Urteil
5 K 4798/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0707.5K4798.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T. Str. 14b in °°°°°°° F. (Gemarkung G. , Flur 30, Flurstück 335). Der Beigeladene ist Miteigentümer des benachbarten Grundstücks T. Str. 16a (Gemarkung G. , Flur 30, Flurstück 334). Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen sind jeweils mit einem Reihenmittelhaus bebaut und demgemäß an der gemeinsamen Grenze grenzständig errichtet. Beide Gebäude verfügen im rückwärtigen, gartenseitigen Bereich über eine Terrasse, die sich beide jeweils über die gesamte Gebäudebreite erstrecken. Zwischen den Terrassen ist auf dem Grundstück des Beigeladenen grenzständig eine 1,70 m hohe und etwa 3,00 m lange vor die Gebäudeaußenwand tretende (Sichtschutz-)Wand vorhanden; eine solche Wand befindet sich auch auf der anderen Nachbargrenze zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück T. Str. 16b. 3 Im Jahr 2005 errichtete der Beigeladene ohne baurechtliche Genehmigung eine sich über die gesamte Breite der Terrasse erstreckende Überdachung (6,20 m x 3,00 m) bestehend aus einem weiß lasierte Holzaufbau und einem weißen Sicherheitsglasdach. Die zu beiden Nachbargrenzen hin grenzständige Überdachung wies an der Hauswand eine Höhe von etwa 2,60 m auf und fiel markisenartig zur Gartenseite hin auf eine Höhe von ca. 2,20 m ab. Die Vorderseite der Terrassenüberdachung war offen; an den Nachbargrenzen wurden die dort vorhandenen (Sichtschutz-)Wände mit Glas an die Höhe der Überdachung angepasst. 4 In Bezug auf jene Terrassenüberdachung existiert eine durch die Ehefrau des Beigeladenen maschinenschriftlich vorgefertigte Einverständniserklärung, die von den Klägern unter dem 21. August 2005 unterschrieben wurde. Vorgesehen war in der vorgefertigten Erklärung ferner, dass auch der Nachbar des Hauses T. Str. 16b diese unterzeichnet. Das Schriftstück weist eine Unterschrift dieses Nachbarn hingegen nicht aus; handschriftlich ergänzt ist über der Angabe "T1. . 16b" lediglich als Datum "F. , den 22.08.2005". Wegen des genauen Wortlauts der Erklärung wird im Übrigen auf Bl. 39 der Gerichtsakte (GA) Bezug genommen. 5 Am 27. Juni 2006 wandte sich der Nachbar des Hauses T. Str. 16b, Herr C. , an die Beklagte und trug vor, dass er sich durch den errichteten "Wintergarten" des Beigeladenen durch die stark veränderten Licht- und Belüftungsverhältnisse stark beeinträchtigt sehe. Nach einer daraufhin von der Beklagten unter dem 31. August 2008 durchgeführten Ortskontrolle stellte diese fest, dass die Terrassenüberdachung den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 176 "Ruhrschnellweg" widerspreche; die Überdachung überschreite namentlich die hintere Baulinie und führe dazu, dass auf dem Grundstück die nach der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhekohlebezirk festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen nicht mehr eingehalten seien. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) könne nicht erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei. 6 Nach erfolgter Anhörung gab die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2007 dem Beigeladenen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR auf, die Überdachung der Terrasse innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Beigeladene u.a. damit, dass sich beide Nachbarn, links und rechts, mit der Errichtung der Überdachung einverstanden erklärt hätten. Den Widerspruch des Beigeladenen wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 als unbegründet zurück, da das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Durchführungsplanes und gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verstoße; etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen (z.B. Einverständniserklärungen von Nachbarn) seien insoweit unerheblich. Unter dem 4. März 2008 unterrichtete die Bezirksregierung E. auch die Beklagte über den Ausgang des Widerspruchsverfahrens; hierbei wies sie die Beklagte darauf hin, dass "für das weitere Vorgehen, insbesondere für die Frage der Vollstreckung (...) die zahlreichen gleichartig vorhandenen Terrassenüberdachungen in der Umgebung in den Blick zu nehmen" seien; "eine Vollstreckung" komme "nur in Betracht, wenn zeitgleich gegen die übrigen Hauseigentümer entsprechend ordnungsbehördlich eingeschritten" werde. 