OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 821/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1018.7L821.10.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3251/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 25. April 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 7 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 19. Mai 2010 festgestellte THC-Wert von 6,8 ng/ml überschreitet den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums - dieser wird seitens des Antragstellers auch nicht bestritten - mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 9 Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -, 11 ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre, zumal der Antragsteller zudem alkoholisiert war (Atemalkoholkonzentration: 0,33 mg/l). Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -. 13 Derartiges ist seitens des Antragstellers aber bislang nicht erfolgt. Vielmehr sind die Angaben, die der Antragsteller am 25. April 2010 gegenüber der Polizei zu den Umständen seines Drogenkonsums gemacht hat, nicht plausibel. Er hat im Rahmen der von der Polizei gegen 5:50 Uhr durchgeführten Kontrolle zunächst folgendes angegeben: "Ich habe gestern Abend etwas getrunken, war aber um 2:00 Uhr im Bett. Gerade haben mich Kollegen angerufen, die ich dann abholen sollte." Mit Blick auf dieses Vorbringen sowie seine weitere Angabe, er habe etwa eine Stunde vor der Tatzeit am Joint eines Kollegen gezogen, ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dem behaupteten Erstkonsum gekommen seien soll. 14 Angesichts seiner danach feststehenden Ungeeignetheit - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 15 Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 17