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Urteil

6 K 1388/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1018.6K1388.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 74 u. a. (M.----straße 60) in T. . Es handelt sich um das den größten Teil der linken Hälfte des nachfolgenden Kartenausschnitts einnehmende Flurstück mit den Gebäuden Nr. 1 bis Nr. 5. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 43, 67, 69, 70, 75 u. a.. Es ist auf der rechten Seite des nachfolgenden Kartenausschnitts (teilweise) zu erkennen. Auf ihm stehen die Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 auf. Beide Grundstücke werden von der südöstlich verlaufenden M.----straße über eine gemeinsame Zuwegung erschlossen. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt T. . Rund 300m westlich der Gebäude fließt die Lippe. Südwestlich, in etwa 150m bis 200m Entfernung, befindet sich eine Kläranlage. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. 3 Im Kern handelt es sich bei den genannten Gebäuden um eine seit langem bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Dabei stammt das heute als Wohnhaus genutzte Gebäude Nr. 1 offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Unter dem 27. Juli 1949 wurden dem damaligen Eigentümer I. die Instandsetzung und der Umbau dieses Gebäudes genehmigt. Bei dem Gebäude Nr. 2 handelt es sich um einen kleineren Pferdestall, der derzeit noch an eine Frau L. verpachtet ist. Für das Stallgebäude Nr. 3 existiert ein Bauschein vom 2. April 1909. Dieses Gebäude wurde bis in das Jahr 2009 hinein als Rinderstall genutzt, zuletzt durch den Pächter C1. . Für das Gebäude Nr. 4 liegt ein Bauschein vom 18. Februar 1965 ("Geräteschuppen") vor. Das Gebäude Nr. 5 ist ein inzwischen wohl seit über zehn Jahren nicht mehr genutzter Schweinestall, für den eine Zustimmung nach der Bauanzeigenverordnung aus dem Jahr 1983 existiert. Diese wurde dem Landwirt W. erteilt, der die Hofstelle im Jahre 1967 übernommen hatte. 4 Das Gebäude Nr. 6 enthält Rinderställe. Eine Ursprungsbaugenehmigung für die Errichtung dieses Gebäudes ist dem Gericht nicht bekannt. Vom 14. Oktober 1985 datiert eine Baugenehmigung an den Landwirt W. , mit welcher die Umnutzung des südlichen Anbaus dieses Gebäudes, einer früheren Wagenremise, in einen Bullenstall genehmigt wurde. Unter dem 29. Mai 1991 wurde dem Landwirt W. dann auch die Nutzung des Hauptteils des Gebäudes Nr. 6 als Bullenstall genehmigt. Ein östlich an das Gebäude Nr. 6 angebauter, teilweise offener Unterstand für Rinder wurde von der Beklagten zunächst (auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahre 1994) befristet, später dann dauerhaft geduldet. Dieser östliche Anbau wird heute durch den Kläger genutzt, der dort rund 30 Rinder hält. Die übrigen Teile des Gebäudes Nr. 6 werden seit längerem durch den Pächter C1. als Rinderställe genutzt. Nördlich und nordöstlich neben dem Gebäude Nr. 6 befindet sich eine von dem Kläger genutzte befestigte Siloplatte. Bei dem Gebäude Nr. 7 handelt es sich um ein Lagergebäude für Heu- und Strohballen, das aufgrund einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 10. Juli 2002 errichtet wurde. 5 Im Dezember 2008 erwarben die Beigeladenen das beschriebene westliche Grundstück von Frau W. . Bereits im Oktober 2008 hatten sie eine Bauvoranfrage an die Beklagte gerichtet. Gegenstand der Voranfrage waren der Umbau und die Umnutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 3 des Kartenausschnitts) zu drei Wohnungen, die vermietet werden sollten. Nach der Beschreibung des Vorhabens sollte aus den beiden in dem Wohngebäude (Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts) vorhandenen Wohnungen eine einzige Wohnung gemacht werden. Der Schweinestall (Gebäude Nr. 5 des Kartenausschnitts) sollte abgerissen werden. Der Pferdestall und die Gerätehalle (Gebäude Nr. 2 und Nr. 4 des Kartenausschnitts) sollten in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben. Landwirtschaft sollte zukünftig nicht mehr betrieben werden. 