Urteil
7 K 88/11.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:1206.7K88.11.DA.0A
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Leitsätze
Besteht an einem Grundstück Miteigentum, ist ein Feuerstättenbescheid gegenüber allen Miteigentümern zu erlassen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 31.10.2010 und der Widerspruchsbescheid der Wissenschaftsstadt A-Stadt vom 20.12.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht an einem Grundstück Miteigentum, ist ein Feuerstättenbescheid gegenüber allen Miteigentümern zu erlassen. Der Bescheid des Beklagten vom 31.10.2010 und der Widerspruchsbescheid der Wissenschaftsstadt A-Stadt vom 20.12.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Bei beliehenen Unternehmen ist die Klage jedoch gegen diese selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 78 Rdnr. 3). Das folgt daraus, dass Beliehene stets rechtsfähig sind. Der Beklagte ist Bezirksschornstein-fegermeister und nimmt mit Erlass des Feuerstättenbescheids ihm gemäß § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhand-werk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer tätig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 – 8 B 141/89–, juris). Auch das gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 31.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wissenschaftsstadt A-Stadt vom 20.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids ist § 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Nach diesen Vorschriften erlässt der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstätten-bescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG). Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) tritt § 14 SchfHwG unmittelbar erst am 01.01.2013 in Kraft. Die Vorschrift des § 17 SchfHwG, die bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten ist, ermächtigt aber im Wege der Verweisung auf § 14 Abs. 2 SchfHwG bereits vor dessen Inkrafttreten den Erlass von Feuerstättenbescheiden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, in der eindeutig bestimmt wird, dass schon bis zum 31.12.2012 ein Feuerstättenbescheid zu erlassen ist. Dies folgt aber auch aus der Gesetzessystematik, den europarechtlichen Vorgaben sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 17 SchfHwG stellt eine Übergangsregelung dar, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll, dass alle Eigentümer bis zum vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz am 01.01.2013 einen Feuerstätten-bescheid erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 34). Der Feuerstättenbescheid dient der Information der Eigentümer über die Art und über die Intervalle der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und der Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten. Auf dessen Grundlage können Eigentümer gem. § 2 Abs. 2 SchfHwG i. V. m. § 13 Abs. 3 SchfG bereits vor dem 01.01.2013 anfallende Schornsteinfegerarbeiten von Schornstein-fegerbetrieben eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchführen lassen. Die Übergangsvorschrift dient mithin der Herstellung der Dienstleistungsfreiheit. Deren Verletzung durch das bisherige Schornsteinfegerrecht hatte die Europäische Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren beanstandet, so dass eine Neuregelung erforderlich wurde (vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2011 – 4 A 2206/10–, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2011 – 8 ME 239/10–, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 B 30/11–, juris; VG Aachen, Urteil vom 15.03.2011 – 3 K 761/10–, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.05.2010 – 9 K 2201/09–, juris). Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 SchfHwG durch die Inbezugnahme in § 17 SchfHwG wird bestätigt durch die inzwischen erfolgte Änderung der Vorschrift durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341). In § 17 Abs. 1 heißt es nunmehr, dass für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters im Übrigen § 13 des Schornsteinfeger-gesetzes mit Maßgabe gilt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstätten-schau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Nach dieser Änderung ist nicht mehr zweifelhaft, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau gem. 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG gegenüber den Eigentümern einen Feuerstättenbescheid im Sinne des § 14 Abs. 2 SchfHwG zu erlassen haben. Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung der Klarstellung, dass Bezirksschornsteinfeger-meister bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide erlassen dürfen bzw. müssen (vgl. BT-Drucks. 