OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3823/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Schüler, der wiederholt erhebliche, langanhaltende Leistungs- und Lernrückstände in Kernfächern (Deutsch, Mathematik) aufweist, ist sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen feststellbar (§ 5 Abs.1 AO-SF). • Für die Bestimmung des Förderorts ist die gegenwärtige Leistungsfähigkeit und das bestehende Förder- und Kooperationsumfeld maßgeblich; wenn integrative Beschulung nur bei gesicherter, intensiver Zusammenarbeit von Schule und Eltern Erfolg verspricht und diese nicht prognostizierbar ist, kann Förderschule als Förderort verhältnismäßig sein. • Die UN-Behindertenrechtskonvention begründet ohne landesrechtliche Umsetzungsregelungen noch keinen unmittelbaren Anspruch auf inklusive Beschulung nach Art.24.
Entscheidungsgründe
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Lernbehinderung; Förderschule als angemessener Förderort • Bei einem Schüler, der wiederholt erhebliche, langanhaltende Leistungs- und Lernrückstände in Kernfächern (Deutsch, Mathematik) aufweist, ist sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen feststellbar (§ 5 Abs.1 AO-SF). • Für die Bestimmung des Förderorts ist die gegenwärtige Leistungsfähigkeit und das bestehende Förder- und Kooperationsumfeld maßgeblich; wenn integrative Beschulung nur bei gesicherter, intensiver Zusammenarbeit von Schule und Eltern Erfolg verspricht und diese nicht prognostizierbar ist, kann Förderschule als Förderort verhältnismäßig sein. • Die UN-Behindertenrechtskonvention begründet ohne landesrechtliche Umsetzungsregelungen noch keinen unmittelbaren Anspruch auf inklusive Beschulung nach Art.24. Der Kläger, zuletzt in der Sekundarstufe der Gesamtschule, wiederholte die 6. Klasse und zeigte über mehrere Jahre erhebliche Fehlzeiten und unzureichende Leistungen, insbesondere in Deutsch und Mathematik. Die Schule beantragte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; ein sonderpädagogisches Gutachten sprach von Lernbehinderung. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 Förderbedarf mit Schwerpunkt Lernen fest und bestimmte die Förderschule als Förderort; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Kläger focht den Bescheid an; im Verfahren wurden weitere schulpsychologische und medizinische Untersuchungen eingeholt, die unterschiedliche Intelligenztestwerte und Hinweise auf Konzentrations- und Transferdefizite ergaben, jedoch keine manifeste psychiatrische Erkrankung. Seit November 2009 besucht der Kläger eine Förderschule, zeigte dort aber weiterhin zahlreiche Fehlzeiten. Die Eltern kooperierten nach Aktenlage nur eingeschränkt. Der Kläger berief sich unter anderem auf die UN-Behindertenrechtskonvention und psychische Beeinträchtigungen durch die Überweisung. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 5 Abs.1 AO-SF verlangt schwerwiegende, umfangreiche und langdauernde Lern- und Leistungsausfälle, die durch kognitive, sprachliche oder soziales Verhalten verstärkt werden. • Feststellungen zur Leistungslage: Zeugnisse, Berichte und Zeugenaussagen dokumentieren anhaltende, schwere Defizite in Deutsch und Mathematik sowie erhebliche Fehlzeiten; aktuelle Beobachtungszeit seit Wiedereintritt in Schule ist zwar kurz, zeigt aber keine wesentliche Besserung. • Kognitive Befunde: Verschiedene Tests lieferten heterogene Ergebnisse (SPM sehr niedriger Wert; CFT und HAWIK teils unterdurchschnittlich bis im unteren Durchschnitt). Entscheidend sind die im Unterricht verfügbaren Fähigkeiten; es bestehen erkennbare Beschränkungen bei Transferfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration. • Psychiatrische/psychische Abklärung: Gutachten und schulärztliche Untersuchung ergaben keine gegenwärtige kinder- und jugendpsychiatrische Störung, sodass psychische Erkrankung nicht als alleinige Ursache der Leistungseinbußen festgestellt werden konnte. • Förderortentscheidung und Verhältnismäßigkeit: Eine integrative Beschulung setzt intensive, regelmäßige Zusammenarbeit von Schule und Eltern voraus; wegen bisheriger mangelnder Kooperation und pädagogischer Einschätzung, dass Gemeinsamer Unterricht derzeit nicht sinnvoll ist, ist die Zuweisung zur Förderschule verhältnismäßig. • Rechtswirkung der UN-Behindertenrechtskonvention: Die Konvention ist zwar ratifiziert, schafft aber ohne landesrechtliche Umsetzung keinen unmittelbaren Anspruch auf inklusive Beschulung; daher kann sie die Behördenentscheidung nicht ersetzen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid vom 25. Juni 2008 ist rechtmäßig. Es liegt bei dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vor, da schwerwiegende, umfassende und lang andauernde Leistungs- und Lernrückstände in Kernfächern bestehen, die durch kognitive Einschränkungen (insbesondere Transferfähigkeit, Aufmerksamkeit) verstärkt werden. Die Entscheidung, als Förderort eine Förderschule festzulegen, ist angesichts der aktuellen Leistungsprognose, der pädagogischen Einschätzungen und der nicht verlässlichen elterlichen Zusammenarbeit angemessen und verhältnismäßig. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung aus der UN-Behindertenrechtskonvention besteht ohne landesrechtliche Umsetzung nicht; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.