7 Nachdem Herr C. mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Oktober 2008 die Beklagte dazu aufgefordert hatte, die Ordnungsverfügung endlich durchzusetzen, setzte die Beklagte nach einer weiteren Ortskontrolle das angedrohte Zwangsgeld mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 gegen den Beigeladenen fest. Unter dem 5. November 2008 teilte der Beigeladene sodann der Beklagten mit, dass die Terrassenüberdachung am 4. November 2008 abgebaut worden sei, woraufhin das festgesetzte Zwangsgeld von Seiten der Beklagten wieder in Abgang gestellt wurde. 8 In der Folgezeit bemühte sich der Beigeladene weiterhin um Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die Errichtung einer Terrassenüberdachung zulässig sein könne. In diesem Zusammenhang übersandte der Beigeladene mit Schreiben vom 4. Mai 2009 der Beklagten eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, jeweils datiert auf den 4. Mai 2009, wonach Herr C. den Bau mündlich genehmigt habe. Vorgelegt wurden ferner eine auf den 16. April 2009 datierte eidesstattliche Versicherung des I. H. (T. Str. 16c) sowie eidesstattliche Versicherungen der Eltern des Beigeladenen, N. und K. U. (T2. Str. 544), nach denen während der Bauphase keine Einwände von Herrn C. aufgetreten seien. Nach daraufhin erneuter Beteiligung des Herrn C. durch die Beklagte ließ dieser durch seine Anwälte mitteilen, dass er eine Zustimmung zu dem Vorhaben des Beigeladenen nicht erteilt habe und auch nicht erteilen werde. 9 Unter dem 27. Juli 2009 stellte der Beigeladene einen Bauantrag für die Errichtung einer rückwärtigen Überdachung nur eines Teils der Terrasse (3,20 m x 3,00 m); die Überdachung ist zum klägerischen Grundstück wieder grenzständig geplant, soll nunmehr allerdings zum Grundstück des Herrn C. einen Abstand von 3,00 m einhalten. Nach den eingereichten Bauunterlagen soll die Terrassenüberdachung - ebenso wie die im Jahr 2005 bereits ohne Genehmigung errichtete Überdachung - aus einem weiß lasiertem Holzaufbau und mit einem weißen Sicherheitsglasdach errichtet werden. Die Überdachung soll mit Luftschlitzen versehen werden sowie an der Hauswand eine Höhe von 2,60 m aufweisen und markisenartig zur Gartenseite hin auf eine Höhe von 2,20 m abfallen. An der Seite zum klägerischen Grundstück soll die vorhandene (Sichtschutz-)Wand wiederum mit Glas an die Höhe der Überdachung angepasst werden und die vordere Seite der Terrassenüberdachung - zur Gartenseite hin - soll nunmehr mit Glas geschlossen werden; die verbleibende Seite soll offen bleiben. Dem Bauantrag beigefügt war die von den Klägern bereits unter dem 21. August 2005 unterschriebene Einverständniserklärung. 10 Mit Bescheid vom 21. August 2009 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 176 "Ruhrschnellweg" hinsichtlich der Überschreitung der Baulinien und der Grundflächenzahl und ließ nach § 73 BauO NRW eine Abweichung von § 6 BauO NRW zu. Ebenfalls unter dem 21. August 2009 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung; diese enthält u.a. unter Ziffer 3 den Hinweis, dass der Beigeladene Regenwasser auf sein eigenes Grundstück abzuleiten habe. 11 Nach Angaben der Kläger erlangten diese erstmals unter dem 29. September 2009 Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung. Mit anwaltlichem Sachreiben vom 1. Oktober 2009 baten sie die Beklagte daher um Übersendung einer Kopie der Baugenehmigung. Die Beklagte kam diesem Wunsch mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 nach. 12 Am 28. Oktober 2009 hat die Klägerin und am 02. November 2009 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die vorliegende Klage erhoben. Sie befürchten "erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben", namentlich "unzumutbare Beeinträchtigungen" bezüglich der Sonneneinstrahlung und damit auch der Lichtzufuhr sowie bezüglich der Luftzirkulation. Geruchsimmissionen könnten nicht mehr in vorgesehener Form entweichen und Verschattungen und Feuchtigkeit könnten auf ihrem Grundstück mittel- bzw. langfristig zu einer Vermoosung führen. Nach den Erfahrungen mit der alten Überdachung habe es überdies eine Ableitung von Regen und Schnee auf ihr Grundstück gegeben. 