6 Unter dem 16. Dezember 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte, er betreibe auf den an das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar angrenzenden Flächen einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Mutterkuhhaltung, Bullenmast und Siloplatte. Er habe gegen das Vorhaben der Beigeladenen große Bedenken "wegen Lärm und Emissionen". Die Errichtung eines Zwei- oder Dreifamilienwohnhauses würde erhebliche Unruhe auslösen. 7 Der Kreis V. , Fachbereich Natur und Umwelt, nahm unter dem 14. Januar 2009 zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen Stellung. Er erklärte, gemäß dem Handlungspapier des (früheren) Landesumweltamtes NRW "Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich" komme es durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers an der geplanten Wohnbebauung zu einer maximalen Geruchshäufigkeit von 18%. Da nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Geruchshäufigkeiten von bis zu 25% an der nächstgelegenen Wohnbebauung vertretbar seien, bestünden gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. 8 Mit Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, wobei die Aufnahme einer Wohnnutzung in dem Stallgebäude als Nachfolgenutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingestuft wurde. 9 Der Kläger hat am 23. März 2009 die vorliegende Klage gegen den Vorbescheid erhoben. 10 Unter dem 20. November 2009 ist dem Kläger von der Beklagten ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses, einer Lagerhalle, eines Unterstandes für landwirtschaftliche Fahrzeuge und eines Bullenaufzuchtstalles erteilt worden. Die geplanten Gebäude sollen am westlichen Ende der Flurstücke 43, 67, 70 und 75, neben den bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden des Klägers (Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 des Kartenausschnitts) entstehen. Dabei soll der Bullenaufzuchtstall nördlich des Gebäudes Nr. 6, also auf Höhe der Gebäude Nr. 1 und Nr. 3 der Beigeladenen, errichtet werden. Der Abstand zwischen der Wand des geplanten Bullenaufzuchtstalls und der östlichen Ecke des Gebäudes Nr. 3 beträgt rund 30m. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung gibt der Kläger an, die in seinem Eigentum stehende Betriebsfläche solle unverändert bei 25ha liegen, die Zahl der Rinder solle auf 80 erweitert werden. Der Bauvorbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 5535/09. 11 Unter dem 29. Juli 2010 ist den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohngebäudes (Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts) als Betriebswohnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes (Pferdehaltung und -zucht sowie Schafhaltung) erteilt worden. Mit Baugenehmigung vom 5. August 2011 ist ihnen die Umnutzung eines Geräteraums (Teil des Gebäudes Nr. 4 des Kartenausschnitts) in einen Pferdestall und das Anlegen eines "Paddocks" genehmigt worden. Die beiden vorgenannten Bescheide sind Gegenstand der Anfechtungsklagen 6 K 3691/10 und 6 K 3666/11 des Klägers. 12 Zur Begründung der vorliegenden Klage gegen den Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 führt der Kläger aus: Das Vorhaben der Beigeladenen verletze das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das sich unzumutbaren Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes aussetze, könne sich auch der betroffene Landwirt berufen. Eine derartige Situation sei hier gegeben. Die Immissionsprognose des Kreises V. reiche zum Ausschluss entsprechender Beeinträchtigungen nicht aus. Denn bei der Prognose seien verschiedene Immissionsquellen in der Umgebung zu Unrecht außer Betracht geblieben. Im Einzelnen seien insoweit die Kläranlage, ein Rinderunterstand nördlich der Kläranlage, die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Pferdeställe, ein in dem ehemaligen Schweinestall noch vorhandener und gefüllter Jauchekeller, eine Silagefeldmiete auf dem südwestlich gelegenen Grundstück sowie der genehmigte zusätzliche Bullenstall zu nennen. Fehl gehe auch die Annahme, es seien Geruchsstundehäufigkeiten von bis zu 50% hinzunehmen. Denn eine solche Schwelle könne zumindest nicht für Wohnungen gelten, die aufgrund von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt seien. Selbst wenn eine Unzumutbarkeit aufgrund der gegenwärtigen Situation nicht vorliege, würden seinem Betrieb jedenfalls jegliche Entwicklungsmöglichkeiten genommen. 