OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 6441/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0914.6K6441.08.00
9mal zitiert
22Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Neubau von sechs Einfamiliengruppenhäusern zu erteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Neubau von sechs Einfamiliengruppenhäusern zu erteilen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin eines Architektur- und Planungsbüros. Sie begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Einfamiliengruppenhäusern auf dem Eckgrundstück S. Straße (Bundesstraße 225, südliche Seite)/ M. Straße (westliche Seite) in N. (Gemarkung N. , Flur 136, Flurstücke 195 und 194 - ehemaliges gemeinsames Flurstück 131). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Flächennutzungsplan stellt Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Flurstück 194 (S. Straße 178) ist mit einem Wohnhaus bebaut. Daran ist auf dem südlich angrenzenden Flurstück 195 ein Gebäude angebaut, in dem eine Gaststätte mit Saal und zwei Wohneinheiten untergebracht waren. Das Gebäude auf dem Flurstück 195 soll abgerissen werden. An seiner Stelle sollen entsprechend dem Baugenehmigungsantrag der Klägerin vom 18. März 2008 (bzw. 4. Juni 2008) - wiederum als Anbau an das Gebäude auf dem Flurstück 194 - sechs Einfamilienhäuser als Häusergruppe entstehen. Die Häuser sollen jeweils eine Dachterrasse haben. Auf den Flurstücken 194 und 195 ist weiter die Errichtung von zwölf Stellplätzen und zwei Garagen und im süd-westlichen Bereich des Grundstücks die Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer Fläche von etwa 64 qm vorgesehen. Die Zufahrt zum Grundstück soll über eine Durchfahrt im zu errichtenden Gebäude unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 194 von der M. Straße aus erfolgen. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück S. Straße 174 (Flurstück 129) befindet sich ein Wohnhaus mit Garage. Für dieses Grundstück ist im Baulastenverzeichnis zu Lasten des Flurstücks 195 aufgrund einer Bewilligung aus dem Jahr 1975 eine Zuwegungsbaulast eingetragen. Die Baulast umfasst einen 3,75 Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 102). Bis auf die Breite der Zufahrt ist der im Baulastenverzeichnis vorhandene Plan im Maßstab 1:500 nicht vermaßt. Im weiteren Verlauf des Flurstücks 195 nach Westen knickt die Zuwegung nach Norden und dann wieder in einer Länge von etwa 9 Metern nach Westen ab und reicht bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 195. Drei der von der Klägerin geplanten Stellplätze liegen (teilweise) auf der von der Zuwegungsbaulast umfassten Fläche. Die Baulast ist nicht auf dem Lageplan des streitgegenständlichen Vorhabens verzeichnet. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück (Flurstück 102) betreibt der Beigeladene einen landwirtschaftlichen Betrieb. In einem auf der Grenze zum Flurstück 195 errichteten Nebengebäude sind u.a. ein Korntrocknungsgebläse und ein Kühlungsgebläse untergebracht. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur geplanten Außenwand sowie den beiden südlich gelegenen Dachterrassen des Vorhabens der Klägerin beträgt 6 Meter. Der Errichtung dieses Schuppens liegen folgende Baugenehmigungen zugrunde: Unter dem 27. März 1933 wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Stalles mit Remise mit den Maßen 21,70 x 8,00 Metern erteilt. In den zugehörigen Bauvorlagen ist die grenzständige Mauer als "Brandmauer" gekennzeichnet. Der westliche, etwa 4,40 Meter breite Bereich trägt die Bezeichnung "Schweineställe". Mit Bauschein vom 1. September 1945 wurden der teilweise Wiederaufbau (nach Zerstörung infolge von Kriegsschäden) und die Erweiterung des Schuppens um einen Anbau mit den Maßen 5,40 x 7,50 Metern genehmigt. (Beiakte Heft 8, Bl. 58 und 65). Der ursprünglich als "Schweineställe" bezeichnete Bereich ist in der Grundsrisszeichnung als "Remise" bezeichnet. Eine Kennzeichnung der grenzständigen Außenmauer als "Brandwand" ist nicht vorgenommen. Nach den Feststellungen des Beklagten aus einem am 21. Juli 2010 genommenen Aufmaß (Beiakte Heft 12, Blatt 2) beträgt die Breite des heute vorhandenen Schuppens im östlichen Bereich 8,07 Meter und im westlichen Bereich 8,10 Meter; die Länge beträgt 27,10 Meter (21,70 Meter Länge der ursprünglichen Errichtung und 5,40 Meter Länge des Anbaus). Unter dem 16. April 1968 wurde eine Baugenehmigung u.a. zum Ausbau eines Heizraumes in dem grenzständigen Schuppen für eine Korntrocknungsanlage erteilt (Beiakte Heft 4, Blatt 11 und 7). In der grenzständigen Außenwand war insoweit zunächst eine Belüftungsöffnung in der Größe von 25 x 25 cm vorgesehen. Nach Erteilung einer Baugenehmigung zum Betrieb einer ölgeheizten Korntrocknungsanlage unter dem 14. August 1968 (Beiakte Heft 11, Blatt 25), erging unter dem 21. August 1968 (Beiakte Heft 4, Blatt 18 und 16) eine Abweichungsgenehmigung, mit der die Vergrößerung der Zuluftöffnung auf 40 x 40 cm gestattet wurde. Die heute vorhandene Zuluftöffnung in der beschriebenen grenzständigen Außenwand hat eine Größe von etwa 30 x 50 cm. Außerdem schließt die grenzständige Wand mit dem aufliegenden Dach nicht vollständig ab. Im westlichen Teil des Grundstücks liegt auf der Mauerkrone ein Abdeckblech auf, auf dem wiederum eine Regenrinne aufliegt. Zwischen dem Abdeckblech und der Mauerkrone sowie zwischen Abdeckblech und Regenrinne bestehen durchgängig Abstände im Zentimeterbereich. Im östlichen Grundstücksbereich, in dem ursprünglich auf dem Flurstück 195 ebenfalls ein grenzständiges Gebäude errichtet war, ist die Regenrinne auf die Dachhaut des Giebeldaches aufgekantet. Zwischen der Fußpfette der Dachkonstruktion und der Holzschalung für die Aufkantung der Dachregenrinne ist das Dach nicht gedeckt, so dass sich etwa 15 bis 20 cm breite Öffnungen der Dachhaut ergeben. Bestandteil des streitgegenständlichen Bauantrags der Klägerin ist ein Gutachten des Büros Q. D. GmbH aus E. vom 30. September 2008 über eine Schallmessung des Korngebläses und des Kühlungsgebläses des Beigeladenen. Wegen des Ergebnisses wird auf das in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte Heft 1, Bl. 137 ff enthaltene Gutachten Bezug genommen. Der Beigeladene hält auf seinem Grundstück vor allem Schweine. Die Schweinehaltung erfolgt in einem an das Wohnhaus des Beigeladenen angebauten, umgekehrt L- förmigen Gebäudeteil ("Schweinestall") sowie in einem Gebäude ("Schweinezuchtstall") im südlichen Teil des Grundstücks. Der Schweinestall befindet sich in einer Entfernung von etwa 21 Metern, der Schweinzuchtstall in einer Entfernung von etwa 45 Metern von der Grundstücksgrenze zum Flurstück 195. Den Gebäuden zur Schweinehaltung liegen folgende Baugenehmigungen zugrunde: Für den Schweinestall wurden unter dem 3. Februar 1936 und unter dem 18. März 1952 Baugenehmigungen zur Erweiterung von Stallgebäuden bzw. einer Scheune erteilt (Beiakte Heft 8, Bl. 31 und 128). Angaben zur Anzahl der zu haltenden Tiere enthalten die Baugenehmigungen nicht. Für den Neubau des Schweinezuchtstalls im südlichen Grundstücksbereich wurde eine Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 (Beiakte Heft 2, Bl. 104) erteilt. Nach der zugehörigen Betriebsbeschreibung sollen darin 90 Ferkel (Stall 1), 16 ferkelführende Sauen (jeweils acht Tiere in den Ställen 2 und 3), 42 produktive Sauen (Stall 4) und zehn Leersauen sowie 2 Eber (Stall 5) gehalten werden. Für die Errichtung des Stallneubaus wurde den Bauvorlagen ein Geruchsgutachten des Dr.