Beschluss
10 L 295/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0703.10L295.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Es folgt der berufliche Werdegang der Antragstellerin. 4 Mit Bescheid vom 01. Februar 2007 teilte der Vorstand der Deutschen Telekom AG der Antragstellerin mit, dass sie von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen und als Personalüberhang identifiziert worden sei. Sie werde nicht mehr zu Vivento versetzt und ihr Dienstort ändere sich nicht. Organisatorisch und dienstrechtlich gehöre sie - wie bisher - zum Betrieb Rechnungswesen, Controlling IT-Finanzen. Entsprechend der Anordnung des Vorstands vom 23. September 2006 zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse werde sie ab sofort von Vivento, dem Personaldienstleister der Deutschen Telekom, betreut, um schnellstmöglich eine neue Aufgabe im Konzern oder extern zu finden. Um diesen Betreuungs- und Vermittlungsprozess zu ermöglichen, sei ein Vermittler der zum Dienstort nächstgelegenen dezentralen Organisationseinheit von Vivento für sie zuständig. Um den Vermittlungsprozess optimal gestalten zu können, werde sie gebeten, sich ab dem 01. März 2007 zu Hause bereit zu halten. Eine dauerhafte Weiterbeschäftigung auf ihrem bisherigen Arbeitsposten sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. 5 Mit Bescheid vom 24. November 2011 gab die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung bekannt, dass ihr gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2011 im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) GmbH in P. dauerhaft als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit als Referent Managementsupport zugewiesen werde. Diese Tätigkeit sei im Unternehmen VCS GmbH der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Die Funktionsbezeichnung eines Referenten entspreche der Funktionsebene der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. - Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 13. Dezember 2011 Widerspruch und machte - wie bereits zuvor im Rahmen der Anhörung - unter anderem geltend, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit bei der VCS GmbH nicht amtsangemessen sei. - Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. 7 Am 03. Mai 2012 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht: Sie habe am 15. Dezember 2011 ihren Dienst bei der VCS GmbH in P. angetreten. Dort arbeiteten 180 Personen in mehreren Projekten. Jedes Projekt werde von einem oder mehreren Teams betreut. Sie sei im Projekt/Team SAF eingesetzt worden, in dem das Inkassoverfahren gegen säumige Kunden vorbereitet werde. In den Teams gebe es ihres Wissens nach nur Dienstposten, die nach A 7 bis A 9 bewertet seien. Im Team SAF erfolge zunächst eine Recherche zu den offenen Forderungen. Danach werde unter Verwendung der Rechercheergebnisse eine Stellungnahme an den Kunden gefertigt und einer "Vorprüfung" unterzogen, bei der alle relevanten Daten noch einmal kontrolliert würden. Ihre - der Antragstellerin - Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, derartige Vorprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus habe sie eine Datei "Strichliste Fehler bei Vorprüfung" und eine "Checkliste Vorprüfung SAF" zu erstellen gehabt. Ferner habe sie eine Schulung in dem System "InVision", das der Kontrolle der Arbeitsproduktivität von Mitarbeitern diene, erhalten. Dieses System habe sie in der Folgezeit auch selbst bedient. Des Weiteren habe sie in Vertretung von Teamleitern Statistiken erstellt, an Besprechungen teilgenommen und Protokolle gefertigt. Die ausgeübten Tätigkeiten seien einfachster Art. Sie werde mithin bei der VCS GmbH nicht amtsangemessen beschäftigt. Hinzu komme, dass sie nicht entsprechend dem Aufgabenkatalog, der in dem Bescheid vom 24. November 2011 enthalten sei, beschäftigt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die dort beschriebenen Aufgaben bei der VCS GmbH überhaupt vorhanden seien und ein diesen Tätigkeiten entsprechender Arbeitsplatz eingerichtet sei. Ohnehin sei die in dem Bescheid enthaltene Tätigkeitsbeschreibung viel zu allgemein gehalten und lasse auch nicht erkennen, ob ihr sämtliche oder nur einzelne der darin genannten Tätigkeiten übertragen werden sollten. Zudem müsse sichergestellt werden, dass ihr keine übertragenen Einzeltätigkeiten entzogen werden könnten. Des Weiteren sei der ihr zugewiesene Arbeitsposten falsch bewertet. Mängel des Zuweisungsbescheides vom 24. November 2011 