13 Ergänzend hat der Kläger (in dem Verfahren 6 K 3691/10) eine Stellungnahme des Immissionsschutz-Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) I1. vom 7. Juli 2011 vorgelegt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der verschiedenen Immissionsquellen und ihres Zusammenwirkens eine Ausbreitungsrechnung mit dem Programm AUSTAL 2000 G erforderlich sei, um die Immissionssituation angemessen zu prognostizieren. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Vorbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2009 über den Umbau eines Stallgebäudes zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück in T. , M.----straße 60, Gemarkung C. , Flur 80, Flurstück 74, aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält die Immissionsprognose des Kreises V. für ausreichend. Insbesondere habe die Kläranlage nicht in die Prognose einbezogen werden müssen. Denn ausweislich des im Rahmen der Erweiterung der Kläranlage im Jahre 1993 erstellten Gutachtens emittiere die Anlage kaum Geruch. Selbst wenn man jedoch die ausweislich dieses Gutachtens an der Kläranlage entstehende Geruchsstundenhäufigkeit von 10% zu der für die Anlagen des Klägers ermittelten Häufigkeit hinzuaddiere, bleibe die Gesamtbelastung unter der für ein Wohnen im Außenbereich im Einzelfall noch vertretbaren Geruchsstundenhäufigkeit von 50%. Im Übrigen sei der von den Rindern des Klägers und seines Pächters ausgehende Geruch wegen der geruchsspezifischen Kenngröße für Rinderstallgeruch noch zu reduzieren. 19 Die Beigeladenen beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie bezweifeln, dass der Kläger Vollerwerbslandwirt ist. Sie sind der Ansicht, ein Betrieb von der Größenordnung und Ausstattung des klägerischen Betriebes sei jedenfalls nicht auf Dauer überlebensfähig. Im Übrigen sei die Immissionsprognose des Kreises V. ausreichend. 22 Die Kammer hat am 8. April 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 23 Sowohl im Ortstermin als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den zuständigen Mitarbeiter des Kreises V. , Herrn Dipl.-Ing. C2. , zu der Immissionsprognose ergänzend befragt. Unter dem 23. August 2011 hat Herr C2. seine Ausführungen zudem auch schriftlich gegenüber dem Gericht (im Verfahren 6 K 3691/10) ergänzt. Unter anderem hat er die nördlich des Rinderstalls (Gebäude Nr. 6 des Kartenausschnitts) bestehende Siloplatte in die Berechnung mit einbezogen und so eine Gesamtgeruchshäufigkeit im Umfang von 22,2% ermittelt. 24 Darüber hinaus hat die Kammer allgemeine Auskünfte zu Fragen der Geruchsbeurteilung bei Rinderställen durch telefonische Befragung des Mitarbeiters Dr. C3. , Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW, eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 13. April 2011 Bezug genommen. 25 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 28 Die Klage ist nicht etwa unzulässig geworden, weil der angefochtene Bauvorbescheid gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 Bauordnung (BauO) NRW nach Ablauf von zwei Jahren ungültig geworden wäre. Wird ein Vorbescheid durch den Nachbarn angefochten, ist der Ablauf dieser Frist zunächst gehemmt, weil dem Bauherrn nicht zuzumuten ist, während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens einen kostenträchtigen Bauantrag zu stellen. Der Vorbescheid vom 24. Februar 2009 ist daher noch wirksam. 29 Die Klage ist indessen unbegründet. Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn der Bauvorbescheid gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist der angefochtene Bauvorbescheid nicht zu beanstanden. 31 Die einschlägige Genehmigungsnorm, § 35 Baugesetzbuch (BauGB), hat keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermittelt sie vielmehr nur insoweit als in ihr das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (als "öffentlicher Belang") enthalten ist. 32 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, mit weiteren Nachweisen. 