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Beschluss

19 A 861/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.19A861.23.00
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Leitsätze

1. Die Frage, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, ist einer Beantwortung durch Gutachter, welche den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfen, in der Regel nur mit Einschränkungen zugänglich (wie OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 19 A 577/20 , NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 8 f. m. w. N.).2. Die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO-SF ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (wie zum früheren Recht OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 19 A 881/88 , NWVBl. 1989, 206, juris, Rn. 4).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, ist einer Beantwortung durch Gutachter, welche den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfen, in der Regel nur mit Einschränkungen zugänglich (wie OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 19 A 577/20 , NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 8 f. m. w. N.).2. Die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO-SF ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (wie zum früheren Recht OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 19 A 881/88 , NWVBl. 1989, 206, juris, Rn. 4). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In seiner Antragsbegründung weckt der Kläger keine solchen Zweifel. Das gilt sowohl für seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung der von § 5 AO-SF vorausgesetzten dauerhaften und hochgradigen Beeinträchtigung des schulischen Lernens im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit seines Sohnes die Testergebnisse des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie Dr. L. unzureichend gewürdigt (1.), als auch für seine Einwände gegen die Annahme hinreichender Anhaltspunkte im Sinn des § 5 AO-SF durch das Verwaltungsgericht dafür, dass sein Sohn zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötige (2.), als auch schließlich für seine Rechtsauffassung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sei der „Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung“ (3.). 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung der von § 5 AO-SF vorausgesetzten dauerhaften und hochgradigen Beeinträchtigung des schulischen Lernens im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit seines Sohnes die Testergebnisse von Dr. L. unzureichend gewürdigt. Es habe die Eignung der von Dr. L. vorgenommenen Testung für Aussagen über die Intelligenzleistung im Bereich Lernen als unklar angesehen, obwohl dieser als approbierter Arzt mit Sachverhaltskenntnis Testungen nach dem Stand der medizinischen Forschung anfertige. Lege man sein Testergebnis zugrunde, seien die Voraussetzungen des § 5 AO-SF „unter keinen Umständen“ erfüllt, da der Sohn danach noch oberhalb der Grenze einer leichten Intelligenzminderung nach dem ICD-10-Code F70 liege. Aus dieser Argumentation ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere wirft der Kläger der Vorinstanz zu Unrecht eine unzureichende Würdigung der Aussagen von Dr. L. vor. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dessen Aussagen in seinem Arztbericht vom 15. März 2022 ausdrücklich und überzeugend auseinander gesetzt, auch mit dessen Gesamtergebnis zur Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Sohnes des Klägers (S. 7 des Beschlusses). Die vom Kläger nunmehr angeführte Einordnung in die ICD-10-Klassifizierung durfte das Verwaltungsgericht unterlassen, da es sich hierbei um eine medizinische Fachfrage handelt, zu der auch Dr. L. im genannten Bericht keine Aussage getroffen hat. Er hat darin lediglich aus fachärztlicher Sicht eine Weiterbeschulung des Sohnes an der T.-R.-Schule H. empfohlen, dieser Empfehlung aber vorangestellt, dass dies „unter Berücksichtigung seiner schulischen Leistungen sowie seiner sozialen Integration erfolgen“ sollte. Mit dieser Einschränkung nimmt er zutreffend der Sache nach Bezug auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten, die ihm als externem, außerhalb des Schulbesuchs seines Patienten tätigen Mediziner für die hier zu beantwortende Fragestellung zur Verfügung stehen: Nach der ständigen Senatsrechtsprechung betrifft die Frage, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, seine Leistungen und sein Sozialverhalten in der Schule. Sie ist daher auch vorrangig am Maßstab seines in der Schule gezeigten Leistungsvermögens, seines Lern- und Arbeitsverhaltens und sonstigen Sozialverhaltens in der Schule zu beantworten. Vorrangige Bedeutung hierfür haben grundsätzlich das sonderpädagogische Gutachten nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, § 13 AO-SF sowie sonstige schulische Entwicklungsberichte. Hingegen ist die genannte Frage einer Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel nur mit Einschränkungen zugänglich. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 ‑ 19 A 577/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 8 f. m. w. N., vom 4. November 2020 ‑ 19 A 2839/19 ‑, juris, Rn. 66, vom 30. Juli 2010 ‑ 19 A 1759/09 ‑, juris, Rn. 7, vom 6. Mai 2010 - 19 E 1633/09 -, juris, Rn. 8, vom 21. Dezember 2009 ‑ 19 E 1256/08 ‑, juris, Rn. 11, vom 29. August 2008 ‑ 19 E 123/08 ‑, juris, Rn. 8, und vom 20. Februar 2004 ‑ 19 B 320/04 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N. Kommt danach den schulischen Entwicklungsberichten der Klassenlehrerin P. vom 6. Dezember 2022 und vom 2. Februar 2023 sowie des Klassenlehrers G. vom 20. Juni 2022 und vom 24. Februar 2023 wegen ihrer breiteren Erkenntnisbasis höheres Gewicht zu als den Testergebnissen von Dr. L. und deren medizinischer Einordnung in seinem genannten Arztbericht vom 15. März 2022, so rechtfertigen und gebieten jene schulischen Entwicklungsberichte auch nach Auffassung des Senats die Würdigung des Verwaltungsgerichts. 2. Keine ernstlichen Zweifel weckt der Kläger darüber hinaus an der Richtigkeit der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, es lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, die im Sinn des § 5 AO-SF dafür sprechen, dass sein Sohn zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen wird. Auch insoweit wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es „verkenn[e]“ die eigenen Äußerungen des Sohnes in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 31. März 2023 über seine Fähigkeit, selbstständig seinen Tag zu gestalten und zu strukturieren, und es lasse „die Darstellungen des Vaters bezüglich eines selbstständigen Ablaufes“ unberücksichtigt. Auch dies ist unzutreffend: Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich und überzeugend mit diesen Äußerungen auseinandergesetzt und insbesondere begründet, weshalb die nunmehr auch in der Antragsbegründung wiederholte pauschale Behauptung, der Sohn sei „in der Lage, sowohl einen Einkauf zu tätigen, als auch aus den eingekauften Lebensmitteln eine Speise zuzubereiten“, nur mit Einschränkungen zutrifft (S. 8 f. des Beschlusses). Entgegen der Auffassung des Klägers traf das Verwaltungsgericht auch keine Verpflichtung, zur Frage einer prognostisch selbstständigen Lebensführung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er lässt offen, weshalb der hierfür zugrunde gelegte Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin P. vom 2. Februar 2023 „insofern für den Kläger nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar“ sein soll. Das staatliche Schulamt hat diesen Bericht mit Schriftsatz vom 10. März 2023 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, so dass der Kläger hierzu Stellung nehmen konnte. Abgesehen davon führt dieser rein verfahrensrechtliche Einwand auf keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Kläger damit keine konkreten neuen Tatsachen benennt und unter Sachverständigenbeweis stellt, die eine abweichende Würdigung der Frage einer prognostisch selbstständigen Lebensführung als naheliegend erscheinen lassen könnten. 3. Unzutreffend ist schließlich die Rechtsauffassung des Klägers, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO-SF sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids vom 9. Juni 2021. Entgegen dieser Rechtsauffassung durfte und musste das Verwaltungsgericht die nach Ergehen dieses Bescheids während des gerichtlichen Verfahrens erstellten Berichte und Mitteilungen über den Sohn des Klägers in seine Würdigung einbeziehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen ist die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Auch die Behörde hat die Feststellung im gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten und Änderungen des Sachverhalts Rechnung zu tragen. OVG NRW, Urteile vom 4. November 1988 ‑ 19 A 881/88 ‑, NWVBl. 1989, 206, juris, Rn. 4, und vom 13. Juni 1975 ‑ V A 1573/74 ‑, OVGE 31, 120 (121 f.), Beschlüsse vom 19. Januar 2011 ‑ 19 B 1199/10 ‑, juris, Rn. 2, vom 4. Juni 2010 ‑ 19 E 259/10 ‑, juris, Rn. 6, und vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2023 ‑ 18 K 2589/23 ‑, juris, Rn. 35, 58; VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2016 ‑ 9 K 1370/15 ‑, juris, Rn. 21; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. September 2015 ‑ 10 L 1185/15 ‑, juris, Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Mai 2010 ‑ 4 K 109/10 ‑, juris, Rn. 3, Urteil vom 21. April 2010 ‑ 4 K 3823/08 ‑, juris, Rn. 58; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2007 ‑ 10 K 761/07 ‑, juris, Rn. 24. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründung festzuhalten. Im aktuell geltenden Recht lässt sich die Einstufung der Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO-SF als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung insbesondere aus der mindestens jährlichen Überprüfungs- und Entscheidungspflicht in § 17 Abs. 1 und 2 AO-SF, aus dem in § 18 Abs. 2 Satz 1 AO-SF vorgesehenen Widerruf bei Wegfall des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sowie aus den probeweisen Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 4 AO-SF ableiten. Im Übrigen liegt in der Argumentation des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zumindest im Ansatz ein Widerspruch, wenn er einerseits unter 2. seiner Antragsbegründung die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht anmahnt, andererseits unter 3. seiner Antragsbegründung hingegen die Auffassung vertritt, „im Nachgang der Verwaltungsentscheidung während des gerichtlichen Verfahrens durch Lehrkräfte gefertigte Berichte sowie Mitteilungen“ … „zur Entscheidungsfindung hätten unberücksichtigt bleiben müssen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 ‑ 19 B 1261/22 ‑, juris, Rn. 4, vom 1. Februar 2021, a. a. O., Rn. 12, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 B 1721/19 u. a. ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).