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Beschluss

13 C 158/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0609.13C158.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen 3 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 - 4 des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 5 Soweit der Antragsteller moniert, eine Anpassung der Zahl der Studierenden von 232 auf 186 Studienplätze hätte im Wege einer Vertragsänderung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen erfolgen müssen, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. 6 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Aufnahmekapazität auf 186 Studenten für das Studienjahr 2007/2008 auf zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen aus den Jahren 1977 und 1987 beruht, die zuletzt 1998 und 1999 abgeändert worden sind. Bei diesem sog. Bochumer Modell ist Gegenstand der Vereinbarung die Nutzung der Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum. Den vertraglichen Regelungen liegt der Umstand zugrunde, dass die Ruhr- Universität Bochum über kein Klinikum in eigener Trägerschaft als medizinische Einrichtung verfügt und sich deshalb geeigneter Einrichtungen außerhalb der Hochschule bedient. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken demnach auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 5 HG NRW). Da die Ruhr-Universität Bochum kein eigenes Klinikum in eigener Trägerschaft hat, bleiben die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) unangewendet; diese Bestimmungen setzen eigene Einrichtungen der Hochschule voraus. 7 Einer Vertragsänderung bedarf es nicht. In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist auf der Grundlage der damals geltenden Approbationsordnung von einer Höchstgrenze von zur Zeit 232 Studierenden die Rede; eine Anpassung kann allerdings bei einer Änderung der Approbationsordnung erfolgen. Letzteres ist aufgrund der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) geschehen. Danach ergab sich ein erhöhter Lehraufwand. Folge hiervon war eine Reduzierung der Studienplatzzahl von 232 auf 186, denn die Stellenzahl des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals blieb unverändert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann hierzu auf die Berechnungen des Verwaltungsgerichts anhand der im Vertrag enthaltenen Rechengrößen verwiesen werden, deren Richtigkeit der Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. 8 Soweit das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zunächst eine Reduzierung der Studienplatzzahl von 232 auf 205 Studierende beabsichtigt hat, ergibt sich für das hier in Rede stehende Semester kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum 5. Fachsemester im Studiengang Medizin. Jedenfalls für den jetzt relevanten Zeitabschnitt ist die Studienplatzzahl von 186 Studierenden maßgeblich. 9 Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen wäre die Ruhr-Universität Bochum an einem Vertragsänderungsverfahren, das die vertraglich begründete Kapazität betreffen würde, nicht beteiligt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen und die Träger außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen. Die Ruhr-Universität Bochum könnte nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet werden. In einem Gerichtsverfahren, das einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt hätte, wäre sie nicht passivlegitimiert. Dies gilt auch für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. 10 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12