33 Demnach berührt insbesondere die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten zu Recht als Nachfolgenutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB eingestuft worden ist, keine Rechte des Klägers. Dasselbe gilt für die Annahme einer (planungsrechtlich) ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks. 34 Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Ergebnis auch nicht gegen das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. 36 Der Rücksichtnahme bedarf insoweit nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. 37 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192, und Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -. 38 Nach Überzeugung des Gerichts sind die von den Beigeladenen geplanten Wohneinheiten jedoch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen in diesem Sinne können auch Geruchsimmissionen sein. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. 39 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, Juris, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660. 40 Für die somit erforderliche wertende Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten Rechtsgrundlagen. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung solcher Immissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionsrichtwerten und Prognoseverfahren orientieren. Darüber hinaus hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. 41 Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.10 -, BRS 71, Nr. 168, und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71, Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/09 - und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660; Mohr, Immissionsschutz 2010, 81 ff.. 42 Die Kammer orientiert sich vorliegend insoweit an der GIRL, als sie deren Konzept einer Bewertung der Geruchsbelastung anhand der Geruchshäufigkeit zugrunde legt und sich grundsätzlich an den in der GIRL genannten "Immissionswerten" orientiert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es keine feststehenden Werte gibt, bei deren Erreichen zwingend von einer Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung auszugehen wäre. Darauf weist bereits die GIRL selbst hin, wenn sie (unter Ziffer 5) ausführt, die Erheblichkeit im Sinne des § 3 BImSchG sei "keine absolut festliegende Größe", sie könne vielmehr nur durch Abwägung der bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei seien unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) verschiedene Beurteilungskriterien heranzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein könne, die unter anderem dazu führen könne, dass die Belästigte oder der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen müsse. Dem entsprechend gehen die "Auslegungshinweise zur GIRL" davon aus, dass im Außenbereich ein Wert von bis zu 0,25 (= 25% Geruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen ist. Auch dieser Wert kann jedoch im Einzelfall überschritten werden. So ist bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle unter Umständen erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern. Dies gilt selbst dann, wenn der (eine) landwirtschaftliche Betrieb bereits seit längerem aufgegeben worden ist. Denn ein entsprechendes Grundstück ist mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass selbst eine Belastung im Umfang von mehr als 50% der Jahresstunden die Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres zu begründen vermag. 43 So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, Juris; vgl. zur gesteigerten Toleranzpflicht wegen Vorbelastungen (in Bezug auf Gewerbelärm) auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, Juris. 