ergäben sich überdies aus Folgendem: Die Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenkreises erfordere eine Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten, die bei der betreffenden Organisationseinheit auf Dauer eingerichtet und dem Amt des Beamten - hier dem Amt einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - zugeordnet sei. Der Zuweisungsbescheid selbst müsse dabei den Kreis derjenigen Arbeitsposten bei der betreffenden Organisationseinheit mit hinreichender Bestimmtheit festlegen, die dort dem Amt einer Postamtfrau zugeordnet seien. Außerdem müsse anhand der Organisationsstruktur erkennbar sein, welche Arbeitsposten dem abstrakt-funktionellen Amt zugeordnet seien. Die Deutsche Telekom sei beamtenrechtlich verpflichtet, diese Arbeitsposten im vorhinein einzurichten. Dies sei hier offenbar nicht geschehen. Es werde außerdem bestritten, dass das nach § 4 PostPersRG erforderliche dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an einer Zuweisung bestehe. Es werde davon ausgegangen, dass im Raum P. genügend Beamte vorhanden seien, die auf den Arbeitsposten der VCS GmbH eingesetzt werden könnten, und der Rückgriff auf eine in C. wohnende Beamtin nicht notwendig sei. Schließlich sei das durch § 28 PostPersRG vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe den Betriebsrat "Deutsche Telekom AG, Service Zentrale, Rechnungswesen, Controlling, IT-Finanzen" beteiligt. Dieser Betriebsrat sei hier aber nicht zuständig, weil sie - die Antragstellerin - seit 2007 nicht mehr in dem betreffenden Betrieb beschäftigt werde. Ihr dortiger Dienstposten sei entfallen. Folglich gehöre sie nicht mehr zur Belegschaft dieses Betriebs. Zuständig könne dementsprechend nur der Gesamtbetriebsrat sein, der aber der streitgegenständlichen Personalmaßnahme nicht zugestimmt habe. Des Weiteren sei diese Maßnahme in Anwendung des sog. Zuweisungsleitfadens der Deutschen Telekom AG vom 01. April 2010 erfolgt. Dieser Leitfaden stelle eine Richtlinie im Sinne von § 95 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen dar und bedürfe daher der Zustimmung des Betriebsrates. Der Leitfaden sei jedoch nicht mit dem insoweit zuständigen Gesamtbetriebsrat abgestimmt worden. Die Anwendung des Leitfadens sei daher rechtswidrig. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. November 2011 wiederherzustellen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie macht geltend: Der Bescheid vom 24. November 2011 sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die zuständigen Betriebsräte ordnungsgemäß beteiligt worden. Auf die Frage, ob hinsichtlich des Zuweisungsleitfadens eine Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat erforderlich gewesen wäre, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Es bestehe zudem ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse an der Zuweisung der Antragstellerin zur VCS GmbH. Dieses liege darin, dass sie - die Antragsgegnerin - ihre Beschäftigten amtsentsprechend effektiv einsetzen müsse und bei der VCS in P. ein geeigneter und mindestens amtsangemessener Personalposten zu besetzen sei. Die Zuweisung einer Tätigkeit als Referent bei der VCS als abstrakter Aufgabenkreis stehe dabei in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Zudem könne dem Bescheid vom 24. November 2011 zweifelsfrei entnommen werden, welche konkreten Tätigkeiten der zugewiesene Dienstposten als Referent Managementsupport beinhalte. Es bestehe kein Anlass zu der Annahme, der Antragstellerin könnte aus dem Katalog der in dem Bescheid genannten Einzeltätigkeiten je nach Bedarf nur ein Ausschnitt zugewiesen werden. Ferner sei der der Antragstellerin zugewiesene Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden. Diese Bewertung halte sich im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Unzutreffend sei auch, dass die Antragstellerin nicht amtsangemessen und nicht nach dem im Bescheid vom 24. November 2011 enthaltenen Aufgabenkatalog beschäftigt werde. Sie habe sich zur Dienstaufnahme bei der VCS in P. am 15. Dezember 2011 eingefunden. Vom 16. Dezember bis zum 01. Januar 2012 sei sie im Erholungsurlaub gewesen. Am 02. Januar 2012 habe sie ihre Tätigkeit im Projekt SAF aufgenommen. Aktuell sei sie seit dem 02. April 2012 nicht mehr im Dienst, da sie sich zunächst im Erholungsurlaub befunden habe und seit dem 16. April dienstunfähig erkrankt sei. Für sie sei ein Einsatz im Bereich des neuen Projekts De-Mail vorgesehen, bei dem sie