Urteil
9 K 2201/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0511.9K2201.09.00
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Leitsätze
Rechtsmäßigkeit eines Feuerstättenbescheids
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsmäßigkeit eines Feuerstättenbescheids Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft D. Straße 50 in S. . Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister in S. und führte in der Vergangenheit Schornsteinfegerarbeiten an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen des Klägers aus. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 - dessen Zugang zwischen den Beteiligten streitig ist - teilte der Beklagte dem Kläger mit: Der Kläger sei als Grundstückseigentümer verpflichtet, fristgerecht Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Hierzu könne er ihn - den Beklagten - beauftragen oder aber die Arbeiten durch einen zugelassenen EU-Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen und ihm diese Arbeiten fristgerecht nachweisen. Aus diesem Grunde werde er zeitnah den sogenannten Feuerstättenbescheid nachreichen. Unter dem 17. April 2009 erließ der Beklagte sodann einen Feuerstättenbescheid, mit welchem er die vom Kläger auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten an seinen kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen konkretisierte und zugleich eine Frist zur Durchführung der Arbeiten bis zum 30. April bzw. 29. Mai beginnend im Jahr 2009 setzte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei Eigentümer des Grundstücks D. Straße 50 in S. und damit auch Eigentümer der auf diesem Grundstück befindlichen Befeuerungsanlagen. Ausweislich der Daten seines Kehrbuches befänden sich auf dem Grundstück eine Gasaußenwandheizung im Erdgeschoss und drei Gasheizungen an einer Abgasanlage. Die Gasheizung im ersten Obergeschoss habe eine Nennleistung von mehr als 11 Kilowatt. Gemäß §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG - sei er - der Beklagte - für den Erlass des Feuerstättenbescheids zuständig. Die Verpflichtung des Klägers, die genannten Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen, finde ihre Grundlage in § 1 Abs. 1 SchfHwG. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, der dem Beklagten spätestens am 6. November 2009 zugegangen ist, beauftragte der Kläger den Beklagten ausdrücklich mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid vom 17. April 2009 aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten. Bereits am 19. Mai 2009 hat der Kläger Klage gegen den Feuerstättenbescheid erhoben. Zur Begründung der Klage führt er im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe bereits den Auftrag, die in Rede stehenden Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. In den Jahren zuvor sei weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Vertrag, d.h. keine ausdrückliche Beauftragung, nötig gewesen. Vielmehr habe der Beklagte die erforderlichen Arbeiten einfach ausgeführt. Nunmehr weigere sich der Beklagte, die Arbeiten trotz des Auftrages auszuführen. Da sich lediglich der Beklagte weigere die Arbeiten durchzuführen, hätte auch der Feuerstättenbescheid nicht erlassen werden dürfen. Hinzu komme, dass es keine Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides gebe. Der herangezogene § 14 SchfHwG komme erst im Jahre 2013 zur Anwendung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet: Er habe - mittels eines Angestellten - am 11. April 2008 eine Feuerstättenschau in der Liegenschaft des Klägers durchgeführt. Nachdem der Kläger Ende des Jahres 2008 durch seine Kanzlei habe fernmündlich mitteilen lassen, dass er die Ausführungen der Schornsteinfegerarbeiten nicht mehr durch ihn wünsche, habe er auf den Grundlagen der Daten des Kehrbuches den in Streit stehenden Feuerstättenbescheid erstellt. Vom Kläger habe er weder einen Auftrag erhalten noch habe der Kläger ihm die Durchführung der Arbeiten durch einen EU-Dienstleistungserbringer nachgewiesen. Die Verpflichtungen des Eigentümers aus § 1 SchfHwG seien erst dann erfüllt, wenn dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister das ausgefüllte Formblatt zugegangen sei. Der Kläger habe ihm die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachgewiesen, so dass er den Feuerstättenbescheid erlassen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 17. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides ist § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift erlässt der Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welcher Zeiträume die Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen (vgl. § 17 Abs. 2 SchfHwG). Gegen die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 SchfHwG bestehen, auch wenn die Vorschrift nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, keine durchgreifenden Bedenken. Durch den Verweis auf § 14 Abs. 2 SchfHwG in dem bereits seit dem 29. November 2008 geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Feuerstättenbescheid bereits vor dem Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 SchfHwG nach den dort näher bestimmten Maßgaben erstellt werden soll, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 -; Seidel, Das neue Schornsteinfeger-Handwerksrecht 2009, S. 218. Der Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig. Offenbleiben kann, ob der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2009 erhalten hat und der Beklagte mit diesem Schreiben überhaupt dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - entsprechen konnte. Denn die Aufhebung des Feuerstättenbescheides scheidet aus, wenn und soweit offensichtlich ist, dass eine Verletzung von Verfahrensrecht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist jedenfalls insoweit erfüllt, als der Bescheid die nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten bestimmt; denn zumindest in dieser Hinsicht handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Bezirksschornsteinfeger kein Ermessen besitzt. Ein gewisser eigener Entscheidungsspielraum des Bezirksschornsteinfegers besteht allenfalls hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Fristen, die sicherstellen sollen, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten jährlich bzw. zweimal jährlich durchgeführt werden, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2009, a.a.O. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten über die festgesetzten Fristen hätte anders ausfallen können, zumal diese vom Kläger auch nicht beanstandet werden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte vorliegend den Feuerstättenbescheid nach den Maßgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bei der Feuerstättenschau erlassen hat, muss der Feuerstättenbescheid dem Kläger zugestellt worden sein (vgl. § 17 Abs. 2 SchfHwG). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Zustellung durch die Unterschrift des Klägers auf einer Abschrift des Feuerstättenbescheides, die der Beklagte in seinem Verwaltungsvorgang abgelegt hat, gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW - bewirkt worden ist. Etwaige Zustellungsmängel sind jedenfalls nach § 8 LZG NRW geheilt worden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist (§ 8 LZG NRW). Diese Voraussetzungen sind hier unzweifelhaft erfüllt, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Erhalt des Bescheides bestätigt und sein Prozessbevollmächtigter eine Kopie des Bescheides auch der Klageschrift beigefügt hat, ihm dieser mithin zuvor zugegangen sein muss. Der Feuerstättenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Da der streitbefangene Feuerstättenbescheid nicht bei der Feuerstättenschau erlassen wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG), fiel für die kehr- und überprüfungspflichten Anlagen des Klägers bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr an und der Beklagte musste den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG). § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz - SchfG - regelt die Feuerstättenschau. Danach ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, in einem Abstand von fünf Jahren jeden Schornstein, jede Feuerstätte und jedes Verbindungsstück in den Gebäuden seines Bezirks, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung auszuführen hat, auf ihre Feuersicherheit durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Vgl. Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 4. Im Fall des Klägers wäre die nächste Feuerstättenschau erst am 11. April 2013, mithin nach dem 31. Dezember 2012, durchzuführen gewesen, so dass der Erlass des Feuerstättenbescheides auf Grundlage der Daten des Kehrbuches zu erfolgen hatte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die letzte Feuerstättenschau auf der Liegenschaft des Klägers am 11. April 2008 durchgeführt worden ist und die nächste Feuerstättenschau daher erst fünf Jahre später, und somit nach dem 31. Dezember 2012, hätte erfolgen müssen. Der Zeuge Q. hat insoweit bekundet, das Datum der letzten Untersuchung der Anlagen des Klägers anhand der Karteikarten betreffend die überprüfungspflichtigen Anlagen der Liegenschaft D. Straße 50 nachvollziehen zu können. Auf den Karten habe er letztmalig den 11. April 2008 eingetragen. Ferner habe ihm der Beklagte aufgetragen, auch eine Feuerstättenschau durchzuführen. Er habe daraufhin alle Anlagen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Die Aussage des Zeugen Q. , an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat, korrespondiert mit den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit den Beteiligten in Augenschein genommenen Karteikarten betreffend die überprüfungspflichtigen Anlagen des Klägers. In ihnen ist letztmalig für den 11. April 2008 eine Messung für sämtliche überprüfungspflichtigen Anlagen des Klägers vermerkt. Der Beklagte hat den Feuerstättenbescheid zudem auf Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellt. Die im Ausdruck des Kehrbuches vom 2. Januar 2009 festgehaltenen Anlagen - die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig erläutert hat - sind ebenfalls im angegriffenen Feuerstättenbescheid aufgeführt und geben keinen Anlass zu der Annahme des Klägers, der Beklagte habe den Bescheid nicht auf Grundlage des Kehrbuches erstellt. Auch darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten rechtlich zu beanstanden sein könnten. Die mit dem Feuerstättenbescheid vom 17. April 2009 bestimmten Fristen - gegen die der Kläger bereits keine Einwände erhoben hat - begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, er habe dem Beklagten einen Auftrag zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten erteilt, so dass es des Erlasses des Feuerstättenbescheides nicht bedurft habe, ist unerheblich. Denn aus der Systematik der Neuregelungen des Schornsteinfegerwesens ergibt sich, dass die Bezirksschornsteinfeger sicherstellen müssen, dass jeder Kunde rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2012 einen Feuerstättenbescheid erhält, vgl. hierzu BT-Drs. 16/9237 S. 32; Sydow, GewArch 2009, 14 ff. Zu welchem Zeitpunkt der Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid erlässt, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte konnte den Bescheid somit auch bereits im April 2009 erlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Erlass des Bescheides durch sein Verhalten herbeigeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.