44 Auf der Basis dieser Überlegungen hält die Kammer vorliegend eine Belastung in Höhe von deutlich mehr als 25% der Jahresstunden für zumutbar. Dies gilt vor allem dann, wenn man - entsprechend den den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 29. Juli 2010 und vom 14. März 2011 - davon ausgeht, dass auch die Beigeladenen auf ihrem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb führen (werden). Aber selbst wenn man nur von einer Wohnnutzung als Nachfolgenutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ausgeht, wie sie dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 zugrunde liegt, wird man eine nachwirkende Pflicht zur Rücksichtnahme in dem genannten Sinne verlangen müssen. Wer eine Wohneinheit unter den in Rede stehenden Umständen errichtet, erwirbt oder anmietet - umgeben von zum Teil noch genutzten Ställen und sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und Flächen -, hat im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme eine gewisse Geruchsbelastung als gegeben zu akzeptieren. Denn als Teil einer ehemals einheitlichen und noch heute teilweise landwirtschaftlich genutzten Hofstelle unterliegen auch die Gebäude der Beigeladenen einer deutlichen Prägung durch die Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die - wie noch zu zeigen sein wird - im Raum stehende Belastung mit Gerüchen überwiegend landwirtschaftlicher Herkunft im Umfang von maximal 30% bis 35% der Jahresstunden für zumutbar. Ob auch eine Geruchsbelastung oberhalb dieser Größenordnung zu dulden wäre, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da sie auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse der Überzeugung ist, dass jedenfalls eine Belastung mit mehr als 35% der Jahresstunden nicht zu erwarten ist. 45 Die Feststellung, dass eine Geruchsbelastung im Umfang von mehr als 35% der Jahresstunden nicht zu erwarten ist, stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Kreises V. (als Fachbehörde für den Immissionsschutz) im Verwaltungsverfahren und auf die ergänzenden Erläuterungen ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. C2. im gerichtlichen Verfahren. Der Kreis V. hat seine Einschätzung, dass von den Rinderställen des Klägers eine Belastung im Umfang von maximal 18% bzw. - unter Einbeziehung der Siloplatte - 22,2% der Jahresstunden auf das geplante Wohnhaus einwirkt, auf die Arbeitshilfe "Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2007 gestützt. Dabei handelt es sich ausweislich der einführenden Bemerkungen des LANUV um ein relativ einfaches Verfahren, um im Nahbereich geruchsemittierender Anlagen (bodennahe Quellen) eine Abschätzung über den Geruchseintrag zu treffen. Das Verfahren wird für einen Entfernungsbereich zwischen Emissionsquelle und Immissionsort von bis zu 100m empfohlen und ist sowohl bei Punkt- als auch bei Flächenquellen anwendbar. Dabei werden unter Verwendung einer geeigneten Windrichtungshäufigkeitsverteilung die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten abgeschätzt. Dies geschieht pessimal mittels der Annahme, dass immer, wenn der Wind aus der Richtung der Emissionsquelle kommt, am Immissionsort ein Geruch wahrnehmbar ist. Die Windrichtungshäufigkeit wird also der Geruchswahrnehmungshäufigkeit gleich gesetzt. Der ermittelte Wert stellt damit einen Maximalwert dar. 46 Die Heranziehung dieses Verfahrens für den vorliegenden Sachverhalt begegnet aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Die Entfernung zwischen dem Rinderstall des Klägers nebst Siloplatte und der nächstgelegenen Ecke des geplanten Wohnhauses ("Wohnung 3") beträgt rund 30 Meter. Es handelt sich also um Einwirkungen im Nahbereich. Auch der von dem Berichterstatter der Kammer telefonisch befragte sachkundige Mitarbeiter des LANUV, Herr Dr. C3. (Fachbereich 31 - Gerüche), hat die Anwendung des Verfahrens auf Geruchsimmissionen eines Rinderstalls im Nahbereich für grundsätzlich plausibel gehalten. Die GIRL steht dem nicht entgegen. Zwar sieht sie (in ihrem Abschnitt 4) grundsätzlich die Ausbreitungsrechnung oder die Rasterbegehung als adäquate Methoden für die Bestimmung bzw. Prognose von Geruchsimmissionen vor. In den "Auslegungshinweisen zur GIRL" wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den Methoden der GIRL erstellt werden müsse. Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln zu dem Ergebnis komme, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei, so sei eine Ermittlung der Kenngrößen nach Abschnitt 4 der GIRL nicht notwendig. 