-Ing. T. T1. aus E1. vom 28. März 1984 auf der Grundlage eines Entwurfs aus dem Jahr 1983 der 1986 verabschiedeten VDI-Richtlinie 3471 (Schweinehaltung) beigefügt. Der Gutachter kam darin zu dem Ergebnis, die notwendigen Abstände zu der vorhandenen Wohnbebauung würden nicht eingehalten. Daher seien technische Maßnahmen erforderlich wie entweder der Einbau eines Biofilters in den neu zu errichtenden Schweinezuchtstall oder die Installation einer Abluftanlage für den alten und den neu zu errichtenden Stall. In der erteilten Baugenehmigung ist die Installation einer Abluftanlage in dem bereits vorhandenen Schweinemaststall und in dem neu zu errichtenden Schweinezuchtstall vorgesehen. Unter dem 1. März 1999 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllekellers (Beiakte Heft 3, Bl. 83). In den zugehörigen Bauvorlagen ist angegeben, dass der Beigeladene auf seinem Hof 8 Mastrinder, 100 Zuchtsauen, 80 Mastschweine und 300 Legehennen in Käfighaltung hält (Beiakte Heft 3, Bl. 7). Der Güllekeller befindet sich unter Teilen des Schweinestalles. Nach Angaben der Landwirtschaftskammer hält der Beigeladene auf seinem Grundstück insgesamt 120 Zuchtsauen mit 500 - 600 Ferkeln und 80 Mastschweine. Der Beklagte geht von der Haltung von 80 Mastschweinen, 20 - 30 Schweinen und Zuchtsauen sowie im Schweinzuchtstall von 48 produktiven Sauen, zwei Ebern, zehn Leersauen und 90 Absatzferkeln aus. Entlang der M. Straße befindet sich im Übrigen beidseitig Wohnbebauung. Auf der östlichen Seite sind mehrere aus zwei oder drei Gebäuden bestehende Hauszeilen oder Doppelhäuser vorhanden. Bei dem Gebäude Nr. 22 handelt es sich um ein ehemaliges Gewerkschaftsbildungszentrum, das später als Jugendwohnheim und Jugendbildungsstätte ("S1. ") genutzt wurde und heute als Asylbewerberwohnheim dient. In dem Gebäudekomplex wird weiter eine Kindertagesstätte betrieben. Auf dem Flurstück 135 befindet sich ein Hundeübungsplatz. Wohnbebauung befindet sich auch südlich und nördlich der S. Straße westlich der Einmündung Langehegge. Im einzelnen wird auf den im Ortstermin vom 14. Januar 2010 durch den Beklagten überreichten Lageplan verwiesen (Blatt 79 der Gerichtsakte), von dessen Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten sich die Beteiligten im Ortstermin überzeugt haben. Zusätzlich zu den im Plan eingezeichneten Gebäuden befindet sich ein weiteres Gebäude nördlich des im Plan eingezeichneten Gebäudes auf dem Flurstück 137. Nördlich der S. Straße, gegenüber der Einmündung der M. Straße, befindet sich eine ehemalige Schule. Im Gebäude S. Straße 188 wird die Gaststätte "Q1. " betrieben. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei dort als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht zulässig. Es widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" des Flächennutzungsplans, werde durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und lasse die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 7 BauGB). Am 17. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das Vorhabensgrundstück befinde sich im Innenbereich und füge sich in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung bilde einen Ortsteil nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der Bebauungszusammenhang werde von den Gebäuden südlich der S. Straße, beginnend in Höhe der Einmündung der K.-------straße im Westen bis zur Einmündung der M1. im Osten und beiderseits entlang der M. Straße bis zur Straße Am M2. gebildet. Dieser Bebauungskomplex weise rund 50 Gebäude mit zum Teil erheblichem Bauvolumen auf und habe daher das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht. Auch eine organische Siedlungsstruktur sei vorhanden, indem die Gebäude ganz überwiegend straßenrandnah an die erschließende M. Straße gebaut seien. Nicht erforderlich sei, dass der Bebauungskomplex einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche und als städtebauliche Einheit in Erscheinung trete. Auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung dürfe dabei nicht abgestellt werden. Auch Raumordnungs- und Flächennutzungspläne dürften für die vorzunehmende städtebauliche Bewertung der bestehenden Bebauung nicht herangezogen werden. Aber auch für den Fall der Bewertung des Vorhabensgrundstücks als Teil des Außenbereichs seien öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht berührt, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Ihr Vorhaben setze sich auch nicht unzumutbaren Immissionen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus. Ein landwirtschaftlicher Betrieb könne sich im Innenbereich nicht gegenüber hinzutretender Wohnnutzung gleichsam "abschotten". Sie müsse ausschließlich auf genehmigte Nutzungen Rücksicht nehmen. Das Trocknungs- und das Kühlungsgebläse, die Lüftungsöffnungen zwischen den Dachsparren und dem Mauerwerk sowie die Öffnung in einer Größe von ca. 30 x 50 cm in der Außenwand des grenzständigen Schuppens des Beigeladenen seien nicht bauaufsichtlich genehmigt. Die ursprüngliche Baugenehmigung für die Maueröffnung vom 16. April 1968 sei wegen abweichender Errichtung des Bauvorhabens erloschen. Mit den Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand verstoße der Beigeladene auch gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bzw. gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung in der im Jahr 1968 anzuwendenden Fassung. Das errichtete Gebäude weiche in seinen Ausmaßen gravierend von einer unter dem 27. März 1933 erteilten Baugenehmigung ab, so dass auch diese Baugenehmigung als Grundlage für die Nutzung des Schuppens ausscheide. Durch die Verwirklichung ihres Vorhabens entstehe keine Konfliktlage zwischen unverträglichen Nutzungen, da der Beigeladene bereits ohne ihr Vorhaben auf die vorhandene Wohnnutzung (S. Straße 170/ 172, 174 und 178 sowie M. Straße 3 und 5) in vergleichbarer Art und Weise Rücksicht nehmen müsse. Die zu Lasten des Flurstücks 195 eingetragene Zuwegungsbaulast hält die Klägerin für von Anfang an unwirksam. Der von dem Beklagten vorgelegte Lageplan im Maßstab 1:500 sei zu unbestimmt, um die genaue Lage der von der Baulast erfassten Fläche ausreichend festzulegen. