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Beschluss

7 L 290/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0512.7L290.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bockholt aus Bottrop wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1270/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 8 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. med. B. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C2. ) vom 13. Januar 2010 festgestellte THC-Wert von 6,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal bzw. seit über 16 Jahren des erste Mal wieder Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -, 12 ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - bzw. nach einem ersten Konsum im Anschluss an eine langjährige Abstinenz das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffällig werden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines einmaligen Cannabiskonsums bzw. seines einmaligen Cannabiskonsums nach einer langjährigen Abstinenz konkret und glaubhaft dargelegt hätte. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -. 14 Daran fehlt es vorliegend. Vielmehr unterliegen die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seines Cannabiskonsums durchgreifenden Zweifeln. Abgesehen von einer längeren Vorgeschichte des Antragstellers im Drogenhandel sind auch seine Angaben zum zurückliegenden Cannabiskonsum widersprüchlich. So hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 24. März 2010 vortragen lassen, er konsumiere seit 1993 keine Betäubungsmittel mehr. Demgegenüber hat er im Schriftsatz vom 16. April 2010 ausführen lassen, die Behauptung des Antragsgegners, er sei bereits in den Jahren bis 1993 wegen illegalen Cannabiskonsums aufgefallen, sei nicht nachvollziehbar. Ein Konsum von Cannabis sei bei ihm niemals festgestellt worden. Dass diese Angabe nicht zutreffend ist, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts F. vom 6. Dezember 1993 (Az.: 58 Ds/67 Js 480/93), durch das der Antragsteller wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Haschisch verurteilt worden ist. Ausweislich dieses Urteils hat der Antragsteller selbst eingeräumt, vor März 1993 in einigen Fällen Haschisch zum Eigenkonsum erworben zu haben. 15 Unabhängig hiervon bestehen auch gewichtige Anhaltspunkte für einen weiteren Cannabiskonsum des Antragstellers in jüngerer Zeit. So wurde der Antragsteller, auf den die Polizei durch seine auffällige Fahrweise aufmerksam geworden war, am 6. Juli 2009 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Nach den polizeilichen Feststellungen roch es im Fahrzeug des Antragstellers deutlich nach Marihuana. Zudem hätten der Antragsteller und sein Beifahrer aus Sicht der Polizeibeamtinnen merklich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden; beide hätten unentwegt gelacht und sich über die Situation lustig gemacht. Ferner wurde zwischen den Vordersitzen des Fahrzeugs ein Beutel mit 49 g Marihuana gefunden. In der Fahrertür bzw. der Seitenablage befanden sich darüber hinaus mehrere Portionstütchen. Nach dem Eindruck der Polizei habe der Antragsteller nach Einwilligung in die Durchführung eines Drogenschnelltests nervös und unruhig gewirkt. Bevor der Test durchgeführt werden konnte, flüchtete er nach der Feststellung seiner Personalien unbemerkt vom Kontrollort. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs kommt es auf die zumindest missverständliche Äußerung der Ehefrau des Antragstellers vom 6. Juli 2009 nicht mehr an. 16 Deshalb kann dahinstehen, ob der Antragsteller gegenüber der Polizei im Rahmen des Vorfalls vom 14. Dezember 2009 selbst eingeräumt hat, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Hierauf weist die Mittelung des Polizeipräsidiums F. von diesem Tage hin (vgl. Verwaltungsvorgang, Beiakte Heft 1, Bl. 118 f.). Ausweislich dieser ist unter Punkt 3.2 angegeben: "Eingeräumter Konsum von Haschisch oder Marihuana: Bei mehr als drei Gelegenheiten im Monat". 17 Ist der Antragsteller bereits nach vorstehenden Ausführungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, kann ebenfalls dahinstehen, ob er zudem Konsument sog. harter Drogen ist (vgl. vorgenanntes Schreiben vom 14. Dezember 2009, ausweislich dessen der Antragsteller an diesem Tage gegenüber der Polizei angegeben haben soll, regelmäßig Betäubungsmittel (Kokain) zu konsumieren). Grundsätzlich wäre schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen; dies gilt unabhängig davon, ob unter der Wirkung harter Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 19 Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 20 Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 22