47 Dass der Kreis V. die "Arbeitshilfe "Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich" fehlerhaft angewandt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kreis V. das in der "Arbeitshilfe" beschriebene und auch von Herrn Dr. C3. hervorgehobene Problem der sogenannten Schwachwindzeiten berücksichtigt, indem er diese Zeiten (Häufigkeit: 1,2%) zu den Geruchshäufigkeiten hinzuaddiert hat. Auch rechnerische Fehler sind nicht erkennbar. 48 Die Kammer legt die Einschätzung des Kreises, dass durch den Rinderstall des Klägers nebst Siloplatte eine Belastung im Umfang von maximal 22,2% der Jahresstunden an dem geplanten Wohnhaus zu erwarten ist, als Ausgangspunkt zugrunde, obwohl durchaus nicht frei von Zweifeln ist, ob insbesondere der an Herrn C1. verpachtete größere Teil des Stallgebäudes überhaupt in die Betrachtung einzubeziehen ist. Rücksicht ist nämlich nur auf legale, das heißt von einer Baugenehmigung gestattete oder aber im materiellen Sinne bestandsgeschützte bauliche Anlagen und die von ihnen ausgehenden Emissionen zu nehmen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134/94 -, BRS 56 Nr. 164; siehe auch das Urteil der Kammer vom 14. September 2010 - 6 K 6441/08 -, Juris. 50 Genehmigt ist die Nutzung des durch Herrn C1. angepachteten Bullenstalls wohl nicht. Zwar existieren Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1985 und vom 29. Mai 1991 für die Nutzung des Stallgebäudes als Bullenstall. Diese Baugenehmigungen sind jedoch an Herrn W. erteilt worden und ihnen liegt die Annahme zugrunde, dass es sich um ein Gebäude handelt, das zu der landwirtschaftlichen Hofstelle W. gehört. Diese Annahme ist bei Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von erheblicher Bedeutung, weil Voraussetzung für die Genehmigung der Anlage als privilegiertes Vorhaben ist, dass sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Beendigung der Nutzung durch Herrn W. und die Aufnahme der Nutzung durch den Pächter C1. , dessen landwirtschaftlicher (Haupt-) Betrieb sich offenbar in X. befindet, wirft daher die Genehmigungsfrage neu auf. Ob Herr C1. einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und ob der in Rede stehende Rinderstall diesem Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dient", ist in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Fraglich ist zudem, ob das Stallgebäude in baulicher Hinsicht von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt ist. So existieren beispielsweise vor der westlichen Giebelwand des Gebäudes zwei Gülleentnahmeschächte. Im Grundriss und in der Ansichtszeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahre 1991 ist ein Entnahmeschacht hingegen nur vor der östlichen Giebelwand dargestellt. Der Stall ist nach alledem wohl allenfalls materiell genehmigungsfähig, was die Kammer aber letztlich nicht beurteilen kann, weil der Kläger keinerlei Angaben darüber gemacht hat, wo genau der landwirtschaftliche Betrieb des Pächters C1. sich befindet, um welche Art von Betrieb es sich handelt und welche Rolle der von dem Kläger angepachtete Rinderstall innerhalb der betrieblichen Organisation spielt. 51 Neben der trotz der vorgenannten Zweifel zugrunde gelegten Belastung im Umfang von 22,2% der Jahresstunden durch den Rinderstall und die Siloplatte des Klägers stellt die Kammer zu Gunsten des Klägers eine Belastung im Umfang von weiteren 10% der Jahresstunden durch die südwestlich des Bauvorhabens gelegene Kläranlage ein, so dass sich eine Gesamtbelastung in Höhe von etwa 32% der Jahresstunden ergibt. Hinsichtlich der Kläranlage liegt das der Genehmigung aus dem Jahre 1993 zugrunde liegende Gutachten auszugsweise vor. Demnach entsteht durch den Betrieb der im Jahre 1993 erweiterten Anlage eine Geruchsimmissionsbelastung von maximal 10% der Jahresstunden, wobei sich diese Aussage offensichtlich - wie auch die in demselben Gutachten getroffene Aussage zur Lärmsituation - auf die Geruchsbelastung an der Grenze des Kläranlagengrundstücks bezieht. Festzustellen ist des Weiteren, dass die Kläranlage sich zwar südwestlich des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen und damit in der Hauptwindrichtung befindet, dass zwischen beiden Anlagen aber eine Entfernung von etwa 150m bis 200m liegt. Wenn an der Grenze des Kläranlagengrundstücks eine Geruchsbelastung in Höhe von 10% der Jahresstunden zu verzeichnen ist, so dürfte die Belastung an den störungsempfindlichen Bereichen des Grundstücks der Beigeladenen (deutlich) darunter liegen. Herr Dipl.