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Gerichtsbescheid

5 K 2562/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1228.5K2562.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2016 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Überdachung des Balkons im 1. Obergeschoss zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2016 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Überdachung des Balkons im 1. Obergeschoss zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T at b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-----straße xx in F. . Das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude bildet mit dem Gebäude „L.-----straße xx“ ein Doppelhaus. Die Gebäude, die sich in einem unbeplanten Gebiet befinden, sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit ihren Giebelseiten aneinandergebaut. Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 08.07.2015, bei der Beklagten eingegangen am 21.07.2015, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Überdachung eines Balkons im Obergeschoss. Die Beklagte erteilte unter dem 10.02.2016 die nachträgliche Baugenehmigung für die von der Klägerin ebenfalls beantragte Balkonanlage (Erdgeschoss und Obergeschoss), nachdem die Eigentümer des angrenzenden Doppelhauses L.-----straße xx zu diesem Vorhaben ihre Zustimmung erteilt hatten. Der Bauantrag für die Überdachung des Balkons im ersten Obergeschoss, zu der die Eigentümer des Nachbargrundstücks „L.-----straße xx“ keine Zustimmung erteilt hatten, wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass bereits die genehmigte Balkonanlage (Erdgeschoss und Obergeschoss) das städtebauliche Austauschverhältnis hinsichtlich der bestehenden Doppelhaussituation stören würde. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes habe nur deshalb akzeptiert werden können, da eine nachbarliche Zustimmung erteilt worden sei. Die noch in Rede stehende Konstruktion mit Balkenwerk und halb transparentem Dach (Überdachung des Balkons im ersten Obergeschoss) bringe ein deutliches Maß an städtebaulicher Erscheinung auf die Balkonanlage. Es komme somit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Die erforderliche Zustimmung des direkten Nachbarn sei nicht erteilt worden. Das Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für das angrenzende Flurstück. Es verletze das im Gebot der Rücksichtnahme verankerte Harmoniegebot. Es liege daher ein Verstoß nach § 34 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO vor. Mit der am 19.04.2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die den Bauantrag ablehnende Entscheidung der Beklagten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht im Wege. Insbesondere verstoße die Errichtung eines halb transparentem Balkondaches nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2016 die unter dem 21.07.2015 beantragte Baugenehmigung für die Überdachung eines Balkons im Obergeschoss zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße. Bereits im seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2012 habe die Beklagte feststellen müssen, dass die massive Balkonanlage (auch ohne Überdachung im Obergeschoss) das städtebauliche Austauschverhältnis des ursprünglich harmonisch aneinandergebauten Doppelhauses störe und dadurch gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Baugenehmigung für die Balkonanlage (ohne die Überdachung) habe daher nur aufgrund der insoweit vorliegenden nachbarlichen Zustimmung erteilt werden können. Die noch streitgegenständliche Balkonüberdachung, die aus einer Konstruktion mit Holzbalkenwerk und einem halbtransparenten Dach über eine Fläche von 4,80 m x 2,30 m bestehe, ziehe das Erscheinungsbild der Balkonanlage bis unter die Traufe des Gebäudes und somit ein Geschoss höher. Aufgrund der massiven Überdachung trete die Balkonanlage in städtebaulicher Weise in Erscheinung, die rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn des Hausgrundstücks L.-----straße xx sei. Da der Nachbar der Balkonüberdachung nicht zugestimmt habe, verstoße das gegenständliche Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB iVm § 15 BauNVO. Der Berichterstatter hat am 29.08.2017 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die in dem Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen (siehe Bl. 88 ff. der Akte). Mit Beschluss vom 10.11.2017 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO. Mit Verfügung vom 10.11.2017 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bauakten sowie der Hausakte der Beklagten zum Gebäude L.-----straße xx verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10.112017 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört worden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Klägerin – unstreitig – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. a) Das Bauvorhaben fügt sich hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Gebäude der Klägerin weiterhin ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Auch ein Verstoß gegen die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstückfläche sind nicht dargetan und ersichtlich. b) Das Bauvorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; s. auch OVG NRW, Beschluss vom3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. Zwar kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012- 10 A 1035/10 -, juris. Durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften muss dabei allerdings nach Ansicht der Kammer ein solches Ungleichgewicht entstehen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. August 2011- 5 L 579/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 K 4291/11 –, juris. Hinsichtlich des hier im Streit stehenden Vorhabens ist ein solches Ungleichgewicht nicht zu erkennen. Vielmehr bildet die Haushälfte der Klägerin zusammen mit der Haushälfte „L.-----straße xx“ weiterhin in jedweder Hinsicht ein Doppelhaus in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Annahme eines Doppelhauses im vorstehenden planungsrechtlichen Sinne setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dabei müssen die beiden "Haushälften" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris; vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris. Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, Rn. 8, juris, mit weiteren Nachweisen. Es lässt sich indes weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfange die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus. Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt dabei nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit dem Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es deshalb auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. September 2015 – 7 A 1276/13 –, Rn. 40, juris; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 4 C 12/14 –, juris. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Doppelhaus. Nach dem durch den Einzelrichter im Ortstermin gewonnenen und immer noch präsenten Gesamteindruck erscheint es weiterhin als „ein Gebäude“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Doppelhaushälften sind auch nach Vornahme der Balkonüberdachung nach wie vor aneinandergebaut. Im straßenseitigen Bereich ist der gegenständliche „Anbau“ nicht wahrnehmbar. Die allein im rückseitigen Bereich vorgenommenen Veränderungen an der Hauswand und im Erscheinungsbild durch die Errichtung des Balkons im ersten Obergeschosses samt der in Rede stehenden Überdachung sind nicht geeignet, den Eindruck zweier selbständiger - praktisch allseitig freistehender - Baukörper erwecken zu können. Auch sonst wird das Bild eines "Gesamtkörpers" nicht aufgehoben. Die errichtete halbtransparente Überdachung des Balkons im ersten Obergeschoss hat kein eigenes gestalterisches Gewicht, als dass sie geeignet sein könnte, den Gebäudekomplex „L1. . xx“ als von dem der L.-----straße xx“ losgelöst und isoliert erscheinen zu lassen. Insoweit wird auch kein derartiges Bauvolumen geschaffen, das den Eindruck eines eigenständigen grenzständigen Gebäudes vermitteln könnte. Auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Fläche der Überdachung (4,80 m x 2,30 m) sind keine Umstände gegeben, die geeignet wären, ein Missverhältnis zu begründen, das sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen „L.-----straße xx“ auswirkt. Die errichtete Überdachung des Balkons im ersten Obergeschoss hat weder für die andere Doppelhaushälfte eine "erdrückende Wirkung" noch bestehen sonst unzumutbare Auswirkungen etwa in Bezug auf die Belichtung des Grundstücks „L.-----straße xx“. Nach allem liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben der Klägerin insgesamt nicht entgegenstehen, ist die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).