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Beschluss

6 L 981/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0410.6L981.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 1125/13) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2012 (Az. 347-12: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 6 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht drittschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 7 Gemessen an diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 allenfalls als offen einzuschätzen; dass die Anfechtungsklage der Antragsteller Erfolg haben wird, ist nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Damit lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht feststellen, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass bei vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung – das genehmigte Wohnhaus ist ohnehin bereits errichtet – irreparable Schäden oder unzumutbare Nachteile zu Lasten der Antragsteller entstehen könnten. Es muss somit bei der gesetzlichen Wertung verbleiben, dass eine Baugenehmigung, auch wenn sie noch Gegenstand anhängiger Nachbarrechtsbehelfe ist, vorläufig ausgenutzt werden darf (§ 212a BauGB). 8 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 -, juris, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, juris. 9 Da Verstöße gegen das Bauordnungsrecht – einschließlich des Abstandflächenrechts – weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts als Prüfungsmaßstab in Betracht. Ob die Zulässigkeit des Vorhabens sich – wie von der Antragsgegnerin angenommen – nach § 34 BauGB richtet oder es sich – wofür manches spricht – jedenfalls teilweise um ein Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB handelt, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung, da beide Vorschriften keinen generell nachbarschützenden Charakter haben. Nachbarschutz vermitteln sie vielmehr – abgesehen von dem Sonderfall des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Innenbereich – nur insoweit als in ihnen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist. 10 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindli 11 cher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 13 Der Rücksichtnahme bedarf insoweit nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. 14 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, sowie Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 ‑ 10 B 2558/98 ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris. 15 Dass das den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus aufgrund der Nähe zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, kann die Kammer derzeit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen in diesem Sinne können auch – was vorliegend allein in Betracht kommt – Geruchsimmissionen sein. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. 16 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, Juris, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660. 17 Für die somit erforderliche wertende Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten Rechtsgrundlagen. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung solcher Immissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionsrichtwerten und Prognoseverfahren orientieren. Darüber hinaus hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. 18 Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.10 -, BRS 71, Nr. 168, und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, und vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71, Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/09 - und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris. 19 Vorliegend hat eine Beurteilung nach der GIRL bislang nicht stattgefunden, weil die Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Kreises V. als Unterer Immissionsschutzbehörde der Auffassung ist, dass sich die Verträglichkeit der Geruchsimmissionen auch ohne eine Geruchsprognose nach der GIRL feststellen lässt. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden. In dem der Richtlinie beigefügten Text „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es einer nach dem Verfahren der GIRL erstellten Geruchsimmissionsprognose nicht bedarf, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln, namentlich durch die Heranziehung der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 sowie der Abstandsregelung der TA Luft, feststellen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist. Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es in einem solchen Fall geboten, dem Bauherrn die Vorlage des weitaus aufwändigeren Gutachtens nach der GIRL zu ersparen. Der Kreis V. hat bei seiner fachlichen Einschätzung die VDI-Richtlinie 3471 („Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine“) herangezogen, um den erforderlichen Mindestabstand zwischen dem Betrieb der Antragsteller und dem zur Genehmigung gestellten Wohnhaus der Beigeladenen zu ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Tierbestandes von 70 Mastschweinen ist dabei ein Mindestabstand von 103 Metern ermittelt worden, der von dem Vorhaben der Beigeladenen eingehalten wird. 20 Auf die Einwände der Antragsteller hin hat der Kreis alternativ die von diesen angegeben maximalen Tierbestandszahlen (85 Mastrinder und 145 Mastschweine) in die Berechnung einbezogen. Dabei hat er ergänzend das mit Erlass des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums vom 13. Juli 2007 eingeführte Papier „Umsetzung der TA Luft – Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW“ herangezogen, um auch die Rinder in die Beurteilung nach der – auf Schweine bezogenen – VDI-Richtlinie einbeziehen zu können. Bei dieser Variante hat der Kreis einen Mindestabstand von 170 Metern ermittelt, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten wird. 21 Im Hauptsacheverfahren dürfte damit zunächst zu klären sein, welcher Tierbestand der Geruchsbeurteilung zugrunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen oder den von den Antragstellern angestrebten Tierbestand an, sondern auf den nach der derzeitigen Genehmigungslage auf der Hofstelle der Antragsteller maximal zulässigen Tierbestand. Denn nur die von einer legalen Tierhaltung ausgehenden Immissionen sind bei der Geruchsbeurteilung zu berücksichtigen. 