-Ing. C2. hat in der mündlichen Verhandlung allein wegen der Entfernung eine Halbierung der Geruchsstundenhäufigkeit für plausibel erklärt. Da eine genauere Ermittlung der Kläranlagenimmissionen durch die Beklagte und die Fachbehörde jedoch nicht stattgefunden hat, bezieht die Kammer die Geruchsbelastung durch die Kläranlage in voller Höhe, also mit 10% der Jahresstunden, in die Betrachtung ein. 52 Soweit der Kläger und sein Gutachter, Dipl.-Ing (FH) I1. , der Ansicht sind, dass weitere Immissionsquellen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen: 53 Die Feldmieten, die derzeit südsüdwestlich des Bauvorhabens der Beigeladenen (wohl durch den Pächter C1. ) angelegt sind, sind temporäre Geruchsquellen, die für die Immissionsprognose nicht relevant sind. In der mündlichen Verhandlung bestand Einigkeit, dass diese Haufwerke aus Silage und/oder Strohfiltermatten von Herrn C1. immer wieder an verschiedenen Stellen des in Rede stehenden Grundstücks angelegt werden. Eine Einbeziehung in die Immissionsprognose kommt damit nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Untere Wasserbehörde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten Herrn C1. bereits aufgefordert, diese Mieten zu entfernen. 54 Eine Güllelagerung in dem ehemaligen Schweinestall im südlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich in dem betreffenden Güllekeller keine Gülle mehr befinde; der Keller sei leergepumpt worden. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beigeladenen keinerlei (rechtlich geschütztes) Interesse an diesem Güllekeller, der infolge der anhaltenden Nichtnutzung keinen Bestandsschutz mehr genießen dürfte, haben. Sollte es also in Zukunft zu einem Immissionskonflikt zwischen dem Kläger und den Beigeladenen oder ihren Mietern kommen, wären zunächst die Beigeladenen gehalten, die Gülle als zusätzliche Emissionsquelle zu entfernen. 55 Die Pferdehaltungen auf dem Grundstück der Beigeladenen konnten ebenfalls außer Betracht bleiben. Abgesehen davon, dass es sich auch insoweit um Immissionsquellen auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen handelt, hat Herr Dipl.-Ing. C2. plausibel dargelegt, dass wegen der baulichen Besonderheiten von Pferdeställen, wegen der besonderen Nutzungsweise dieser Ställe und wegen der vergleichsweise unproblematischen Eigenheiten des Pferdestallgeruchs die Pferdeställe in dem vorliegenden bzw. geplanten Umfang bei der Beurteilung der Geruchssituation nicht ins Gewicht fallen. 56 Der Bullenaufzuchtstall, der Gegenstand des an den Kläger gerichteten Bauvorbescheides vom 20. November 2009 ist, war in die Immissionsprognose ebenfalls nicht einzustellen. Dabei mag dahinstehen, inwieweit auf bloße Erweiterungsabsichten überhaupt Rücksicht genommen werden muss, 57 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 76 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 A 371/09 -, Juris, 58 ob es sich um ein Erweiterungs- oder ein Neugründungsvorhaben handelt und was aus dem Umstand folgt, dass der Bauvorbescheid von dem Kläger erst nach Erteilung des streitgegenständlichen Bauvorbescheides an die Beigeladenen beantragt worden ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Bauvorbescheid vom 20. November 2009, da er die Frage des Immissionsschutzes ausklammert, ohnehin noch unter dem Vorbehalt der Lösung des Immissionskonflikts steht. Insoweit wird in einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren eine Rolle spielen, ob der geplante Bullenaufzuchtstall an der von dem Kläger vorgesehenen Stelle errichtet werden muss oder ob sich nicht eine nachbarverträglichere Lösung aufdrängt. Wenn, wie in dem Schreiben des Entwurfsverfassers des Klägers an die Beklagte vom 28. August 2009 ausgeführt, von dem Kläger zukünftig 80 Rinder in einem modernen Stall gehalten werden und die "vorhandenen [Stall-] Gebäude dann [nur noch] zur Lagerung von Futter und Geräten" genutzt werden, dürfte die Geruchsbelastung im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sinken. 