutzung auch private Zwecke (z. B. Bewachung des Wohnhauses) umfasst, bleibt dieser steuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Haltereigenschaft und Besteuerung bei gemischt genutzter Hundehaltung • Bei der Hundesteuer bemisst sich die Haltereigenschaft nicht nach dem Eigentum, sondern danach, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat und die Kosten trägt. • Die Hundesteuer ist als Aufwandsteuer nur dann ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. • Besteht trotz Übertragung des Eigentums an einer GmbH Anhalt dafür, dass der natürliche Eigentümer weiterhin die tatsächliche Haltereigenschaft ausübt und die Nutzung auch private Zwecke (z. B. Bewachung des Wohnhauses) umfasst, bleibt dieser steuerpflichtig. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses und Geschäftsführer/Mitgesellschafter der H.-P. O. Fahrschule GmbH. Zur Bewachung von Fahrzeugen und Grundstücken hielt er zwei Rottweiler, denen er ursprünglich Hundehaltungs-Erlaubnisse hatte erteilen lassen. Im Dezember 2004 verkaufte er die Hunde an die GmbH; die GmbH führte sie im Jahresabschluss 2004 als Betriebsvermögen. Der Beklagte setzte jedoch für den Kläger Hundesteuer in Höhe von 600 EUR fest und lehnte den Widerspruch ab. Der Kläger behauptete, die Hunde gehörten der GmbH und dienten ausschließlich betrieblichen Zwecken, sodass er nicht steuerpflichtig sei. Die Verwaltung und das Gericht prüften insbesondere, wer die tatsächliche Haltereigenschaft ausübt und ob eine ausschließlich gewerbliche Nutzung vorliegt. • Rechtliche Grundlage: Hundesteuersatzung der Stadt Q. (§1 Abs.2 HS, §2 HS, §4 HS) und LHundG NRW (§4, §10). • Begriff des Halters: Maßgeblich ist die tatsächliche Bestimmungsmacht, wer die Kosten trägt, den Nutzen verwertet und das Verlust- bzw. Verantwortungstrisiko trägt; Eigentum ist nicht ausschlaggebend. • Aufwandssteuerprinzip: Hundesteuer ist als Aufwandsteuer nur dann ausgeschlossen, wenn die Haltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient; bei gemischter Nutzung bleibt die Steuer möglich (vgl. Art.105 Abs.2a GG). • Konkrete Feststellungen: Die für erlaubnispflichtige Rottweiler erteilte Erlaubnis war persönlich auf den Kläger ausgestellt und auch verlängert worden; Belege für tatsächliche Kostenübernahme durch die GmbH sind nicht ausreichend. Jahresabschluss 2004 weist die Hunde als Betriebsvermögen aus, ein Jahresabschluss 2005 oder steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt wurde nicht vorgelegt. • Bewachungsfunktion: Da die Hunde auf dem Wohngrundstück gehalten werden und jedenfalls teilweise frei herumlaufen, dienen sie auch der Bewachung des Wohnhauses und damit privaten Zwecken; eine klare, nachweisbare räumliche oder funktionale Trennung zu rein betrieblichen Bereichen wurde nicht dargelegt. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels hinreichender objektiver Nachweise für eine ausschließliche betriebliche Nutzung verbleibt die Haltereigenschaft beim Kläger; die Festsetzung der Hundesteuer ist sachlich und in der Höhe (300 EUR pro gefährlichem Hund gemäß §10 LHundG NRW und §2 Abs.1 lit. e HS) rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen. Der Kläger bleibt als Halter der beiden Rottweiler nach §1 Abs.2 HS steuerpflichtig, weil er die tatsächliche Bestimmungsmacht nicht ausreichend auf die GmbH verlagert nachgewiesen hat und die Haltung zumindest auch privaten Zwecken (Bewachung des Wohnhauses) dient. Die festgesetzte Hundesteuer von 300 EUR je Hund ist rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.