17/5312, S. 11). Hinsichtlich der Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes bestehen nach Auffassung der erkennenden Kammer auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel dahin geäußert, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 2514/09–, juris). Der Schornsteinfeger übe ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale und regionale Arbeitsbereiche bilde, so dass – anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnähmen – nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschafteinheit erforderlich sei und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden könnten. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlange keine Regelung durch den Bund. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsfrage jedoch nicht geprüft, weil keine Tatsachen vorgetragen wurden, die eine abschließende Beurteilung erlaubten, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist. Das Schornsteinfegerwesen gehört dem Handwerk an und ist damit Gegenstand der konkurrieren Gesetzgebung gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Auf diesem Gebiet hat der Bund gem. Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die Wahrung der Wirtschafteinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftraumes der Bundesrepublik durch bundeeinheitliche Rechtssetzung geht. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Landesregelungen oder Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2003 – 2 BvF 1/01 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist nach Auffassung der erkennenden Kammer eine bundesrechtliche Regelung des Schornsteinfegerwesens auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 2 GG möglich und sinnvoll. Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht zwar darauf hin, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 01.01.2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm gem. § 13 SchfG bzw. §§ 13 ff. SchfHwG zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben nur innerhalb des Bezirks wahrnimmt, für den er bestellt ist (vgl. § 3 Abs. 1 SchfG bzw. § 8 Abs. 1 SchfHwG). Die Einrichtung der Kehrbezirke gem. § 7 SchfHwG und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stellt jedoch nur einen Teil der Regelungen des Schornsteinfegerrechts dar. Überwiegend beinhalten die Gesetze berufsrechtliche Regelungen, die mittelbar aber fast jeden Haushalt in Deutschland betreffen (vgl. Sydow, Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts, GewArch. 2009, 14 ff.). Die Neuregelung des Schornsteinfeger-rechts ist darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, weil das bisher geltende Schornsteinfeger-recht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen hatte (vgl Sydow, a.a.O.). Aus diesem Grund steht die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz offen, sofern sie eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen können (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 SchfHwG). Außerdem können die handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten ab dem 1. Januar 2013 an einen von den Eigentümern gewählten Schornsteinfegerbetrieb im In- oder europäischen Ausland vergeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG). In der bis zum 31.12.2012 laufenden Übergangsphase ist dies gem. § 2 Abs. 2 SchfHwG i. V. m. § 13 Abs. 3 SchfG bereits eingeschränkt möglich, indem Schornsteinfegerbetriebe aus dem europäischen Ausland beauftragt werden können. Grundlage der auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten bildet dabei der vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassene Feuerstättenbescheid, in dem die Art und die Intervalle der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt werden. Dies verdeutlicht, dass sowohl die Regelungen des Schornsteinfegerrechts im Allgemeinen als auch der zu erlassende Feuerstättenbescheid im Besonderen Wirkungen über die regional begrenzten Kehrbezirke hinaus entfaltet. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben räumlich auf den Kehrbezirk begrenzt, darf darüber hinaus aber die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb mit anderen qualifizierten Handwerkern auch außerhalb des Kehrbezirks anbieten. Sowohl das bisherige Schornsteinfegergesetz als auch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz regelt Eigentümerpflichten, mit denen die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes bezweckt wird. Auch an der Durchsetzung dieser Eigentümerpflichten entsprechend dem Zweck des Gesetzes besteht nach Auffassung der erkennenden Kammer ein gesamtstaatliches Interesse. Die Einteilung der Kehrbezirke gem. § 7 SchfHwG stellt demgegenüber letztendlich lediglich eine Verfahrensvorgabe zur Überprüfung der Einhaltung dieser Eigentümerpflichten dar. Zu einer solchen Regelung ist der Bund gem. Art. 84 Abs. 2 GG befugt. Die Darlegungen verdeutlichen, dass der regionale Bezug der eingerichteten Kehrbezirke nicht der einzige Aspekt für die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Eine weitergehende Prüfung war dem Bundesverfassungsgericht mangels vorgetragener Tatsachen aber nicht möglich. In Anbetracht der komplexen Materie und der vielfältigen Interessen, die unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zum Ausgleich gebracht werden mussten, ist die Kammer von der Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes trotz der vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel nicht überzeugt. Vielmehr sprechen die oben dargelegten bundesweiten und grenzüberschreitenden Bezüge für eine bundeseinheitliche Regelung. Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes mit Art. 72 Abs. 2 GG kommt daher auch unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des vorliegenden Feuerstätten-bescheids gem. § 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG sind gegeben. Grundsätzlich ist gem. § 17 Abs. 1 SchfHwG der Feuerstättenbescheid bei der Durchführung der Feuerstätten-schau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) zu erlassen. Der Beklagte hat am 26.10.2010 im Wohnhaus des Klägers eine Feuerstättenschau durchgeführt. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil er zu unbestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen und nach Treu und Glauben erkennbar sein muss. Die Regelung muss klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Bezugnahmen auf Unterlagen können ausreichend sein, sofern sie den Beteiligten bekannt sind und ihnen vorliegen oder jederzeit zugänglich sind (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rdnr. 5 ff.). In dem Feuerstättenbescheid vom 31.10.2010 sind lediglich die Anlagen und deren Standorte sowie im Weiteren eine Rechtsgrundlage angegeben. Welche konkreten Schornsteinfegerarbeiten an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durchzuführen sind, wird hingegen nicht aufgeführt. Dies ergibt sich erst aus der Rechtsgrundlage, die in der rechten Spalte der Tabelle aufgeführt ist. Eine solche Verweisung entspricht vorliegend nicht mehr dem Bestimmtheitsgebot des § 37 HVwVfG. Bei dem Schornsteinfegerrecht handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie. Zur Bestimmung der Eigentümerpflichten wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG Bezug genommen auf die 1. BImSchV. Weiter enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG die Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Verordnungen. Auf dieser Grundlage wurde die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 (BGBl.I S. 1292) erlassen. Darüberhinaus werden die Landesregierungen ermächtigt, weitere überprüfungspflichtige Anlagen zu bestimmen. Im Übrigen galten bis zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder gem. § 52 SchfHwG fort, mithin auch die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Hessen vom 18.11.1996 (GVBl. I S. 557). Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes enthält in Anlage 3 darüber hinaus ein Gebührenverzeichnis mit den gebührenpflichtigen Tatbeständen, die zuvor in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Landes Hessen vom 06.11.2008 (GVBl. I S. 936) geregelt waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den betroffenen Eigentümern durch die Angabe „KÜO Anlage 1 Nr. 3.1“ erkennbar ist, welche Schornsteinfegerarbeiten an der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage durchzuführen sind, zumal es sich nicht um eine geläufige Abkürzung handelt. Vergleichbares gilt für die Verweisung auf die 1. BImSchV § 15 Abs. 3. Abgesehen davon, dass der Eigentümer nicht notwendigerweise in Besitz dieses Regelwerkes ist, muss er hier zunächst ermitteln, ob für seine Anlage gem. §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind. Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zumutbar. Mit der Durchführung der Arbeiten werden zwar Fachkräfte beauftragt, die sich mit dem zugrunde liegenden Regelwerk auskennen. Erforderlich ist darüberhinaus jedoch, dass auch der Adressat eines Feuerstättenbescheids unzweifelhaft erkennt, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Er gibt die Durchführung der Arbeiten in Auftrag und kann unter anderem den günstigsten Anbieter im Wettbewerb nur ermitteln, wenn er die durchzuführenden Arbeiten benennen kann. Dies ist durch die Verweisung auf die Rechtsgrundlage vorliegend nicht gewährleistet. Im Übrigen ist auch durch die Änderung des § 17 Abs. 1 SchfHwG durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) nunmehr formuliert, dass durch schriftlichen Bescheid festzusetzen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen durchzuführen sind. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Feuerstättenbescheid vom 31.10.2010 ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar steht dem Beklagten diese Gebühr gem. § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 (BGBl. I S. 1292) i. V. m. Ziff. 5.8.1 der hierzu ergangenen Anlage 3 zu. Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigt, sie mit einem Bescheid festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 SchfG, der bis zum 31.12.2012 noch Gültigkeit entfaltet, macht der Bezirksschornsteinfe-germeister seine Gebühren durch eine spezifizierte Rechnung geltend. Werden die Gebühren und Auslagen trotz Mahnung nicht entrichtet, werden sie gem. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag durch Bescheid festgesetzt und nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Daraus ergibt sich, dass die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters beschränkt ist auf den Erlass des Feuerstättenbescheids und die übrigen in § 13 SchfG genannten hoheitlichen Aufgaben. Die Feststellung der Gebühr in einem Bescheid, der als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung dient, obliegt nach der eindeutigen Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG der zuständigen Verwaltungsbehörde. Wäre der Bezirksschornsteinfeger berechtigt, neben der Rechnung die Gebühr auch durch Verwaltungsakt festzusetzen, würde neben dem Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde ein zweiter Bescheid existieren, der ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein könnte. Um insoweit Unklarheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Gebühren durch Rechnung erhebt und die Feststellung durch vollstreckungsfähigen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt. Ohne dass es hierauf noch ankäme, dürfte der Feuerstättenbescheid vom 31.10.2010 auch deshalb rechtswidrig sein, weil er nur gegenüber dem Kläger ergangen ist. Der Kläger gibt an, neben seiner Ehefrau lediglich Miteigentümer des Grundstücks C-Straße in A-Stadt zu sein. Sollte diese Angabe zutreffen, dürfte der Feuerstätten-bescheid auch gegenüber der Ehefrau des Klägers zu erlassen gewesen sein. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG bestimmt nämlich, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) festsetzen. Schon die Verwendung des Plurals („Eigentümern“) zeigt, dass bei mehreren Eigentümern jeder Eigentümer Adressat des Feuerstätten-bescheids sein soll. Diese Auffassung steht aber auch mit dem Zweck des Feuerstätten-bescheids in Einklang, alle Eigentümer, die insgesamt zur Durchführung der im Feuer-stättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten verpflichtet sind, über die durchzuführenden Arbeiten und die dabei zu beachtenden Zeiträume zu unterrichten. Auch die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 306,00 € stößt auf rechtliche Bedenken. Die Wissenschaftsstadt A-Stadt ist zwar gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VwGO die in der Sache zuständige Widerspruchsbehörde. Vorliegend ist der Feuerstättenbescheid von dem beklagten Bezirksschornsteinfegermeister, mithin von einem beliehenen Unternehmen erlassen worden. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über den Widerspruch die beleihende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde zuständig, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 73 Rdnr. 3 am Ende). Die Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 24.11.1981 (GVBl. I. S. 425) regelt nicht, welche Behörde zuständig ist für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Feuerstättenbescheid. Aus § 1 Nr. 1b der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverord-nung ergibt sich jedoch, dass das Regierungspräsidium A-Stadt zuständig für die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern und somit die beleihende Behörde ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind hingegen gem. § 2 der Verordnung zuständig für die Aufsicht über die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters. Da die Überprüfung eines Feuerstättenbescheids eher der Aufsicht über die Tätigkeit des Bezirksschornstein-fegermeisters zuzuordnen ist, ist der Magistrat der Wissenschaftsstadt A-Stadt vorliegend die nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VwGO. Die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 306,00 € beruht auf § 14 Abs. 1 HessAGVwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 3 HVwKostG. Der Zeitaufwand von 255 Minuten für die Erstellung des Widerspruchsbescheids erscheint der Kammer trotz des Umstands, dass die Wider-spuchsbehörde jedenfalls in dem ebenfalls bei der Kammer anhängigen Verfahren 7 K 1813/10 schon mit der Problematik befasst war, als nachvollziehbar. Bedenken bestehen jedoch bezüglich der Anwendung des Gebührenrahmens des § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG darf die Gebühr lediglich bis zu dem Betrag erhoben werden, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. Die Gebühren für den Erlass eines Feuerstättenbescheids dürfen gem. § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 SchfG zwar nicht im Bescheid selbst festgesetzt werden. Dennoch ist die Amtshandlung nicht gebührenfrei, wie es § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG voraussetzt. Die Entgelte für die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters sind öffentlich-rechtliche Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes vom 16.06.2009 erhoben werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 – 8 B 141/89–, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da sich die Bedeutung des Feuerstättenbescheids, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, nur mit dem Auffangwert bemessen lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 – 4 E 1138/10–, juris, Rz. 3). Der Kläger ist – nach seiner Angabe – neben seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks C-Straße in A-Stadt. Der Beklagte, der für das Grundstück des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, führte am 26.10.2010 im Gebäude des Klägers eine Feuerstättenschau durch. Der Beklagte erstellte am 28.10.2010 eine Mängelmeldung, in der er vier Mängel beanstandete. Die Mängel teilte er mit Schreiben vom 30.10.2010 dem Bauaufsichtsamt der Stadt A-Stadt mit, da der Kläger nicht bereit sei, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Am 31.10.2010 erließ der Beklagte für die Liegenschaft C-Straße in A-Stadt einen an den Kläger adressierten Feuerstättenbescheid. In dem Bescheid heißt es, dass in der Liegenschaft nachfolgend aufgeführte Arbeiten zu den vorgegebenen Terminen zu veranlassen und durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb auszuführen sind. Es werden dann vier Anlagen („Abgasschacht (rußbeständig) des Gas-Heizkessels (Wohnhaus, Aufstellraum Keller, Kellergeschoss), Abgasanlage Nr. 1“, „Gas-Heizkessel (Wohnhaus, Aufstellraum Keller, Kellergeschoss)“, „Gas-Heizkessel (Wohnhaus, Aufstellraum Keller, Kellergeschoss)“, „Abgasleitung ohne Schacht des Kaminofens (Wohnhaus, Aufstellraum Erdgeschoss, Wohnzimmer), Abgasanlage Nr. 2“) angeführt, für die jeweils Termine genannt und eine Rechtsgrundlage angeführt wird. Außerdem wird in dem Bescheid eine Gebühr von 10,10 Euro festgesetzt. Der Bescheid wird u. a. damit begründet, dass der Beklagte als zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister für den Erlass des Feuerstättenbescheids sachlich und örtlich zuständig sei. Als Ergebnis der Feuerstättenschau sei von ihm festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) durchzuführen seien und innerhalb welchen Zeitraums dieses zu geschehen habe. Als Eigentümer der Liegenschaft sei der Kläger verpflichtet, die Ausführung der unter Nr. 1 dieses Bescheides aufgeführten Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie § 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz. Der Feuerstättenbescheid wurde dem Kläger am 01.11.2010 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 13.11.2010 erhob der Kläger Einwendungen gegen den Feuer-stättenbescheid. Mit Schreiben vom 13.11.2010 übersandte der Beklagte der Stadt A-Stadt einen „Widerspruch“ gegen den Feuerstättenbescheid. Mit Schreiben vom 22.11.2010 teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit, dass die mit Schreiben vom 13.11.2010 erhobenen Einwendungen gegen den Feuerstättenbescheid als Widerspruch zu werten seien, so dass nunmehr ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Dieses betreffe allerdings nur die Regelungen des Feuerstättenbescheids, nicht jedoch weitere Fragen hinsichtlich baurechtlicher Aspekte und zu Rechnungsbeträgen. Da noch andere Hauseigentümer Widerspruch eingelegt hätten, solle zunächst ein Musterverfahren mit dem Ziel der gerichtlichen Klärung durchgeführt werden und das vorliegende Verfahren zunächst ruhen. Mit Schreiben vom 08.12.2010 wandte sich der Kläger gegen ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens, worauf ihm die Stadt A-Stadt mit Schreiben vom 09.12.2010 eine Entscheidung über den Widerspruch in Kürze ankündigte und Gelegenheit zu Stellungnahme bis zum 15.12.2010 gab. Mit Schreiben vom 15.12.2010 bezeichnete der Kläger die von der Stadt A-Stadt gesetzte Frist als sittenwidrig, rechtswidrig und im Übrigen unverschämt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 wies die Stadt A-Stadt den Widerspruch des Klägers gegen den Feuerstättenbescheid vom 31.10.2010 zurück und setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 306 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Zur Begründung der Zurückweisung führte die Stadt A-Stadt an, dass sie von ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch ausgehe, da dies das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in einem Erlass ohne Datum aus dem Herbst 2010 festgelegt habe. An sich gehe sie aber davon aus, dass der Beklagte selbst über den Widerspruch zu entscheiden habe, da in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Schornsteinfegerwesen zahlreiche Maßnahmen betreffend die Schornsteinfeger angeführt würden, wofür das Regierungspräsidium, das keine Widerspruchsbescheide erlasse, und nicht die Magistrate der kreisfeien Städte zuständig seien. Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids sei § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Der Anwendung von § 14 SchfHwG stehe nicht entgegen, dass § 14 SchfHwG erst zum 01.01.2013 in Kraft trete, da sich aus einer Gesamtschau des gesamten Regelungsgehalts des SchfHwG, insbesondere des schon in Kraft getretenen § 17 SchfHwG, der bestimme, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlasse, ergebe, dass § 14 SchfHwG schon jetzt anwendbar sei. Die Festlegungen in den Feuerstättenbescheid genügten gerade noch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines entsprechenden Bescheids. Der Feuerstättenbescheid lasse nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen von dem Pflichtigen erwartet würden. Jeweils sei lediglich eine Anlage benannt, ohne dass direkt erkennbar wäre, ob dort gereinigt, gemessen, demontiert oder vielleicht neu angestrichen werden soll. Die konkrete Maßnahme ergebe sich letztlich erst aus der Rechtsgrundlage, die auf der rechten Seite in der Tabelle auf Seite 1 des Feuerstättenbescheids aufgeführt sei. Der Pflichtige sei somit gehalten, zunächst die exakt benannte Rechtsvorschrift herauszusuchen und dort nachzulesen, welche Maßnahmen angeordnet wurden. Im vorliegenden Fall erscheine eine solche Verweisung noch als zulässig. Allerdings wäre der jeweilige Schornsteinfegermeister gehalten, auf Nachfrage eines Kunden die jeweilige Rechtsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die Auflistung als äußert kundenunfreundlich bezeichnet werden müsse, so genüge sie dennoch den Vorgaben der Bestimmtheit, da es keinen besonderen Anlass gebe, aus welchem in einem Bescheid aus dem Bereich des Schornsteinfegerwesens selbst exakt sämtliche festgelegten Maßnahmen deutlich werden müssten und die erforderlichen Maßnahmen nicht zumindest aus einer Ermittlung aus dem Angaben in den Bescheid in Verbindung mit den in Bezug genommenen Verordnungen erkennbar würden. Der Kläger hat am 20.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger zunächst auf das ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängige Verfahren 7 K 1813/10. Darüberhinaus verweist der Kläger auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 04.02.2010, in dem in einem obiter dictum Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes geäußert würden, denen der Kläger beipflichte. Es werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des SchfHwG mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz einzuholen. Der angefochtene Bescheid wäre jedoch auch aus anderen Gründen aufzuheben. Der Kläger schließe sich der Rechtsauffassung des VG Köln an, dass der Erlass eines Feuerstättenbescheids vor dem Jahr 2013 mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Der Feuerstättenbescheid habe auch nicht nur gegen einen Miteigentümer ergehen dürfen. Aus dem Feuerstättenbescheid ergäben sich nämlich Duldungspflichten, die jedenfalls im Wege des Erlasses des sogenannten Zweitbescheides auch vollstreckt werden könnten. Ein Bezirksschornsteinfegermeister dürfe auch nicht Gebühren durch Verwaltungsakt festsetzen, sondern müsse eine Gebührenrechnung erstellen. Jedenfalls unterliege aber der Widerspruchsbescheid der Aufhebung. Nach dem SchfHwG würden die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt. An einer solchen Regelung fehle es, weil die Zuständigkeitsverordnung keine Bestimmungen über den Feuerstättenbescheid enthalte. Wäre die Stadt A-Stadt zuständige Widerspruchsbehörde, wäre jedenfalls die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr für den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Es könne nur eine Gebühr bis zu dem Betrag, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt worden sei, festgesetzt werden. Davon abgesehen sei aber auch der im Widerspruchsbescheid angegebene und im Einzelnen dargelegte Zeitaufwand nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 20.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Feuerstättenbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien. Das Bundesverfassungsgericht habe in der angeführten Entscheidung trotz Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundes die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lägen nicht vor. Der Kläger müsse sich der Mühe unterziehen darzulegen, inwiefern er selbst in seinen Grundrechten betroffen sei. Der Beklagte folge auch der Auffassung der Stadt A-Stadt, dass aufgrund der Verweisung des § 17 Abs. 1 SchfHwG von einer Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 SchfHwG auszugehen sei. Es spreche auch mehr für die Zuständigkeit der Stadt A-Stadt für die Entscheidung über den Widerspruch, was das zuständige Ministerium auch so festgelegt habe. Die Einwendungen gegen die Höhe der von der Widerspruchsbehörde festgesetzten Gebühren seien nicht nachzuvollziehen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist auch ein Heft Verwaltungsvorgänge des Beklagten gewesen.