59 Zusammengefasst ist die Kammer der Überzeugung, dass die von ihr angenommene Geruchsbelastung im Umfang von maximal 35% der Jahresstunden keinesfalls überschritten werden wird. Tatsächlich dürfte die Belastung wohl deutlich geringer sein, weil die durch die Kläranlage verursachten Immissionen wegen des erheblichen Abstands allenfalls zu einem Teil an den geplanten Wohngebäuden ankommen und weil die Geruchsbelastung durch den Rinderstall bei genauerer Betrachtung - insbesondere unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.6 der GIRL vorgesehenen "belästigungsrelevanten Kenngröße" - unter dem von dem Kreis V. ermittelten Pessimalwert liegen dürfte. 60 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass das von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer neueren Entscheidung 61 - Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, Juris - 62 herangezogene Arbeitspapier "Abstandsregelungen für Rinderhaltungen in NRW", in seiner heutigen Fassung eingeführt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2007, in dem ein Mindestabstand von 100m zum nächsten relevanten Immissionsort genannt wird, auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. Ausweislich des genannten Einführungserlasses sind diese Abstandsregelungen nämlich nur auf solche Rinderställe anzuwenden, die wegen ihrer erheblichen Größe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. 63 Nach alledem hielt die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geruchsbelastung nicht für erforderlich, so dass auch der entsprechende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen war. Liegt bereits ein Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme vor, so steht die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dies gilt auch, wenn es sich um eine gutachterliche Stellungnahme handelt, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt worden ist. Zwingend ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nur, wenn das vorliegende Gutachten bzw. die vorliegende fachtechnische Stellungnahme unzureichend ist und sich deshalb die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens aufdrängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Ergebnis des Gutachtens ernsthaft erschüttert ist. 64 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 25.09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, Juris; speziell für Geruchsprobleme auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -; eingehend Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rdnr. 203 ff. 65 Vorliegend hat der Kreis V. als für den Immissionsschutz zuständige Fachbehörde im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme zur Frage der Geruchsbelastung abgegeben und diese im Laufe des Klageverfahrens mehrfach ergänzt. Im Ortstermin sowie in der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Mitarbeiter der Behörde, Herr Dipl.-Ing. C2. , sich den Fragen des Gerichts gestellt und diese überzeugend beantwortet. Die Kammer hat weder an der Kompetenz und Unparteilichkeit der betreffenden Mitarbeiter des Kreises V. noch an dem Inhalt der vorgelegten Stellungnahme Zweifel. Dass die Einwände des Klägers und des Immissionsschutz-Gutachters Dipl.-Ing. (FH) I1. die Stellungnahmen des Kreises nicht nachhaltig in Zweifel ziehen können, ist oben im Einzelnen dargelegt worden. Lediglich die Immissionen der Kläranlage können nach Ansicht der Kammer wohl nicht ganz außer Betracht bleiben. Dies führt aber nicht zur Notwendigkeit eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. Denn die Kammer konnte die Immissionen der Kläranlage - wie oben aufgezeigt - im Wege einer Maximalbetrachtung mit einbeziehen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 67 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 68