wesentliche Tätigkeitsmerkmale des Referenten Managementsupport wahrnehmen solle. Die Komplexität der Aufgabe setze eine intensive Einarbeitung und Schulung voraus. Da sich der Start dieses Projekts jedoch verzögert habe, sei die Antragstellerin zunächst im Bereich SAF eingesetzt worden. Sie sei hier überwiegend mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraut gewesen. An geplanten Fortbildungsmaßnahmen habe sie bislang aufgrund ihrer Erkrankung nicht teilnehmen können. Wenn die Antragstellerin bislang nicht das gesamte Aufgabenspektrum eines Referenten Managementsupport wahrgenommen habe, so liege dies daran, dass sie sich noch in der Einarbeitungs- und Qualifizierungsphase befinde. Rechtliche Mängel ergäben sich aus alledem nicht. Schließlich sei die Zuweisung zur VCS in P. nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die ledige Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Dienstortes. Die Fahrtzeit zum Dienstort sei nicht unzumutbar. Sollte ihr das tägliche Pendeln gleichwohl nicht möglich sein, so müsse sie sich eine Wohnung am Dienstort suchen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die durch die Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgänge sowie die über die Antragstellerin geführte Personalakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen. II. 14 Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Zuweisungsbescheid vom 24. November 2011 erhobenen Widerspruchs ist unbegründet. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen durchgreifenden formellrechtlichen Bedenken. Namentlich genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dieser Bestimmung zufolge ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - darum geht es hier - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Damit bezweckt der Gesetzgeber, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert (Warnfunktion), ferner soll der Bürger in die Lage versetzt werden, die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abschätzen zu können (Rechtsschutzfunktion), und das Gericht soll Kenntnis von den Erwägungen der Behörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, erlangen (Informationsfunktion). 16 Vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage (2011), Rdnr. 741. 17 Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Sie legt in ausreichender Weise dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Einsatz der seit Jahren beschäftigungslosen Antragstellerin bei dem Unternehmen VCS am Standort P. ab dem 15. Dezember 2011 interessiert ist und ihr, der Antragsgegnerin, das Abwarten eines (rechtskräftigen) Abschlusses eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zugemutet werden könne. Dabei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die von der Antragsgegnerin (auch) im vorliegenden Fall angestellten Erwägungen, die unter anderem einen Bezug zum konkreten Fall aufweisen, zur Begründung der Vollzugsanordnung schlüssig und im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. 18 Vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 B 639/11 -, Seite 9 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks. 19 Darüber hinaus fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der zu treffenden originären Ermessensentscheidung ("... kann ... wiederherstellen") nimmt es eine Abwägung vor. Dabei sind die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der Grundverfügung in Beziehung zu setzen zu dem Interesse des Betroffenen, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Die öffentlichen Interessen überwiegen in der Regel, wenn sich die Grundverfügung - hier: die Zuweisung - im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Hingegen überwiegen die Interessen des Betroffenen stets, wenn die Grundverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt sich insoweit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, ist eine weitere Interessenabwägung veranlasst, bei der auch die übrigen Belange der Beteiligten in den Blick zu nehmen sind. 20 Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Zuweisungsbescheid vom 24. November 2011 nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass er sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird: 21 In formeller Hinsicht dürfte die Zuweisungsverfügung nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken treffen. 22 Namentlich teilt die Kammer nicht die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken bezüglich der Beteiligung eines Betriebsrats. 