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Beschluss

10 A 738/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0519.10A738.04.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2003 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 6. November 2001 - Baustilllegung - und vom 6. Februar 2002 - Abbruchverfügung - abgelehnt und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW liegen für beide Ordnungsverfügungen vor; Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nicht genehmigte Bauvorhaben der Kläger sei baugenehmigungspflichtig, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ordnungsverfügung vom 6. November 2001 - formelle Illegalität - gegeben seien. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW - in der Antragsbegründung offenbar irrtümlich als § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW bezeichnet - liegen entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor, da sich die vorgenommenen und geplanten Arbeiten nicht auf die Errichtung und Änderung nichttragender Bauteile bzw. auf geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender Bauteile beschränkten. Aus den im Ortstermin getroffenen Feststellungen und den in den Akten befindlichen Fotos sowie aus dem Grundriss und der Schnittzeichnung von Oktober 1977 geht vielmehr eindeutig hervor, dass jedenfalls die Mittelwand des Gebäudes (Trennwand zwischen Wohnraum und Schlafräumen) tragende Funktion hatte. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die Kläger nach Entfernung dieser Wand die gesamte Dachkonstruktion durch einen von Stahlstützen getragenen Stahlträger unterfangen mussten und die Decke auch seitlich durch weitere Träger abgestützt haben. Die Behauptung der Kläger, dies sei lediglich "vorsorglich" geschehen, ist nicht nachvollziehbar und hätte näherer Darlegung bedurft. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BauO NRW scheidet ersichtlich ebenfalls aus. Weitere Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 6. November 2001 haben die Kläger nicht vorgetragen. Soweit die Kläger die Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 - Abbruchverfügung - angreifen, weil sie die materielle Illegalität der auf ihrem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen in Abrede stellen, geht ihr Zulassungsvorbringen ebenfalls fehl. Angesichts des in den Akten befindlichen - und in seiner Richtigkeit von den Klägern nicht angegriffenen - Kartenmaterials unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass das Grundstück der Kläger dem Außenbereich zuzurechnen ist; die Annahme, es zähle zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, ist nicht nachvollziehbar. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als nicht genehmigungsfähiges nicht privilegiertes Vorhaben ist nichts hinzuzufügen. Ob das Vorbringen der Kläger zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 (in der Antragsbegründung: § 35 Abs. 2 Nr. 1) BauGB - Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang - durchgreift, kann offen bleiben, da die Kläger die für sich tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Vorhaben sei im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht genehmigungsfähig, nicht in Frage stellen. Auch die Ausführungen der Antragsbegründung zum Stellenwert der dem Rechtsvorgänger der Kläger am 14. Dezember 1977 schriftlich erteilten Duldung führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Antragsbegründung geht schon von dem falschen rechtlichen Ansatzpunkt aus, dem - formell und materiell illegalen - Gebäude in seinem ursprünglichen Bestand komme infolge der erteilten Duldung Bestandsschutz zu. Demgegenüber geht die Duldungsverfügung ersichtlich von einer formellen und materiellen Illegalität des damals bestehenden Gebäudes und seiner Nutzung aus; eine Legalisierung war weder beabsichtigt noch wurde sie durch die Duldung bewirkt; den ihnen obliegenden Nachweis einer früher bestehenden Genehmigung etwa als Behelfsheim haben die Kläger nicht geführt. Die Frage nach dem Stellenwert der Duldung muss indes nicht näher vertieft werden, da die Duldung aus mehreren Gründen gegenstandslos ist und damit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht mehr entgegensteht. Sie war nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf das Gebäude in seinem damaligen tatsächlichen Bestand und in seiner Nutzung als Wochenendhaus beschränkt. Demgegenüber haben die Kläger das Gebäude durch den Abbruch tragender Bauteile in seinem Bestand deutlich über das in der Duldungsverfügung bezeichnete Maß hinaus verändert und durch Errichtung massiver Umfassungsmauern und erhebliche Vergrößerung der Grundfläche zu einem Aliud ausgebaut. Soweit die Kläger davon ausgehen, die von der Beklagten beanstandeten Umbauarbeiten hielten sich im Rahmen dessen, was nach der Duldungsverfügung erlaubt sei, ist dies im Hinblick auf den Umfang der durchgeführten und geplanten Bauarbeiten abwegig. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Annahme der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die entscheidungserheblichen Rechtsfragen des vorliegenden Falles falsch entschieden, so dass eine neuerliche und zutreffende Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage nötig sei, begründet besondere Schwierigkeiten der Rechtssache für sich genommen nicht. Auch die in der Begründung des Zulassungsantrags hierzu stichwortartig benannten Problembereiche - beispielsweise: "Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich in Randlagen", "Inhalt, Grenzen und Voraussetzungen des Bestandsschutzes" - lassen die Rechtssache nicht als schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre und die außerdem von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung ist. Derartige Fragen hat die Antragsbegründung nicht benannt. Es ist schon zweifelhaft, ob die von den Klägern überwiegend nur stichwortartig bezeichneten Fragestellungen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Nach