OffeneUrteileSuche
Beschluss

14a L 1579/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0131.14A.L1579.10A.00
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. C. aus N. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag auf Beiordnung abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 4 Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag ist auch eine jedenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebietende hinreichende Erfolgssausicht nicht abzusprechen. 5 Vgl. zum Maßstab der Bewilligung BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. - und OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, juris. 6 Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO. 7 II. 8 Die Anträge, 9 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, 10 der Antragsgegnerin, soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, aufzugeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf, 11 haben keinen Erfolg. 12 1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht bereits die grundsätzlich zwingende Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. 13 Danach darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) i.S.d. § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 14 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 AsylVfG dürften vorliegen. Es ist nach Aktenlage unter Einbeziehung der Antragserwiderung vom 12. Januar 2011 davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG als unzulässig ansieht, weil auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - hier der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50/1 vom 25. Februar 2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), sog. Dublin II-VO - ein anderer Staat, nämlich Italien, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auch hat sich Italien unter dem 27. Dezember 2010 grundsätzlich zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt. Zugleich ist Italien gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG als Mitgliedstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat. 15 Allerdings bedarf die Vorschrift des § 34a AsylVfG auch im Anwendungsbereich des § 27a AsylVfG verfassungskonformer Auslegung dahingehend, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Dublin II-VO, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Dublin II-VO besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 4 Dublin II-VO ausdrücklich vor, 16 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, sowie Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 2780/09 -, juris. 17 Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer insbesondere dann erreichen, wenn es sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles, vornehmlich einer individuellen Gefährdung im Einzelfall, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. 18 BVerfG, Urteil vom 14. Mai1996, a.a.O., Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - und vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, www.nrwe.de und juris. 19 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind aber nicht begründet. 20 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder -unterlassen zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung dieses Rechts durch die Veränderung des bestehenden Zustandes besteht und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Dabei dient die einstweilige Anordnung nur der Sicherung von Rechten, nicht ihrer Befriedigung, so dass sie in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. 21 Vorstehend ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn es ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht dargelegt worden, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen ergriffen hat oder aktuell ergreift, aufgrund derer eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien kurzfristig oder jedenfalls in absehbarer Zeit konkret zu besorgen ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin einen Bescheid, in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet wird, bisher nicht erstellt. 22 Selbst wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 der Dublin II-VO (grundsätzliche Sechs- Monatsfrist für die Überstellung) und die vorstehend möglicherweise einschlägig werdenden Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AsylVfG ein Anordnungsgrund angenommen würde, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 23 Ein die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der §§ 34 a Abs. 2, 27a AsylVfG ausnahmsweise rechtfertigender Sonderfall kann gegeben sein, wenn sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder wenn sich der Drittstaat - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen rechtlichen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A - a.a.O., m.w.N. 25 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer derartigen oder vergleichbaren Ausnahmesituation liegen hier nicht vor. 26 Umstände, auf Grund derer es sich aufdrängen könnte, dass der Antragsteller von einem der in dem o.g. normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen wäre, bzw. die die Prognose stützen könnten, dass in Italien ein verfahrensrechtlicher und materieller hinreichender Schutz nicht gewährt sind, sind nicht glaubhaft gemacht worden. 