23 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung ergibt sich aus § 24 PostPersRG. In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister - diese Voraussetzung ist hier erfüllt - das Betriebsverfassungsgesetz - und damit nicht das Bundespersonalvertretungsgesetz - Anwendung, soweit in diesem Gesetz (dem Postpersonalrechtsgesetz) nichts anderes bestimmt ist. Aus § 28 Abs. 1 PostPersRG folgt ausdrücklich, dass der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zu beteiligen ist. Dabei sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG). - Im vorliegenden Fall ist u.a. der Betriebsrat, der bei der Deutschen Telekom AG für den Bereich Rechnungswesen, Controlling, IT-Finanzen (RCI) gebildet worden ist und seinen Sitz in Bonn hat, beteiligt worden. Er hat sich zu dem Vorgang unter dem 14. November 2011 geäußert. 24 Die Begründung des Einwands der Antragstellerin, hier hätte stattdessen der Gesamtbetriebsrat beteiligt werden müssen, geht vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 PostPersRG aus. Die Bestimmung ist nach Ansicht der Kammer indessen von vornherein nicht einschlägig. Der Vorschrift zufolge ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, der bei der Aktiengesellschaft gebildete Personalrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 25 Die Antragstellerin gehörte - die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. November 2011 zugrunde gelegt - nicht zu den Beamten/Beamtinnen, denen in diesem Sinne Tätigkeiten (bereits) zugewiesen waren; sie übte solche Tätigkeiten in jenem Zeitpunkt auch nicht aus. Vielmehr erfolgte erstmals eine solche Zuweisung mit dem Ziel, dass die Antragstellerin entsprechende Tätigkeiten künftig ausüben sollte. § 28 Abs. 2 PostPersRG gilt also nach Ansicht der Kammer aufgrund seines Wortlautes nicht für den Akt der Zuweisung selbst, sondern nur für Maßnahmen, die danach erfolgen. 26 Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren vermutlich auch nicht mit dem Argument durchdringen, bei ihrer Zuweisung habe die Deutsche Telekom AG mit dem Zuweisungsleitfaden gearbeitet, der unterliege der Mitbestimmung des (Gesamt-) Betriebsrats, an der Zustimmung fehle es. Die Zustimmungsbedürftigkeit soll sich aus § 95 Abs. 1 BetrVG ergeben. Danach bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Vorschrift dürfte hier nicht einschlägig sein. Denn der Zuweisungsleitfaden regelt bei vorläufiger Bewertung nicht "die personelle Auswahl" im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG, sondern lediglich die Umsetzung einer bereits zuvor getroffenen Auswahlentscheidung. 27 Darüber hinaus wurde die Antragstellerin vor der Zuweisung ordnungsgemäß angehört (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). 28 In materieller Hinsicht dürfte die Zuweisungsverfügung den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 29 Ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliches dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz - GG -, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. 30 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 12 L 20/12 - und vom 23. März 2011 - 12 L 96/11 -, beide abrufbar über juris. 31 Die Zuweisung ist der Antragstellerin auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. 32 Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG meint mehr als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-) Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. 33 Vgl. zum Ganzen erneut die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2012 - 12 L 20/12 - und vom 23. März 2011 - 12 L 96/11 -, a.a.O., m.w.N. 34 Diesen Anforderungen genügt der Zuweisungsbescheid vom 24. November 2011. Denn dort werden sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das eines Referenten benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben eines Referenten Managementsupport zugeordnet werden. Diese Aufgaben wiederum werden im Zuweisungsbescheid durch 18 Einzelbeschreibungen in hinreichend bestimmter Weise präzisiert, wodurch der Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt wird. Eine darüber hinausgehende (z.B. prozentuale) Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dagegen dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ließe sich zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen - hier die Deutsche Telekom AG - so genau beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der - hier 18 - Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen - hier die Deutsche Telekom AG -, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen 35 - ebenso das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, abrufbar über juris, in einem ebenfalls die Tätigkeit eines Referenten Managementsupport betreffenden Fall -. 