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise dieser Plan inhaltlicher Bestandteil einer zugehörigen Baulasterklärung geworden sein sollte. Danach habe die Baulast von ihr bei Stellung ihres Bauantrages nicht berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin hält die von ihr vorgelegten Bauvorlagen für ausreichend bestimmt. Zwar enthielten die vorgelegten Pläne mit der Bezeichnung der Höhe der südlichen Außenwand von 85,41 Meter eine Falschbezeichnung, diese sei aber offenkundig und könne anhand der sonstigen Angaben ohne Weiteres ausgeräumt werden. Weiter gehe aus den Planunterlagen hervor, dass für die südliche Gebäudeseite lediglich Absturzsicherungen für die Türöffnungen, nicht aber Balkone vorgesehen seien. Anfang Juli 2010 hat die Klägerin beim Beklagten neue Bauvorlagen eingereicht, mit denen nach ihrer Auffassung etwaige Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit ausgeräumt würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zum Neubau von sechs Einfamiliengruppenhäusern zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr einen entsprechenden planungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zu seiner Auffassung, das Vorhabensgrundstück befinde sich im Außenbereich, die Entwicklung der Stadt N. seit vorindustrieller Zeit an. Die Stadt N. sei durch eine verdichtete Stadtmitte und weitere urbane Stadtteile geprägt. Daran schließe sich im Süden ein etwa 2 - 3 km breiter Landschaftskorridor an, der durch den Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche, Forstfläche oder besonderer Naturraum dargestellt sei. In diesem Bereich befinde sich der hier in Frage stehende Siedlungsbereich entlang der M. Straße als Außenbereich, der sich ausgehend von einer klassischen Fuhrmannsgaststätte an der S. Straße entwickelt habe. In den 1930er Jahren seien zahlreiche Häuser gebaut worden, die auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb angelegt gewesen seien. In den 1960er Jahren seien der reformpädagogisch orientierte und auf Außenbereichsflächen angewiesene Jugendhof "S1. " errichtet und zudem Baulücken durch die Errichtung weiterer Wohngebäude geschlossen worden. Der Siedlung fehle bis heute jegliche urbane Funktionszuweisung. Für eine solche Funktion könne auch nicht die ehemalige Schule nördlich des Kreuzungspunktes S. Straße/ M. Straße angeführt werden. Der Beklagte verweist weiter auf den genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der grenzständige Schuppen des Beigeladenen sei in den Jahren 1933 und 1945 genehmigt und anschließend entsprechend den genehmigten Bauvorlagen betrieben worden. Auch die Zuluftöffnung in der Außenwand für die Korntrocknungsanlage sei genehmigt worden. Die Öffnungen in der Außenwand unterhalb der Dachsparren erklärten sich durch ortstypische Bergschädeneinwirkungen und dadurch, dass sich ursprünglich auf dem Flurstück 195 ebenfalls eine grenzständige - höhere - Nebenanlage befunden habe. Eine Genehmigung des Vorhabens der Klägerin nehme dem Betrieb des Beigeladenen die Entwicklungsmöglichkeiten und gefährde möglicherweise sogar dessen Bestand. Das ergebe sich im Hinblick auf die genehmigte Schweinehaltung aus einer massiven Unterschreitung der Abstände, die nach der VDI-Richtlinie 3471 (Schweinehaltung) einzuhalten seien. Auch vorliegende Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer kämen zu dem Ergebnis, dass die bestehende landwirtschaftliche Nutzung mit einer hinzukommenden Wohnbebauung unverträglich wäre. Schließlich befänden sich drei der beantragten Stellplätze unzulässiger Weise auf einer Fläche, die durch Baulast als Zuwegung zum Flurstück 129 gesichert sei. Der Beklagte hält die Baulast auch ohne vermaßten Plan für bestimmbar, da mit Hilfe von Schleppkurvenschablonen eine eindeutige Bestimmung der Maße möglich sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Errichtung der Luftzufuhröffnung in der grenzständigen Außenwand sei von der Baugenehmigung vom 16. April 1968 umfasst, die Abweichung von den Maßen der Bauzeichnungen sei nicht so schwerwiegend, dass die genannte Baugenehmigung erloschen sei. Der sonstige Baubestand sei bereits in den Jahren 1933 und 1945 genehmigt worden. Die vorhandene "Sparrenlüftung" sei nicht unüblich und vom genannten Genehmigungsbestand ebenfalls umfasst. Im Übrigen seien nachbarliche Abwehrrechte insoweit auch verwirkt. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Bewertung schließt er sich der Auffassung des Beklagten an, wonach das Vorhabensgrundstück Teil des Außenbereichs sei. Im Übrigen hält er die von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen für unbestimmt, so dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Zunächst unterschieden sich Ansichts- und Grundsrisszeichnungen hinsichtlich der Errichtung von Dachaustritten an der Südseite des Vorhabens. Weiter stimme die eingezeichnete Brüstungshöhe für die Dachterrassen in den Lageplänen und den Grundrisszeichnungen des Dachgeschosses nicht überein. Beide Unstimmigkeiten führten zu einer Veränderung der einzuhaltenden Abstandflächen. Die Anordnung des geplanten Kinderspielbereiches verstoße gegen § 9 Abs. 2 BauO NRW. Die Klägerin habe schließlich keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt, weil sie die Flächen des Vorhabensgrundstücks, die von Baulasten betroffen seien, nicht gekennzeichnet habe. Es sei nicht Sache des Beklagten, im Genehmigungsverfahren entsprechende Nachforschungen anzustellen. Man dürfe die Baulast nicht für nichtig halten, ohne die von ihr betroffenen Grundstückseigentümer zuvor anzuhören. Der Beklagte hat vom Kreis S2. als Unterer Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme zur Geruchsbelästigung durch Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen erbeten. Dafür hat die Untere Immissionsschutzbehörde die Geruchseinwirkungen mit Hilfe des Modellberechnungsprogramms SMOD (Screening Model for Odour Dispersion) auf der Grundlage des vom Beklagten als zulässig angenommenen Tierbestandes und auf der Grundlage des vom Beigeladenen und der Landwirtschaftskammer angegebenen Tierbestandes prognostiziert. In einem Schreiben an den Beklagten vom 23. August 2010 führt sie aus, dass im ersten Fall keine Einwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten seien und im zweiten Fall in auf den benachbarten Grundstücken, u.a. dem Vorhabensgrundstück mit Geruchsbelästigungen von 10 - 15 % der Jahresstunden zu rechnen sei. In einem weiteren Schreiben der Unteren Immissionsschutzbehörde an den Beklagten vom 6. August 2010 heißt es, das Geruchsgutachten des Dr.