27 Es gibt keine überzeugenden Hinweise dafür, dass das Asylsystem in Italien dem der Regelungen der §§ 34a, 27 a AsylVfG zu Grunde liegenden Konzept nicht (mehr) entsprechen könnte. Die Kammer schließt sich insoweit insbesondere der vom VG Düsseldorf aktuell vertretenen Auffassung an. 28 Vgl. Beschluss vom 7. Januar 2011 - 21 L 2285/10.A -, www.nrwe.de und Urteil vom 30. Juli 2010 - 13 K 3075/10.A; so im Ergebnis u.a. auch VG Saarbrücken, Beschluss vom 20. September 2010 - 6 L 919/10 -, VG Schleswig, Urteil vom 28. Dezember 2009 - 7 A 122/08 -, VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18. August 2008 - RN 6 K 08.30033 -, jeweils juris. 29 Folgendes ist für diese Einschätzung wesentlich: 30 Eine Empfehlung des UNHCR, wie sie zu Griechenland ergangen ist, Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach dorthin zu überstellen, gibt es für Italien nicht. 31 Der Kammer sind auch keine entsprechenden Empfehlungen anderer Menschenrechtsorganisationen - wie etwa Amnesty International oder Human Rights Watch - bekannt. 32 Des weiteren sehen sowohl der österreichische Asylgerichtshof, 33 Spruch vom 3. Mai 2010 - S16 412.104-1/2010-4E -, veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at, dort insbes. Ziffer 2.2.2.2.1. "Kritik am italienischen Asylwesen" m.w.N., 34 als auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, 35 vgl. etwa Urteile vom 15. Juli 2010 - D-4987/2010 - und vom 18. März 2010 - D-1496/2010 -, jeweils veröffentlicht: http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/entscheide/ jurisdiction-datenbank/jurisdiction-recht-urteile-aza.htm, 36 die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien auch in Ansehung der dortigen Asylverfahrenspraxis grundsätzlich als zulässig an. 37 Soweit Medien über Probleme von Asylsuchenden berichtet haben, wurde dort der Fokus auf die Situation von Flüchtlingen gelegt, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien zu gelangen suchen. Diese Situation ist mit Asylsuchenden, die, wie möglicherweise im Fall des Antragstellers, im Rahmen des Dublin II-Verfahrens in ein anderes EU-Land überstellt werden, nicht zu vergleichen. Diese werden vielmehr am Flughafen von der Polizei im Empfang genommen und im Grundsatz bevorzugt behandelt. 38 Vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Stand: November 2009, http://www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user_upload/pdf_divers/Berichte/Bericht_DublinII-Italien.pdf. 39 Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass es nach dem genannten Bericht, der sich mit der Situation in Rom und Turin befasst, örtliche Probleme mit den Aufnahmekapazitäten bei den Unterkünften gibt, die allerdings nicht unmittelbar den Zugang zum italienischen Asylsystem betreffen. Solche Probleme werden auch in dem vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Bericht von Frau N1. C1. und Rechtsanwalt E. C2. , 40 vgl. Bericht vom 29. November 2010 über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, Bl. 32 ff BA 1, 41 erwähnt. Soweit darin eine bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrern als praktisch nicht existent bewertet wird (S. 13 des Berichts), wird dies dadurch für den Fall des Antragstellers relativiert, dass sich wesentliche Erkenntnisse dieses Berichts ausdrücklich auf die Lebenswirklichkeit von Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia beziehen (vgl. u.a. S. 2 des Berichts) und nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich ist, dass die beschriebenen Beobachtungen und Schlussfolgerungen o.w. auf die Angehörigen sämtlicher Nationalitäten übertragen werden können. 42 Es ist nicht ersichtlich, dass sich die auch von der Schweizerischen Beobachtungsstelle kritisierte Situation derart verschlechtert haben könnte, dass der Antragsteller für den Fall seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den genannten Problemen ausgesetzt sein wird. Sollte es im Falle des Antragstellers im Zusammenhang mit Unterbringung oder Lebensunterhalt gleichwohl Schwierigkeiten geben, wäre das in Italien bestehende Rechtsschutzsystem, ggf. unter Anrufung der zuständigen Gerichte, zu nutzen. Wie das vorstehende Verfahren zeigt, ist jedenfalls der Antragsteller aufgrund seiner Herkunft und Bildung in der Lage, sich auch in ihm fremden Ländern und Rechtsordnungen ggf. anwaltlicher Hilfe zu bedienen. 43 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die, teilweise auch vom Antragsteller in Bezug genommenen, Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die die Überstellungen von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin II-Verfahren vorübergehend ausgesetzt haben, 44 VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 20 L 1920/10.A -, VG Minden, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 L 625/10.A -; vom 28. September 2010 - 3 L 491/10.A - und vom 22. Juni 2010 - 12 L 284/10.A -; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 L 1455/10.DA.A (1) -; VG Weimar, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 2. August 2010 - 8 L 1827/10.F.A -, 45 sich zumeist nicht darauf stützen, dass in Italien die Durchführung eines den Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens generell nicht gewährleistet sei, sondern verschiedene Fragen aufwerfen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Ebene der Interessenabwägung zu Gunsten der jeweiligen Antragsteller als offen angesehen wurden. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 47