36 Daraus folgt, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand, sie sei bei der VCS GmbH am Standort P. bislang nicht entsprechend der im Zuweisungsbescheid enthaltenen Aufgabenbeschreibung beschäftigt worden, im vorliegenden Verfahren, in dem es (lediglich) um eine Aussetzung der Vollziehung des Zuweisungsbescheides geht, selbst dann nicht durchdringen kann, wenn man ihre Angaben zu den tatsächlich bei der VCS wahrgenommenen Tätigkeiten als wahr unterstellt und auch ihrer Wertung, ihr würden dort bestimmte in der Zuweisungsverfügung genannte Einzelaufgaben (über einen längeren Zeitraum) vorenthalten, folgte. Denn dies würde nach dem zuvor Gesagten die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nicht in Zweifel ziehen. Der Zuweisungsbescheid lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, nur einzelne der Aufgaben zum alleinigen - und dann womöglich unterwertigen - Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen oder dieser gar überhaupt keine der aufgeführten Aufgaben tatsächlich zu übertragen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH gäbe - wie ausgeführt - lediglich der Deutschen Telekom AG Anlass, bei der VCS GmbH auf die tatsächliche Übertragung der zugewiesenen Beschäftigung zu dringen, wirkte sich aber nicht auf die Bestimmtheit des Zuweisungsbescheides und seine Rechtmäßigkeit im Übrigen aus. 37 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 - 1 B 352/12 -, Seite 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. 38 Der nach dem Zuweisungsbescheid vom 24. November 2011 für die Antragstellerin vorgesehene Einsatzbereich dürfte darüber hinaus ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Soweit sie geltend macht, der betreffende Dienstposten sei fehlerhaft bewertet worden, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Dienstpostenbewertung als solche kann ihre subjektiven Rechte nicht berühren. Der Dienstherr nimmt die Bewertung von Dienstposten - nach Maßgabe des in § 18 BBesG enthaltenen Grundsatzes der sachgerechten Bewertung und des Haushaltsrechts - in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit vor; er hat dabei allein öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Deshalb können Rechte des Dienstposteninhabers nur dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu seinem Nachteil darstellen würde. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zwar muss der der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenbereich nach seiner Wertigkeit dem abstrakt-funktionellen Amt einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) entsprechen. Die in der Zuweisungsverfügung genannte Referentenfunktion ist jedoch ausdrücklich der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet, welche der Wertigkeit nach sogar der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Dass es sich hierbei um eine willkürliche Festsetzung handelt, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, kann die Kammer nicht feststellen 39 - ebenso in ähnlichen Fällen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 - sowie Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 12 L 20/12 - und vom 23. März 2011 - 12 L 96/11 -, sämtlich a.a.O. -. 40 Des Weiteren kann die Antragstellerin gegen die Zuweisungsverfügung nicht mit Erfolg einwenden, sie gehe davon aus, dass im Raum P. genügend Beamte vorhanden seien, die auf den Arbeitsposten der VCS GmbH eingesetzt werden könnten, so dass es des Rückgriffs auf eine in C. wohnende Beamtin nicht bedürfe. Mit diesem Einwand macht die Antragstellerin im Kern geltend, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des in der Zuweisungsverfügung bezeichneten Dienstpostens eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung von im Raum P. wohnenden Beamten treffen müssen. Dabei verkennt sie, dass im Rahmen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG grundsätzlich keine Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten im Raum steht, sondern die amtsangemessene Beschäftigung des betreffenden Beamten. 41 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2010 - 6 CS 10.1850 - und vom 28. März 2011 - 6 CS 11.29 -, beide abrufbar über juris. 