-Ing. T. T1. aus E1. vom 28. März 1984 entspreche im Wesentlichen den Vorgaben der gültigen VDI-Richtlinie 3471 vom Juni 1986 und könne zur Abschätzung der einwirkenden Geruchsimmissionen herangezogen werden. Die Kammer hat am 14. Januar 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin und am 6. Juli 2010 eine (erste) mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so dass die beantragte Baugenehmigung zu erteilen ist, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Bauvorhaben der Klägerin wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft, das für diesen Fall nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ausgeschlossen ist. Danach ist der Umfang der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten Vorschriften beschränkt. Gegenstand des Baugenehmigungsantrags sind die unter dem 18. März 2008 beim Beklagten eingereichten und unter dem 4. Juni 2008 ergänzten bzw. geänderten Bauvorlagen zur Errichtung von sechs Einfamiliengruppenhäusern. Später (im Oktober und November 2008) eingereichte Unterlagen waren lediglich Diskussionsgrundlagen für Gespräche, die die Bauvorlageberechtigten während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens mit Vertretern des Bauordnungsamtes des Beklagten geführt haben. Eine Änderung des Bauantrages sollte durch die zum Teil durch E-Mail übersandten Unterlagen erkennbar nicht bewirkt werden. Der Baugenehmigungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren enthalten die Bauvorlagen keine vor die Außenfassade vortretenden Balkone, die abstandflächenrechtlich nicht berücksichtigt worden wären. Bei den zeichnerischen Darstellungen der Südansicht des Bauvorhabens (Beiakte Heft 1, Blatt 63) handelt es sich nicht um Balkone oder Austritte, sondern um Absturzsicherungen nach § 41 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauO NRW, die ausweislich der West- und Ostansicht des Bauvorhabens (Beiakte Heft 1, Blatt 60 und 61) nicht vor die Fassade vortreten und damit für die Berechnung der Abstandflächen ohne Bedeutung sind. Die Bauvorlagen enthalten auch keine sich widersprechenden Angaben zu den Wandhöhen des Bauvorhabens. Die Wandhöhe an der Südseite des Gebäudes ist im Lageplan (Beiakte Heft 1, Blatt 66) mit 85,41 m über NN angegeben. In der Schnittzeichnung (Beiakte Heft 1, Blatt 64) ist die in § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW definierte Wandhöhe an der Südseite des Gebäudes nicht angegeben. Diese Angabe ist in der Schnittzeichnung auch nicht erforderlich. Soweit die Bauvorlagen im Lageplan und in der Grundsrisszeichnung des Dachgeschosses (Beiakte Heft 1, Blatt 59) mit 83,98 m über NN und 84,25 m über NN unterschiedliche Angaben zu den Brüstungshöhen aufweisen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 eine ausreichende Konkretisierung zum Gerichtsprotokoll erklärt, wonach die maßgebliche Höhe der Brüstung 84,25 m über NN betragen und maßgeblich die Grundrisszeichnung des Dachgeschosses sein soll. Dem danach beantragten Bauvorhaben stehen im vereinfachten Verfahren zu beachtende Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und des Bauordnungsrechts (II.) nicht entgegen. I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben im Innenbereich (I.1.) zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (I.2.) und die gebotene Rücksicht auf die in seiner unmittelbaren Nähe gelegene Bebauung nimmt (I.3.). Diese über § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch gesetzlich abgesicherte Anforderung folgt aus dem im Merkmal des "Sich Einfügens" (§ 34 Abs. 1 BauGB) enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt (I.4.) bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 1. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindliche Antragsfläche liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht besitzt, trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, S. 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, Juris-Dokument. Die berücksichtigungsfähige Bebauung muss das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erreichen und über das Gewicht einer Splittersiedlung hinausgehen. Zu berücksichtigen sind dabei Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Frage, welche Anzahl von Gebäuden erforderlich ist, um das notwendige städtebauliche Gewicht zu erreichen, lässt sich nur mit Blick auf die jeweilige Siedlungsstruktur der Gemeinde erreichen. Die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils in einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet wird bei einer Zahl von etwa 30 berücksichtigungsfähigen Gebäuden gesehen. Vgl. Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10. Februar 2000 - 5 K 1791/97 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10 A 1502/00 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur organischen Siedlungsstruktur ausgeführt: Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Der Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Das ist für das Vorliegen eines Ortsteils lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für die Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten muss. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das ein, was - in Gegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung - dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38. Maßgeblicher Bebauungskomplex für die Prüfung des Vorliegens eines Ortsteils ist die Bebauung auf beiden Seiten der M. Straße bis zur Einmündung Am M2. sowie die Bebauung auf der südlichen Seite der S. Straße vom Gebäude 158a bis zum Gebäude 188. Ob auch die Gebäude auf der nördlichen Seite der S. Straße sowie die Gebäude S. Straße 142 - 146b zu diesem Bebauungskomplex gehören, kann dahinstehen. Denn bereits die erstgenannte Bebauung besitzt hier das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht. Er besteht aus einer Anzahl von berücksichtigungsfähigen Gebäuden, die deutlich über 30 liegt. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Wohngebäude, die teilweise als Doppelhäuser oder Häuserzeilen ausgestaltet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu Blatt 79 der Gerichtsakte überreichten Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2.000 Bezug genommen, der nach den übereinstimmenden Angaben von Klägerin und Beklagtem im Ortstermin vom 14. Januar 2010 den tatsächlichen Bestand der Bebauung zutreffend wiedergibt. Hinsichtlich der Siedlungsstruktur der Stadt N. ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Ruhrgebietsgroßstadt handelt, für die das erforderliche städtebauliche Gewicht von Siedlungskomplexen, das durch Bestands- und Fortentwicklungswürdigkeit vermittelt wird, eher anzunehmen ist als für (etwa kreisfreie) Städte einer deutlich großstädtischeren Prägung. Der genannte Bebauungskomplex weist auch die erforderliche organische Siedlungsstruktur auf. Diese wird wesentlich durch die staßenrandnahe Bebauung der bereits ausparzellierten Grundstücke mit Wohnhäusern entlang der erschließenden M. Straße vermittelt. Dadurch ist eine straßenorientierte Siedlungsentwicklung eingeleitet, die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens gestattet und damit iim Gegensatz zur andernfalls anzunehmen unerwünschten Splittersiedlung steht. Hinzu kommen hier Nutzungen, die ebenfalls in gewissen Ansätzen für eine städtebauliche Fortentwicklungsmöglichkeit des Bereichs sprechen, nämlich Gaststätte und Kindertagesstätte. Ob in diesem Sinne auch noch das relativ großflächige Gebäude der ehemaligen (und heute in Teilen als Asylbewerberunterkunft genutzten) Jugendbildungsstätte zu bewerten ist, kann dahinstehen. Nicht entscheidend für die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur sind entgegen dem Vortrag des Beklagten die historische Entwicklung des Bebauungskomplexes sowie die in Regionalplanungen und Flächennutzungsplänen zum Ausdruck kommenden planerischen Vorstellungen. Die Antragsfläche ist auch Teil des so verstandenen Bebauungszusammenhangs. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dass das Grundstück von zusammenhängender Bebauung umgeben ist, reicht allein nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, weil es selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = NVwZ - RR 1992, S. 227 und Beschlüsse vom 22. Juli 1993 - 4 B 78.93 -, vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, S. 428, = BauR 2000, S. 1310. Daran gemessen nimmt das Vorhabensgrundstück an diesem Bebauungszusammenhang teil. Es ist Teil der Staßenrandbebauung, die sich entlang beider Seiten der M. Straße und teilweise auf der südlichen Seite der S. Straße erstreckt. Größere Lücken in der maßgeblichen Bebauung, die zum Verlust des Eindrucks der Geschlossenheit führen könnten, sind - mit Ausnahme der Flurstücke 88, 89 und 100 - nicht erkennbar. Ob das Grundstück des Beigeladenen gemeinsam mit den genannten, unbebauten Flurstücken einen Außenbereich bildet, kann hier dahinstehen. An der Zugehörigkeit des Vorhabensgrundstücks zum den Innenbereich bildenden Bebauungszusammenhang änderte auch die Annahme eines dann benachbarten Außenbereichs nichts. Gleich, ob man die Flurstücke 88, 89 und 100 als bloße Lücke im Bebauungszusammenhang oder diese Flurstücke gemeinsam mit dem Grundstück des Beigeladenen als Außenbereich ansehen würde, ginge durch eine dann jeweils vorhandene Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs der insgesamt gegebene Eindruck der Geschlossenheit nicht verloren. In diesem wie in jenem Fall wäre das Antragsgrundstück (noch) als Teil dieses Bebauungskomplexes anzusehen, der neben der straßenrandnahen Bebauung der M. Straße für das Antragsgrundstück maßgeblich auch durch die Bebauung S. Straße 158a - 188 vermittelt wird. 2. Das Vorhaben fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmalen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung kann offenbleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entspricht oder ob es sich um eine von Wohnnutzung dominierte Gemengelage unter Einschluss des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen handelt. In beiden Fällen wäre das Vorhaben als Wohnbauvorhaben seiner Art nach zulässig, § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 bzw. 4 BauNVO im erstgenannten bzw. § 34 Abs. 1 BauNVO im letztgenannten Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben der Klägerin sich nicht hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Auch die Beteiligten, in erster Linie der zur Prüfung berufene Beklagte, haben insofern keine Bedenken geäußert. 3. Durch die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, S. 449 = ZfBR 1983, S. 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, S. 697 = BauR 1994, S. 354 = BRS 55 Nr. 168 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, S. 1050 = DVBl 2000, S. 192 = ZfBR 2000, S. 128; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. Dabei bedarf Rücksicht nicht nur der, der von Lärm- und Geruchsimmissionen betroffen ist . Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm zur Verfügung gestellten Raumes für die Verbreitung der Emissionen nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen Umwelteinwirkungen gehören die auf das Vorhaben der Klägerin einwirkenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hier keine Anfechtungssituation vorliegt, in der sich der Emittierende gegen heranrückende Wohnbebauung mit der Befürchtung wehrt, durch das hinzukommende Vorhaben werde ihm ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt. In einer solchen Konstellation ist das hinzukommende Wohnbauvorhaben regelmäßig bereits dann nicht als rücksichtslos zu bewerten, wenn es nicht stärkeren Belastungen des Emittierenden ausgesetzt ist als bereits vorhandene und vergleichbare Wohnbebauung. Denn dem Emittierenden wird dann gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr an Rücksicht abverlangt als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -. Danach kann die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb angenommen werden, weil das bereits vorhandene Wohnhaus S. Straße 174 in vergleichbarer Entfernung von dem Betrieb des Beigeladenen wie das Vorhaben der Klägerin besteht. Aber auch nach der dann vorzunehmenden konkreten Betrachtung für das Vorhaben der Klägerin setzt sich dieses nicht beachtlichen, unzumutbaren Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus. Dabei ist Rücksicht nur auf legale, das heißt von einer Baugenehmigung gestattete oder aber im materiellen Sinne bestandsgeschützte, d.h. genehmigungsfähige baulische Anlagen und die von ihnen ausgehenden Emissionen zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134/94 -, BRS 56 Nr. 164. a) Die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen sind nicht in diesem Sinne legal und damit für das Vorhaben der Klägerin unbeachtlich. Für die hier vorzunehmende Betrachtung kommen als relevante Lärmimmissionen ausschließlich die von dem grenzständigen Schuppen des Beigeladenen aus auf das Vorhabensgrundstück einwirkenden Geräusche des Korntrocknungs- und des Kühlungsgebläses in Betracht. Diese Geräuschimmissionen sind aber weder durch den Bestand einer Baugenehmigung gestattet noch sind oder waren sie baurechtlich genehmigungsfähig: Die Geräuschimmissionen sind weder aufgrund der Baugenehmigung vom 27. März 1933 zur Errichtung eines grenzständigen Stalles mit Remise und der Baugenehmigung vom 1. September 1945 zum Wiederaufbau und zur Erweiterung dieses Gebäudes noch aufgrund der am 14./ 21. August 1968 erteilten Baugenehmigung zum Einbau einer Korntrocknungsanlage gestattet. Dabei kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung vom 27. März 1933 bereits deshalb als Grundlage für die Errichtung der Scheune und damit auch als