22 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 23 Insoweit ist zu konstatieren, dass die die Betriebsgebäude der Antragsteller betreffenden Genehmigungsakten – wie nicht selten bei seit langem bestehenden Hofstellen – eine Feststellung des maximal zulässigen Tierbestandes nicht ohne Weiteres ermöglichen. Es spricht manches dafür, dass die im Wohnhaus und in dem nördlich an das Wohnhaus angebauten Anbau enthaltenen Ställe genehmigt bzw. bestandsgeschützt sein könnten. Hinsichtlich der Ställe in den westlichen Teilen des Gebäudekomplexes erscheint dies nicht gleichermaßen wahrscheinlich, da diese Gebäudeteile in den Genehmigungsakten teilweise als „Wagenremise“ bzw. „Scheune“ bezeichnet sind. Dabei spricht manches dafür, dass jedenfalls der als „Wagenremise“ bezeichnete Gebäudeteil im Jahre 1963 insgesamt neu zur Genehmigung gestellt worden ist, auch wenn die Baugenehmigung sich dem Wortlaut nach nur auf die „Neuüberdachung der Wagenremise“ bezieht; tatsächlich dürfte dieses Gebäude in seiner heutigen Gestalt erst auf der Grundlage der Baugenehmigung 141/63 entstanden sein mit der Folge, dass die Nutzung sich an dieser Baugenehmigung zu orientieren hat. Die Kammer wird diesen Fragen im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen haben und dabei auch zu beleuchten haben, wie viele Tiere in welchem Gebäudeteil untergebracht werden können und dürfen. 24 Neben dem Umfang des Tierbestandes wird dabei wohl auch die Beschaffenheit der verschiedenen Ställe zu erörtern sein. Denn die Beurteilung der Unteren Immissionsschutzbehörde scheint von einem Stall auszugehen, der dem heutigen Stand der Technik entspricht und deshalb bei der Berechnung des Mindestabstands mit 100 Punkten einzustufen ist. Diese Einschätzung ist angesichts des Alters und der Bauart der Gebäude auf der Hofstelle der Antragsteller nicht unproblematisch. 25 Selbst wenn sich nach Aufklärung der vorgenannten Fragen bei einer erneuten Beurteilung die Unterschreitung des Mindestabstands nach der VDI-Richtlinie 3471 herausstellen sollte, würde dies indes nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen führen. Denn die VDI-Richtlinie definiert keine Grenze, bei deren Überschreitung per se von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Sie statuiert vielmehr ein pauschalierendes und vereinfachtes, auf dem Vorsorgegedanken beruhendes Verfahren zur Beurteilung von Immissionen. 26 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris (dort Rdnr. 81 ff.), sowie die Erläuterungen zum Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Abstandsregelungen“ in den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008. 27 Bei einer Unterschreitung des Mindestabstands wäre daher wohl eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles nach der GIRL einzuholen. Das wahrscheinliche Ergebnis einer solchen Beurteilung vermag die Kammer derzeit nicht abzuschätzen. Wegen des der VDI-Richtlinie zugrunde liegenden Vorsorgegedankens dürfte eine Beurteilung nach der GIRL im Einzelfall häufig zu dem Ergebnis führen, dass geringere Abstände toleriert werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GIRL für 28 den planungsrechtlichen Außenbereich gar keinen Immissionsrichtwert benennt. Lediglich in den „Auslegungshinweisen“ wird ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich und an der Grenze zum Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden ist und dass deshalb im Einzelfall auch eine Geruchsbelastung von bis zu 0,25 (25% der Jahresstunden) für landwirtschaftliche Gerüche hinzunehmen sei. In besonderen Einzelfällen stellt selbst dies keine strikte Grenze dar; unter Umständen kann vielmehr auch eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 0,25 hinzunehmen sein. 29 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris. 30 Sollte eine Beurteilung nach der GIRL dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist, so wäre schließlich noch zu prüfen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglicherweise deshalb ausscheidet, weil der Betrieb der Antragsteller bereits heute von Wohngebäuden umgeben ist, die sich teilweise in ähnlichem Abstand, teilweise sogar deutlich näher – wenn auch nicht in der Hauptwindrichtung – an den Ställen der Antragsteller befinden. 31 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2010 - 6 K 6441/08 -, juris. 32 Selbst auf dem Grundstück der Beigeladenen war im Übrigen bereits vor der Errichtung des streitgegenständlichen Einfamilienhauses Wohnbebauung vorhanden. An der Nutzung dieses Grundstücks als Wohngrundstück hat sich also nichts geändert. Durch den teilweisen Abriss und die Neuerrichtung des Einfamilienhauses ist lediglich die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung um etwa fünf Meter bzw. – wenn man sich bei der früher vorhandenen Bebauung auf die Wohnräume beschränkt – um etwa elf Meter näher an den Betrieb der Antragsteller herangerückt. Auch dieses vergleichsweise beschränkte Maß der Veränderung auf einem seit langem für Wohnzwecke genutzten Grundstück lässt die Frage, ob der Anspruch der Antragsteller auf Rücksichtnahme im planungsrechtlichen Sinne gerade durch dieses Vorhaben verletzt wird, zumindest offen erscheinen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.