13 In rechtlicher Hinsicht führen die Kläger an, dass auch die nunmehr geplante und genehmigte Terrassenüberdachung gegen die Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 176 verstoße; bei der Erteilung der Befreiung seien die nachbarrechtlichen Interessen nicht gebührend gewürdigt worden. Dies gelte auch, soweit die Beklagte mit Blick auf das streitgegenständliche Vorhaben zu ihren Lasten eine Abweichung von § 6 BauO NRW zugelassen habe. Die Beklagte habe überdies § 74 BauO NRW missachtet, da sie die Kläger nicht im Genehmigungsverfahren beteiligt habe, obgleich hier offensichtlich nachbarliche Belange berührt seien. 14 Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die Einverständniserklärung der Kläger vom 21. August 2005 berufen. Diese Erklärung habe sich ausschließlich auf die Errichtung einer Terrassenüberdachung im Jahr 2005 bezogen, sei nur gegenüber der Ehefrau des Beigeladenen erklärt worden und könne sich - ausweislich der Betreffzeile - nur auf ein Vorhaben bezogen haben, welchem auch der Nachbar T. Str. 16b hätte zustimmen müssen. Da die Erklärung immerhin als "gemeinsame" Zustimmung verfasst worden sei, könne diese nicht ohne schriftliche Zustimmung auch des anderen Nachbarn als wirksam angesehen werden. Überdies sei bereits fraglich, ob diese pauschale Zustimmung ohne Angaben zu Maßen wie Höhe, Breite und Tiefe überhaupt hinreichend konkretisiert gewesen sei. Zum Zeitpunkt der damaligen Einverständniserklärung habe sich auch noch keine Überdachung auf dem Grundstück des Beigeladenen befunden; es sei auch nicht zutreffend - wie es der Beigeladene behaupte -, dass die Zustimmung mündlich vor der Errichtung der Überdachung im Jahr 2005 erteilt und die Unterschrift erst nach Errichtung der Terrassenüberdachung geleistet worden sei. Jedenfalls handele es sich nunmehr um ein neues Vorhaben mit geänderten Messdaten; damit seien jedenfalls erneut nachbarschaftsschützende Vorschriften zu beachten gewesen. Nach der Rechtsprechung - so etwa nach dem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2009 (9 CS 09.2205) - beschränke sich die Bindungswirkung einer Zustimmungserklärung für den Nachbarn stets auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben worden sei; folglich bedürfe es für jedes Baugenehmigungsverfahren einer erneuten Zustimmung. In rechtlicher Hinsicht gelte es überdies zu bedenken, dass dann, wenn schon eine Baugenehmigung nicht über eine drei Jahre hinausgehende Geltungsdauer verfüge, auch eine Nachbarzustimmung spätestens nach Ablauf von drei Jahren erlöschen müsse. Schließlich weisen die Kläger darauf hin, dass die Einverständniserklärung nur unterschrieben worden sei, weil der Beigeladene wahrheitswidrig behauptet habe, auch Herr C. habe dem Vorhaben schon mündlich zugestimmt. Auch hätte es eine Vereinbarung gegeben, nach der - nach erteilter Zustimmung - der seinerzeit als Bauunternehmer tätige Beigeladene einen kostengünstigen Kostenvoranschlag für eine Renovierung der Terrasse auf dem klägerischen Grundstück vorlegen und diese Arbeiten dann auf Rechnung der Kläger ausführen sollte. Auch diese unzulässige Verknüpfung der Zustimmung an eine Gegenleistung des Beigeladenen mache die Zustimmung unwirksam. 15 Die Kläger beantragen, 16 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. August 2009 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstoße. Soweit das genehmigte Vorhaben den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 176 widerspreche, sei ein Dispens erteilt worden. Das Vorhaben sei auch nicht planungsrechtlich rücksichtslos im Sinne des § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Beschattungen und eventuell Feuchtigkeit seien in verdichteten Wohnbereichen hinzunehmen. Die Abweichung von § 6 BauO NRW sei vor allem wegen des erklärten Einverständnisses der Kläger zugelassen worden, an welche diese noch immer gebunden seien. Eine Zustimmung sei nur dann hinfällig, wenn der Bauherr sein Vorhaben in einer Weise ändere, die nicht ausschließlich zu Gunsten des Nachbarn wirke. Vorliegend sei die damals errichtete Terrassenüberdachung aus dem Jahre 2005, auf die sich die Zustimmung ursprünglich bezogen habe, nunmehr lediglich um 3,00 m verkürzt genehmigt worden. Insoweit sei das Vorhaben jedenfalls nicht zum Nachteil, durch die Verkürzung sogar ausschließlich zu Gunsten der Kläger verändert worden. 