Grundlage für die vom Betrieb der in der Scheune vorhandenen Anlagen ausgehenden Emissionen ausscheidet, weil diese offenbar in (geringer) Abweichung von der genehmigten Breite von 8,00 Metern, nämlich nicht in einer Breite zwischen 8,07 und 8,10 Metern errichtet worden ist. Weiter kann offen bleiben, ob die in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 1. September 1945 angegebene Breite von 7,50 Metern dazu führt, dass die Scheune abweichend von der genannten Genehmigung erweitert worden ist oder ob es sich bei der Bezeichnung "7,50" um eine offensichtliche Falschbezeichnung an Stelle des korrekten Maßes von 8,00 Metern handelt, wozu die Kammer neigt. Weiter kann auch offen bleiben, ob die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr 1933 bereits deshalb erloschen ist, weil offenbar bis zum Jahr 1945 der zunächst durch Baugenehmigung von 1933 als Schweinestall genehmigte westliche Teil der Scheune zur Remise umgenutzt worden ist, ohne dass diese Nutzungsänderung genehmigt worden wäre. Die Nutzung "Remise" ist in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 1. September 1945 eingetragen. Schließlich kann auch dahinstehen, ob eine mögliche legalisierende Wirkung der Baugenehmigungen von 1933 und 1945 dadurch entfallen ist, dass in der grenzständigen Außenwand der Scheune eine Belüftungsöffnung für die Korntrocknungsanlage in den Maßen 30 x 50 cm geschaffen worden ist, obwohl die unter dem 14. bzw. 21. August 1968 erteilte Baugenehmigung eine Öffnung in den Maßen 40 x 40 cm vorsah. Denn die mögliche Legalisierungswirkung der genannten Baugenehmigungen aus den Jahren 1933, 1945 und 1968 ist jedenfalls dadurch entfallen, dass die grenzständige Außenwand der Scheune unterhalb der Dachsparren und oberhalb des Abschlusses der Außenwand in erheblichem Umfang Öffnungen enthält, die offenbar der Belüftung des Gebäudes dienen. Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Forderung nach einer Brandwand im westlichen Bereich der Scheune möglicherweise deshalb nicht mehr besteht, weil für den im Jahr 1945 als Anbau genehmigten Teil in den Bauvorlagen - im Gegensatz zu der Baugenehmigung aus dem Jahr 1933 - eine Eintragung als Brandwand nicht vorgenommen worden ist. Denn jedenfalls der sich nach Osten hin anschließende Teil der Mauer ist auf einer namhaften Länge von mehreren Metern nicht bis unter die Dachhaut geführt, sondern nur so weit errichtet, dass eine Öffnung über der Mauer besteht. Dabei handelt es sich entgegen der Erklärung des Beklagten nicht nur um acht fehlende Mauersteine auf einer Länge von etwa einem Meter, sondern nach den vorliegenden Lichtbildern und den Feststellungen im Ortstermin um eine durchgängige Öffnung oberhalb der Mauerkrone bis zu dem Bereich der Außenwand im östlichen Grundstücksteil, in dem die Regenrinne mittels eines Kastens auf der Dachhaut angebracht ist. Die beschriebene Öffnung erweckt den Anschein, als sei eine Schicht der Mauersteine, die erforderlich wäre, um die Mauerkrone mit der Dachhaut abzuschließen, nicht aufgebracht oder später wieder entfernt worden. Eine solche Öffnung in der grenzständigen Außenwand der Scheune war niemals genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Bereits in der Baugenehmigung vom 27. März 1933 war durch eine zusätzlich vorgenommene Grüneintragung "Brandmauer" auf die Anforderungen an die Außenmauer hingewiesen worden. Auch die zeichnerische Darstellung des Wandabschlusses dürfte eindeutig sein. Durch die im Jahr 1968 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Korntrocknungsanlage hat sich an diesen Anforderungen nichts geändert. Zwar ist 1968 wohl (inzident) eine Abweichungsentscheidung ergangen, indem eine Maueröffnung für die Zuluft der Korntrocknungsanlage genehmigt worden ist. Dadurch ist aber nicht generell der Charakter als Gebäudeabschluss- oder Brandwand verloren gegangen. Denn bei der genehmigten Öffnung handelt es sich nur um einen relativ kleinen Bereich von 40 x 40 cm auf einer Gesamtlänge der Wand von etwa 27 Metern gegenüber der durchgängig an der Wand vorhandenen Lüftungsöffnung im für die Feuerübertragung sensiblen Gebäudebereich des Holzdachstuhls. Die Brandwand ist durch die Zulassung der Maueröffnung zwar in gewissem Umfang "entwertet" worden, ihre Eigenschaft als solche ist aber nicht vollständig aufgehoben worden. Diese Eigenschaft erfordert neben dem grundsätzlichen Verbot, die Wand mit Öffnungen zu versehen, die weitere Einhaltung von Voraussetzungen, wie etwa die Errichtung in einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse und die Beachtung von Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfalle. Die jedenfalls zum Verlust der möglichen formellen Legalität führenden Öffnungen in der Brandwand waren seit der erstmaligen Genehmigung der Errichtung der Scheune durch Baugenehmigung vom 27. März 1933 auch nicht genehmigungsfähig. Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 31 Rn. 14 zum bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht geltenden Verbot, Öffnungen in der als "äußerer Brandwand" bezeichneten Gebäudeabschlusswand zuzulassen. Das Erfordernis, Brandwände und sonstige Gebäudeabschlusswände ohne Öffnung zu errichten (§§31 Abs. 4, 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der heute geltenden BauO NRW) trägt dem Gedanken Rechnung, dass ein Feuerüberschlag auf das Nachbargrundstück verhindert werden soll. Gerade, was den Bereich des Übergangs von Mauer zur Dachhaut betrifft, handelt es sich um einen für Feuerüberschlag besonders sensiblen Bereich, für den besonderer Wert auf eine Ausführung ohne Öffnung zu legen ist. Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 33 Rn. 13 und 14. Daran gemessen waren die hier in Frage stehenden Öffnungen, was ihre Größe, Erstreckung über mehrere Meter der Außenmauer und Anordnung unterhalb der Dachhaut der Scheune anbetrifft, niemals genehmigungsfähig und damit auch nicht materiell legal. Es bedarf keiner Klärung, ob die Außenmauer von vornherein in der heute bestehenden Weise mit den Lüftungsöffnungen errichtet wurde, ob diese Öffnungen nachträglich durch Entfernen entsprechender Mauersteine geschaffen wurden oder ob es sich entsprechend dem Vorbringen des Beklagten um "Bergschäden" handelt (was das Gericht nach den vorliegenden Lichtbildern und dem Ergebnis des vom Berichterstatter des Verfahrens durchgeführten Ortstermins allerdings für wenig wahrscheinlich hält). Denn in jedem Fall wäre durch die Schaffung der Öffnungen bzw. deren anhaltende Nichtbeseitigung eine etwaige Genehmigung erloschen, ein genehmigungsfähiger Zustand ist nicht vorhanden. Angesichts dessen kann dahinstehen, wie die Öffnungen im östlichen Bereich der Außenwand der Scheune zu beurteilen sind, die sich wohl als Öffnung der Dachhaut oberhalb der Außenmauer darstellen. Schließlich führt auch der Betrieb des Kühlungsgebläses im östlichen Bereich der Scheune zur Illegalität der Lärmemissionen des Beigeladenen. Der Betrieb erfolgt nicht auf der Grundlage einer baurechtlichen Genehmigung. Selbst wenn der Einbau und Betrieb des Kühlungsgebläses für sich genommen genehmigungsfrei sein sollten, sind jedenfalls die Vorgaben des materiellen Baurechts, unter anderem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, einzuhalten. Das ist aber wegen der hier auf das Antragsgrundstück einwirkenden unzumutbaren Lärmimmissionen nicht der Fall. b)Das Wohnbauvorhaben der Klägerin setzt sich auch nicht unzumutbaren Geruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus. Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Kreises S2. in seiner Eigenschaft als Untere Immissionsschutzbehörde steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zugelassene Schweinehaltung nicht zu unzumutbaren Immissionen am Wohnbauvorhaben der Klägerin führt. Das gilt jedenfalls, wenn man die Zahl der nach Auffassung des Beklagten zulässigerweise zu haltenden Schweine zugrundelegt aber wohl auch dann, wenn man die Angaben des Beigeladenen zur tatsächlich gehaltenen Anzahl von Schweinen in Ansatz bringt. Da die vor der Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 zur Errichtung eines Schweinezuchtstalls erteilten Genehmigungen zur Errichtung von Tierställen keine Angaben zur zulässigen Anzahl der Haltung von Tieren enthielten, lässt sich der Gesamtumfang der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zulässigen Tierhaltung nicht ohne Weiteres exakt bestimmten. Die vom Beklagten angenommenen Zahlen von 80 Mastschweinen, 20 - 30 Schweinen und Zuchtsauen sowie im Schweinzuchtstall von 48 produktiven Sauen, zwei Ebern, zehn Leersauen und 90 Absatzferkeln erscheinen dem Gericht jedoch durchaus plausibel, sind die Zahlen für den Schweinezuchtstall doch durch die Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 festgeschrieben und liegen die sonstigen Annahmen durch die Größenordnung der im Übrigen genehmigten Ställe nahe. Der vom Beigeladenen angegebene tatsächliche Bestand von 120 Zuchtsauen mit 500 - 600 Ferkeln und 80 Mastschweinen liegt im für den Beigeladenen günstigen Fall noch innerhalb des Genehmigungsbestandes für den landwirtschaftlichen Hof, ohne dass eine genaue Festlegung der Grenzen des Genehmigungsbestandes für die hier vorzunehmende Bewertung erfolgen müsste. Es spricht Vieles dafür, dass jedenfalls eine noch weitergehende Haltung von Tieren als vom Beigeladenen angegeben vom Bestand der erteilten Genehmigungen nicht mehr gedeckt wäre. Die Untere Immissionsschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beklagten vom 23. August 2010 aus, nach den Ergebnissen des Modellberechnungsprogramms SMOD (Screening Model for Odour Dispersion) sei bei dem vom Beigeladenen angegebenen Tierbestand unter anderem auf dem Vorhabensgrundstück mit einer Jahresgeruchsbelästigung von 10 - 15 % der Jahresstunden zu rechnen. Eine solche Belastung ist in der vorgefundenen Situation hinzunehmen. Im Falle des Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung ist das Schutzniveau der Wohnbebauung eingeschränkt. Eine solche Umgebung ist regelmäßig durch landwirtschaftliche Nutzung mit Tierhaltung geprägt, auf die sich die Wohnbebauung derart einstellen muss, dass ihr ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet ohne landwirtschaftliche Nutzung hinzunehmen wären. Das gilt unabhängig davon, ob die maßgebliche Umgebungsbebauung den Charakter eines faktischen Dorfgebiets erreicht oder - wie hier - als Gemengelage bzw. Aufeinanderstoßen von faktischem Wohngebiet auf Außenbereich mit landwirtschaftlicher Prägung zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung der von der Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 (GIRL 2008) aufgestellten Immissionsrichtwerte von 15 % Jahresgeruchsstunden für Gewerbe-/ Industriegebiete und Dorfgebiete ist die hier pessimal prognostizierte Geruchsbelästigung von 10 - 15 % Jahresgeruchsstunden für die vorgefundene bauliche Situation hinzunehmen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, ZfBR 2009, S. 482 und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für Wohnnutzung bis zu 25 % Jahresgeruchsstunden hinzunehmen sind. Sofern man die vom Beklagten angenommenen Zahlen zur maximal zulässigen Haltung von Tieren auf der landwirtschaftlichen Hofstelle des Beigeladenen in Ansatz bringt, ergibt sich eine noch deutlich günstigere Immissionssituation. Nach dem Ergebnis des Modellberechnungsprogramms SMOD ist für diesen Fall mit keiner nennenswerten Geruchsbelästigung unter anderem auf dem Antragsgrundstück zu rechnen. Die Untere Immissionsschutzbehörde als zuständige Fachbehörde hält die Abschätzung der Geruchsbelastung mittels der Screeningmethode des Modellberechnungsprogramms SMOD für gut möglich. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Einschätzung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots durch die Tierhaltung des Beigeladenen gegenüber dem Vohabensgrundstück der Klägerin ist auch plausibel angesichts des Geruchsgutachtens des Dipl.-Ing. T1. aus E1. vom 28. März 1984, das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Schweinezuchtstall des Beigeladenen gefertigt worden ist. Der Kreis S2. als Untere Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass dieses Gutachten zur Abschätzung der Geruchsimmissionen auf dem Vorhabensgrundstück durchaus taugliche Grundlage sein kann. Auch wenn verschiedene Annahmen des Gutachters hinterfragt werden können, wie etwa der zugrundegelegte Tierbestand oder der anzusetzende Schutzabstand, zieht das Gericht nach der fachkundigen Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde das Ergebnis des Gutachtens als weitere Erkenntnisquelle und als Bestätigung des Ergebnisses des Modellberechnungsprogramms SMOD heran. Da der Beigeladene die in jenem gutachten empfohlenen Maßnahmen vorgenommen und überdies durch den Bau eines Güllekellers die Ställe weitermodernisiert hat, dürfte eine positive Einschätzung der Immissionssituation möglich sein. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen steht auch fest, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt bleiben. II. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 1. Dem Vorhaben der Klägerin steht nicht die zu Lasten des Antragsgrundstücks in das Baulastenverzeichnis von N. zu Baulastenblatt Nr. 345 (später übertragen zu Baulastenblatt Nr. 6365) eingetragene Zuwegungsbaulast für das Flurstück 129 entgegen. Denn diese ist trotz der erfolgten Eintragung in das Baulastenverzeichnis von Anfang an unwirksam und damit für das vorliegende Bauvorhaben unbeachtlich. Denn der eingetragenen Baulast fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit. Eine Baulast muss mit Rücksicht auf die Bedeutung für den jeweils verpflichteten Grundstückseigentümer Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung klar und eindeutig kennzeichnen. Dafür ist zunächst die textliche Beschreibung der Baulast heranzuziehen, regelmäßig bedarf es eines ergänzenden Lageplans als Bestandteil der Baulasterklärung. Ein solcher Lageplan muss seinerseits die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau - zumindest hinreichend bestimmbar - wiedergeben. OVG NRW, Urteile vom 29. September 1978 - XI A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156 und vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, NJW 1993, S. 1284 = BRS 54 Nr. 158. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der der Baulasterklärung beigefügte und zu den Unterlagen des Baulastenverzeichnisses genommene Lageplan im Maßstab 1: 500 gestattet die exakte Bestimmung der auf dem Antragsgrundstück freizuhaltenden Flächen für die Zuwegung zum Flurstück 129 nicht. Denn von der bezeichneten Durchfahrtfläche, die zwei Abknickungen enthält, ist lediglich die Breite der Zufahrt mit 3,75 Metern vermaßt. Grundsätzlich ist ein Lageplan aber zu vermaßen, um die exakte Lage und den Verlauf der Baulastfläche bestimmen zu können. Vgl. OVG NRW a.a.O.; Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 83 Rn. 80. Angesichts des Maßstabes des Lageplans von 1 : 500 lässt sich die exakte Lage der Fläche auch nicht erfassen. Denn der verwendete Maßstab von 1 : 500 reicht für den Zweck, den der Plan zu erfüllen hat, nicht aus. Bei der dabei vorliegenden Beziehung von 0,50 Metern Länge in der Wirklichkeit zu einem Millimeter Länge in der Plandarstellung lässt sich anhand der zeichnerischen Schraffur des Lageplans eine hinreichend exakte Bestimmung nicht vornehmen. Nichts anderes würde gelten, wenn - wie der Beklagte wohl meint - zugehöriger Lageplan für die hier in Frage stehende Baulast der geänderte Plan wäre, der sich in einer Baugenehmigungsakte für das Flurstück 129 befindet (Beiakte Heft 18, Blatt 72= Beiakte Heft 19, Blatt 1). Auch in diesem Plan wäre die Baulastfläche - unbeschadet der gegenüber dem ursprünglichen Lageplan vorgenommenen Erweiterung der Fläche - unbestimmt. Im Übrigen ist dieser geänderte Plan offenbar nie in das Baulastenverzeichnis gelangt. Die Baulastfläche ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf sonstige Art und Weise bestimmbar. Soweit der Beklagte meint, eine Vermaßung des Lageplans und damit eine ausreichende Bestimmbarkeit der Baulastfläche könne mit Hilfe von Schleppkurvenschablonen zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen vorgenommen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst fehlt es in den maßgeblichen Baulastdokumenten an jeglichem Hinweis darauf, dass die Bestimmung der für die Baulast erforderlichen Fläche auf dem Antragsgrundstück und die maßgebliche Erklärung des Grundstückseigentümers überhaupt mit der Hilfe von Schleppkurvenberechnungen bzw. -schablonen erfolgt ist oder erfolgen sollte. Weiter ist in keiner Weise sichergestellt, dass es sich bei der Bestimmung der Fläche mit der Hilfe von Schleppkurvenschablonen um die einzige Möglichkeit zur Bestimmung der Flächen handelt. Schließlich erscheint es ausgeschlossen, eine hinreichende Bestimmbarkeit anzunehmen, wenn dafür so besondere technische Hilfsmittel wie Schleppkurvenberechnungen und darüberhinaus spezieller Sachverstand des Anwenders erforderlich sind. Die mit der besonderen Förmlichkeit des Baulastverfahrens u.a. bezweckte Warnfunktion für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks würde in diesem Falle erkennbar verfehlt. Danach kann dahinstehen, ob die hier in Frage stehende Baulast auch wegen weiterer, von der Klägerin gerügter formeller Mängel, wie einer nicht ausreichenden Verbindung von Baulasterklärung und Lageplan nichtig ist. Die Frage der Wirksamkeit der Baulast ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen unabhängig davon zu beurteilen, ob der von ihr Begünstigte oder Belastete an einem Verfahren beteiligt worden ist und insofern Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Die Beurteilung einer im öffentlichen Interesse bestellten Baulast nach rechtsstaatlichen Kriterien wie dem der hinreichenden Bestimmtheit erfolgt nach objektiven Kriterien unabhängig von der Einschätzung möglicherweise Betroffener. Ob die Klägerin unabhängig von der Beantwortung der materiellen Frage, ob ihrem Vorhaben Baulasten entgegenstehen, unter Umständen unvollständige Bauvorlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingereicht hat, ist für den hier zu beurteilenden Genehmigungsanspruch ohne Belang. Der Beklagte hat den Bauantrag jedenfalls nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NR zurückgewiesen, das Gericht hält den Bauantrag für entscheidungsfähig. 2. Dem Vorhaben der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BauO NRW entgegen, wonach bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen auf dem Grundstück eine ausreichende Spielfläche für Kinder bereitzustellen ist. Die von der Klägerin vorgesehene Anlage des Spielbereiches in der südwestlichen Ecke des Vorhabensgrundstücks genügt den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen aus § 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Die Spielfläche kann ohne Weiteres von den benachbarten Stellplätzen in geeigneter Weise durch Bepflanzung oder eine sonstige nicht baugenehmigungspflichtige Umwehrung abgegrenzt werden, um von fahrenden Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahren für spielende Kinder hinreichend abzuwehren. Die von der grenzständigen Scheune des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen sind, wie gezeigt, illegal und damit für die Anlage des Spielplatzes nicht beachtlich. 3. Verstöße gegen sonstige, im Verfahren nach § 68 BauO NRW beachtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch vom Beklagten nicht als Bedenken während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden. Damit, dass es aus Sicht der Kammer im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren auf die Übereinstimmung des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften ankommen könnte, musste der Beklagten nach der Durchführung des Ortstermins vom 14. Januar 2010 und der ersten mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010 rechnen. Er hatte ausreichend Gelegenheit, eine entsprechende bauordnungsrechtliche Prüfung fortzusetzen oder vorzunehmen, soweit dafür noch Anlass bestand. Die der Kammer obliegende Amtsermittlung ist entsprechend begrenzt. Nachdem dem Hauptantrag der Klägerin im vollen Umfang stattzugeben war, musste über den Hilfsantrag nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.