dieser Vorschrift ist es erforderlich, die als grundsätzlich behauptete Frage auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die von den Klägern formulierten Fragen nach "a) Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich in Randlagen d) Inhalt, Grenzen und Voraussetzungen des Bestandsschutzes e) Ermessensnichtgebrauch und Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bestandsschutzes und den Geboten des Gleichheitsgrundsatzes" entsprechen diesen Anforderungen nicht. Weder ist auch nur ansatzweise genau zu erkennen, welche Rechtsfrage geklärt werden soll, noch wird deutlich, warum die zu den skizzenhaft genannten Aspekten vorliegende Rechtsprechung nicht ausreichen soll, alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen erschöpfend zu beantworten. Die hier zitierten Formulierungen der Antragsbegründung erschöpfen sich vielmehr in einer stichwortartigen Beschreibung von Problemkreisen. Dies reicht für die Erhebung einer Grundsatzrüge nicht. Hiervon abgesehen ist eine Klärungsbedürftigkeit für keine der genannten Fragen erkennbar; vielmehr liegt sowohl zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - auch in "Randlagen" -, als auch zu den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Grenzen des Bestandsschutzes und zu den Anforderungen an die Ermessensausübung bei Abbruchverfügungen eine gefestigte Rechtsprechung vor, die eine Entscheidung des vorliegenden Falles ohne weiteres ermöglicht. Soweit die Kläger als weitere klärungsbedürftige Aspekte formulieren: "b) Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. Abs. 3 unter besonderer Berücksichtigung jahrelanger Duldung, Hinderung der Verwirklichung eines Flächennutzungsplans durch die Gegebenheiten vor Ort und der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz c) Inhalt und Reichweite eines Duldungsbescheides unter Berücksichtigung späterer Baumaßnahmen der Eigentümer und Abgrenzung zur Entstehung eines von dem Duldungsbescheid nicht mehr erfaßten "Aliuds", kommt diesen Fragen eine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht zu, so dass sie jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung haben. Im Übrigen gilt auch für diese Fragen, dass es an einer nachvollziehbaren und substantiierten Formulierung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schon im Ansatz fehlt. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anhand einer auf wenige Stichworte beschränkten skizzenhaften Benennung von Problemkreisen Fragestellungen erst zu erarbeiten, die möglicherweise die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten; gerade dies muss vielmehr die Antragsbegründung leisten. 4. Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Die Kläger rügen als Aufklärungsmangel zunächst, dass das Gericht im Ortstermin nicht abschließend behandelt habe, "inwieweit der Beklagte zu einer fortlaufenden Duldung verpflichtet" sei. Damit ist allerdings eine unzureichende Sachaufklärung schon deshalb nicht dargetan, weil es sich bei der aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit die Antragsbegründung darüber hinaus bemängelt, eine Begehung der Umgebung zur Einstufung der maßgeblichen Umgebung als Innen- oder Außenbereich habe nicht stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht diese Einstufung ohne Rechtsverstoß anhand der dem Protokoll der Ortsbesichtigung beigefügten Grundkarte vorgenommen hat. Dies war angesichts der Deutlichkeit, mit der der Bestand der Umgebungsbebauung aus dem bezeichneten Kartenmaterial hervorgeht, ausreichend; die Kläger haben die Richtigkeit der Grundkarte weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsantrag in Frage gestellt. Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht der Begründung der angegriffenen Entscheidung für die Annahme zu Grunde, die Umbauarbeiten der Kläger machten eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich. Im Ortstermin ist - unwidersprochen - festgestellt worden, dass sämtliche Innenwände des Gebäudes entfernt worden waren, dass eine Abstützung des Daches vorgenommen und der ursprüngliche Freisitz in Massivbauweise überdacht worden war. Aus dem Vergleich der in der Akte befindlichen Fotos von den Umbauarbeiten mit der der Duldung zu Grunde liegenden Grundriss- und Schnittzeichnung ergibt sich ohne weiteres, dass die im Ortstermin festgestellten Eingriffe in die Bausubstanz die Standfestigkeit des Gebäudes berührten. Die Kläger hätten bei einer Fortführung der Bauarbeiten die vorhandenen Stahlstützen durch Bauteile ersetzen müssen, die das Dach mittig und an den Seiten an Stelle der Stahlstützen hätten tragen müssen. Die Abmessungen dieser Bauteile hätten eine hinreichende Tragfähigkeit sicherstellen müssen; dies hätte - selbstverständlich - eine statische Rechnung erfordert. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angesichts dieser Umstände auf eine Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet hat, zumal die Gebäudestatik für die wertend zu beantwortende Frage, ob das Gebäude durch Umbauarbeiten zu einem Aliud geworden war bzw. werden sollte, nur einen von mehreren Aspekten darstellt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf andere Verfahren, in denen Abbruchverfügungen der Beklagten ergangen waren, begründet gleichfalls nicht die Aufklärungsrüge. Mit dieser macht ein Verfahrensbeteiligter geltend, das Gericht habe tatsächliche Umstände nicht ermittelt, auf die es für die zu treffende Entscheidung ankommt. Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben. Der gerügte Hinweis des Verwaltungsgerichts soll vielmehr die im Urteil enthaltene Annahme begründen, die Kläger hätten den von ihnen behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht substantiiert dargetan. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Kläger ihre Behauptung, die Beklagte schreite zwar gegen sie, die Kläger, nicht aber gegen vergleichbare Fälle ein, nicht näher belegt haben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.