Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung eines "anderen Bewerbers" ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. 2. Der Landespersonalausschuss muss seine Entscheidung im Rahmen der internen Mitwirkung gegenüber der personalentscheidenden Stelle begründen. 3. Beamte, die bereits in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können "andere Bewerber" bei ihrem Dienstherrn sein. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. Januar 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/3 und die Klägerin 1/3 der der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Klägerin steht als Kreisobersekretärin im Dienst der Beklagten. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife begann sie am 1. August 1999 ihre Ausbildung im mittleren Dienst, die sie im Juni 2001 mit der Note "gut" abschloss. Im September 2001 nahm die Klägerin neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Kreissekretärin ein Studium des Wirtschaftsrechts in Abendform an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in F. auf und erlangte dort im Juli 2006 den Titel einer "Diplom-Wirtschaftsjuristin" mit der Gesamtnote "befriedigend (2,7)". Seit 15. November 2004 war die Klägerin in der Projektgruppe "°°°° °°°°°°°°°°°°°" auf einer Stelle des gehobenen Dienstes (A 10 BBesO) eingesetzt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beantragte die Klägerin, ihre Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) festzustellen. Am 22. September 2008 legte der Beklagte den Antrag beim Landespersonalausschuss im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen befürwortend vor. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin aufgrund ihrer allgemeinen Verwaltungsausbildung, des anschließenden Fachhochschulstudiums und der seit dreieinhalb Jahren andauernden Ausübung einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes über die erforderliche Berufs- und Lebenserfahrung verfüge. Sie sei seit November 2004 für die Projektgeschäftsstelle C. -O. erfolgreich tätig. Die Stelle entspreche von ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Im November 2008 teilte die Bezirksregierung N. dem Beklagten mit, dass dem Antrag Bedenken entgegenstünden. Der Antrag enthalte weder eine Begründung entsprechend § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses) zur Notwendigkeit der Beschäftigung der Klägerin als andere Bewerberin im gehobenen Dienst noch werde deutlich, dass der Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes eine Stelle vorgesehen habe. Unabhängig von der Bewertung, ob die Klägerin durch die von ihr erworbenen Qualifikationen und ihre Tätigkeit die für die Feststellung der Laufbahnbefähigung erforderliche Lebens- und Berufserfahrung vorweisen könne, stehe § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Verfahrensordnung einer Feststellung der Befähigung entgegen. Hiernach sei der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nur im Wege des in der LVO geregelten Aufstiegs und eben nicht über den Weg als anderer Bewerber möglich. Der Beklagte nahm hierzu am 24. November 2008 Stellung und teilte mit, dass er seit einiger Zeit einen erhöhten Personalbedarf durch nicht planbare Ausfälle zu verzeichnen habe. Im Jahr 2009 seien mehrere Stellen im gehobenen nichttechnischen Dienst zu besetzen. Deshalb bestehe ein dringendes dienstliches Interesse daran, die Klägerin mit ihren Qualitäten in den gehobenen nichttechnischen Dienst zu übernehmen. Er wäre ansonsten gehalten, die Klägerin zum Aufstieg vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzulassen. Dies würde erhebliche Ausbildungskosten verursachen und die Klägerin könnte ihre Arbeitskraft mehrere Jahre nicht einsetzen. Mit Bescheid vom 26. August 2009 teilte die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses dem Beklagten mit, dass der Landespersonalausschuss den Antrag in seiner Sitzung am 26. August 2009 behandelt und hierbei Folgendes beschlossen habe: "Der Antrag des Landrats des Kreises S. auf Feststellung der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen als andere Bewerberin für Frau Kreisobersekretärin N1. X. wird abgelehnt." Mit Schreiben vom 24. September 2009 bat die Klägerin den Beklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Daraufhin bat der Beklagte den Landespersonalausschuss über die Bezirksregierung N. , ihm eine Begründung der Entscheidung zuzuleiten, damit der Klägerin die Entscheidung erläutert werden könne. Die Bezirksregierung N. teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 17. November 2009 mit, dass sie in ihrer Stellungnahme den Antrag auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Verfahrensordnung ablehnend beurteilt habe. Diese Vorschrift sei Ausfluss der Auffassung des Innenministeriums, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften abschließend die Möglichkeiten eines Aufstieges in die nächsthöhere Laufbahn regelten. Der Aufstieg über die Einstellung als anderer Bewerber widerspreche der Systematik des Laufbahnrechts und stelle somit eine rechtswidrige Umgehung dar. Aus welchen Gründen letztendlich der Landespersonalausschuss den Antrag abgelehnt habe, sei nicht bekannt. Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses wies mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darauf hin, dass man nachvollziehen könne, dass der Beklagte und insbesondere die Klägerin ein Interesse an einer Begründung für die Antragsablehnung hätten. Allerdings werde um Verständnis dafür gebeten, dass der Landespersonalausschuss nur das Ergebnis seiner Beschlussfassungen - in diesem Fall die Ablehnung - bekanntgeben könne. Dieses ausnahmslose Vorgehen gründe in der besonderen Funktion des Gremiums, das unabhängig sei. Die den Mitgliedern von Gesetzes wegen eingeräumte Unabhängigkeit trage mit dazu bei, dass das dem Laufbahnrecht immanente Leistungsprinzip nicht im Rahmen von Personalentscheidungen durch sachfremde Erwägungen beschädigt werde. Die Sitzungen des Landespersonalausschusses seien nicht öffentlich. Die Bekanntgabe der Begründung des Ablehnungsbeschlusses würde Rückschlüsse auf den internen Willensbildungsprozess, die Entscheidungsfindung und das Abstimmungsverhalten ermöglichen und hierdurch die Unabhängigkeit der Mitglieder gefährden. Als Anlage wurde diesem Schreiben eine Stellungnahme des Innenministeriums beigefügt. Hierin heißt es, dass der Aufstieg von Beamten nicht über den Weg der Einstellung als anderer Bewerber i.S.d. § 13 des Landesbeamtengesetzes NRW erfolgen könne. Ein Beamter müsse sich vielmehr dem in der Laufbahnverordnung geregelten Aufstiegsverfahren unterziehen. Durch Bescheid vom 7. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst ab und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Landespersonalausschusses sowie auf die anschließende Stellungnahme der Geschäftsstelle. Die Entscheidung des Landespersonalausschusses sei nach § 103 Abs. 2 LBG für ihn - den Beklagten - bindend. Die Klägerin hat am 17. März 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie "andere Bewerberin" im Sinne der §§ 13, 3 und 45 LVO sei. Beamte, die bereits im Dienst desselben Dienstherrn stünden, seien vom Kreis der "anderen Bewerber" nicht ausgenommen. Die Vorschriften über den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst hätten keinen Ausschließlichkeitscharakter. Eine einzelfallbezogene Betrachtung habe der Landespersonalausschuss nicht vorgenommen, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2010 zu verpflichten, ihr die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprechend ihrem Antrag zuzuerkennen hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2010 zu verpflichten, ihren Antrag auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass ihn die ablehnende Entscheidung des Landespersonalausschusses binde und eine Ernennung der Klägerin eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages jedoch begründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Befähigung, weil es dem Gericht verwehrt ist, in die diesbezügliche Entscheidungskompetenz des Landespersonalausschusses einzugreifen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zuerkennung dieser Befähigung. Die Ablehnung der Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst durch Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf die nochmalige Befassung und Entscheidung des Landespersonalausschusses über den Antrag der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG). Danach stellt der Landespersonalausschuss die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, fest. Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Ablehnung allein auf die Entscheidung des Landespersonalausschusses bezogen. Entscheidungen des Landespersonalausschusses, die Voraussetzung für beamtenrechtliche Verwaltungsakte der Dienstbehörde des Beamten sind, unterliegen im Rahmen der Klage gegen die von der Dienstbehörde getroffenen Regelung der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung, da es sich nicht um vom Beamten gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - CI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31; Urteil vom 11. Juni 1969 - CI C 61.65 -, BVerwGE 32, 148. Ist die Entscheidung des Landespersonalausschusses rechtswidrig, so gilt dies auch für die allein darauf beruhende ablehnende Entscheidung der Dienstbehörde. So verhält es sich hier. Die Entscheidung des Landespersonalausschusses über die Befähigungsfeststellung anderer Bewerber ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Denn es handelt sich dabei um einen Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Landespersonalausschuss einen Beurteilungsspielraum besitzt. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob der Landespersonalausschuss den anzuwendenden Begriff der durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen Befähigung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zängl in: GKÖD, § 21 BBG (a.F.) Rn. 7b; OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 1 L 62/07 - (juris). Ausgehend davon ist die Entscheidung des Landespersonalausschusses rechtsfehlerhaft. Sie erweist sich bereits als formell rechtswidrig, da der Klägerin - auch auf Nachfrage - die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung nicht mitgeteilt wurden. Zwar ist die Entscheidung des Landespersonalausschusses eine interne Mitwirkungshandlung gegenüber der Einstellungsbehörde, die keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Beruht die ablehnende Entscheidung der Behörde jedoch auf dem ablehnenden Beschluss des Landespersonalausschusses, so wirkt dieser Beschluss ähnlich wie ein Verwaltungsakt unmittelbar auf geschützte Rechtspositionen (hier: Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) ein. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG findet daher § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) analoge Anwendung. Art und Umfang der Begründung müssen sich auch hier daran orientieren, dass die Begründung Voraussetzung für die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung und damit für effektiven Rechtsschutz ist, so dass zumindest auf Verlangen die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte dargelegt werden müssen. Soweit der Landespersonalausschuss unter Berufung auf seine besondere Funktion ("unabhängiges Gremium") darauf hinweist, er könne eine Begründung nicht bekanntgeben, so führt dieses "ausnahmslose Vorgehen" dazu, dass dem von der Entscheidung Betroffenen ein Rechtsschutz unmöglich gemacht wird. Eine vollständige Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann durch die bloße Mitteilung des Beschlusstenors nicht gewährleistet werden. Eine solch schwerwiegende Beschränkung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die vom Landespersonalausschuss mitgeteilten Bedenken (Unabhängigkeit der Mitglieder, nichtöffentliche Sitzungen, vertrauliche Beratungen) vermögen ein Absehen von einer Begründungspflicht nicht zu tragen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Mitteilung der Gründe, die für die Entscheidung maßgebend waren, eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Mitglieder zu Folge hätte. Ebenso wenig beinhaltet eine Entscheidungsbegründung die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens einzelner Gremiumsmitglieder oder ihrer Stellungnahmen im Rahmen der (geheimen) Beratung. Es verlangt nur, dem Betroffenen darzulegen, welche Erwägungen das Gremium im Ergebnis zu seiner Entscheidung bewogen haben. Im Übrigen hat auch das erkennende Gericht mit seinen unabhängigen Richtern dieses Urteil, das auf Grund geheimer Beratung zustande gekommen ist, zu begründen (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Landespersonalausschusses erweist sich zudem als materiell rechtswidrig. Legt man den Hinweis des Innenministeriums vom 11. Dezember 2009 zu Grunde, so spricht viel dafür, dass für die Entscheidung des Landespersonalausschusses maßgeblich war, dass die Klägerin sich in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes befunden hat und deshalb für sie eine Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber schon nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Verfahrensordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses) als unzulässig erachtet wurde. Damit hat der Landespersonalausschuss die hier gebotene einzelfallbezogene Prüfung ersichtlich nicht vorgenommen. Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss grundsätzlich als Laufbahnbewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (§ 3 LBG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG kann in das Beamtenverhältnis auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat; von einem solchen "anderen Bewerber" dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden (§ 13 Abs. 1 LBG). Die Klägerin ist "anderer Bewerber" im Sinne von § 13 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG, § 45 Laufbahnverordnung NRW (LVO). Anderer Bewerber ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 6 C 52.78 - BVerwGE 66, 207, 210; Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 12.83 - BVerwGE 70, 330, 332; vgl. für Angestellte im öffentlichen Dienst: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1977 - 1 A 843/76 - ZBR 1978, 172. Nach dieser rein negativen Abgrenzung reicht das Nichtvorliegen eines für die angestrebte Laufbahn wesentlichen Elements: etwa das Fehlen der Vorbildung, des Vorbereitungsdienstes oder der Laufbahnprüfung. Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG - und insbesondere die Vorschrift des 2. Halbsatzes, die andere Bewerber nur für den Fall bestimmter in anderen Gesetzen geregelter Vorbildungserfordernisse ausschließt - sind Beamte, die bereits im Dienst desselben Dienstherrn stehen und die Befähigung für eine andere Laufbahn erstreben, vom Kreis der "anderen Bewerber" nicht ausgeschlossen. Im Übrigen enthält das LBG kein Verbot hinsichtlich der Übernahme anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis. Tadday/Rescher, § 45 LVO NRW, Anm. 4 c; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -. Auch bietet die Formulierung "innerhalb des öffentlichen Dienstes" erworbene Lebens- und Berufserfahrung gewichtige Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der bereits im Dienst befindlichen Beamten. Soweit der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG jedoch von einer "Berufung" in das Beamtenverhältnis ausgeht, deutet dies im Ansatz darauf hin, dass die Vorschrift nur im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses Bedeutung haben könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990, NwZ-RR 1990, S. 425 f. Die systematische Auslegung stützt hingegen die Annahme, dass auch ein im Dienst befindlicher Beamter anderer Bewerber sein kann. Die Vorschriften über den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst - § 23 LBG, § 30 LVO - haben keinen Ausschließlichkeitscharakter. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass der Weg über den Aufstieg als "Spezialweg" für bereits im Dienst befindliche Beamte der einzige Weg in die nächsthöhere Laufbahn sein soll. Der Aufstieg bildet vielmehr gegenüber der Einstellung als anderer Bewerber ein Aliud. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -; Zängl in: GKÖD, § 21 BBG (a.F.) Rn. 10. Zwar sind die Sonderregelungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber nicht dazu bestimmt, die für den Aufstieg geltenden Anforderungen zu umgehen. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 D 45/89 -, NVwZ-RR 1990, S. 425 f. Deshalb kann die die fachbezogene Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn allein oder die bloße Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 LVO (vierjährige Dienstzeit, gute Leistungen) bzw. das zusätzliche Bestehen der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes mit der Note "gut" (§ 30 Abs. 2 Buchstabe b LVO) keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber darstellen. Denn dann würden die weiteren Anforderungen an Aufstiegsbeamte (Einführungslehrgang, Laufbahnprüfung) ausgehöhlt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass es bereits im Dienst befindliche Bewerber gibt, die ausnahmsweise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Lebens- und Berufserfahrung (möglicherweise auch außerhalb des öffentlichen Dienstes) gewonnen haben. Durch eine derart flexible Entscheidungspraxis kann der Landespersonalausschuss dem Zweck des § 22 LBG in geeigneter Weise entsprechen, besonders befähigte Bewerber für eine bestimmte Laufbahn auch dann zu gewinnen, wenn diese Bewerber bereits im Dienst des Landes stehen, aber eine Laufbahnvoraussetzung nicht erfüllen. Zugleich hat er es in der Hand, durch eine einerseits den Einzelfall würdigende und andererseits restriktive Praxis einer Aushöhlung der Aufstiegsvorschriften entgegenzuwirken. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -; vgl. auch Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 38 BLVO Rn. 25. Der Gesichtspunkt, dass auch der "andere Bewerber" regelmäßig eine Probezeit absolvieren muss (§ 46 LVO), spricht ebenfalls nicht für einen solchen Ausschließlichkeitscharakter des Aufstiegs. Entsprechend § 83 Abs. 6 LVO ist für einen bereits im Dienst befindlichen Beamten ein Surrogat für die Probezeit möglich: Der Beamte kann in seinem bisherigen Status eine Bewährungszeit absolvieren. Schließlich spricht Art. 33 Abs. 2 GG für dieses Auslegungsergebnis. Die Gewährleistung chancengleicher Eignungsauslese ist nicht auf Eingangsämter beschränkt und gilt auch für bereits im Dienst befindliche Beamte, soweit sie eine höhere Laufbahn anstreben. Auch diese Beamten können beanspruchen, nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem derartigen öffentlichen Amt zu erhalten. Durch den Ausschluss bereits im Dienst befindlicher Beamter nimmt sich der Landespersonalausschuss die Möglichkeit, von der im Einzelfall bei einem Beamten möglicherweise vorhandenen Befähigung für ein höherwertiges öffentliches Amt überhaupt Kenntnis zu nehmen. Damit aber ist diesen Beamten der Zugang zu Ämtern der nächsthöheren Laufbahn nicht unter den gleichen Voraussetzungen eröffnet wie allen anderen. Vgl. Tadday/Rescher, § 45 LVO NRW, Anm. 4 c. Erfüllt die Klägerin damit die Tatbestandsvoraussetzung des "anderen Bewerbers" im Sinne von § 13 Abs. 3 LBG, so ist die Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss eröffnet. Diese Entscheidung hat er bisher nicht getroffen. Der Antrag der Klägerin ist ohne inhaltliche Prüfung ihrer Befähigung abgelehnt worden, weil § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung des LPA NRW angewendet wurde, wonach bereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Beamte von der Anwendung der § 13 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG generell ausgeschlossen sind. Auf den Einzelfall der Klägerin bezogene Überlegungen hat der Landespersonalausschuss nicht angestellt. Das Absehen von einer einzelfallbezogenen Prüfung kann nicht durch § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung legitimiert werden. Denn § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung verstößt gegen höherrangiges Recht. Der generelle, dauerhafte Ausschluss von bereits im Dienst befindlichen Beamten aus dem Kreis der anderen Bewerber steht mit dem durch § 13 LBG vorgegebenen Rahmen nicht im Einklang. Wenn eine gesetzliche Vorschrift wie hier § 13 LBG in Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG und bei Wahrung des Ausnahmecharakters des Instituts des "anderen Bewerbers" den Kreis der begünstigten Normadressaten unter Einbeziehung der bereits im Dienst befindlichen Beamten weit zieht, darf eine untergesetzliche Regelung nicht ganze Gruppen von potenziell Begünstigten von Vornherein aus dem Anwendungsbereich der Norm ausschließen. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.