20 Der Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er ist der Auffassung, die Verzichtserklärung der Kläger vom 21. August 2005 sei nach wie vor wirksam und bindend. Die jetzige Terrasse entspreche der damaligen; sie sei lediglich auf 3,20 m verkürzt. Soweit nunmehr kleinere Maße geplant seien, könnten die Kläger erst recht keine Einwände mehr erheben. Durch die Angabe "Terrassenüberdachung" sei die Einverständniserklärung auch hinreichend konkretisiert, zumal zum Zeitpunkt der Erteilung die Überdachung bereits errichtet gewesen sei. Jedenfalls - so behauptet es der Beigeladene - hätten die Kläger die Zustimmung mündlich vorher erteilt und die Unterschrift nach Errichtung der Terrassenüberdachung geleistet. Die Zustimmung sei ausweislich des Wortlauts der Erklärung auch unbedingt erteilt worden; vor allem bestreitet der Beigeladene die von den Klägern behauptete "Zusage" hinsichtlich einer Terrassenrenovierung. Fernerhin behauptet der Beigeladene, dass bereits im Jahr 2005 Herr C. sehr wohl seine Zustimmung vor der Unterzeichnung der Einverständniserklärung durch die Kläger mündlich erteilt habe; dieser habe sich sogar bei einem Bauunternehmen nach einer gleichartigen Terrassenüberdachung erkundigt. Der Beigeladene verweist insofern auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Schließlich sei die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier nicht einschlägig; die hiesige Zustimmung sei gerade nicht in einem konkreten Genehmigungsverfahren, sondern unabhängig von einem solchen und damit auch verbindlich für das jetzige Genehmigungsverfahren erteilt worden. Insoweit sei auch eine erneute Beteiligung der Kläger im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr erforderlich gewesen. 23 Der Berichterstatter hat am 07. Oktober 2010 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll und die gefertigten Fotos verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 27 I. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 21. August 2009 verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs-, noch des Bauordnungsrechts und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben demgemäß keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. 28 1. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 29 a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück des Beigeladenen im Geltungsbereich des seit dem 28. August 1961 in Kraft getretenen Durchführungsplans Nr. 176 "Ruhrschnellweg" liegt. Dieser Durchführungsplan ist nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes 1960 (BBauG) als qualifizierter Bebauungsplan übergeleitetet worden, da er bereits in der Zeit vom 15. Juli 1960 bis 11. August 1960 nach § 11 Abs. 1 des Aufbaugesetzes i.d.F. vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 75) öffentlich ausgelegt und erst am 28. Juni 1961 förmlich festgesetzt wurde. Damit war das Verfahren der Planaufstellung bereits vor dem - insoweit maßgeblichen - Inkrafttreten der Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Bundesbaugesetzes, dem 30. Juni 1961, eingeleitet. Der als qualifizierter Bebauungsplan übergeleitete Durchführungsplan gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB weiterhin als Bebauungsplan im Sinne des Baugesetzbuches fort. 30 Vgl. zur Fortgeltung von Durchführungsplänen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Mai 1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff., zit. nach juris (Leitsatz 1), sowie Urteil vom 22. März 2002 - 10 B 201/02 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 15. 31 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Durchführungsplans sind im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Vor allem ist der Durchführungsplan im Bereich der Grundstücke sowohl des Beigeladenen als auch der Kläger nicht funktionslos geworden. 32 b) Das Vorhaben des Beigeladenen widerspricht zwar den Festsetzungen des vorbezeichneten Durchführungsplans, da die beabsichtigte Terrassenüberdachung über die rückseitige Baulinie hinausragt und zu einem Überschreiten der nach der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhekohlebezirk festgelegten Grundflächenzahl führen soll. Insoweit hat die Beklagte aber eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, die im vorliegenden Verfahren gegen die Baugenehmigung inzidenter zu überprüfen ist. 33 (1) Diese Befreiung ist zunächst im Hinblick auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zu beanstanden. Denn die Festsetzung einer hinteren Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) hat - ebenso wie die Festsetzung einer hinteren Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) - nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Baulinien dienen der Steuerung der Bebauungsdichte und der städtebaulich motivierten Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes und allenfalls in Einzelfällen dann, wenn sie in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen, auch dem Nachbarschutz. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BauR 1995, 211 f., zit. nach juris (Rdnr. 6); Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 52; Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -, abrufbar ebenda, Rdnr. 118. 35 Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise die Festsetzung der Baulinie nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt wäre, sondern daneben auch und gerade dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen sollte. Die hier maßgebliche Baulinie gehört zu einem sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Baufenster, wie sie in nahezu identischer Form mehrfach im Durchführungsplan zu finden sind. Sie ist damit allenfalls Bestandteil eines der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts. 36 Nichts anderes gilt, soweit dem Beigeladenen eine Befreiung in Bezug auf eine Überschreitung der Grundflächenzahl gewährt wurde. Denn auch Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Grundflächenzahl haben - als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist dabei das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, NVwZ 1996, 170 f., zit. nach juris (Rdnr. 3 f.); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 474 ff. 38 (2) Unabhängig davon, dass den in Rede stehenden Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zukommt, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der gewährten Befreiung aber auch ansonsten keine Bedenken. Die Voraussetzungen für die Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB sind vorliegend erfüllt. 39 (a) Durch die Befreiung werden zunächst die Grundzüge der Planung nicht berührt. 40 Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde - namentlich dem Rat - vorbehalten. 41 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt daher entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Wenn für die Abweichung von der planerischen Konzeption eine Planänderung erforderlich wäre, werden die Grundzüge der Planung berührt. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar sind daher vor allem Abweichungen von einigem Gewicht. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 62 ff. 43 Ausgehend hiervon sind hier die Grundsätze der Planung nicht berührt. Die genehmigte Terrassenüberdachung von 3,20 m x 3,00 m ist weder von ihrer Art noch vom baulichen Umfang her geeignet, die dem Durchführungsplan zugrunde liegende Planungskonzeption ernsthaft in Frage zu stellen, zumal die gartenseitige Baulinie nur geringfügig überschritten wird. 44 Vgl. zu einem nur 70 cm hinter die Baugrenze tretenden Wintergarten: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, a.a.O., Rdnr. 69. 45 Hinzu kommt, dass das vorhandene Reihenmittelhaus des Beigeladenen ohnehin schon teilweise vor die maßgebliche Baulinie, die auf dem Grundstück des Beigeladenen verspringt, hervortritt sowie teilweise auch hinter sie zurücktritt. Auch überschreitet nach den eigenen Berechnungen der Beklagten (Bl. 12 der Beiakte/Heft 1) bereits das Bestandsgebäude - ohne die Terrassenüberdachung - die festgesetzte Grundflächenzahl. Insoweit fällt die mit der Terrassenüberdachung verbundene weitere Abweichung hinsichtlich der Grundzüge des Durchführungsplanes nicht ins Gewicht. 46 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 23. Juni 2008 - M 8 K 07.3660 -, zit. nach juris (Rdnr. 33), dort zu einer mit einer Markisenanlage überdachte Freischankfläche, bei der das Bestandsgebäude bereits infolge einer nachträglich genehmigten Dachaufstockung die festgesetzte GFZ von 1,0 überschritt. 47 (b) Die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 48 Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt und von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, a.a.O., Rdnr. 70. 50 Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Ausmaß des Überschreitens ersichtlich der Fall. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es auch unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots vorliegend nicht planbar wäre, die hintere Baulinie geringfügig - entsprechend dem Umfang des Überschreitens - zu versetzen. 51 Vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 27 a.E.: "Die nach Maßgabe der Planungskonzeption nebensächlichen Festsetzungen, zu denen z.B. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksfläche oder das Maß der baulichen Nutzung gehören können, werden damit weitgehend zur Disposition gestellt, weil es für solche Festsetzungen zahlreiche gleichrangige städtebauliche Lösungen gibt. So ist es in aller Regel städtebaulich gleichermaßen vertretbar, ob eine Baugrenze oder Baulinie in einem Abstand von 6 m oder nur 5 m von der Straße verläuft oder ob die Geschossflächenzahl auf 0,7 oder 0,8 festgesetzt wird." 52 (c) Schließlich ist die Abweichung auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Befreiungsentscheidung hat vor allem auch die nachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend berücksichtigt. 53 Unter welchen Voraussetzungen durch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden, ist nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, a.a.O., Rdnr. 73 ff. mit weiteren Nachw.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 L 1507/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 23 ff., sowie Urteil vom 6. Mai 2010 - 5 K 1680/09 -, abrufbar ebenda, Rdnr. 20 ff. 55 In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der im Ortstermin festgestellten örtlichen Verhältnisse stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gegenüber den Klägern nicht einmal ansatzweise als rücksichtslos dar. 56 Die behaupteten Ver- bzw. Beschattungen durch das streitige Vorhaben sowie eine damit gegebenenfalls verbundene Vermoosung auf dem klägerischen Grundstück sind in verdichteten Wohnbereichen - zumal innerhalb des dicht besiedelten Ruhrgebiets - regelmäßig hinzunehmen. Zu berücksichtigten ist überdies, dass es sich bei der genehmigten Terrassenüberdachung aus der Perspektive des klägerischen Grundstücks um ein kaum auffälliges Detail handelt, da zwischen den Terrassen grenzständig bereits eine 1,70 m hohe und etwa 3,00 m lange vor die Gebäudeaußenwand tretende (Sichtschutz-)Wand vorhanden ist und diese Wand durch das Vorhaben lediglich mit Glas an die Höhe der Überdachung auf etwa 2,20 m angepasst werden soll. Der Umstand, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bislang lediglich eine kürzere und niedrigere Sichtschutzwand aufstand und weitere Bebauungsmöglichkeiten bislang nicht ausgenutzt worden sind, stellt sich dabei lediglich als faktischer Lagevorteil und nicht als geschützte Rechtsposition dar. 57 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 2010 - 5 K 1680/09 -, a.a.O., Rdnr. 28. 58 Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung auf Beeinträchtigungen durch eine Regen- und Schneeableitung vom Anbau des Beigeladenen hinweisen und behaupten, durch Luftverwirbelungen ginge infolge des Bauvorhabens mehr Regen und sogar mehr Schnee auf ihrer Seite nieder, führt auch dieses Vorbringen nicht zu einem Erfolg der Klage. 59 Zum einen hat die Terrassenüberdachung ein Gefälle zum eigenen Garten des Beigeladenen und wird - nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung - entsprechend dem Hinweis Nr. 3 in der angegriffenen Baugenehmigung ("Anfallendes Oberflächenwasser ist ordnungsgemäß in die vorhandene Entwässerungsanlage zu leiten oder in geeigneter Weise auf dem Eigenen Grundstück aufzufangen oder abzuleiten.") zudem mit einem Regenrohr versehen. Eine Ableitung des Niederschlagswassers auf das klägerische Grundstück dürfte insoweit nicht zu befürchten sein. Sollte dennoch im Einzelfall vor allem Schnee von der Dachfläche auf das Grundstück der Kläger abrutschen, was nur in einer geringen Menge -wenn überhaupt - möglich sein dürfte, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. 60 Zum anderen sind etwaige durch "Luftverwirbelungen" bedingte Niederschläge auf dem Grundstück der Kläger, sollte es zu diesen infolge des Vorhabens tatsächlich vermehrt kommen, jedenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Derartige bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 61 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 L 1507/10 -, a.a.O., Rdnr. 26, sowie Urteil vom 6. Mai 2010 - 5 K 1680/09 -, a.a.O., Rdnr. 22. 62 2. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 63 a) Insbesondere ist für das grenzständig errichtete Vorhaben des Beigeladenen die Einhaltung einer Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 64 (1) Die Terrassenüberdachung ist "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" genehmigt. Zwar überschreitet die Überdachung die im Durchführungsplan festgesetzte hintere Baulinie. Insoweit ist für das Vorhaben des Beigeladenen jedoch - wie dargelegt - durch rechtmäßigen Befreiungsbescheid vom 21. August 2009 ein Dispens erteilt worden. In derartigen Fällen wird die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gewissermaßen durch den Befreiungsbescheid erweitert. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, a.a.O., Rdnr. 36; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 L 1320/10 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 66 (2) Darüber hinaus kann vorliegend auch nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden. 67 Da der Durchführungsplan Nr. 176 "Ruhrschnellweg" keine Festsetzungen zur Bauweise im Sinne des § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält, kann hier - entsprechend der bereits faktisch bestehenden Bebauung ohne Grenzabstand in Form einer Hausgruppe - planungsrechtlich ohne weiteres an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden. 68 Durch die maßvoll geplante Terrassenüberdachung wird der Rahmen der bereits vorhandenen wechselseitigen Grenzbebauung auch nicht überschritten. Die Überdachung vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Durch den von dem Beigeladenen geplanten Bau wird damit auch nicht der Charakter der Hausgruppe in Frage gestellt, denn die einzelnen Reihenhäuser werden nach Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. 69 So auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, a.a.O., Rdnr. 47 ff., zu einem 3,70 m tiefen und 8,70 m breiten Wintergartenanbau an eine Doppelhaushälfte; s. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 51 ff, zu einem grenzständigen Wintergartenanbau an ein Reihenmittelhaus. 70 (3) Ist eine Bebauung ohne Grenzabstand zulässig, kommt es schließlich nach der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW auf die bestehende öffentlich-rechtliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, an. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ersetzt eine vorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts, von dessen Fortbestand auch ausgegangen werden kann, diese öffentlich-rechtliche Sicherung. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 62 ff. mit weiteren Nachw. 72 Das vorhandene Reihenmittelhaus der Kläger ist in diesem Sinne als ein grenzständiges Gebäude hinreichenden Gewichts anzusehen. 73 b) Auch ansonsten ist ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich. 74 Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen insbesondere mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW in Einklang steht. 75 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de. 76 Da gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauO NRW nicht geprüft wird, kommt es im Rahmen des Anfechtungsantrags nicht darauf an, ob das hier streitgegenständliche Vorhaben etwa gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann das, was die Baugenehmigung in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW ungeregelt lässt, grundsätzlich keinen Nachbaranspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen. Denn die Reduzierung des Prüfungsumfangs wirkt sich auch auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung aus. Enthält die Genehmigung hinsichtlich des Brandschutzes keine verbindliche Regelung, kann sie den Nachbarn insoweit nicht belasten. 77 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 19 f. mit weiteren Nachw. 78 Da nach alledem durch das Vorhaben des Beigeladenen öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange mithin nicht berührt werden, war eine förmliche Beteiligung der Kläger im Genehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 2 BauO NRW nicht erforderlich. Auch bedurfte es insoweit keiner Zustimmung im Sinne des § 74 Abs. 3 BauO NRW. Ob die von Seiten der Kläger im Jahr 2005 unterschriebene Einverständniserklärung (noch) wirksam ist und auch für die nunmehr genehmigte Terrassenüberdachung Geltung beansprucht, war daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. 79 II. Die Klage war danach mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und den Klägern aufzuerlegen, da der Beigeladene erfolgreich einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. 80 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 81