42 Auch im Übrigen kann sie sich nicht mit Erfolg auf die Entfernung zwischen ihrem Wohn- und ihrem Dienstort berufen. Selbst bei einer (hier nur unterstellten) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort müsste sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach auf einen Umzug verweisen lassen. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrtzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer - hier gegebenen - Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies muss erst recht unter den hier gegebenen Umständen gelten, dass die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, einer zuvor längere Zeit "beschäftigungslosen" Beamtin eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen 43 - so in einem ähnlich gelagerten Fall das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 B 1018/11 -, abrufbar über juris -. 44 Abgesehen davon dürfte ihr aber auch die Fahrt von ihrem derzeitigen Wohnort C. zum Dienstort P. angesichts der von der Antragsgegnerin ermittelten Fahrtzeiten (vgl. dazu Blatt 9 der Antragserwiderung vom 18. Mai 2012), die von der Antragstellerin nicht substanziiert bestritten werden, zumutbar sein. 45 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08. November 2011 - 1 B 829/11 -, abrufbar über juris. 46 Doch selbst wenn es der Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - weder möglich noch zumutbar wäre, öffentliche Verkehrsmittel oder einen privaten Pkw zu nutzen, um von ihrem derzeitigen Wohnort aus zum Dienstort zu gelangen, wäre die Zuweisung nicht unzumutbar, weil die Antragstellerin sich - wie ausgeführt - grundsätzlich darauf verweisen lassen muss, ihren Wohnort in der Nähe zum Dienstort zu nehmen und ggf. umzuziehen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin ihr die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und auf Leistungen entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte (KBV Ratio), konkret auf Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand oder Umzugshilfe, hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ledig ist und - soweit ersichtlich - auch im Übrigen nicht auf familiäre Verpflichtungen Rücksicht nehmen muss. 47 Es spricht danach vieles dafür, dass sich die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung in einem möglichen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. In diesem Zusammenhang weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den letzten Monaten mit den rechtlichen Problemen, die sich im Zusammenhang mit der dauerhaften Zuweisung an Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG stellen, eingehend befasst und dabei auf nahezu alle denkbaren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Zuweisungsentscheidungen eingegangen ist. Diese Verfahren, von denen einige auch die Zuweisung der Tätigkeit eines Referenten Managementsupport betrafen, sind sämtlich zu Lasten der betroffenen Beamten ausgefallen. 48 Vgl. die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2012 - 1 B 1586/11 -, 28. Dezember 2011 - 1 B 1044/11 -, 08. November 2011 - 1 B 829/11 -, 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, 18. Oktober 2011 - 1 B 605/11 -, 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 -, 22. Juli 2011 - 1 B 629/11 und 1 B 628/11 -, 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 - sowie 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 und 1 B 277/11 -, sämtlich abrufbar über juris. 49 Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Fall der Antragstellerin Besonderheiten aufweist, die eine hiervon abweichende Bewertung gebieten. 50 Nach alledem fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus: Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung wird sich wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen. Zudem besteht ein betriebswirtschaftliches und personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung der Antragstellerin, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann. Dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Zuweisungsverfügung vorläufig verschont zu werden, ist demgegenüber kein wesentliches Gewicht beizumessen. Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG unzumutbar wäre 51 - ebenso in ähnlich gelagerten Fällen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 12 L 20/12 - und vom 23. März 2011 - 12 L 96/11 -, a.a.O. -. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens.